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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 4 U 151/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 2 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 3
Zur Frage, ob der Werbende bei einer vergleichenden Werbung, bei der er den Preis seines Produkt dem Preis des auf dem Markt bekannten, funktionsidentischen Produkts eines Konkurrenten gegenüberstellt, verpflichtet ist, auch die weiteren funktionsidentischen Produkte des Konkurrenten und deren Preise zu nennen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

4 U 151/01

Verkündet am: 31.10.2002

In Sachen

wegen Unterlassung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jaeckle

Richter am Oberlandesgericht Büchler

Richter am Oberlandesgericht Dr. Walter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 23.10.2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 80%, der Beklagte 20%.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 20.451,68 (DM 40.000) festgesetzt.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung einer ihrer Ansicht nach unzulässigen vergleichenden Werbung.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Wachswaren, insbesondere von Kerzen und Opferlichtern, die in Kirchen, Klöstern und Bestattungsunternehmen Verwendung finden. In den Produktpaletten beider Parteien befinden sich auch Ewigbrenner, d.h. mit einer brennbaren Flüssigkeit und einem Docht versehene Einsätze, die von oben in eine künstliche Kerzenhülle eingesteckt werden. Den oberen Einsatz der Kunstkerze bildet eine lose oder eine fest mit dem Einsatz verbundene Abdeckscheibe, durch die der mit dem Einsatz verbundene Docht geführt ist. Dadurch entsteht das Bild einer natürlichen Kerze, wobei je nach der Qualität und Beschaffenheit, insbesondere der Lichtdurchlässigkeit der Abdeckscheibe, der Durchscheineffekt einer brennenden Wachskerze mehr oder weniger nachgeahmt wird.

Der Beklagte vertreibt u.a. einen "V.....-Marken Ewigbrenner Nr. 45, 280 ml" mit loser und damit wiederverwendbarer Kunststoffabdeckscheibe zum Stückpreis von DM 7,50 zzgl. MWSt. Die Klägerin führt in ihrer Produktpalette einen Ewigbrenner (280 ml) mit befestigter, schwach durchleuchtender Abdeckscheibe für DM 9,95, einen Ewigbrenner (280 ml) mit loser, nicht durchleuchteter Abdeckscheibe zum Preis von DM 7,30 und vor allem einen Ewigbrenner mit fixierter Kunststoffabdeckung (280 ml) zum Preis von DM 13,95 netto. Der letztgenannte "Original-H...Ewigbrenner", der aufgrund der fixierten, leicht durchscheinenden, konkaven Abdeckscheibe im Kerzenkopf mehr Transparenz als die anderen Ewigbrenner aufweist, ist für die Klägerin patentrechtlich geschützt und wird nur von der Klägerin vertrieben.

Der Beklagte hat im September 2000 mit dem nachfolgend dargestellten Schreiben geworben:

Da die Klägerin die einzige Herstellerin eines Ewigbrenners mit fixierter Kunststoffabdeckung zum Stückpreis von netto DM 13,95 ist, ist für jeden Marktkenner offenkundig, dass es sich bei dem vom Beklagten in Bezug genommenen Ewigbrenner, um denjenigen der Klägerin handelt. Der Anteil des in der Werbung in Bezug genommenen "Original-H..... Ewigbrenners" an den insgesamt von der Klägerin verkaufen Ewigbrennern beträgt jedenfalls nicht weniger als 60%.

Die Klägerin hält die Werbung für einen unzulässigen Vergleich.

Erstinstanzlich hat sie geltend gemacht, dass der Vergleich allein schon deshalb gegen § 2 Abs. 2 Ziff. 1 UWG verstoße, weil die von den Parteien vertriebenen Ewigbrenner nicht funktionsidentisch seien. Der Ewigbrenner der Klägerin erzeuge durch die fixierte und darüber hinaus transparente(re) Abdeckscheibe eine weitaus meditativere Wirkung auf den Kirchenbesucher als der Brenner des Beklagten. Die verglichenen Ewigbrenner seien demnach nicht austauschbar.

Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, dass der vom Beklagten vorgenommene Vergleich gegen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 UWG verstoße, weil in dem Vergleich verschwiegen werde, dass sie, die Klägerin, neben dem in der Werbung in Bezug genommenen Ewigbrenner für 13,95 DM/St. weitere Ewigbrenner mit einer Füllmenge von 280 ml anbiete, nämlich einen solchen mit befestigter, schwach durchleuchtender Abdeckscheibe für DM 9,95 und einen weiteren mit loser, nicht durchleuchteter Abdeckscheibe zum Preis von DM 7,30.

Nachdem weitere Streitpunkte durch Teilvergleich erledigt wurden (I 163), hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Preisvergleiche anzustellen, bei denen der V......-Marken Ewigbrenner Nr. 45 (280 ml zu DM 7,50 zzgl. USt.) des Beklagten und der Ewigbrenner mit fixierter Kunststoffabdeckung (280 ml zu DM 13,75 pro Stück zzgl. USt.) der Klägerin genannt werden.

hilfsweise:

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Preisvergleiche anzustellen, bei denen V.......-Marken Ewigbrenner Nr. 45 (280 ml zu DM 7,50 zzgl. USt.) des Beklagten und der Ewigbrenner mit fixierter Kunststoffabdeckung (280 ml zu DM 13,75 pro Stück zzgl. USt.) der Klägerin genannt werden, ohne zu erwähnen, dass die Klägerin den Ewigbrenner Nr. 45, 280 ml Inhalt mit fixierter Kunststoffabdeckung zu einem Preis von DM 9,95 und loser Abdeckung, wahlweise in Kunststoff, Metall oder Keramik, zu einem Preis von DM 7,50 anbietet.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG scheide aus, weil sich der Vergleich auf Gegenstände beziehe, die den gleichen Bedarf deckten und der identischen Zweckbestimmung dienten. Der Hilfsantrag sei abzuweisen, weil die von der Klägerin angebotenen Billigversionen ihrer Ewigbrenner nur den Zweck hätten, die preisvergleichende Werbung des Beklagten zu verhindern.

2.

Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen, weil sich der Vergleich entgegen der Ansicht der Klägerin auf Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehe. Entscheidend hierfür sei, dass die Ewigbrenner der Parteien aus Sicht der Verbraucher ohne weiteres als Substitutionsprodukte in Betracht kämen und daher miteinander verglichen werden dürften.

Dem Hilfsantrag hat das Landgericht stattgegeben, weil der Vergleich nicht "objektiv" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei. Neben dem Ewigbrenner für DM 13,95 pro Stück seien auch die weiteren Ewigbrenner der Klägerin mit dem vom Beklagten beworbenen Ewigbrenner vergleichbar. Einer dieser Brenner sei billiger als der des Beklagten. Angesichts der vorgenommenen Preisgegenüberstellung habe eine objektive Information die aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls als Substitutionsprodukte in Betracht kommenden billigeren Ausführungen der Klägerin nicht unerwähnt lassen dürfen. Dass die Klägerin diese billigeren Ausführungen in Wirklichkeit gar nicht ernsthaft angeboten habe, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könne, habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Dass die Billigversionen der Klägerin dazu dienten, dem Beklagten die Möglichkeit zu Preisvergleichen der vorliegenden Art zu nehmen, sei im Rahmen des § 2 UWG nicht zu beanstanden.

3.

Gegen die Verurteilung nach dem Hilfsantrag richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die vom Landgericht vertretene Ansicht, dass ein Vergleich zwischen zwei Produkten rechtswidrig sei, wenn nicht Drittprodukte des Wettbewerbers in den Vergleich einbezogen würden, für rechtsfehlerhaft. Dagegen spreche schon der Wortlaut. Der Beklagte täusche mit seiner Werbung auch nicht einen vollständigen Preisvergleich im Sinne einer Marktanalyse vor, vielmehr werde ein konkretes Produkt mit einem speziellen Preis einem funktionsidentischen preiswerteren Produkt gegenübergestellt. Der Klägerin fehle auch ein schutzwürdiges Interesse an ihrem Unterlassungsbegehren, weil die Werbeunterlage K 6 irreführend und völlig ungeeignet sei, den Klaganspruch zu stützen. Die Klägerin werbe für ihre Substitutionsprodukte nicht ernsthaft, sie erwähne diese nur, um die Produkte der Konkurrenz herabzusetzen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Ewigbrenner der Klägerin mit fixierter Abdeckscheibe, dessen Transparenz nach ihrer Werbung schwächer sei, zum Preis von nur DM 9,95 beworben werde. Auch die Werbung für den "Standardbrenner" zum Preis von DM 7,30 sei aus zahlreichen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig. Es gehe der Klägerin nur darum, alle anderen Ewigbrenner außer ihrem "Originalbrenner" herabzusetzen. Wenn der Beklagte diese Ewigbrenner in seiner Werbung erwähnen müsse, verhalte er sich selbst wettbewerbswidrig. Daraus folge der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber einem entsprechenden Anspruch der Klägerin. Schließlich sei die tenorierte Rechtspflicht zu weitgehend und nicht praktikabel. Dem Beklagten würde dadurch ein unzumutbare Pflicht, die Produktpalette des Konkurrenten auf Substitutionsprodukte zu überprüfen, auferlegt.

Der Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit zu seinen Lasten entschieden wurde, und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen.

Die Klägerin, die die Abweisung des Hauptantrags hinnimmt, beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der vorgenommene Vergleich sei unsachlich. Der Beklagte habe nicht einfach zwei Preise miteinander verglichen, sondern explizit zum Ausdruck gebracht, dass sein Vergleichsprodukt der Ewigbrenner der Klägerin mit fest fixierter Abdeckscheibe sei. Ohne diesen Hinweis sei die Angabe falsch gewesen, denn die Klägerin habe einen Ewigbrenner, 280 ml, mit nicht fest fixierter Abdeckscheibe bereits für DM 7,30 angeboten. Genau dies habe den Kunden aber nicht mitgeteilt werden sollen. Bei den Kunden habe vielmehr der Eindruck erweckt werden sollen, dass sie bei dem Beklagten für den gleichen Ewigbrenner mindestens DM 6,65, also fast die Hälfte weniger zu zahlen hätten. Da dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Klägerin den mit dem V......-Ewigbrenner vergleichbaren Ewigbrenner für nur DM 7,30 angeboten habe, widerspreche der Preisvergleich dem Gebot der Sachlichkeit. Insoweit habe das Landgericht Recht, dass der Beklagte die als Substitutionsprodukte in Betracht kommenden billigeren Ausführungen nicht habe unerwähnt lassen dürfen, um der erforderlichen Objektivität nachzukommen.

Der Klägerin fehle für ihre Klage auch nicht ein schutzwürdiges Interesse. Die Klägerin werbe mit der Aussage "mit befestigter, schwach durchleuchtender Abdeckscheibe" für den Ewigbrenner zum Preis von DM 9,95 nicht irreführend, wenn sie auf den zutreffenden Umstand hinweise, dass dieser weniger transparent sei. Der Klägerin sei unbenommen, für ihre Produkte unabhängig vom Patentschutz und den tatsächlichen Kosten unterschiedliche Preise zu verlangen. Schließlich handle es sich nicht um einen Fall unzulässiger Rechtsausübung. Die Klägerin habe in der Vergangenheit auch ihre nicht patentierten Ewigbrenner beworben.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2001 (I 161) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

1.

Nachdem die Klägerin die Klagabweisung ihres auf uneingeschränkte Untersagung der vergleichenden Werbung zielenden Hauptantrags hingenommen hat, ist allein noch über den Streitgegenstand des Hilfsantrags zu entschieden. Dieser Streitgegenstand beschränkt sich allein auf die Frage, ob der Beklagte Preisvergleiche zwischen seinem V.....-Marken Ewigbrenner Nr. 45 und dem Ewigbrenner der Klägerin mit fixierter Kunststoffabdeckung (280 ml zu DM 13,95 pro Stück zzgl. USt.) nur dann vornehmen darf, wenn er zugleich erwähnt, dass die Klägerin auch weitere, vergleichbare, aber kostengünstigere Ewigbrenner anbietet. Diese Beschränkung des Streitgegenstands ergibt sich aus der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Streitgegenstand durch den Antrag und den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2.7. 1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 404 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 804 = WRP 2001, 249 - Telefonkarte). Im Streitfall hat die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag ihr Rechtsfolgebegehren auf ein Verbot des konkreten Preisvergleichs ohne gleichzeitige Nennung ihrer weiteren, vergleichbaren Ewigbrenner konkretisiert. Sie hat in der Klagschrift (I 11) beanstandet, dass ein Vergleich ohne diese Nennung nicht objektiv sei.

Dass die Klägerin demgegenüber mit ihrem Hilfsantrag auch eine Überprüfung der beanstandeten Werbung unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung auch deshalb erstrebt, weil der Beklagte in seiner Werbung möglicherweise trotz unterschiedlicher technischer Merkmale nicht nur eine funktionale, sondern auch eine tatsächliche Vergleichbarkeit ihres Produktes mit dem in den Verkehrskreisen bekannten Ewigbrenner der Klägerin mit fixierter Kunststoffabdeckung zum Preis von DM 13,95 nahe legt, ergibt sich weder aus der Klagbegründung noch aus ihrem weiteren Vortrag. Eine entsprechende Irreführung ist danach nicht Verfahrensgegenstand.

Zwar könnte die Klägerin möglicherweise auch bei dem wie aufgezeigt konkretisierten Streitgegenstand eine Verurteilung nach dem Wortlaut ihres ursprünglichen Hauptantrags verlangen, denn es ist Sache des Beklagten gegebenenfalls Formen zu finden, die aus dem Verbotsbereich herausführen (BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). Wenn die klagende Partei die Einschränkung aber selbst in ihrem Klagantrag aufgenommen und dadurch eine darüber hinausgehende Verurteilung ausgeschlossen hat, bestehen dagegen keine Bedenken (BGH a.a.O.).

2.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin kein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässigen Werbung zu.

a) Allerdings handelt es sich bei dem beanstandeten Werbeverhalten des Beklagten um eine vergleichende Werbung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG. Auch soweit der Beklagte den Namen der Klägerin nicht genannt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angesprochenen Marktteilnehmer erkennen, dass der in der Werbung in Bezug genommene Ewigbrenner ein Produkt der Klägerin ist. Da sowohl für diesen Brenner als auch denjenigen des Beklagten Preise gegenübergestellt werden, stellt der Beklagte einen Vergleich im Sinne von § 2 UWG an.

b)

Es begegnet unter dem Gesichtspunkt der "Objektivität" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG keinen Bedenken, dass der Beklagte nicht auf die weiteren, zumindest teilweise vergleichbaren Ewigbrenner der Klägerin hingewiesen hat.

aa)

Nach dem beanstandeten Werbeschreiben (K 1 = I 19) nimmt der Beklagte Bezug auf ein bestimmtes Produkt der Klägerin, das auf dem Markt bekannt ist, nämlich den von der Klägerin so genannten "Original-H..... Ewigbrenner". Die Werbung spricht die Marktteilnehmer an, die den Ewigbrenner der Klägerin kennen, ihn bereits bezogen haben oder einen Bezug erwägen. Diese Marktteilnehmer werden darauf hingewiesen, welche Ersparnisse sie gegenüber dem von der Klägerin verlangten Preis von DM 13,95 zzgl. MwSt. erzielen können, wenn sie das Produkt des Beklagten beziehen. Der Beklagte nimmt weder ausdrücklich noch mittelbar für sich in Anspruch, dass er einen vollständigen Preisüberblick über den Markt der Ewigbrenner oder aber einen Überblick über den Preis der sonstigen Produkte der Klägerin, bzw. deren grundsätzliche (fehlende) Preisgünstigkeit, geben will. Der Vergleich bezieht sich vielmehr allein auf den am Markt bekannten "herkömmlichen Ewigbrenner mit fixierter Kunststoffabdeckung", dem die Preise des vom Beklagten angebotenen Brenners gegenübergestellt werden.

bb) Der fehlende Hinweis auf die weiteren Produkte der Klägerin und deren geringere Preise verletzt dabei nicht das Erfordernis der Objektivität des Vergleichs.

Das Gebot objektiven Vergleichens wird nach der Rechtsprechung des BGH im Sinne des Sachlichkeitsgebots verstanden und in einen Zusammenhang mit dem weiteren Kriterium der Nachprüfbarkeit gestellt (Urt. v. 23.4.1990 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1965 - Preisvergleichsliste II). Objektiv ist ein Eigenschaftsvergleich, wenn die Auswahl der zu vergleichenden Eigenschaften und der Vergleich selbst vom Bemühen um Sachlichkeit und Richtigkeit getragen und geeignet ist, dem Verbraucher nützliche Informationen zu geben. Das Objektivitätserfordernis bedeutet aber nicht, dass der Werbende alle wesentlichen Eigenschaften in den Vergleich einbeziehen muss. Er kann vielmehr - ohne dass er dies begründen muss - eine Auswahl treffen und die Eigenschaften herausgreifen, bei denen er nach seiner Auffassung besser abschneidet als der Mitbewerber (BGH Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633 = WRP 2002, 828 - Hormonersatztherapie; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. § 2 Rdn. 38). Daher folgt aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch nicht die Pflicht, über die Preise aller auf dem Markt anzutreffenden Angebote der Mitbewerber oder sämtlicher Produkte eines in dem Vergleich angeführten Konkurrenten aufzuklären (Bullinger/Emmerich, WRP 2002, 608; KG Urt. v. 23.10.2001 - 5 U 202/01). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich der Werbung entnehmen ließe, dass der Vergleich auch weitere Produkte der Klägerin erfassen soll. Dies ist nach dem oben ausgeführten aber gerade nicht der Fall; vielmehr wird nur auf den "Marktführer" der Klägerin, den von ihr so bezeichneten "Original-H..... Ewigbrenner" Bezug genommen und dessen Preis der Preis der Brenner des Beklagten gegenübergestellt.

c)

Die Frage, ob der Vergleich deshalb gegen das Objektivitätsgebot verstößt, weil der Beklagte nicht darüber informiert, dass sein Produkt nicht in allen Details - z.B. unterschiedlicher Durchscheineffekt - vergleichbar ist, ist nicht Streitgegenstand.

3. Der Beklagte hat dadurch, dass er die als Substitutionsprodukte in Betracht kommenden Konkurrenzprodukte der Klägerin und deren Preis nicht erwähnt hat, auch nicht gegen § 3 UWG verstoßen.

a) Der Umstand, dass es sich im Streitfall um eine vergleichende Werbung im Sinne des § 2 UWG handelt, ändert nichts daran, dass in Fällen, in denen die vergleichende Werbung irreführend ist, nach wie vor § 3 UWG sowie gegebenenfalls die spezialgesetzlichen Irreführungsverbote einschlägig sind, § 3 S. 2 UWG (BGH GRUR 2002, 828 - Hormonersatztherapie).

b)

Der im Rahmen des Streitgegenstands zu beurteilende Umstand, dass der Beklagte die Preise für die weiteren, vergleichbaren Produkte der Klägerin nicht genannt sind, führt aber nicht zur Bejahung einer Irreführung.

aa)

Eine Irreführung durch positives Tun (BGH VuR 1998, 285) scheidet aus. Der Beklagte hat mit seiner Werbung lediglich auf den "Original-H.... Ewigbrenner" zum Stückpreis von 13,95 DM Bezug genommen, ohne die Klägerin oder deren sonstigen Produkte zu erwähnen und ohne direkt oder mittelbar zu behaupten, diese habe keine billigeren Brenner. Er nimmt auch nicht für sich in Anspruch, auf dem Markt der Ewigbrenner oder gegenüber der Klägerin der oder einer der billigsten Anbieter zu sein. Ohne solche zusätzlichen Werbeaussagen oder sonstigen Umstände wird den Verbrauchern aber nicht der Eindruck vermittelt, dass bereits durch die konkret vorgenommene Gegenüberstellung die Leistungen der Mitbewerber abschließend verglichen würden. Eine Irreführung durch positive, falsche Angaben entfällt daher (vgl. Bullinger/Emmerich, WRP 2002, 608, 612; vgl. auch Köhler/Piper, a.a.O., § 3 Rdn. 100, 170). Auch aus dem Hinweis auf die Preisgünstigkeit des eigenen Angebots wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher nicht den Rückschluss ziehen, dass die Klägerin neben ihrem "Original-H.... Ewigbrenner" keine billigeren Substitutionsprodukte in ihrem Angebot hat. Er wird deshalb insoweit keiner Aufklärung bedürfen.

bb)

Eine Irreführung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen eine Aufklärungspflicht / Unvollständigkeit der Werbung zu bejahen. Zwar können - isoliert betrachtet - wahre Werbeaussagen, insbesondere dann, wenn sie unvollständig sind, irreführen. Das Verschweigen einer Tatsache ist aber nur dann irreführend, wenn der verschwiegene Umstand geeignet ist, zu wirtschaftlichen Entscheidungen zu verleiten und deshalb einer Aufklärungspflicht unterliegt (Köhler/Piper, a.a.O. § 3 Rdn. 170, 102 ff.).

Bei der Einbeziehung konkurrierender Angebote in der Werbung muss diese nach der h.M. nicht stets vollständig in dem Sinne sein, dass sie sich auf alle in Betracht zu ziehenden Umstände des eigenen oder des fremden Leistungsangebots erstreckt. Erst wenn die Unvollständigkeit ein solches Maß annimmt, dass eine Aufklärung der Verbraucher zwecks Vermeidung einer unsachlichen Beeinflussung des Kaufentschlusses geboten ist, werden unvollständige Angaben zu unrichtigen im Sinne des § 3 UWG. Dies gilt bei lückenhaften Preisvergleichen, bei denen die Gefahr des Missbrauchs durch eine ergebnisorientierte Auswahl der in den Vergleich einbezogenen Mitbewerber, Waren oder Leistungen besteht. Solche Vergleiche bergen die Gefahr in sich, den Verbraucher zu nachteiligen wirtschaftlichen Entschließungen zu veranlassen (Köhler/Piper, a.a.O., § 3 Rdn. 170). Deshalb sollen bei einer detaillierten, umfassenden Aufstellung von Preisen einzelne günstigere Angebote nicht grundlos außer Acht gelassen werden (Bullinger/Emmerich, WRP 2002, 608, 613). Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Darstellung, die für sich in Anspruch nimmt, einen gewissen Überblick über die Marktlage zu geben, aber keine Rede sein. Vielmehr vergleicht der Beklagte lediglich den Preis für seinen Ewigbrenner mit dem Preis des auf dem Markt bekannten "Original-H...... Ewigbrenner". Wenn es sich bei dem ausgesuchten Produkt des Konkurrenten aber, wie hier, um dessen Hauptsabsatzprodukt mit allgemeiner Durchsetzung im eigenen Kundenstamm handelt und der Verkehr - wie die Klägerin selbst vorträgt - das Produkt kennt, muss sich der Mitbewerber auf dieses eine Produkt des Mitbewerbers beschränken dürfen. Unter diesen Umständen kann eine Aufklärungspflicht über die weiteren von der Klägerin vertriebenen, preiswerteren Ewigbrenner nicht angenommen werden. Der Verkehr erwartet bei der konkret vom Beklagten initiierten Werbung keine solche Aufklärung. Die von der Klägerin geforderte Aufklärung wäre für den Werbenden auch kaum zumutbar, zumal sich schwierige Abgrenzungsfragen ergeben könnten, wenn zu klären wäre, welche, nicht immer in allen Einzelheiten vergleichbaren Produkte des Konkurrenten in eine solche Übersicht einzubeziehen wären, ob es auf deren Marktbedeutung ankommt und ob diese Übersicht vollständig sein muss. Hinzu kommt, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer solchen Irreführung vom Werbenden dann auch verlangt werden könnte, in derartigen Fällen immer auch eine weitere Marktübersicht vorzunehmen und auch günstige Produkte dritter Konkurrenten mit zu erwähnen. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Werbende nicht auf ein auf dem Markt bekanntes Produkt, sondern allein auf ein weniger bekanntes Nebenprodukt des Konkurrenten Bezug nimmt, ohne dessen billigeres Hauptprodukt und dessen Preis zu nennen, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

II.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz folgt aus §§ 92, 91a ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der zweiten Instanz ergibt sich aus § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO, § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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