Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 3A W 56/02
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, GKG, LJKG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO §§ 104 ff.
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 2
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 795
RPflG § 21 Nr. 1
GKG § 2
GKG § 5
GKG § 59
LJKG § 7 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 426
Ist der gebührenbefreite Streitgenosse einer Partei im Innenverhältnis verpflichtet, den nicht gebührenbefreiten Streitgenossen von Gerichtskosten freizuhalten, so sind im Kostenansatzverfahren keine - auch nicht die hälftigen - Gerichtsgebühren anzusetzen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen in denen sich der Ausgleichsanspruch ohne schwierige materiell-rechtliche Prüfung beurteilen lässt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

3A W 56/02

Karlsruhe, 11. Juli 2002

In Sachen

wegen Schmerzensgeld und Schadenersatz aus ärztlicher Fehlbehandlung

Hier: sofortige Beschwerde gg. Kostenfestsetzungsbeschluss

Beschluss:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 06.02.2002 - 2 O 312/97 - wie folgt abgeändert:

Aufgrund des gegen Sicherheitsleistung von 178.952,16 € vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Mannheim vom 23.01.2001 sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.137,48 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 08.02.2001 zu erstatten.

Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 24.04.2002 wird aufgehoben.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.077,85 € festgesetzt.

Gründe:

I

1994 war der Zweitbeklagte Arbeitnehmer der Erstbeklagten.

Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2001 wurden beide Beklagten gesamtschuldnerisch zu Schadenersatzleistungen verurteilt und haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Erstbeklagte ist gebührenbefreit.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06. Februar 2002 führte die Rechtspflegerin aus, es seien im Verfahren Gerichtskosten von 6.155,70 € (12.039,50 DM) entstanden, nämlich 7.065,00 DM an Gebühren, 4.918,30 DM an Auslagen für den Sachverständigen und 56,20 DM an Zeugenauslagen. Die Erstbeklagte sei aber nur an den Auslagen zu beteiligen. Somit habe der Zweitbeklagte u.a. 3.077,85 € an Gerichtskosten zu tragen.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, die Rechtspflegerin habe die "Gerichtskostenfreiheit" der Erstbeklagten nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt. Die Stadt müsse nämlich als Arbeitgeberin den Zweitbeklagten von Gerichtskosten freistellen. Deshalb dürften auch vom Zweitbeklagten keine Gerichtskosten verlangt werden, die ansonsten im Rückgriffswege doch von der Erstbeklagten zu tragen wären.

Das Landgericht Mannheim hat das Rechtsmittel der Beklagten als Beschwerde gegen den Kostenansatz aufgefasst und diese Beschwerde am 12.4.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten vorsorglich "sofortige Beschwerde" eingelegt.

II

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim ist nach § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten richtet sich entgegen der Auf- fassung des Landgerichts nicht gegen den Kostenansatz; sie ist ausdrücklich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.02.2002 gerichtet, der Gerichtskosten berücksichtigt, wie sie im Kostenansatz vom 10.03.2001 enthalten sind. Die erstattungspflichtige Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden, die zur Erstattung angemeldeten Gerichtskosten seien vom Gegner ganz oder teilweise zu Unrecht angefordert und bezahlt worden, so dass dieser darauf zu verweisen sei, die Rückerstattung gegenüber der Gerichtskasse zu betreiben (vergleiche Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 104 Randnummer 23).

Im vorliegenden Fall werden die Beklagten nicht von der Staatskasse auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen, so dass ihr Rechtsmittel nicht als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 GKG ausgelegt werden kann. Ist der Kostenschuldner von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 2 GKG), dürfen ihm gegenüber solche Kosten auch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt werden (Wolst in Musielak, ZPO-Kommentar, 3. Auflage, § 104 Randnummer 6).

2. Die Erstbeklagte ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG gebührenbefreit. Damit sind zu ihren Lasten keine Gerichtsgebühren, aber Auslagen zu berechnen. Im Rechtsstreit sind 7.065,00 DM, also 3.612,28 € an Gerichtsgebühren entstanden. Davon hat die Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss den von der Klägerin vorgeschossenen und zur Kostenfestsetzung angemeldeten Anteil in Höhe von 3.077,85 € berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu Recht.

a) Nach § 59 GKG haften Streitgenossen grundsätzlich als Gesamtschuldner für die entstandenen Gerichtskosten. Besitzt ein Streitgenosse Kostenfreiheit verringert sich der von den übrigen Streitgenossen zur zahlende Betrag um den Anteil, den die kostenbefreite Partei ihrem Streitgenossen nach § 426 BGB (ansonsten) im Innenverhältnis ersetzen müsste (BGHZ 12, 270; OLG Bamberg, JB 1992, 684; OLG Köln, MDR 1978, 578; Markl/Meyer, Kommentar zum GKG, 4. Auflage, § 2 Randnummer 29; Oestrich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, 2000, § 2 Randnummer 23; Hartmann Kostengesetze, 31. Auflage, § 2 GKG Randnummer 22).

Ist die gebührenbefreite Partei als Gesamtschuldner mit einem nicht befreiten Streitgenossen in die Kosten des Verfahrens verurteilt, so haftet daher im Regelfall dieser der Staatskasse für die im Innenverhältnis auf ihn entfallende Hälfte der Gerichtsgebühren (OLG Bamberg, NJW 1953, 1759; Markl/Meyer, Kommentar zum GKG, 4. Auflage, § 2 Randnummer 29).

b) In dem hier zu entscheidenden Falle ist ferner zu berücksichtigten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Außenverhältnis zwar als Gesamtschuldner haften, der Arbeitnehmer (Zweitbeklagte) im Innenverhältnis aber einen Anspruch auf vollständige Freistellung von der Haftung hat (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Auflage, § 52 Randnummern 89 und 91). Hat der Arbeitnehmer bereits Schadenersatz geleistet, kann er vom Arbeitgeber vollen Ersatz verlangen. Dieser Rückgriffsanspruch im Innenverhältnis ist rechtlich anerkannt, seine tatsächlichen Grundlagen sind im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig.

Ist unter Streitgenossen im Innenverhältnis der kostenbefreite gegenüber dem nicht kostenbefreiten Teil verpflichtet, diesen von den Gerichtskosten ganz frei zu halten, darf der nicht kostenbefreite Streitgenosse auch nicht auf einen Teilbetrag der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden (KG, JB 1973, 139; OLG Stuttgart, Justiz 1969, 205; Markl /Meyer, Kommentar zum GKG, 4. Auflage, § 2 Randnummer 29; Oestrich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, 2001, § 2 Randnummer 24; Lappe, Kommentar zum GKG, 1975, § 2 Randnummer 12; anderer Meinung: LG Heidelberg, RPfl. 1972, 266).

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Ist - wie hier - der Freistellungsanspruch rechtlich unzweifelhaft gegeben und sind seine tatsächlichen Voraussetzungen unstreitig, ist dieser Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des § 2 GKG ist es nämlich, die Gemeinde von sämtlichen Gerichtsgebühren anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens freizuhalten. Dem widerspräche es, wenn sie dennoch einen Teil der Gerichtsgebühren im Rückgriffswege tragen müsste, weil sie materiell-rechtlich verpflichtet ist, ihren (früheren) Arbeitnehmer von Gerichtskosten freizuhalten. Außerdem bezweckt § 2 GKG, unnötigem Verwaltungsaufwand entgegen zu wirken (vergleiche Oestrich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 2 Randnummer 20).

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg (RPfl. 1972, 266) ist das Innenverhältnis der Gesamtschuldner jedenfalls dann auch für die Handhabung im Kostenfestsetzungsverfahren relevant, wenn es sich dort problemlos beurteilen lässt. Etwas anderes mag gelten, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren schwierige materiell-rechtliche Beurteilungen erforderlich sind, für die weder das Kostenansatz-, noch das Kostenfestsetzungsverfahren geeignet sind. In einem solchen Falle ist der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO zu verweisen (vergleiche BGH NJW 1994, 3292). Er kann dort geltend machen, der festgesetzte Anspruch habe (teilweise) von Anfang an nicht bestanden, weil die präkludierende Zeitschranke des § 767 Abs. 2 ZPO bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 104 ff. ZPO nicht eingreift. Der Senat sieht jedoch keine Bedenken, materiell-rechtliche Rechtsbeziehungen im Kostenfestsetzungsverfahren zu würdigen, wenn über diese Beziehungen zwischen den materiell-rechtlich Beteiligten Einigkeit besteht.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück