Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 3A W 44/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
Die Aufwände einer Partei für die Vorbereitung eines Prozesses sind im Kostenfestsetzungsverfahren in der Regel nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch für die allgemeine Prozessvorbereitung durch einen Notgeschäftsführer einer GmbH, der hierfür nach Stundensätzen vergütet wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe 3A. Zivilsenat

BESCHLUSS

3A W 44/02

Karlsruhe, 21.08.2002

In Sachen

wegen Feststellung von Auskunftspflichten

hier: sofortige Beschwerde

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 21.01.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 1.725,62 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger und seine Schwester sind Gesellschafter der Beklagten. Nachdem Sie wechselseitig ihre Bestellung zum Geschäftsführer aus wichtigem Grund widerrufen hatten, bestellte das zuständige Amtsgericht einen Notgeschäftsführer, zuletzt Herrn Wirtschaftsprüfer..... . Der Kläger begehrte von der Beklagten Auskunft über die Kapitalkonten der Gesellschafter gemäß § 51b GmbHG. Mit Beschluss vom 24.07.2000 wies das Landgericht den Antrag zurück und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Kläger auf. Am 16.08.2000 legte der Kläger Beschwerde ein, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22.09.2000 zurückgewiesen wurde. In der Beschwerdeentscheidung wurde der Kläger verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

In ihrem Antrag vom 2.11.2000 begehrt die Beklagte die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie macht u.a. DM 3.375,02 geltend, die sie an den Notgeschäftsführer gezahlt habe. Das Honorar sei für 11 Stunden Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gemäß den Stundensätzen des Notgeschäftsführers angefallen. Als Beleg legt die Beklagte eine Übersicht vom 8.3.2000 vor, in der Arbeitsnachweise des Notgeschäftsführers vom 20.7.1999 bis 16.02.2000 markiert sind.

Mit Beschluss vom 21.01.2002 setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf € 172,56 fest. Den Antrag auf Festsetzung weiterer DM 3.375,02 (Honorar des Notgeschäftsführers) wies sie zurück, da es sich um allgemeinen Prozessaufwand handele, der nicht erstattungsfähig sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Der Kläger tritt ihr entgegen. Mit Beschluss vom 18.02.2002 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Beklagte legt nicht schlüssig dar, dass die geltend gemachten Kosten überhaupt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind, auf das der Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich beschränkt wurde. Die angegebenen Aufwände entstanden alle vor Einlegung der Beschwerde durch den Kläger; es steht zu vermuten, dass sie im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 51 b GmbHG bereits angefallen sind.

Eines gesonderten Hinweises hierauf bedurfte es nicht, da die Beschwerde ohnehin nicht begründet ist:

2. Die Aufwände einer Partei für die Vorbereitung eines Prozesses sind im Kostenfestsetzungsverfahren in der Regel nicht erstattungsfähig. Dies folgt bereits im Umkehrschluss aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, der eine Entschädigung für reine Zeitversäumnis nur bei notwendigen Reisen und Terminswahrnehmungen vorsieht. Demgegenüber wird der Zeitaufwand einer Partei für das Durcharbeiten des Prozessstoffes und die Anfertigung von Schriftsätzen grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil der Verkehr die Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei rechnet (BGHZ 66, 112, 114). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Inanspruchnahme der Partei sich im Rahmen üblicher, nicht übermäßiger, eigener Bemühungen bewegt, auch wenn sich der damit verbundene Arbeitsaufwand möglicherweise vermögensrechtlich auswirkt (BGHZ 66, 112ff; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91, RN 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" m.w.N.). Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die Partei keine natürliche Person ist oder sogar einen Dritten entgeltlich mit Arbeiten beauftragt, zu denen sie auch selbst bzw. durch ihre Organe in der Lage gewesen wäre (OLG Naumburg, Beschluss vom 18.12.2001, 13 W 627/01; KG MDR 85, 414f; OLG Hamburg, MDR 85, 237).

Der Aufwand der allgemeinen Prozessvorbereitung der Partei durch den Notgeschäftsführer bewegt sich mit den angegebenen 11 Stunden im Rahmen des üblichen Aufwands. Für die Kostenfestsetzung kommt es nicht darauf an, ob wegen der besonderen Vergütungsart des Notgeschäftsführers ein gesondertes Stundenhonorar angefallen ist. Die vertragliche Gestaltung des Anstellungsvertrages des Organs einer GmbH ist Sache der Gesellschaft und im Rahmen der Kostenfestsetzung unbeachtlich.

Ob daneben ein materiellrechtlicher Ersatzanspruch auf Erstattung der Kosten des Notgeschäftsführers für das Beschwerdeverfahren gegen den Kläger besteht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück