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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 3A W 73/02
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 2
RPflG § 11
Hilft der Rechtspfleger einer Erinnerung (gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) teilweise ab, so bemisst sich die Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils der Erinnerung.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

3A W 73/02

Karlsruhe, den 27. September 2002

In Sachen

wegen Forderung

Beschluss

Tenor:

Die Sache wird dem Landgericht Mosbach zur abschließenden Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mosbach vom 16. Mai 2002 - 1 O 160/01 - zurückgegeben.

Gründe:

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern der Richter erster Instanz nach § 11 Abs. 2 S. 3 und 4 RPflG.

1. Nach der Teilabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 11.09.2002 richtet sich die "sofortige Beschwerde" der Beklagten gegen das für die Klägerin festgesetzte Übernachtungsgeld (50,00 €), gegen das Abwesenheitsgeld (24,00 €) sowie gegen die Differenz der Kosten für die Auskunft bei der Kreditreform (116,00 DM) gegenüber den Kosten für einen Handelsregisterauszug (40,00 DM) in Höhe von (72,00 DM=) 38,86 €. Da von dieser Summe (112,86 €) die Klägerin nach der Kostengrundentscheidung im Prozessvergleich des Landgerichts Mosbach vom 08.01.2002 selbst 2/3 zu tragen hat, errechnet sich die nach der Teilabhilfe verbliebene Beschwer der Beklagten auf 37,62 €. Damit wäre die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig, da diese Beschwer den Beschwerdewert von 50,00 € nicht übersteigt. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 RPflG hat in diesem Falle der Rechtspfleger die Erinnerung dem Richter erster Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

2. Die Beschwer übersteigt im vorgesehenen Falle 50,00 € nicht, obwohl sie vor der Teilabhilfeentscheidung diesen Beschwerdewert überschritten hat. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nämlich teilweise ab, so bemisst sich die Beschwer nach dem Wert des nichtabgeholfenen Teils der Erinnerung (OLG Düsseldorf, RPfl 1998, 103; OLG Düsseldorf, RPfl 1972, 132; OLG Hamm, RPfl 1971, 396; OLG Koblenz, RPfl 1976, 302; Zöller-Herget, ZPO-Kommentar, 23. Aufl., § 104 Rn. 23, Anmerkung "Beschwer").

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