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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 3A W 4/01
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG
Vorschriften:
ZPO § 104 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 321 | |
RPflG § 11 Abs. 1 |
Zu Berichtigungen gemäß § 319 ZPO - ebenso wie zu Ergänzungen gemäß § 321 ZPO - ist der Rechtspfleger weiterhin zuständig, auch wenn er gemäß § 11 Abs. 1 RPflG grundsätzlich seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 zu einer Abhilfeentscheidung nicht mehr befugt ist.
OLG Karlsruhe Beschluß vom 15.01.2001 3A W 4/01
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3A. Zivilsenat
3A W 4/01 4 O 2/99 LG Mannheim
Karlsruhe, 15. Januar 2001
In Sachen
wegen Forderung
hier: Kostenbeschwerde
Beschluss
Tenor:
Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom "03.11.2000" - 4 O 2/99 - (AS 211) zur abschließenden Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Landgericht Mannheim zurückgegeben.
Gründe
Bei dem als "Erinnerung" bezeichneten Schriftsatz der Beklagten vom 07.12.2000 (AS. 207) handelt es sich bei sachgerechter Auslegung nicht.
Gründe
Bei dem als "Erinnerung" bezeichneten Schriftsatz der Beklagten vom 07.12.2000 (AS. 207) handelt es sich bei sachgerechter Auslegung nicht um eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2000, sondern um den Antrag auf dessen Berichtigung.
Zu Berichtigungen gemäß § 319 ZPO - ebenso wie zu Ergänzungen gemäß § 321 ZPO - ist der Rechtspfleger weiterhin zuständig (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 319 Rdnrn. 20 und 22; Schütt MDR 1999, 84, 85; OLG Dresden RPfl 1999, 211, 212), auch wenn er gemäß § 11 Abs. 1 RPflG grundsätzlich seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 zu einer Abhilfeentscheidung nicht mehr befugt ist (h.M., vgl. OLG Karlsruhe RPfl 1999, 64; Zöller/Herget ZPO 22. Aufl. §§ 103, 104 Rdnr. 21 Stichwort Abhilfe in den Fällen des § 11 Abs. 1 RPflG m.w.N). Wie in anderen Fällen, in denen eine sofortige Beschwerde ohne Abhilfemöglichkeit eröffnet ist, ist die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO möglich und geboten (vgl. Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 577 Rdnr. 33).
Im vorliegenden Fall hat die Rechtspflegerin im Tenor des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.11.2000 offensichtlich die Parteibezeichnungen des Klägers, der tatsächlich Kostenschuldner und nicht Kostengläubiger ist, und der Beklagten verwechselt; darüber sind sich beide Parteien, ebenso wie die Rechtspflegerin einig (vgl. AS. 207, 211 und 213). In einem derartigen Fall ist das Berichtigungsverfahren vorrangig.
Ende der Entscheidung
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