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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: 4 U 143/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Leitsatz

Ein inländisches Unternehmen, das einen Handel mit Adressen betreibt, ist grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlicher Störer anzusehen, wenn ein Erwerber von Adressen Werbesendungen mit wettbewerbswidrigem Inhalt verschickt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe - Urteil vom 19. April 2001 - 4 U 143/00 -


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg

4 U 143/00 5 O 64/00 KfH

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 19.04.2001

Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Unterlassung von Wettbewerb

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jaeckle

Richter am Oberlandesgericht Dr. Kummle

Richter am Oberlandesgericht Büchler

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 11.10.2000 - 5 O 64/00 KfH - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht den Betrag von 60.000,00 DM.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt, soweit er die Beklagte aufgrund der Störerhaftung in Anspruch nimmt.

Zwar bezieht sich die Prozeßführungs- und Sachbefugnis des Klägers seit dem Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes vom 25.07.1994 (BGBl. I S. 1738) nur auf Wettbewerbsverstöße, die von Wettbewerbern ihrer Mitglieder (oder auch von Mitgliedern selbst) begangen worden sind; denn nur insofern verfügt er unter seinen Mitgliedern über eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben räumlichen Markt anbieten. Ferner stehen die in der Mitgliederliste des Klägers (Anlage K 1, I 13 - 17) aufgeführten Einzelhandelsunternehmen, wozu auch die Versandhandelsunternehmen und Versand GmbH & Co. gehören, nicht unmittelbar in Wettbewerb mit der Beklagten, sondern mit deren jeweiligen Kundenunternehmen. Jedoch ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband neben dem Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen kann, wenn nicht dieser, sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern steht (BGH WRP 1997, 325 f. - Architektenwettbewerb). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da zumindest die großen Versandhandelsunternehmen und Versand GmbH & Co. aktuelle oder potentielle Wettbewerber des niederländischen Unternehmens sind. Im Hinblick darauf, daß die Klagebefugnis des Klägers in ständiger Rechtsprechung anerkannt wurde, hat der Senat keine Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung. Auch hat die Beklagte im Senatstermin vom 05.04.2001 ausdrücklich ihre Rüge hinsichtlich der fehlenden Klagebefugnis nicht aufrechterhalten (II 197).

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte aber für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht passivlegitimiert.

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder als wettbewerbsrechtlicher Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, wobei es auf ein Verschulden insoweit nicht ankommt (BGH GRUR 1976, 258 = WRP 1976, 162, 165 - Rechenscheibe; BGH NJW-RR 1991, 1258 = GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage). Als Mitwirkung genügt auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW-RR 1994, 872 = GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398, 400 - Kosmetik-Studio; BGH NJW 1995, 715, 716 = GRUR 1995, 167, 168 = WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung). Nach der Rechtsprechung ist als Störer auch anzusehen, wer als Spediteur oder Frachtführer beim Vertrieb einer rechtsverletzend gekennzeichneten Ware mitwirkt, und zwar ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen der Zeichenverletzung (BGH GRUR 1957, 352, 354 - Pertussin II), wer die Zugabegewährung eines ausländischen Unternehmens im Inland dadurch ermöglicht, daß er seine eigene Adresse zur Verfügung stellt und den Postverkehr vermittelt (BGH GRUR 1976, 256, 258 = WRP 1976, 162 - Rechenscheibe). Auch wer als Omnibus-Unternehmer eine Verkaufsfahrt unter der irreführenden Bezeichnung als "Werbefahrt" durchführt, haftet neben dem werbenden Verkaufsveranstalter, wenn er die Irreführung der Kunden über den Charakter der Fahrt hätte verhindern können (BGH GRUR 1988, 829 - Verkaufsfahrten II), wer einem anderen Gewerbetreibenden die Mitbenutzung seiner Geschäftsräume und seines Telefonanschlusses gestattet, wenn der andere unter Verwendung der Nummer des mitbenutzen Anschlusses unlauter wirbt (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494).

Allerdings sind in der neueren Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Köhler WRP 1997, 897; Schünemann WRP 1998, 120 jeweils m.w.N.) Tendenzen erkennbar, die bisher fast uferlose Erstreckung von Pflichten der nach dem Gesetz allein betroffenen Normadressaten auf unbeteiligte Dritte einzuschränken (vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 14, Rnr. 10 b; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rnr. 490 a ff.; wohl a.A. v. Gierke WRP 1997, 892). So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.10.1996 (WRP 1997, 325, 327 f. = GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb) zur (Mit-) Störerhaftung ausgeführt:

"Hierbei ist jedoch zu beachten, daß mit Hilfe der Störerhaftung die einen Normadressaten treffende Pflicht nicht über Gebühr auf unbeteiligte Dritte erstreckt werden darf. Denn bei der Bejahung der Störerhaftung werden notgedrungen Prüfungspflichten vorausgesetzt, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist. Dem als Störer Inanspruchgenommenen muß daher ausnahmsweise der Einwand offenstehen, daß ihm im konkreten Fall eine Prüfungspflicht - etwa weil der Störungszustand für ihn nicht ohne weiteres erkennbar war - entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei."

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer in NJWE-WettbR 1996, 128 veröffentlichten Entscheidung eine Mitstörerhaftung eines Vertragshändlers verneint, die in der beanstandeten Zurverfügungstellung des Namens für die Werbung durch den ausländischen Hersteller gesehen wurde, da der begangene Wettbewerbsverstoß ohne seine Mitwirkung und für ihn nicht vorhersehbar erfolgte.

In der Entscheidung "Räumschild" (WRP 1999, 1045, 1048) hat der Bundesgerichtshof eine Störerhaftung mit der Begründung abgelehnt, daß der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht bereits deshalb für Patentverletzungen eines Dritten hafte, weil dieser seine Telefonnummer in der Werbung als Anlaufadresse für die Anbahnung von Geschäften angegeben habe. Die Verantwortlichkeit des Dritten folge vielmehr erst daraus, daß er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden habe, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war (so auch Urteil des Senats vom 02.04.1998 - 4 U 37/97 - und der hierzu ergangene Beschluß des BGH zur Nichtannahme der Revision vom 03.12.1998 - I ZR 125/98 - sowie Urteil des Senats vom 01.04.1999 - 4 U 191/97).

Schließlich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (WRP 2000, 1329) eine Störerhaftung nur dann angenommen, wenn der inländische Unternehmer aus der unerbetenen und wettbewerbswidrigen Telefax-Werbung eines Drittunternehmers aus dem Ausland geschäftliche Vorteile zieht und er die Möglichkeit hat, durch den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zum ausländischen Telefax-Versender den auf das eigene Unternehmen Bezug nehmenden Telefax-Versand zu unterbinden.

b)

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Mitstörerhaftung der Beklagten nicht erfüllt. Da der Kläger für seine weitergehenden Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, kann in tatsächlicher Hinsicht nur davon ausgegangen werden, daß die Beklagte einen Adressenhandel betreibt und im Rahmen dieser Dienstleistung Adressen nach den von ihren Kunden gewünschten Kriterien auswählt. Zu diesen Kunden gehörte auch die Fa. ,die die als Anlage K 2 vorgelegte Werbesendung (I 19) vertrieben hat. Da die Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs der von ihr vertriebenen Adressen nicht erkennen konnte, für welche Werbesendungen die Adressen Verwendung finden sollten, darüber hinaus nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass der konkrete Verwendungszweck für den Kunden der Beklagten - vorliegend die - zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung mit der Beklagten festgestanden hat, kann der Beklagten eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Verwendung der von ihr verkauften Adressen nicht auferlegt werden. Es erscheint lebensfremd, bei einem von dem eigentlichen Wettbewerbsverstoß deutlich abgegrenzten und zeitlich vorgelagerten Verhalten einen Beitrag zum wettbewerbswidrigen Verhalten zu sehen. Auch ist es unter dem vom Bundesgerichtshof anerkannten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BGH WRP 1997, 325, 327 f. - Architektenwettbewerb) nicht vertretbar, daß sich die Beklagte vor Erbringung ihrer Dienstleistung bei ihren Kunden darüber vergewissert, für welche Art von Sendungen die Adressen verwendet und ob insbesondere Werbesendungen mit wettbewerbswidrigem Inhalt vertrieben werden sollen. Es kann daher der Beklagten nicht auferlegt werden, sich im Rahmen ihres Adressenhandels über die weitere Verwendung der Adressen zu informieren.

c)

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch begründet, daß die Beklagte sich im Rahmen des Prozesses "berühmt" hat, ihre Adressen wie bisher vertreiben zu dürfen. Zwar kann auch die Berühmung im Rahmen einer Rechtsverteidigung in einem Prozeß eine Erstbegehungsgefahr begründen, falls die Lebenserfahrung dafür spricht, daß die Verteidigung einer bestimmten Handlungsweise jedenfalls auch den Weg zu ihrer beabsichtigten künftigen Fortsetzung eröffnen soll (BGH GRUR 1992, 404, 405). Da nach Auffassung des Senats der Beklagten jedenfalls im Regelfall keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Verwendung der von ihr veräußerten Adressen obliegt, begründet ihre Rechtsverteidigung auch keine Erstbegehungsgefahr.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

V.

Der Streitwert wird gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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