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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: 4 U 46/99
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz

Die unentgeltliche Verteilung einer anzeigenfinanzierten Sonntagszeitung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG, etwa wenn die Gratisverteilung auf eine Behinderung entweder des individuellen Wettbewerbs im Sinne eines Vernichtungswettbewerbs gerichtet ist oder eine allgemeine Marktstörung in der Form einer Gefährdung des Bestandes des Wettbewerbs einer bestimmten Branche zur Folge hat.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

4 U 46/99 12 O 68/99

Verkündet am: 18.05.2000

Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Unterlassung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. KfH des Landgerichts Freiburg vom 15.04.1999 - 12 O 68/98 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 16.500,00 abwenden, wann nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaften eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt den Betrag von DM 60.000,000.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 1 Mio. festgesetzt.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlegt u.a. die bundesweit vertriebenen Sonntagszeitungen "B" und "W". Die Beklagte gibt seit November 1997 eine Sonntagszeitung unter dem Titel "Z" heraus. Dieses Blatt wird ausschließlich über Anzeigen finanziert und kostenlos im Raum Freiburg und Umgebung in einer Auflagenhöhe von anfänglich 120.000, nunmehr 155.000 Exemplaren durch Hausverteilung und über Auslagenstellen wie Bäckereien, Sportstätten, öffentliche Einrichtungen, Tankstellen und Gaststätten in Umlauf gebracht. Nach äußerem Erscheinungsbild und Inhalt handelt es sich um eine Leserzeitung. Sie umfaßt in der Regel 40 Seiten und enthält redaktionelle Beiträge zu regionalen und überregionalen Themen, eine umfangreiche Sportberichterstattung sowie einen ausführlichen Veranstaltungskalender. Die Anzeigen nehmen ca. 1/4 des Umfangs des Blattes ein.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz geltend gemacht, die kostenlose Verteilung der "Z" sei unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gegen § 1 UWG verstoßenden Marktstörung und eines gezielten Behinderungswettbewerbs unzulässig. Ungeachtet der bislang nur regionalen Verbreitung der "Z" würden zwischenzeitlich 50 % der Geschäftsanteile der Beklagten von der G AG & Co. Druck- und Verlagshaus gehalten, an der zu 74,9 % die B AG als einer der größten Medienkonzerne der Welt beteiligt sei. Obwohl über Anzeigen finanziert, stelle die "Z" nach Charakter und Anspruch eine echte Leserzeitung und kein Anzeigenblatt dar. Dies habe auch eine im Zeitraum vom 12. - 16.01.1998 durch das IFAK-Institut GmbH & Co. durchgeführte repräsentative Befragung von 300 Lesern von "B " bestätigt (Anlagen K 16 - K 19). Unabhängig davon, daß der Klägerin mit ihren beiden Zeitungen "B " und "W" auf dem Markt von Sonntagszeitungen keine Monopolstellung in Deutschland zukomme, hätte die Zulassung eines kostenlosen Vertriebs von Sonntagszeitungen nicht nur Auswirkungen auf den Vertrieb der Sonntagsblätter der Klägerin, sondern auf den gesamten Markt von Sonntagszeitungen und mittelfristig möglicherweise sogar - u.a. durch eine Übertragung des Konzepts der Beklagten auf die anderen Wochentage, was die Titelschutzanzeige Anlage K 43 befürchten lasse - auf den ganzen Zeitungsmarkt. Insbesondere sei auch das von der Klägerin über Jahrzehnte aufgebaute besondere Vertriebssystem ihrer Sonntagszeitungen in seinem Bestand gefährdet. Schon jetzt zeigten sich erhebliche Auswirkungen der massenweisen unentgeltlichen Verbreitung der "Z" auf die Verkaufsentwicklung der Verlagsprodukte der Klägerin. Trotz verstärkter gezielter Werbemaßnahmen der Klägerin im Vertriebsgebiet der "Z" und einer Erhöhung der Verkaufsstellen, was erfahrungsgemäß unter normalen Umständen eine deutliche Erhöhung des Absatzes hätte erwarten lassen, belege ein Vergleich der Ausgaben 45/96 bis 16/97 mit den Ausgaben 45/97 bis 16/98, daß bei "B" die verkaufte Auflage in Freiburg-Stadt nur um 0,25 % und im Umland von Freiburg um 4,99 % angestiegen sei. Bei "W" sei der Absatz in Freiburg-Stadt sogar um 4,59 % gesunken, während im Umland ein Anstieg um 4,68 % zu verzeichnen sei (Anlage K 24). Dies beweise die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß die Hauszustellung der "Z", die die Beklagte auf das Stadtgebiet Freiburg konzentriere, dem Leser den Weg zum Kiosk buchstäblich abschneide und damit eine Gefährdung des Absatzes der Produkte der Klägerin einhergehe, die bei einem entgeltlichen Vertrieb der "Z" nicht eintreten würde. Dasselbe negative Ergebnis belege auch ein entsprechender Vergleich der Verkaufsentwicklung der im Vertriebsgebiet der Zeitung der Beklagten im ambulanten Sonntagshandel vertriebenen "B" mit dem übrigen Gebiet von Baden-Württemberg, wo ein Auflagenrückgang von "B" von rund 10 % festzustellen sei (Anlage K 25). Entsprechendes gelte für den stationären Einzelhandel mit "B" (Anlage K 26), wobei die Gefährdung des Vertriebs der Sonntagszeitungen der Klägerin durch die um ca. 5 % rückläufige Verkaufsentwicklung bei der das Gebiet Freiburg mitumfassenden Vertriebsstelle Rahneberg besonders deutlich werde (Anlage K 27).

Diese negative Geschäftsentwicklung müsse bei der Klägerin notwendigerweise zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit und damit einhergehend zu einer erheblichen Verschlechterung der journalistischen Qualität ihrer Verlagsobjekte führen, zumal die Beklagte bislang ihre journalistische Originalware nur regional, kurzfristig aber schon überregional massenweise kostenlos vertreibe. Gleiches gelte angesichts der angekündigten bundesweiten Ausdehnung der kostenlosen Verteilung von Sonntagszeitungen aber auch für die anderen Sonntagszeitungen und darüber hinaus für den gesamten stationären Einzelhandel mit Verlagsobjekten. Dies belege beispielsweise die Presseinformation des Verbandes der Lokalpresse e.V. in Bonn vom 20.03.1998 (Anlage K 29), das Protokoll der Sitzung AG Recht - einem Arbeitskreis der Justiziare der wesentlichen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) - vom 11.11.1997 (Anlage K 30) und die Presseerklärung des Bundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V. vom 14.05.1998 (Anlage K 32). Nach all dem könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Konkurrenz unentgeltlich vertriebener Zeitungen bei den herkömmlichen Kaufzeitungen zu erheblichen Einsparungen führen müsse, die für diese einen erheblichen Qualitätsverlust zur Folge hätten und den Bestand der Presseberichterstattung in der bisherigen Form gefährde. Darüber hinaus bestehe die erhöhte Gefahr, daß Anzeigenkunden Einfluß auf den redaktionellen Inhalt ausschließlich anzeigenfinanzierter Zeitungen nähmen. Dem zu widerstehen sei keine Frage der Pressekultur, sondern des Schutzes der Strukturprinzipien der verfassungsrechtlich gewährleisteten Institution der unabhängigen Presse. Zu diesen Strukturprinzipien der freien Presse gehöre im übrigen auch der Grundsatz der "Überallerhältlichkeit" von Presseerzeugnissen, welche durch die auf wirtschaftlich kaufstarke Ballungsräume konzentrierte unentgeltliche Verteilung eines ausschließlich werbefinanzierten Sonntagsblattes im höchsten Maße gefährdet sei. Dies umso mehr, als das Finanzierungskonzept der Beklagten nicht seriös kalkuliert und auf Dauer auch nicht tragfähig sei, was die durch G verwirklichte erhebliche Querfinanzierung zeige, die im übrigen darauf gerichtet sei, lokale Anbieter von Kaufzeitungen vom Markt der Sonntagszeitungen zu verdrängen.

Angesichts der aufgezeigten Umstände sei die Beklagte zur Unterlassung der kostenlosen Verteilung ihrer Leserzeitung verpflichtet. Dies entspreche unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bei Tageszeitungen im Gegensatz zu Anzeigenblättern keine konkrete, sondern lediglich eine- hier ohne weiteres zu bejahende - abstrakte Gefahr einer Schädigung von Konkurrenten ausreichen lasse. Grundsätzlich sei deshalb die massenhafte kostenlose Verbreitung von Leserzeitungen entsprechend den Rechtsregeln bei der unentgeltlichen Abgabe von Originalware wettbewerbswidrig. Hiervon sei der BGH auch nicht in seiner "Bäckerfachzeitschrift" Entscheidung - abgedruckt u.a. in GRUB 1982, 53 ff. - abgerückt, da diese Entscheidung speziell zum Problem von Fachzeitschriften ergangen sei und nicht verallgemeinert werden dürfe. Dies habe der BGH in seiner Entscheidung "Stumme Verkäufer" - WRP 1996, 889 - bestätigt. Darüber hinaus beinhalte der kostenlose Vertrieb der Zeitung der Beklagten eine gezielte Schädigung des von der Klägerin aufgebauten besonderen Vertriebssystems für ihre Sonntagszeitungen und sei daher auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des gezielten Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG unzulässig.

Die Beklagte sei nach all dem entsprechend ihrem Hauptantrag zur Unterlassung zu verurteilen. Ihren Hilfsantrag verstehe die Klägerin lediglich als redaktionelle Abwandlung des mit ihrem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsbegehrens. Beide Anträge beträfen das nunmehr seit längerer Zeit am Markt eingeführte Produkt "Z".

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

die von ihr herausgegebene Sonntagszeitung "Z" unter dieser oder anderen Bezeichnungen und/oder Titeln unentgeltlich zu verbreiten, verbreiten zu lassen, abzugeben und/oder abgeben zu lassen.

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine Sonntagszeitung mit überregionalen und regionalen Nachrichten, wie sie in der nachfolgenden Ausgabe der "Z" vom 20.09.1998 wiedergegeben ist, unentgeltlich zu verbreiten, verbreiten zu lassen.

(es folgt eine Ausgabe der "Z" vom 20.09.1998 wie l 207 - 293).

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Vortrag der Klägerin teilweise bestritten und in der Sache geltend gemacht, ihre sei ein seriös kalkuliertes anzeigenfinanziertes Sonntagsblatt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin habe diese auf dem Markt der Sonntagsblätter einen Marktanteil von rund 70 %. Schon angesichts der Größenverhältnisse könne die lediglich regional verteilte "Z" deshalb in Wirklichkeit keine Gefährdung der Klägerin darstellen. Im Verhältnis zu den übrigen regionalen Sonntagszeitungen stehe die Beklagte bereits rein räumlich in keinem Wettbewerbsverhältnis. Die Prognose der Klägerin, journalistische Leistung werde demnächst bundesweit und massenweise unentgeltlich verbreitet, sei reine Spekulation. Ebenso werde die Behauptung der Klägerin, Kaufzeitungen könnten sich neben anzeigenfinanzierten Zeitungen nicht halten, allein durch die Tatsache widerlegt, daß die Sonntagszeitungen der Klägerin trotz des nunmehr 10-monatigen Erscheinens der "Z" weiterhin ihre Käufer fänden. Der Vortrag der Klägerin zu ihrem Vertriebssystem sei nicht entscheidungserheblich, stütze aber auch ihr Unterlassungsbegehren nicht. Was die Klägerin zu den angeblichen Auswirkungen von massenweiser unentgeltlicher Verbreitung von Zeitungen auf ihre Verlagsobjekte vortrage, werde bestritten. Insoweit übersehe die Klägerin aber auch, daß das Wettbewerbsrecht keinen Bestandschutz für einzelne Wettbewerber oder gar für bestimmte Produkte gewähre. Ihre eigenen Statistiken zeigten, daß der Verkauf für Sonntagszeitungen teilweise gestiegen sei. Soweit geringfügige Verkaufsrückgänge festzustellen seien, seien diese nicht wettbewerbsrelevant und wären auch bei einer entgeltlichen Abgabe der "Z" aufgetreten. Andere Sonntagszeitungen könnten von dem Sonntagsblatt der Beklagten schon deshalb nicht getroffen werden, weil die Beklagte keine bundesweite Ausdehnung ihres Vertriebes plane. Ebenso entbehrten die behaupteten Auswirkungen der Zeitung der Beklagten auf den stationären Einzelhandel jeglicher Grundlage. Desgleichen habe sich die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr, die von unentgeltlicher Konkurrenz für die Qualität von verkaufsfinanzierten Zeitungen sowie für die wirtschaftliche und redaktionelle Unabhängigkeit von anzeigenfinanzierten Blättern ausgehe, über Jahrzehnte hinweg selbst widerlegt.

Bei ihrer rechtlichen Würdigung übersehe die Klägerin, daß selbst der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil "Bäckerfachzeitschrift" bei der Bewertung unentgeltlicher Presseerzeugnisse nicht mehr auf die zur Massenverteilung von Originalware bzw. zur Wertreklame entwickelten Grundsätze, sondern auf den Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs abstelle. Zudem lasse die Klägerin außer Acht, daß zu den Strukturprinzipien des Pressewesens auch die freie tatsächliche Nutzungsentscheidung des Lesers gehöre, und nicht nur dessen Kaufentscheidung. Wie die Entscheidung "Bliestal-Spiegel" des Bundesgerichtshofs - GRUR 1985, 881 ff. - zeige, gehe die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr allgemein davon aus, daß die ständige Gratisverteilung von Zeitungen nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Umständen gegen § 1 UWG verstoße. Dagegen lasse sich aus der BGH-Entscheidung "Stumme Verkäufer" für den vorliegenden Fall nichts herleiten, da es dort um das teilweise Verschenken von Kaufzeitungen gegangen sei. Für die vom Bundesgerichtshof geforderte konkrete Gefährdung der Presse als Institution habe die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Desgleichen könne von einer gezielten Behinderung des Vertriebssystems der Klägerin keine Rede sein. Andererseits komme auch der Beklagten die institutionelle Garantie der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zugute. Schließlich übersehe die Klägerin, daß auch andere private Medien ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanziert würden.

Von all dem abgesehen könne dem hauptsächlich gestellten Unterlassungsantrag der Klägerin schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil dieser zu weit gefaßt und darüber hinaus zu unbestimmt sei. Letzteres gelte auch für den Hilfsantrag der Klägerin.

II.

Mit Urteil vom 15.04.1999 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, wobei es jedenfalls den Hilfsantrag der Klägerin als hinreichend bestimmt angesehen, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG aber verneint hat. Dabei hat es die Ansicht vertreten, die unentgeltliche Abgabe gewerblicher Leistungen sei nicht schlechthin wettbewerbswidrig, sondern es müßten im Einzelfall konkrete Umstände hinzutreten, welche die Unentgeltlichkeit einer Leistung im Wettbewerb als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen ließen. Dazu reiche im Streitfall die ausschließliche Finanzierung der Zeitung der Beklagten über Werbeeinnahmen nicht aus. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wertreklame wäre die Gratisabgabe der "Z" lediglich dann wettbewerbswidrig, wenn sie nur vorübergehend kostenlos verteilt würde, um nach einer gewissen Einführung dann entgeltlich abgegeben zu werden, was die Klägerin zwar behaupte, aber nicht beweisen könne. Unbewiesen sei ferner, daß die ausschließliche Anzeigenfinanzierung der "Z" kein wirtschaftlich tragfähiges Vermarktungskonzept darstelle und die Beklagte mit diesem die Klägerin im Sinne einer gezielten Vertriebsbehinderung vom Markt zu verdrängen suche. Eine nach § 1 UWG unzulässige allgemeine Marktbehinderung setze demgegenüber eine konkrete Gefahr für den Bestand des Wettbewerbs voraus, der zugleich die Interessen der Allgemeinheit in einem nicht unerheblichen Umfang beeinträchtige. Dabei seien im Streitfall nicht nur die Auswirkungen der unentgeltlichen Verteilung der auf den Freiburger Zeitungsmarkt, sondern auch solche Auswirkungen, die auf Nachahmung und regionaler Ausbreitung des Konzepts der Beklagten beruhten, zu berücksichtigen. Insoweit hätten sich konkrete Anzeichen für eine Gefährdung der Institution der freien Presse bislang aber nicht ergeben. Vielmehr habe die von der Beklagten verbreitete Zeitung die Pressevielfalt in Freiburg vergrößert.

Angesichts der bestehenden Nachahmungsgefahr und konkreter Planungen eines Gesellschafters der Beklagten für die Ausdehnung des Vertriebs einer Gratiszeitung auf andere regionale Bereiche seien jedoch auch die durch den kostenlosen Vertrieb einer Sonntagszeitung für die allgemeine Pressefreiheit möglichen Risiken zu bedenken. Insoweit bestehe der von der Klägerin geltend gemachte Einfluß von Anzeigenkunden auf den Inhalt der Zeitung allerdings auch bei einer nur teilweise durch Anzeigenerlöse finanzierten Zeitung und könne durch wettbewerbs- bzw. presserechtliche Regelungen verhindert werden. Die Kaufentscheidung des Lesers als Strukturelement der freien Presse verliere andererseits an Gewicht, wenn die Presselandschaft, wie häufig im regionalen Bereich, von einer Regionalzeitung oder auf dem Markt der Sonntagszeitungen etwa von den Sonntagszeitungen der Klägerin beherrscht werde. Ob die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zu Maßnahmen zur Erhaltung der presserechtlichen "Grundversorgung" befugt und in der Lage wäre, erscheine höchst problematisch und setze im übrigen voraus, daß diese bisher, etwa durch die Sonntagsblätter der Klägerin, gesichert gewesen sei. Die Gefahr eines sog. "Botenjournalismus", der lediglich an den Interessen der Werbewirtschaft ausgerichtete Inhalte transportiere, bestehe dagegen schon deshalb nicht, weil sich Zeitungen allgemein an den Interessen der Leser orientieren müßten. Hinsichtlich der behaupteten Gefahr eines Qualitätsverlusts stelle sich die Frage der Wirtschaftlichkeit des von der Beklagten verfolgten neuartigen Konzepts, die ohne eine praktische Erprobung aber kaum zu beantworten sei. Das Prinzip der Überallerhältlichkeit der Presse trete dagegen in den Hintergrund, wenn die Unentgeltlichkeit einer regionalen Sonntagszeitung auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen sei. Bestehe somit zwar die Möglichkeit einer Gefährdung der Institution der freien Presse, hätten sich im Streitfall aber konkrete Gefahren für sie nicht verwirklicht, laufe die Entscheidung auf eine Prognose bezüglich der weiteren Entwicklung des Pressemarktes infolge einer Nachahmung des Vertriebskonzepts der Beklagten hinaus. Da bei der Entscheidung der Schutz der Institution der freien Presse gegen die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit des einzelnen Verlagsunternehmens abzuwägen sei, erfordere jedenfalls ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen in das Marktgeschehen das Vorliegen hinreichend gesicherter Erkenntnisse für eine Gefährdung des Instituts der freien Presse. Da derartige gesicherte Erkenntnisse derzeit nicht gegeben seien, könne die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht durchgreifen.

III.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Unter Bezugnahme und teilweiser Wiederholung ihres bisherigen Vortrages macht sie geltend, ihre erstinstanzlich geäußerte Behauptung, die zunächst nur regional erscheinende "Z" werde lediglich ein Einfallstor für eine bundesweit stattfindende, tiefgreifende Umstrukturierung des gesamten Pressemarktes darstellen, habe sich inzwischen bewahrheitet. So vertreibe die HZ Stadtzeitung, Z GmbH & Co. KG, ein - bezeichnenderweise - Beteiligungsunternehmen der G AG & Co., seit 25.04.1999 in der Stadt Heilbronn haushaltsvollabdeckend eine ebenfalls kostenlose "Z" mit einer Auflagenhöhe von 100.000 Exemplaren. Für diese "Z" stelle die Beklagte den überregionalen Teil einschließlich des Titels (Mantel) zur Verfügung. Gleiches erfolge in Karlsruhe, wo die Z Verlag GmbH Karlsruhe ebenfalls als Beteiligungsgesellschaft von G seit gleichfalls 25.04.1999 wiederum haushaltsvollabdeckend eine "Z" mit einer Auflage von 150.000 Exemplaren auf der Grundlage des "Mantels" der Beklagten kostenlos vertreibe. Daß dieses zu erheblichen Marktverstörungen führende Konzept weiter ausgedehnt werden solle, ergebe sich u.a. aus einer der "Z" vom 06.06.1999 bei gefügten ganzseitigen Anzeige von G in welcher "Unternehmer" gesucht würden, die sich dafür begeistern könnten, "Anzeigenkunden für ein innovatives Zeitungskonzept zu gewinnen" und einen "Verlag der Z zu entwickeln". Selbst im Freiburger Raum habe die Beklagte bereits expandiert, indem sie seit dem 27.06.1999 die Verteilung ihrer "Z" mit einer zusätzlichen Auflage von 35.000 Exemplaren auf den "Nördlichen Breisgau" erweitert habe. In Hamburg erscheine die "H " seit gleichfalls 27.06.1999 ebenfalls mit dem "Mantel" der "Z" allerdings nicht kostenlos, sondern zu einem Stückpreis von 3,00 DM, was belege, daß die Beklagte ihr Produkt je nach Marktlage entweder zur Marktstörung unentgeltlich abgebe oder sich mit ihm einen zusätzlichen Vertriebserlös verschaffe. Welche Expansionsabsichten die Beklagte und ihre Gesellschafterin G AG & Co. im übrigen noch hegten, zeige die von ihr veranlaßte Titelschutzanzeige von Juli 1999 (Anlage B 11), mit der praktisch sämtliche Ballungszentren der Bundesrepublik Deutschland titelschutzrechtlich für Sonntagszeitungen in Beschlag genommen worden seien. Welche gravierenden Marktstörungen die kostenlose Verteilung der "Z" habe, belegten in diesem Zusammenhang die Umsatzrückgänge bei den von der Klägerin vertriebenen Sonntagszeitungen "B " und "W" in den Bereichen nicht nur von Freiburg, sondern auch von Heilbronn und Karlsruhe, was sich insbesondere auch an den unterschiedlichen Verkaufsverläufen gegenüber dem Landesdurchschnitt in Baden-Württemberg zeige (Anlage B 12 - D 30).

Diese negativen Entwicklungen habe das Landgericht bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen und es unterlassen, im Wege eines Sachverständigengutachtens festzustellen, daß in Zukunft infolge regionaler Ausbreitung der kostenlosen "Z" auf dem allgemeinen Markt von Sonntagszeitungen gravierende Verkaufseinbußen eintreten werden, was sich im redaktionellen Angebot, in der redaktionellen Tiefe und der redaktionellen Qualität niederschlagen, andere Verlage aus wirtschaftlichen Gründen zu Abwehrmaßnahmen zwingen und schließlich zu Konzentrationstendenzen führen werde, denen insbesondere kleinere und mittlere Verlage zum Opfer fielen. Ein entsprechendes Gutachten sei zumindest in der Berufungsinstanz einzuholen. Bei der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts fänden entgegen der Ansicht des Landgerichts auch die Grundsätze der Wertreklame Anwendung. Denn wie das Beispiel der "H " zeige, wolle sich die Beklagte mit der kostenlosen Abgabe der "Z " vorrangig den Marktzugang im Bereich der Sonntagszeitungen verschaffen, um dann nach Einführung ihrer Zeitung diese je nach Belieben unentgeltlich oder entgeltlich zu vertreiben. Ferner habe sich das Landgericht in seiner Entscheidung nicht damit befaßt, daß die Beklagte mit ihrem kostenlosen Vertrieb "am Hausbriefkasten" gezielt das von der Klägerin aufgebaute Vertriebssystem insbesondere über "ambulante Sonntagsverkäufer" zerstöre. Im Rahmen der Prüfung einer allgemeinen Marktbehinderung sei entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung in die Beurteilung der von dem kostenlosen Vertrieb der "Z " ausgehenden Gefährdungspotentiale auch der Markt der werktäglich erscheinenden Tagespresse einzubeziehen. Bei seiner Auseinandersetzung mit der von dem kostenlosen Vertrieb einer Sonntagszeitung für den übrigen Markt ausgehenden Strukturgefährdung habe das Landgericht die mittel und langfristigen Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Vorgehens der Beklagten ebenso unberücksichtigt gelassen wie den wettbewerbswidrigen Zugang der Beklagten zu dem Markt von Sonntagszeitungen selbst. Im Zusammenhang mit den presserechtlichen Strukturelementen der Kaufentscheidung des Lesers und der Gefährdung der pressemäßigen "Grundversorgung" habe das Landgericht ferner die bundesweite Relevanz des Verhaltens der Beklagten übersehen. Schließlich habe das Landgericht bei seiner Entscheidung die Grundrechte der allgemeinen und der individuellen Pressefreiheit falsch gegeneinander abgewogen. Richtigerweise müsse die Klage deshalb Erfolg haben.

Die Klägerin wiederholt ihre erstinstanzlichen Anträge.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und wiederholt - fürsorglich - ihre Einwände gegenüber einer hinreichenden Bestimmtheit der Unterlassungsanträge der Klägerin. In der Sache macht sie geltend, daß die G AG sich zwischenzeitlich - ebenso wie der Verlag der B Zeitung - aus der Beklagten zurückgezogen habe. Gleiches gelte in Bezug auf die Z Verlag GmbH Karlsruhe und die HZ Stadtzeitung, Z GmbH & Co. KG in Heilbronn. Während die Heilbronner Ausgabe der "Z " seit 31.10.1999 nicht mehr erscheine und sich ihre Verlagsgesellschaft in Liquidation befinde, hätten sich die fünf Gesellschafter der Beklagten zunächst zu je 1/5 an der Z Verlag GmbH Karlsruhe beteiligt, das Erscheinen der Karlsruher Ausgabe der "Z" dann aber Ende November 1999 eingestellt. Der Rückzug insbesondere der G AG & Co. aus der "Z " habe jedoch nichts mit einem Scheitern des Finanzierungskonzepts der Beklagten zu tun, sondern beruhe insbesondere darauf, daß sich G voll einem anderen Projekt widmen wolle. Jedenfalls beschränke sich das Unternehmen "Z " nunmehr auf den regionalen Bereich von Freiburg und Umgebung, weshalb es eigentlich für die Klägerin jeglichen Schrecken verloren haben müsse. Die Beklagte und ihre Gesellschafter trügen sich jedenfalls nicht mit der Absicht, das Konzept ihrer Sonntagszeitung bundesweit zu erstrecken. Von dem Verlag HZ Stadtzeitung, Z GmbH & Co. KG könne diese Gefahr ebenfalls nicht mehr ausgehen, da das Erscheinen der Heilbronner Ausgabe der "Z " - wie ausgeführt - zwischenzeitlich eingestellt sei. In Karlsruhe seien vor dem Erscheinen der - inzwischen wie dargelegt gleichfalls vom Markt genommenen - "Z " dagegen bereits fünf unentgeltliche Presseprodukte mit einer Gesamtauflage von 563.000 Exemplaren auf dem Markt gewesen, wobei es sich bei den Sonntagszeitungen "Der S" und "B Baden" um der "Z " vergleichbare Zeitungen mit einer Gesamtauflage von 350.000 Exemplaren gehandelt habe. Weshalb dann aber gerade die am 25.04.1999 erstmals im Stadtgebiet von Karlsruhe in einer Auflage von 110.000 Exemplaren erschienene "Z" die Strukturbedingungen des Pressemarktes gefährdet gehabt haben solle, sei nicht nachvollziehbar.

Die Ausweitung der "Z " der Beklagten auf den "Nördlichen Breisgau" habe seinen Grund darin gehabt, daß dieser Bereich zum Wirtschaftsraum Freiburg gehöre. Andererseits sei richtig, daß die zu einem Stückpreis von 3,00 DM verkaufte "H Rundschau" seit dem 27.06.1999 im "Mantel" der "Z " erscheine. Abgesehen davon aber, daß dies lediglich in einer kleinen Auflage von lediglich 10.000 Exemplaren erfolge, könne der Beklagten nicht verwehrt werden; mit dem Verkauf des "Mantels" ihrer Zeitung an andere Verlage zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Makulatur seien ferner die G aufgrund der Titelschutzanzeige Anlage B 11 unterstellten Expantionsabsichten, nachdem sich G aus der "Z " zurückgezogen habe. Im Übrigen kranke die gesamte Argumentation der Klägerin daran, daß sie zwischen "echten Zeitungen" bzw. "Kaufzeitungen" oder "Leserzeitungen" einerseits und sog. "Anzeigenblättern" andererseits unterscheide. Einzig zutreffendes Abgrenzungskriterium sei vielmehr das einer Zeitung zugrundeliegende Finanzierungskonzept, wobei sich Anzeigenblätter ausschließlich aus Werbeeinnahmen, sonstigen Zeitungen dagegen zumindest teilweise aus Einzelverkaufs- und Abonnementerlösen finanzierten. Unter diesem Gesichtspunkt handele es sich bei der "Z" um ein Anzeigenblatt, weshalb das Klagebegehren schon aus diesem Grunde unschlüssig sei. Zudem sei zu berücksichtigen, daß die Werbeeinnahmen von Anzeigenblättern schon bislang weit höher gelegen hätten als die Werbeeinnahmen von Tageszeitungen (Anlagen BB 6 - BB 10), weshalb dem Erscheinen der als eines weiteren unentgeltlichen Blattes nicht der angeblich - drohende Zusammenbruch des Pressemarktes oder auch nur eine Gefährdung seiner Strukturbedingungen angelastet werden könne. Darüber hinaus sei der von der Klägerin anhand von Diagrammen behauptete - bestrittene - Auflagenrückgang bei ihren Sonntagszeitungen "B " und "W " schon in absoluten Zahlen minimal und in seiner wirtschaftlichen Bedeutung völlig zu vernachlässigen. Letzteres belegten beispielsweise die Verhältnisse im Bereich von Freiburg; wo sich auf der Grundlage der Zahlen der Klägerin deren Umsatzrückgang im Stadtbezirk Freiburg bei ihren beiden Sonntagsblättern auf weniger als 500,00 DM je Sonntag belaufe, dem sonntägliche Gesamterlöse der "B" und "W" von ca. 10,5 Mio. DM gegenüber ständen. Im Übrigen ließen die von der Klägerin behaupteten Verkaufsentwicklungen ihrer Zeitungen keinerlei Kausalzusammenhang mit dem Erscheinen der "Z " erkennen. Dies bewiesen auch die IWF-Auflagenlisten für den hier relevanten Zeitraum (Anlagen BB 12 a - BB 12 g) und anderweitige Auflagenverkaufsübersichten (Anlage BB 13), nach denen die von der Klägerin behaupteten Auflagenentwicklungen ihrer Blätter in den Bereichen Freiburg, Karlsruhe und Heilbronn völlig im Rahmen der normalen prozentualen Auflagenschwankungen lägen.

Für die Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens fehle es bereits an substantiiertem Tatsachenvortrag. Zudem sei der beantragte Sachverständigenbeweis auf Prognosen ausgerichtet, die als Werturteil keinem Beweis zugänglich seien. Ferner seien die von der Klägerin in den Raum gestellten Beweisthemen zwischenzeitlich durch die Marktentwicklung im örtlichen Erscheinungsbereich der "Z" widerlegt. Schließlich verteidigt die Beklagte im wesentlichen die vom Landgericht gemachten Rechtsausführungen und tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen.

Wegen des weitere Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

I.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte allerdings die ihrer Ansicht nach nicht hinreichende Bestimmtheit des von der Klägerin verfolgten hauptsächlichen Unterlassungsantrags, mit welchem diese ein Verbot der unentgeltlichen Verbreitung der "Zeitung zum Sonntag" begehrt. Wenn die Beklagte meint, dieser Antrag sei zu weit gefaßt, da in ihm nichts über den Inhalt der fraglichen Zeitung gesagt sei, weshalb er sich auch auf "herkömmliche Anzeigenblätter" erstrecke, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß eine Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft, Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und ggf. dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber auferlegt wird, was dem Beklagten im Einzelfall verboten ist (BGH WRP 1992, 560, 561; 1991, 216, 217). Jedoch kommt es bei der Prüfung der Frage, ob der Urteilsausspruch den Inhalt und den Umfang eines Verbots hinreichend bestimmt erkennen läßt, nicht allein auf den Wortlaut der Urteilsformel, sondern maßgeblich auch auf den Tatbestand, die Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen an (BGH GRUB 1987, 172, 174).

Insbesondere auf dem Hintergrund der letztgenannten Überlegungen - begegnet auch - der hauptsächlich gestellte Unterlassungsantrag der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken. Denn nach dem Vortrag beider Parteien handelt es sich bei der fraglichen "Z" - jedenfalls nach den üblichen Abgrenzungskriterien - um eine eigentliche Leserzeitung und kein Anzeigenblatt. Gerade in diesem Umstand erblickt die Klägerin die Unzulässigkeit des Unentgeltlichen Vertriebs der Zeitung der Beklagten. Hinzu kommt, daß die "Z" nunmehr über 2 1/2 Jahre in der gleichbleibenden Form einer Leserzeitung erscheint und die verlegerische Absicht der Beklagten konkret und ausschließlich darauf gerichtet ist, eine - wenn auch ausschließlich anzeigenfinanzierte - Leserzeitung herauszugeben. Da der Charakter "Z" als Leserzeitung mithin feststeht und zwischen den Parteien unstreitig ist, bedarf dies keiner entsprechenden Klarstellung im Antrag (BGH GRUR 1991, 254,256).

Nicht zu verkennen ist allerdings, daß die Beklagte - je nach Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits - durch eine Reduzierung des redaktionellen Teils ihrer Zeitung diese in einem Maße einem Anzeigenblatt annähern könnte, welches ihre Bewertung als Leserzeitung oder Anzeigenblatt zweifelhaft macht. Abgesehen davon aber, daß der tatsächliche Eintritt solcher Abgrenzungsschwierigkeiten im Streitfall nicht eben nahe liegt, muß eine solche Unsicherheit im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse der Klägerin wie allgemein insbesondere in Wettbewerbsprozessen hingenommen werden (vgl. hierzu etwa Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl.. 51. Kap. Rdn. 8). Das Unterlassungsbegehren der Klägerin scheitert somit nicht an dem in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO postulierten Bestimmtheitserfordernis des Unterlassungsantrags.

II.

In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin aber ohne Erfolg. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen den - im übrigen zutreffenden - rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach eine Gratisverteilung von Originalware nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG ist, vielmehr im Einzelfall konkrete Umstände hinzutreten müssen, die der Unentgeltlichkeit einer gewerblichen Leistung den Stempel der wettbewerbsrechtlichen Sittenwidrigkeit aufdrückt. Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn eine unentgeltliche Leistung als Wertreklame dem Ziel des Anlockens bzw. einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers dient, auf eine Behinderung entweder des individuellen Wettbewerbs im Sinne eines Vernichtungswettbewerbs gerichtet ist oder eine allgemeine Marktstörung in der Form einer Gefährdung des Bestandes des Wettbewerbs einer bestimmten Branche zur Folge hat (BGH GRUR 1982, 53, 55 Bäckerfachzeitschrift).

1. Die von der Beklagten vertriebene "Z " begegnet nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie ausschließlich durch Anzeigen finanziert wird. Auf dem insoweit relevanten Anzeigenmarkt steht sie zwar auch im Wettbewerb mit herkömmlichen Kaufzeitungen, die sich in der Regel ebenfalls und dabei zumeist sogar überwiegend über Anzeigenerlöse finanzieren. Da diese Zeitungen aber auch Verkaufserlöse erzielen, befindet sich die "Z" insoweit in einem Wettbewerbsnachteil, da ihr Verkaufserlöse nicht zur Verfügung stehen. Dementsprechend behauptet die Beklagte auch, mit ihren Anzeigenpreisen über denjenigen der herkömmlichen Leserzeitungen zu liegen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß sich der Kreis der Anzeigenkunden der lediglich regional erscheinenden "Z" im Wesentlichen nicht mit dem Kundenkreis jedenfalls der bundesweit vertriebenen Sonntagszeitungen der Klägerin überschneidet, da lokal oder allenfalls regional tätige Inserenten schwerlich Interesse an bundesweiter Werbung haben und umgekehrt (Köhler, WRP 1998, 455, 459). Da im Übrigen die kostenlose Verteilung reiner Anzeigenblätter, die sich zwangsläufig ebenfalls nur über ihre Anzeigenerlöse finanzieren, wettbewerbsrechtlich zulässig ist (BGH WRP 1956, 99, 101 Freiburger Wochenbericht), läßt sich allein aus der Anzeigenfinanzierung der "Z" deren Wettbewerbswidrigkeit nicht herleiten.

Allein die Tatsache, daß die "Z" auf dem Lesermarkt unentgeltlich ist, vermag gleichfalls die Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebskonzepts der Beklagten nicht zu begründen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte ihr Finanzierungskonzept lediglich vorübergehend und mit dem Ziel einsetzen würde, ihre "Z" am Markt zu plazieren, um sie nach deren Einführung herkömmlich gegen Entgelt zu vertreiben. Nachdem die Beklagte nunmehr jedoch mit ihrer "Z" bereits ca. 2 1/2 Jahre mit demselben Vertriebskonzept auf dem Markt ist, spricht dies für die Absicht der Beklagten, ihre Zeitung auf Dauer kostenlos zu vertreiben.

Festzustellen bleibt lediglich, daß es sich bei dem unentgeltlichen Vertrieb einer Leserzeitung - im Hinblick darauf, daß Leserzeitungen bislang stets jedenfalls auf dem deutschen Printmarkt nur gegen Entgelt abgegeben worden sind - um ein neues Vertriebskonzept handelt. Insoweit weist die Beklagte aber zu Recht darauf hin, daß das Wettbewerbsrecht nicht darauf ausgerichtet ist, dem Bestand vorhandener Wettbewerbsstrukturen zu dienen und neuartigen Entwicklungen allein deshalb entgegenzuwirken, weil sie bestehende Konzeptionen in Frage stellen (BGH GRUB 1999, 256, 258 - 1000 DM Umwelt-Bonus). Eine neuartige Wettbewerbsmaßnahme ist deshalb nicht schon deshalb unlauter, weil sie Mitbewerbern unangenehm ist. Dies gilt selbst dann, wenn sie zum Erliegen von Wettbewerbern führt (BGH GRUR 1990, 44, 45 - Annoncen-Avis; GRUR 1985, 881, 882 - Bliestal-Spiegel).

2. Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wertreklame ist der unentgeltliche Vertrieb der "Z" nicht zu beanstanden.

Unter Wertreklame ist eine Werbung mit dem Wert einer Ware oder Leistung zu verstehen, die einem Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Geschäfts über eine andere Ware oder Leistung verbilligt oder unentgeltlich überlassen wird (Köhler/Piper, UWG. § 1 Rdn. 36). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall von vornherein deshalb nicht vor, weil die "Z" auf dem in diesem Zusammenhang allein relevanten Lesermarkt - auf dem Anzeigenmarkt ist die Zeitung ohnehin entgeltlich - uneingeschränkt unentgeltlich ist und in keiner Beziehung zu einem anderen Geschäft mit dem einzelnen Leser steht. Durch die unentgeltliche Verteilung der "Z" scheidet damit zwangsläufig ein Anlocken von Lesern oder deren "Kaufbeeinflussung" aus (OLG Bremen WRP 1999, 1052, 1053 - Kreisblatt am Sonntag).

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, daß die Beklagte zwischenzeitlich den "Mantel" der "Z", d.h. den überregionalen redaktionellen Teil ihrer Zeitung dem Verlag der "H" - offensichtlich entgeltlich - überläßt. die ihr Blatt zum Stückpreis von DM 3,00 verkauft. Denn zum einen hat die kostenlose Abgabe der "Z " im Raum Freiburg keinerlei Auswirkungen auf den Leser- bzw. Käufermarkt der "H" und umgekehrt. Zum anderen ist der reine Verkauf des "Mantels" der auf Verlagsebene rechtlich nicht vergleichbar mit dem Vertrieb der "Z " auf dem Lesermarkt, da beide Marktebenen nicht miteinander korrespondieren. Insoweit nimmt die Beklagte deshalb zu Recht für sich in Anspruch, in der wirtschaftlichen Verwertung des "Mantels" ihrer Zeitung frei zu sein.

3. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin ferner den unentgeltlichen Vertrieb der "Z" als eine individuelle Behinderung ihrer Verlagsprodukte "B" und "W".

Eine individuelle Behinderung der Klägerin könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte mit der Gratisverteilung ihrer Zeitung ausschließlich oder zumindest überwiegend das Ziel verfolgen würde, die Klägerin mit ihren Sonntagszeitungen vom Markt zu verdrängen, d.h. eine Existenzvernichtung der Klägerin zu beabsichtigen (BGH GRUR 1991, 616, 617 - Motorboot-Fachzeitschrift; GRUR 1985, 881, 883 - Bliestal-Spiegel). Hierfür sind bei vernünftiger Betrachtungsweise aber keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen. Eine bundesweite Verdrängung der Klägerin vom Markt der Sonntagszeitungen ist angesichts des regional begrenzten Erscheinens der "Z" von vornherein ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die Finanzkraft der Klägerin wäre aber auch ein nur regional beschränkter Vernichtungskampf für die Beklagte völlig aussichtslos. Selbst ein Vernichtungskampf im Sinne einer tatsächlichen regionalen Verdrängung der Sonntagszeitungen der Klägerin würde jedoch für das Verdikt einer wettbewerbsrechtlichen Sittenwidrigkeit (§ 1 UWG) voraussetzen, daß entweder das Finanzierungskonzept der Beklagten bewußt unwirtschaftlich und nicht auf Dauer angelegt oder nur durch eine sog. Querfinanzierung durchzustehen wäre. Für beides sind jedoch keine hinreichenden Indizien vorhanden.

Unstreitig werden auch Kaufzeitungen in der Regel weit überwiegend durch Anzeigenerlöse finanziert. Das völlige Fehlen von Verkaufserlösen kompensiert die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nach ihrer unwiderlegten Behauptung jedenfalls teilweise durch gegenüber der Konkurrenz erhöhte Anzeigepreise, die sich offensichtlich im Hinblick auf die Akzeptanz ihrer Zeitung realisieren lassen. Darüber hinaus beschränkt die Beklagte den Umfang ihrer Zeitung mit Rücksicht auf ihre ausschließlichen Anzeigenerlöse auf lediglich ca. 40 Seiten. Der beste Beweis für die Tragfähigkeit des Finanzierungskonzepts der Klägerin erbringt im Übrigen die Tatsache, daß die "Z" nunmehr seit gut 2 1/2 Jahren erscheint und auch nach dem Ausscheiden der G AG aus der Verlagsgesellschaft fortbesteht. Letzteres widerlegt zugleich den Vorwurf einer auf Dauer angelegten und daher wettbewerbsrechtlich unzulässigen "Quersubventionierung" durch einen finanzstarken Verlagspartner (BGH GRUB 1985, 883, 884 - Abwehrblatt; Köhler, WRP 1998, 455, 457). Dabei spricht mehr für als gegen eine seriöse Finanzierung des Verlagsobjekts der Beklagten, daß letztere insbesondere für die Anlaufzeit ihrer Zeitung, in der zwangsläufig keine Kostendeckung zu erzielen war, finanzkräftige Partner gesucht und solche auch gefunden hat. Da - wie bereits ausgeführt - schließlich keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Beklagte lediglich für die Einführungsphase ihrer "Z" diese kostenlos auf den Markt bringt, um nach deren Etablierung zu einem Verkaufs- und Abonnementvertrieb überzugehen, scheidet die Annahme einer wettbewerbswidrigen individuellen Behinderung der Klägerin auf dem Markt von Sonntagszeitungen aus.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, die flächendeckende Hausverteilung der "Z " richte sich gegen das von ihr aufgebaute Vertriebskonzept für ihre Sonntagszeitungen, welches neben Kioskverkäufen insbesondere in einem Netz ambulanter Straßen- und Hausverkäufer bestehe. Für eine solche Zielrichtung der Hausverteilung der Beklagten ist jedenfalls nichts erkennbar. Eine Hausverteilung erscheint vielmehr wie auch bei reinen Offertenblättern notwendig, um die für den Erfolg einer Zeitung erforderliche Leserzahl zu erreichen, die etwa durch ein ausschießliches Auslegen einer kostenlosen Zeitung an allgemein zugänglichen Stellen nicht zu erzielen wäre. Damit mag die regional flächendeckende Verteilung der "Z" zwar Absatzeinbußen bei den Sonntagszeitungen der Klägerin zur Folge haben, deren Vertriebskonzept wird dadurch aber nicht als solches tangiert. Dieses würde im Übrigen auch keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz vor einem möglicherweise besseren Vertriebskonzept genießen.

4. Aber auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung (BGH GRUR 1991, 616, 617 f. - Motorboot-Fachzeitschrift; GRUR 1982, 53, 55 f. - Bäckerfachzeitschrift; OLG Bremen WRP 1999, 1052, 1053/1054 - Kreisblatt am Sonntag; Köhler, WRP 1998, 455, 457 ff.), d.h. einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs auf dem Markt der Printmedien begegnet der kostenlose Vertrieb der "Z" keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Da es sich bei der "Z" um eine regionale Sonntagszeitung handelt, tritt diese in erster Linie mit anderen in ihrem regionalen Verbreitungsgebiet ebenfalls vertriebenen Sonntagszeitungen, konkret vor allem mit den beiden Sonntagszeitungen der Klägerin "B" und "W" in Wettbewerb. Soweit die Klägerin für das Verkaufsgebiet Freiburg Zahlenmaterial über die Verkaufsentwicklung ihrer Sonntagszeitungen für die Zeit des Vertriebs der "Z" der Beklagten vorgelegt hat, läßt dieses jedenfalls keine auch nur im entferntesten bestandsgefährdende Beeinflussung ihrer Verkaufserfolge durch den Vertrieb der Sonntagszeitung der Beklagten erkennen. Aus den Anlagen K 24 und B 26 sind zwar bei einem Vergleich der Ausgaben 455/96 bis 25/99 für den Vertriebsraum Freiburg Verkaufsrückgänge bei "B" und "W" von ca. 6 % festzustellen. Da die Klägerin aber im gleichen Zeitraum auch im Umland von Freiburg, wo die "Z " nicht verteilt wurde, Auflagenrückgänge von ca. 5.5 % bzw. 2,7 % zu verzeichnen hatte, können die Auswirkungen der "Z" auf den Verkauf der Sonntagszeitungen der Klägerin in Freiburg nicht wesentlich gewesen sein. Gleiches gilt für einen Vergleich der Verkäufe der Klägerin im Vertriebsgebiet der "Z" mit denjenigen im übrigen Land Baden-Württemberg. Während die Verkaufszahlen im stationären Einzelhandel bei "B" und "W " in beiden Vergleichsbereichen in etwa parallel verlaufen, ist die Verkaufsentwicklung im ambulanten Sonntagshandel von beiden Sonntagszeitungen der Klägerin bei gleichbleibender Tendenz in Baden-Württemberg in Freiburg bis zu 20 % rückläufig (Anlagen B 27 - B 30). Abgesehen davon aber, daß bei all diesen Vergleichen die allgemeinen Verkaufsschwankungen bei Printmedien unberücksichtigt geblieben sind, bewegen sich die Erlösrückgänge der Klägerin auf der Grundlage ihrer eigenen Zahlen im Freiburger Raum, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten im Rahmen von ca. DM 500,00 je Ausgabe. Von einer eigentlichen Marktbehinderung der Klägerin kann mithin insoweit füglich nicht die Rede sein.

Nicht anders verhält es sich bei der von der Klägerin für die Städte Heilbronn und Karlsruhe aufgezeigten Verkaufsentwicklung ihrer Sonntagszeitungen seit dem dortigen Erscheinen der "Z" ab dem 25.04.1999 (B 12 - B 25). Dabei ist nicht zu übersehen, daß sich teilweise eine negative Tendenz gegenüber den Verkäufen im übrigen Baden-Württemberg bereits vor dem Erscheinen der "Z" abgezeichnet hat (B 12/13, B 16/17, B 22/23) und teilweise die Verkaufsentwicklungen in beiden Vergleichsgebieten vor und nach dem Erscheinen der "Z" in etwa parallel verlaufen (B 14/15, B 18/19, B 21). Jedenfalls einen signifikanten Einfluß der "Z" auf den Markt der Sonntagszeitungen in Karlsruhe und Heilbronn lässt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterial nicht herleiten, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß in Karlsruhe unstreitig bereits seit dem Jahre 1998 mit "Der S" und "B Baden" zwei ebenfalls kostenlos vertriebene Zeitungen auf dem regionalen Markt vertrieben werden, die gleichfalls als Leserzeitungen einzustufen sind. Dies relativiert zusätzlich den aufgezeigten Verkaufsverlauf der Sonntagsblätter der Klägerin.

Für die Entscheidung ist nach all dem davon auszugehen, daß der kostenlose Vertrieb der "Z" in ihrem Erscheinungsgebiet zwar - auch nach der Lebenserfahrung - nicht ohne jeglichen Einfluß auf den Verkauf mit ihr regional konkurrierender sonstiger Sonntagszeitungen sein wird, dieser Einfluß aber zu keiner relevanten Marktveränderung führt.

b) Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, daß das von dem Vertriebskonzept der Beklagen ausgehenden Gefährdungspotential sich nicht nur auf den konkreten - derzeitigen - regionalen Vertriebsraum der "Z" beschränkt, sondern im Hinblick auf die von jeder erfolgreichen Werbemaßnahme - und eine solche zu verfolgen behauptet die Beklagte selbst - ausgehende Nachahmungsgefahr auch auf weitere Marktbereiche ausweiten kann. Deshalb ist das Ausmaß der allgemeinen Marktbehinderung einer Werbemaßnahme stets auch unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung zu überprüfen (BGH GRUR 1982, 53, 55 - Bäckerfachzeitschrift).

Diese Nachahmungsgefahr ist gerade im Streitfall nicht zu vernachlässigen. Denn sollte sich, wofür die hier streitige "Z" die zwischenzeitlich offensichtlich in ihrem Erscheinungsgebiet Fuß gefaßt hat, spricht. die ausschließliche Anzeigenfinanzierung auch einer Leserzeitung als tragfähig erweisen, liegt die Übertragung dieses Finanzierungskonzepts auf der "Z" vergleichbare Verlagsobjekte nahe. Wohl nicht zuletzt im Gefolge der bundesweiten Diskussion des Zeitungsexperiments der Beklagten befinden sich derzeit bereits zwei kostenlose Tageszeitungen auf dem Markt, und zwar die Zeitung "20 Minuten" und das Blatt "15 Uhr" in Berlin. Gesellschafter der Beklagten haben darüber hinaus - wenn auch in der Form rechtlich selbständiger Verlagsunternehmen - sowohl in Karlsruhe als auch in Heilbronn im April 1999 jeweils unter Verwendung des "Mantels" der Freiburger "Z " dieser entsprechende Sonntagszeitungen auf den Markt gebracht, deren Erscheinen allerdings nach dem Ausscheiden der G AG aus den jeweiligen Verlagsgesellschaften inzwischen wieder eingestellt wurde. Welche darüber hinausgehenden - zwischenzeitlich allerdings wohl aufgegebenen Absichten die G AG als frühere Gesellschafterin der Beklagten gehabt hat - jedenfalls wollte sie sich augenscheinlich zumindest entsprechende Optionen offen halten - zeigen ferner die unstreitig für diese geschalteten Titelschutzanzeigen für eine "Zeitung zum Montag", "Zeitung zum Dienstag" etc., also für an bestimmten Wochentagen erscheinende Wochenzeitungen (Anlage K 43), und für Sonntagszeitungen in einer Vielzahl von Ballungsgebieten (Anlage B 11), was nicht zuletzt auf der Linie ihrer eigenen Vorankündigungen und sonstigen Presseberichten lag (Anlage K 37 und K 42). Die Beklagte selbst bringt neuerdings - erstmals am 03.05.2000 - neben ihrer "Z" im Raum Freiburg zusätzlich eine "Zeitung zum Abend" heraus, die derzeit 2 mal wöchentlich mittwochs und freitags erscheinen soll und ebenfalls kostenlos durch Hausverteilung verbreitet wird.

Besteht mithin nicht nur die Gefahr einer Nachahmung des Finanzierungskonzepts der Beklagten, sondern hat sich diese tatsächlich bereits verwirklicht, ist dieses Konzept auf seine Auswirkungen auf den allgemeinen Pressemarkt; d.h. also auf den Markt sowohl der Sonntags- als auch der Tagespresse in den Blick zu nehmen. Ungeachtet der Gefahr einer Übertragung des fraglichen Finanzierungskonzepts auf die Tagespresse darf die Zulässigkeit des Vertriebs der "Z" der Beklagten allerdings entsprechend dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrers lediglich anhand des Charakters dieser Zeitung als Sonntagsblatt beurteilt werden. Maßstab für diese Zulässigkeitsbeurteilung muß nach der gefestigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sein, ob von dem Vertriebskonzept der Beklagten eine konkrete ernste Gefahr für den Bestand des Wettbewerbs, d.h. im Streitfall für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse ausgeht (BGH GRUR 1991, 616, 618 - Motorboot-Fachzeitschrift; GRUB 1990, 44, 45 - Annoncen-Avis; GRUR 1982, 553, 55 - Bäckerfachzeitschrift). Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, daß es sich bei der Presse um eine Institution handelt, die im Hinblick auf ihre grundlegende Bedeutung für ein freiheitliches Staatswesen und ihre Aufgabe zur öffentlichen Meinungsbildung den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt.

aa) Im Rahmen, dar von ihr geltend gemachten allgemeinen Marktbehinderung rügt die Klägerin insbesondere, daß durch die ausschließliche Finanzierung einer Leserzeitung durch Anzeigenerlöse notwendigerweise die Qualität des redaktionellen Teils der Zeitung Schaden leide. Eine solche Gefahr wird in der Rechtsprechung teilweise ebenfalls nicht ausgeschlossen (BGH GRUR 1982, 53, 56 - Bäckerfachzeitschrift) und wird vor allem in der Literatur (Ahrens, WRP 1999, 123, 129) nachdrücklich bejaht. Der Senat vermag sich dem jedoch nicht anzuschließen (so auch Mann, WRP 1999, 740, 742).

Auf dem Zeitungsmarkt ist grundsätzlich zwischen dem Anzeigen- und dem Lesermarkt zu unterscheiden. Beide Märkte stehen in Wechselbeziehungen zueinander (BGH GRUB 1980, 734, 739 - Anzeigenmarkt; Köhler in Groß KommUWG, § 1 D Rdn. 50), wobei der Erfolg einer Anzeige und deshalb insgesamt des Anzeigenmarktes von dem Erfolg der jeweiligen Zeitung auf dem Lesermarkt abhängt. Denn wenn eine Zeitung beim Leser nicht ankommt, von diesem also nicht gelesen wird, kann die in ihr geschaltete Anzeige keine Werbewirkung entfalten. Hängt das Finanzierungskonzept einer unentgeltlichen Zeitung praktisch ausschließlich von den erzielten Anzeigenerlösen ab, muß dem Herausgeber daran gelegen sein, seine Zeitung für den Lesermarkt interessant und erfolgreich zu gestalten. Die Beklagte verfolgt dieses Ziel mit einem breit gefächerten, auch überregionale allgemeine Themen umfassenden redaktionellen Teil, wobei ihr auch die Klägerin nicht abspricht, insoweit anspruchsvollen Journalismus zu bieten. Eine ausschließlich anzeigenfinanzierte Zeitung kann sich demnach einen redaktionellen Teil minderer journalistischer Qualität konzeptionell überhaupt nicht leisten. Müßte sie sich in dienern Bereich einschränken, könnte dies - will sie wirtschaftlich bestehen bleiben - allenfalls durch eine Reduzierung des Umfangs, nicht aber der Qualität ihrer redaktionellen Leistung geschehen.

Andererseis ist für den Senat nicht erkennbar, daß der kostenlose Vertrieb einer Leserzeitung eine spezielle Gefahr für die journalistische Qualität sonstiger Kaufzeitungen darstellt. Zum einen würde dies einen auf dem Markterfolg eines kostenlosen Blattes beruhenden signifikanten Rückgang der Verkaufszahlen entgeltlicher Blätter voraussetzen. Eine solche Entwicklung läßt sich aber - wie oben gezeigt - jedenfalls bislang nicht feststellen. Zum anderen würde in gleichem Maße auch von einem - neuen - entgeltlichen Konkurrenzblatt die Gefahr eines Auflagenrückgangs für am Markt bereits bestehende Kaufzeitungen - mit der von der Klägerin behaupteten negativen Auswirkung auf deren redaktionelle Qualität - ausgehen. Dies zeigt; daß die Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit einer Leserzeitung kein qualitätsspezifisches Kriterium für Printmedien darstellt. Im Übrigen würde bei einer Verwirklichung der von der Klägerin befürchteten Marktgefahr an die Stelle einer ggf. qualitätsvollen entgeltlichen eine notwendigerweise ebenfalls qualitätsvolle unentgeltliche Zeitung treten. Dies wäre zumindest für sich gesehen eine für den Wettbewerb typische und auch unter dem Gesichtspunkt von § 1 UWG unbedenkliche Entwicklung am Pressemarkt, zumal weder ein einzelnes Presseunternehmen noch ein einzelnes Printmedium eine Bestandsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleiten vermag (Köhler, WRP 1998, 455, 462).

bb) Auch soweit die Klägerin - etwa im Anschluß an Teplitzky, GRUB 1999, 108, 111/112 - befürchtet, bei einer ausschließlich anzeigenfinanzierter Leserzeitung wie der Zeitung der Beklagten bestehe die Gefahr einer Einflußnahme von Anzeigenkunden auf den redaktionellen Teil der Zeitung, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Die Beklagte verteilt "Z" im Raum Freiburg und Umgebung, seit Mitte des Jahres 1999 auch im "Nördlichen Breisgau". Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten bedingt die Kostenlosigkeit des Vertriebs ihrer Zeitung deren regional begrenzten Vertrieb. Bei ihren Anzeigenkunden handelt es sich damit erfahrungsgemäß in der Regel um solche, deren Markt sich auf das Vertriebsgebiet der "Z" beschränkt. Das von solchen allenfalls mittelständischen Unternehmen keine allzu ernstzunehmende Gefahr des Versuchs einer Einflußnahme auf den weitgehenden ohnehin überregionalen redaktionellen Teil der Zeitung ausgeht, bedarf keiner Begründung. Darüber hinaus kann allenfalls in ausgesprochenen Einzelfällen überhaupt ein Interesse von Anzeigenkunden an einer allgemeinen Beeinflussung des Inhalts der von ihnen als Werbemedium gewählten Leserzeitung bestehen. Gleichermaßen scheidet auch die Annahme einer realistischen Gefahr, Inserenten könnten etwa - vergleichbar den angeblichen Verhältnissen, bei bestimmten privaten Fernsehanstalten - in der Weise Einfluß auf den redaktionellen Teil einer kostenlos vertriebenen Zeitung nehmen. daß von den publizierten Sachthemen nur noch bestimmte Käuferschichten - etwa solche eines bestimmten Alters - angesprochen werden. so daß andere Käuferschichten überhaupt nicht erreicht bzw. angesprochen würden, bei nüchternen Betrachtungsweise der wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse aus. Soweit im Einzelfall dagegen von einem Anzeigenkunden der Wunsch einer redaktionellen Begleitung seiner Werbemaßnahme geäußert wird, steht dem das - ggf. auch gerichtlich durchsetzbare - rechtliche Verbot redaktioneller Werbung entgegen. Im übrigen ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, daß sog. Kaufzeitungen ebenfalls weit überwiegend anzeigefinanziert sind, weshalb ausschließlich über Anzeigenerlöse finanzierte Leserzeitungen keiner wesentlich größeren und vor allem auch keiner substantiell anderen Gefahr von Versuchen der Einflußnahme von Inserenten auf die redaktionelle Gestaltung einer Zeitung ausgesetzt sind. Eine besondere Gefährdung der grundgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) erscheint dem Senat insoweit jedenfalls nicht gegeben.

cc) Für die Pressefreiheit erwachsen auch nicht daraus mit Mitteln des Wettbewerbs zu begegnende Gefahren, daß bei der kostenlosen Verteilung von Leserzeitungen die mit dem herkömmlichen Vertrieb von Zeitungen notwendigerweise verbundene Kaufentscheidung des Lesers entfällt. Insoweit wird in der Literatur - etwa von Kübler in Festschrift für Martin Löffler, Presserecht und Pressefreiheit, 1980, S. 169, 179/180 - die Auffassung vertreten, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsmäßige Legitimation eines privatwirtschaftlich organisierten Pressewesens beruhe auf der Rückkoppelungs- und Steuerungsleistung des Zeitungs- und Zeitschriftenmarktes, die den Verleger zur Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der von ihm anvisieren , Abnehmer zwinge, d.h. der Wettbewerb im Vertrieb und dabei die Abhängigkeit des Verlegers von der Kaufentscheidung des Lesers gehöre zu den maßgeblichen Strukturprinzipien der durch Art. 5 Ans. 1 Satz 2 GG verbürgten freien Presse. Dies vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls geschützte Teilhabe des Einzelnen an der allgemeinen Pressefreiheit nicht nur durch die Kauffreiheit hinsichtlich einer herkömmlichen Kaufzeitung, sondern mindestens in gleicher Weise auch durch die einfache Nutzungsfreiheit in Bezug auf eine kostenlos vertriebene Leserzeitung sichergestellt ist. Dies gilt jedenfalls solange, als die Überallerhältlichkeit der Presserzeugnisse und damit die Grundversorgung der interessierten Öffentlichkeit gewährleistet ist, was allerdings bei einer flächendeckenden Verteilung von Gratiszeitungen eher verwirklicht sein wird als beim Angebot von Kauf- bzw. Abonnementzeitungen.

5. Mag nach all dem die Nachahmung des von der Beklagten für ihre "Z" gewählten Finanzierungskonzepts der Vollfinanzierung einer Leserzeitung aus Anzeigenerlösen zwangsläufig gewisse nachteilige Auswirkungen in der Form von Auflagenrückgängen bei den herkömmlichen Kaufzeitungen zeitigen, rechtfertigt dies jedenfalls aus derzeitiger Sicht nicht die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der freien Presse als in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Lind Satz 3 GG garantiertem überragenden Rechtsgut. Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Behauptung auf die Einholung eines Gutachtens beruft, erscheint dem Senat dieser Beweisantritt untauglich. Anders als ein Zeuge hat ein Sachverständiger keine Bekundungen über Tatsachen oder tatsächliche Vorgänge zu machen, sondern er soll zur Unterstützung des Gerichts aufgrund seines besonderen Fachwissens Wertungen und Schlußfolgerungen auf der Grundlage ihm vorgegebener Tatsachen treffen (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 402 Rdn. 5). Im Streitfall erwartet die Klägerin aber von einem Sachverständigen die Prognose bzw. Voraussage zukünftiger Entwicklungen, die hellseherische Fähigkeiten etwa in Bezug auf nachhaltiges Leserverhalten und entsprechende Verlegerreaktionen erforderten, da angesichts der Neuheit des Vertriebskonzepts der Beklagten kein Sachverständiger auf diesem Gebiet durch Tatsachen abgesichertes Fachwissen besitzen kann. Dies gilt umso mehr als die von der Klägerin dargelegte hier relevante Verkaufsentwicklung ihrer Sonntagszeitungen ohne besondere Signifikanz ist. Insoweit von einem sachverständigen allenfalls Spekulationen vorgetragen zu erhalten würde keine Hilfe für den Senat darstellen.

Auch wenn der Klägerin darin beizupflichten ist, daß die Beklagte die Zulässigkeit des Vertriebskonzepts ihres Presseerzeugnisses an dem letztlich auch die guten Sitten im Wettbewerb im Sinne von § 1 UWG mitprägenden herausragenden Rechtsgut einer für einen freiheitlichen Staat und die Bildung der öffentlichen Meinung konstitutiven freien Presse (vgl. hierzu BVerGG 20, 162, 174) messen lassen muß, kann umgekehrt auch die Beklagte für sich als Verleger die allgemeine Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG in Anspruch nehmen (Glaeser NJW 1971, 2012, 2014), wobei im Rahmen der erforderlichen Abwägung zugleich auch das Rechtsgut der Leser auf allgemeine Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht außer Acht gelassen werden darf (Köhler WRP 1998, 455, 463). Da jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte, für eine ernstliche Gefährdung der freien Presse für den Senat nicht erkennbar sind, bleibt das Unterlassungsbegehren der Klägerin auf dem Hintergrund der aufgezeigten widerstreitenden Rechte und Interessen auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

III.

Die Berufung der Klägerin ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1, 546 Abs. 2 Satz 1, 3 ZPO.



Ende der Entscheidung

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