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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.04.2001
Aktenzeichen: 3A W 17/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 20. April 2001
In Sachen
hier: Kostenbeschwerde
Beschluss
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 2001 - 9 O 255/99 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 1.935,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die in ansässige Klägerin, eine Handelsgesellschaft, hat gegen die in Deutschland ansässige Beklagte im Urkundsprozess im Wege einer Leistungsklage die Verurteilung zur Abnahme einer bestellten Ware Zug um Zug gegen Zahlung geltend gemacht.
Am 28.04.2000 erging antragsgemäß gegen die Beklagte Vorbehaltsurteil, durch das (u. a.) die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt wurden.
Der Klägervertreter beantragte außer den eigenen Gebühren auch die Kosten der deutschen Korrespondenzanwälte der Klägerin in Höhe von insgesamt DM 2.325,00 gegen die Beklagte festzusetzen. Die Rechtspflegerin wies auf die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten bei ausländischen Parteien hin. Es wurde die im Parallelverfahren - 3 W 98/00 - am 27.11.2000 ergangene Beschwerdeentscheidung des Senats abgewartet.
Mit Beschluss vom 18.01.2001 wurden sodann die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf DM 8.465,00 nebst Zinsen festgesetzt. In den Gründen - wegen deren Einzelheiten auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen wird - wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall lediglich die fiktiven Kosten für eine Ratseinholung erstattungsfähig sind.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine - von den Korrespondenzanwälten der Klägerin angeregte - Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH liegen offensichtlich nicht vor. Es geht nicht um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Kosten eines Verkehrsanwalts nur dann zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts nur in Ausnahmefällen prozessnotwendig und zwar nur dann, wenn eine schriftliche oder (fern-) mündliche Information nicht zumutbar oder ausreichend ist, weil eine Partei geschäfts- u. schreibungewandt ist oder der Prozessstoff unübersichtlich und schwierig ist (Beschl. v. 13.10.1992 - 3 W 71/92 = JurBüro 1993, 295).
Für eine ausländische Partei können Sprachhindernisse, große Entfernung zum Gerichtsort und mangelnde Vertrautheit mit dem fremden Rechtskreis die Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts entweder am eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder im Inland erforderlich machen. Die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts sind regelmäßig erstattungsfähig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. § 91 Rdnr. 224 m.w.N.). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines inländischen Verkehrsanwalts für die ausländische Partei kann aber nicht grundsätzlich bejaht werden. Vielmehr muss auch ihr gegenüber aufgrund einer - allerdings die Auslandsproblematik einbeziehenden - Einzelfallbetrachtung entschieden werden, ob die angefallenen Kosten als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind (OLG Karlsruhe Beschl. v. 27.11.2000 - 3 W 98/00 m.w.N.; OLG Nürnberg JurBüro 1998, 597). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Streitgegenstand ist eine Routineangelegenheit aus dem alltäglichen Geschäftsbereich der Partei (vgl. hierzu auch Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort "Ausländer" m.w.N.). Die klagende Gesellschaft hat eine Verurteilung zur Abnahme einer bestellten Ware Zug um Zug gegen Zahlung gefordert. Der gesamte vorprozessuale Schriftverkehr mit der Beklagten wurde von der Klägerin in deutscher Sprache abgewickelt. Zu Recht hat daher die Rechtspflegerin lediglich eine Erstberatungsgebühr i.H.v. DM 350,00 zuzüglich Auslagenpauschale von DM 40,00, insgesamt ein Betrag von DM 390,00 (im Hinblick auf die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne Mehrwertsteuer) als erstattungsfähig anerkannt. Fiktive Reisekosten der Parteien sind im vorliegenden Fall nicht als notwendig zu erachten. Der Klägerin war es ohne weiteres möglich und zumutbar, nach Auswahl eines deutschen Prozessbevollmächtigten diesen schriftlich oder fernmündlich zu informieren.
Aufgrund dieser Sachlage verstößt die Verneinung der Erstattungsfähigkeit eines inländischen Verkehrsanwalts offenkundig nicht gegen Art. 12 EG-Vertrag, so dass eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag nicht zu erfolgen hatte (vgl. Geiger, EG-Vertrag, Art. 177 Rdn. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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