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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 48/00
Rechtsgebiete: VOB/B, ZPO


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1 1. HS
ZPO § 101 Abs. 1 2. HS
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
Leitsatz

1. Der mit der Herstellung eines Bauwasseranschlusses beauftragte Installateur darf darauf vertrauen, daß der im Erdreich verborgene Teil einer Hausanschlußleitung sachgerecht ausgeführt wurde.

2. Er muß weder eine Freilegung der vorhandenen Stichleitung bis zur Hauptleitung verlangen noch Vorsorge dagegen treffen, daß außerhalb seines Arbeitsbereich liegende - bisher unerkannte - Gefahrenstellen zur Ursache bedeutsamer Schäden werden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

4 U 48/00 4 O 80/99

Verkündet am: 21.12.00

Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Schadensersatz

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.00 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.04.00 (4 O 80/99) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten - werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Streithelferin der Klägerin hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten und seines Streithelfers jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Inland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

5. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin macht als Leitungswasserversicherung der Möbel D GmbH in aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens geltend, der sich am 08.12.1995 bei der Versicherungsnehmerin ereignet hat Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war zum Schadenszeitpunkt dabei, einen Neubau zur Erweiterung ihres Betriebs zu errichten. Der Beklagte war beauftragt, den Wasseranschluß für das Bauvorhaben herzustellen.

Bereits im Jahre 1972 wurde im Auftrag der Gemeinde U durch die Fa. E Wasserversorgungsleitung in der Straße mit den erforderlichen Grundstücksanschlüssen im künftigen Neubaugebiet verlegt. Von der Hauptwasserleitung, welche etwa auf der Straßenmitte verläuft, war bereits eine Stichleitung bis ins Grundstück der Versicherungsnehmerin der Klägerin verlegt worden, an die im Zuge der anstehenden Baumaßnahme die Gebäudeanschlußleitung angeschlossen werden sollte. Wegen der Lage der Leitungen und der übrigen örtlichen Gegebenheiten wird auf die Planzeichnung AS. I 413 Bezug genommen.

Zur Verlegung der künftigen Hauswasseranschlußleitung war von einem Tiefbauunternehmer ein Leitungsgraben ausgehoben und das Endstück der von der Gemeinde Unterlauchringen verlegten Stichleitung etwa 40 bis 50 cm freigegraben worden. Die Blindleitung war an ihrem aufgegrabenen Ende mit einem Blindflansch abgestopft.

Am 06.10.1995 setzte der Beklagte zunächst einen Bauwasseranschluß. Dazu entfernte er am Endstück der Stichleitung (Gußwasserleitung DN 80) den Blindflansch und setze ein T-Stück DN 80 an. Das Guß-T-Stück wurde mit einer Rillenschelle gegen Herausrutschen aus der Muffe gesichert. An den horizontalen Abgang des T-Stücks setzte der Beklagte einen Bauwasseranschluß, bestehend aus einem Stück Metallrohr einschließlich Wasserhahn. Der zweite Anschluß des T- Stücks wurde für den späteren Hauswasseranschluß abgestopft.

Am 07.12.1995 setzte der Beklagte den Hauswasseranschluß. Hierzu entfernte er den am 06.10.1995 gesetzten Blindverschluß und ersetzte ihn durch einen 90 °- Bogen, an den die Hauswasserleitung angeschlossen wurde. Der Leitungsgraben blieb offen.

Im nicht freigegrabenen Teil der Stichleitung zwischen der Hauptwasserleitung und dem vom Beklagten gesetzten Bauwasseranschluß befand sich eine Rohr-Steckverbindung, die weder durch ein Widerlager noch durch eine Schelle gegen Verschieben oder Verrutschen gesichert war. In der Nacht vom 07. zum 08.12.1995 löste sich diese Steckverbindung und es trat eine erhebliche Menge Leitungswasser (mehr als 1 Mio. Liter) aus. Das Wasser drang - vorwiegend durch ein verlegtes Leerrohr - in das Untergeschoß des vorhandenen alten Gebäudes der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein, wo sich Ausstellungsräume für Möbel und ein Lager befanden. Das Wasser verteilte sich in den Ausstellungsbereichen, wo es teilweise bis zu 10 cm hoch stand. Hierdurch entstand ein erheblicher Sachschaden.

Erst im Zuge der Schadensermittlung wurde die Stichleitung in Richtung Straße weiter aufgegraben. Dabei wurde die ungesicherte Steckmuffenverbindung entdeckt. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Situation wird auf die Fotos verwiesen, deren Farbkopien sich auf AS. I 415 befinden.

Die Klägerin hat behauptet, die Verbindung der Wasserzuleitungsrohre durch eine Steckverbindung sei eine allgemein übliche und bekannte Technik, mit der der Beklagte habe rechnen müssen. Da nach dem Freilegen der Rohre der Widerstand durch das Erdreich gefehlt habe, der die Steckverbindung zuvor gesichert habe, hätte der Beklagte nach Auffassung der Klägerin für eine anderweitige Absicherung der Steckverbindung sorgen müssen. Das Mindeste sei gewesen, nach Herstellung der Wasseranschlußleitung die sofortige Wiederverfüllung des Grabens zu veranlassen. Auch wenn die Gemeinde. ein Verschulden wegen unzureichender Absicherung der Steckverbindung treffe, hätte der Beklagte seinerseits für eine ausreichende Absicherung sorgen müssen. Wenigstens aber hätte der Beklagte sich vor Durchführung seiner Arbeiten über den Zustand der vorhandenen Leitung und die Art der Verbindung der Rohre informieren müssen.

Die Klägerin behauptet, sie habe zum Ausgleich des entstandenen Schadens insgesamt 387.500,00 DM an ihre Versicherungsnehmerin bezahlt. Hieraus macht sie einen Betrag in Höhe von 324.268,00 DM aus übergegangenem Recht geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieses Betrages wird auf die Klageschrift vom 05.07.1999, dort S. 12 (I 23), Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 324.268,00 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 31.07.1996 zu bezahlen.

Die Klägerin hat der Gemeinde L mit Schriftsatz vom 05.07.1999 (I 233) den Streit verkündet. Die Gemeinde ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 03.08.1999 (I 245) auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Streithelferin der Klägerin macht geltend, daß die Ursache für den Wasserschaden nur in den fehlerhaften Arbeiten des Beklagten und nicht etwa in einem Fehler der Steckverbindung liegen könne. Die Anschlußleitung habe nämlich bis zum Schadensfall rund 23 Jahren "allen Druckschwankungen standgehalten" und sei dicht geblieben. Ferner macht die Streithelferin geltend, die in ihrem Auftrag verlegten Stichleitungen hätten jeweils unmittelbar im Bereich der Grundstücksgrenze geendet. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe jedoch mehrfach Gebäudeerweiterungen vorgenommen und im Zuge einer dieser Gebäudeerweiterungen sei auch der Abwasserschacht gesetzt worden, der in unmittelbarer Nähe des später gesetzten Bauwasseranschlusses deutlich auf den gefertigten Fotos zu sehen sei. Es spreche alles dafür, "daß bei Durchführung der damaligen Arbeiten der Hausanschluß von den damals tätigen Handwerkern verlängert" worden sei.

Der Beklagte hätte jedenfalls erkennen müssen, daß die vorhandene Stichleitung aus duktilem Gußrohr bestanden habe. Bei solchen Leitungen sei jedoch auch mit Schiebemuffen zu rechnen. Da jede Bewegung des Rohrs Auswirkungen in der Muffe haben könnten, hätte der Beklagte die Leitung gegen Herausdrücken aus der Muffe absichern müssen. Mindestens aber hätte der Beklagte die Art der Verbindung der vorhandenen Leitung überprüfen müssen. Die Absicherung der Leitung gegen Herausrutschen aus der Steckmuffe hätte durch Einbringen eines Betonwiderlagers erfolgen müssen.

Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, für ihn sei die Verbindung eines Rohrstücks innerhalb der Stichleitung mittels einer Steckmuffe nicht erkennbar gewesen. Nachdem beim Aufgraben der Leitung keine Endabsicherung der Leitung gegen Verschieben einer Steckverbindung erkennbar gewesen sei, habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, daß die noch durch Erdreich verdeckten Verbindungen längskraftschlüssig hergestellt worden seien, wie es der DIN 19630 entsprochen hätte. Sein eigene Arbeit habe er jeweils ordentlich ausgeführt.

Der Beklagte hat die behaupteten Zahlungen und den Schaden der Versicherungsnehmerin der Klägerin jeweils mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrag wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin der Klägerin nebst deren Anlagen sowie auf die im Termin vom 02.03.00 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.

II.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen G S Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.00 (I 419 ff.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 07.02.00 der Gemeinde L dem Architekten A B sowie der Bauunternehmung F L den Streit verkündet. Architekt B hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 29.03.00 (I 433) den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß der Versicherungsnehmerin der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe, so daß dahingestellt bleiben könne, ob ein solcher Anspruch auf die Klägerin übergegangen sei. Sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche gegen den Beklagten hätten auszuscheiden, da es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten fehle.

Das Landgericht ist der Bewertung des Sachverständigen S gefolgt, wonach die nicht zusätzlich abgesicherte Steckverbindung zweier Rohrteile der Stichleitung derart unsachgemäß gewesen sei, daß der Beklagte vernünftigerweise nicht damit habe rechnen müssen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die DIN 19630 bereits 1972 gegolten habe oder nicht. Auch 1972 sei es bereits Stand der Technik gewesen, Rohrverbindungen längskraftschlüssig herzustellen oder durch eine zusätzliche Endabsicherung der Rohrleitung diese gegen ein unkontrolliertes , Lösen zu sichern. Ohne eine solche Absicherung könne eine dauerhafte Dichtigkeit der Rohrverbindung nicht gewährleistet werden und das Risiko eines unbeabsichtigten Lösens der Verbindung bei weiteren Arbeiten an der Rohrleitung sei zu groß und nicht kalkulierbar.

Der Beklagte habe weder Erkundigungen einziehen noch die Stichleitung weiter aufgraben lassen müssen. Ein vorsorgliches Aufgaben aller Rohrleitungen zur Kontrolle der Verbindung sei unverhältnismäßig aufwendig und würde den Vorteil der vorsorglichen Herstellung solcher Stichleitungen - wie sie durch die Gemeinde erfolgt war - zunichte machen.

Das Landgericht hat ferner ausgeführt, daß einen Werkunternehmer allerdings gewisse Prüfungspflichten hinsichtlich der Vorleistungen anderer Unternehmer treffen könnten. Diese Prüfungspflicht gelte aber nicht unbegrenzt, sondern nur für solche Punkte, bei denen entweder eine solche Prüfung üblich sei oder sich konkrete Ansatzpunkte für Bedenken ergäben oder aus sonstigen Gründen ein besonderer Anlaß zur Prüfung bestehe. Ein derartiger Anlaß habe für den Beklagten jedoch nicht bestanden.

Das Landgericht hat sich auch mit der in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen B vertretenen gegenteiligen Auffassung auseinandergesetzt. Da jedoch sowohl der Sachverständige S als auch der früher tätige Sachverständige M die Auffassung vertreten hätten, daß das Verhalten des Beklagten gutgeheißen werden könne, ergebe sich daraus, daß jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht vorliege.

Schließlich hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht bei diesem, sondern bei der Klägerin liege. Die den Schaden verursachende Steckverbindung habe nämlich außerhalb des unmittelbaren Einflußbereichs des Beklagten gelegen, so daß eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

III.

Gegen dieses Urteil richten sich sowohl die Berufung der Klägerin als auch diejenige ihrer Streithelferin.

Die Klägerin beruft sich erneut auf die Ausführungen des vorprozessual tätigen Sachverständigen B. Der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß Rohrverbindungen entweder durch Schiebemuffen oder Flanschen-Formteile erfolgt seien. Eine Absicherung gegen ein Verschieben der Rohrleitung hätte schon bei der Erstellung des Bauwasseranschlusses durch den Beklagten erfolgen müssen. Jedenfalls nach der Herstellung des Hausanschlusses hätte der Beklagte die Rohbaufirma verständigen müssen, damit diese den Leitungsgraben verfülle.

Der Beklagte hätte sich auch nach den Rohrleitungen und deren Verlegeart erkundigen müssen, wobei Nachfragen bei der Gemeinde ohne große Mühe und Zeitaufwand möglich gewesen wäre.

Schließlich habe der Beklagte am Rohrleitungsnetz gearbeitet, obwohl er die nach der DIN 19630 (Ausgabe August 1992) erforderliche Befähigung nicht besitze.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.04.00 (4 O 80/99) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 324.268,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 31.07.1996 zu bezahlen.

Die Streithelferin der Klägerin schließt sich diesem Antrag an.

Sie macht geltend, es sei die Pflicht des Beklagten gewesen, spätestens im Rahmen der Herstellung des Hauswasseranschlusses die aufgegrabene Stichleitung ausreichend gegen Verschiebung zu sichern. Obwohl der Beklagte ein Betonwiderlager nicht vorgefunden habe, hätte er nicht auf das Vorhandensein längskraftschlüssiger Verbindungen vertrauen dürfen. Wer eine vor mehr als 20 Jahren verlegte, seither vergrabene und damit gegen unzulässige Verschiebungen gesicherte Rohrleitung vorfinde, müsse sich auch beim Fehlen eines Betonwiderlagers vergewissern, ob Verbindungsstellen ausreichend abgesichert sind. Hierzu müsse er entweder selbst weiter aufgraben oder sich bei der Gemeinde erkundigen, ob für eine ausreichende Absicherung gesorgt sei. Dies ergebe sich auch aus der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde, in der geregelt sei, daß die Errichtung oder wesentliche Veränderung einer Anlage nur durch die Gemeinde oder ein von ihr zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen dürfe.

Die Streithelferin macht ferner geltend, daß die Beweislast dem Beklagten aufzuerlegen sei, was sich bereits daraus ergebe, daß die Stichleitung 23 Jahr lang "jeglichen Druckschwankungen" standgehalten habe.

Auch die Streithelferin beruft sich auf den vorgerichtlich tätigen Sachverständigen M, der ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten angenommen habe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Streithelfer des Beklagten hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sein Streithelfer führt aus, daß jedenfalls auch 1972 - unabhängig vom Inhalt der einschlägigen DIN-Norm - Stand der Technik gewesen sei, Leitungsverbindungen gegen Längsverschiebungen zu sichern. Der Beklagte habe - nachdem ein Widerlager oder eine ähnliche Sicherung am Rohrende nicht vorgefunden worden sei - davon ausgehen dürfen, daß eventuelle Verbindungsstellen selbst gegen Längsverschiebungen gesichert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist. Das Berufungsgericht folgt insoweit der Argumentation des Landgerichts, macht sich diese zu eigen und verweist auf sie (§ 543 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsvortrag gibt lediglich Anlaß zu folgenden Hinweisen:

1.

Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in einem engen Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen auszuführen hat, muß prüfen und ggf. geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein eigenes Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Diese Verpflichtung gilt - ohne Rücksicht auf die in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers - als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ihr Zweck ist es, den Besteller vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 1987, 643). Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls, sind abhängig vom Fachwissen des Unternehmers und werden beeinflußt von allen Umständen, die für die Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Daraus ergibt sich, daß den Beklagten im vorliegenden Fall weder eine Erkundigungspflicht noch die Pflicht traf, die vorhandene Stichleitung weiter aufgraben zu lassen. Der Beklagte wurde nämlich - nachdem bereits die vorhandene Stichleitung bis zu dem für ihn erforderlichen Arbeitsbereich aufgegraben war - zur Baustelle gerufen, um eine Bauwasserleitung zu setzen. Das sich ihm darstellende Bild war das einer durch Blindflansch ordnungsgemäß abgesicherten Stichleitung, die von der Hauptwasserleitung etwa in Straßenmitte abzweigte und einige Meter im Erdreich im Auftrag der Gemeinde verlegt worden war. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dem Beklagten - als einem ortsansässigen Installationsunternehmer - hätte bekannt sein müssen, daß bei der Verlegung von Stichleitungen im Zuge der Herstellung der Wasserleitungsinstallation es bereits zu Problemen gekommen war. Er durfte deshalb darauf vertrauen, daß die Herstellung der Stichleitung sachgerecht erfolgt war. Da am Ende der Stichleitung ein Widerlager fehlte, durfte er insbesondere darauf vertrauen, daß nicht im Erdreich unzureichend gegen Verschiebung gesicherte Steckmuffenverbindungen vorhanden waren. Aus diesem Grunde brauchte er weder bei der Gemeinde Erkundigungen einziehen noch den Arbeitsbereich weiter aufgraben zu lassen.

Soweit von den Berufungsführern in den Raum gestellt wird, dem Beklagten fehle eine ausreichende Konzession, ist nicht ersichtlich, welche kausale Auswirkung das Fehlen dieses Befähigungsnachweises auf den eingetretenen Schaden haben könnte.

Nur fürsorglich ist darauf hinzuweisen, daß nicht ersichtlich ist, daß dem Beklagten bei einer Erkundigung bei der Gemeinde ein Hinweis darauf gegeben worden wäre, daß er mit Steckmuffenverbindungen im Erdreich zu rechnen habe. Dagegen spricht bereits, daß die Gemeinde die Auffassung vertreten hat, die Steckmuffenverbindung sei möglicherweise nachträglich im Zuge einer früheren Baumaßnahme der Versicherungsnehmerin der Klägerin hergestellt worden.

Mit Recht hat der Sachverständige S darauf hingewiesen, daß ein weiteres Aufgraben des Stichleitungskanals nicht geboten war, da sich in dem für den Beklagten freigelegten Arbeitsraum am Ende der Leitung kein Widerlager befand. Dabei kommt es nicht darauf an, daß Steckmuffenverbindungen grundsätzlich auch bei Druckwasserleitungen zulässig sind, sondern nur darauf, daß bei Ausführung derartiger Verbindungen durch Schaffung eines Widerlagers eine Sicherung gegen Verrutschen des Rohres geschaffen werden muß. Der Schadensfall hat seine Ursache nicht im Vorhandensein der Steckmuffenverbindung, sondern darin, daß diese Art der Verbindung nicht gegen Verrutschen gesichert war. Damit brauchte - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - der Beklagte aber nicht zu rechnen.

2.

Dem Beklagten kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nach Einbau des Bauwasseranschlusses am 06.10.1995 kein Widerlager herstellen ließ. Die Arbeit des Beklagten war nämlich in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Er hat lediglich ein T-Stück eingebaut, nachdem er den vorher vorhandenen Blindverschluß entfernt hatte. Da dieser Anschluß ordnungsgemäß erfolgt war und der Beklagte mit dem Vorhandensein einer ungesicherten Steckmuffe im nicht aufgegrabenen Erdreich nicht zu rechnen brauchte, mußte er ein Betonwiderlager weder selbst herstellen noch dieses herstellen lassen. Am Ende des Rohrstücks wäre das Einbringen eines solchen Widerlagers ohnehin nicht sinnvoll gewesen, da das T-Stück in Kürze zur Herstellung des Hauswasseranschlusses wieder hätte freigelegt werden müssen. Da die vom Beklagten gewählte Verbindungsart durch Flanschen-Formteile erfolgte, war ein Widerlager auf der Grundlage seiner eigenen Arbeiten jedenfalls entbehrlich.

3.

Dem Beklagten kann auch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, daß er den offenen Rohrgraben nicht unmittelbar nach Anschluß der Hauswasserleitung wieder verfüllen ließ. Dabei muß berücksichtigt werden, daß sich aus den nach dem Schadensfall angefertigten Fotos ergibt, daß der Bauwasseranschluß noch benutzt wurde, nachdem die Hauswasserleitung verlegt war. Falls Ersterer - wozu die Parteien allerdings keine Ausführungen gemacht haben - nach Abschluß der Bauarbeiten wieder entfernt werden sollte, hätte der verfüllte Rohrgraben zu diesem Zweck wieder aufgegraben werden müssen. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe des Installateurs, für die Verfüllung des Rohrgrabens Sorge zu tragen.

4.

Soweit mit der Berufung darauf hingewiesen wird, daß die vorhandene Stichleitung rund 23 Jahre lang sämtlichen Druckschwankungen standgehalten habe, ist dieser Sachvortrag mit einem Fragezeichen zu versehen, letztlich jedoch unerheblich. Unstreitig bestand nämlich für die Stichleitung ein Schieber, mithin eine Vorrichtung, die verhindern konnte, daß die Stichleitung unter Wasserdruck stand.

Aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Bericht des Architekten B ergibt sich nämlich, daß vom Beklagten "nach Fertigstellung dieser Installationsarbeiten ... der Hauptwasserschieber in der Straße geöffnet" wurde. Falls dieser in den vergangenen 23 Jahren verschlossen gewesen wäre, wäre die Steckmuffenverbindung Druckschwankungen in der zurückliegenden Zeit nicht ausgesetzt gewesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob allein die Überdeckung durch Erdreich über die Länge des angesetzten Rohrstücks die Funktion eines Widerlagers eingenommen hatte und hierdurch ein Verschieben der beiden Rohrstücke verhindert worden war.

Der Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen S sind in sich schlüssig, klar und ohne weiteres nachvollziehbar. Sie decken sich darüber hinaus mit den Ausführungen des vorgerichtlich tätigen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Helmut M. Zu dessen Gutachten hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nur erklärt, daß er sich diesem Gutachten inhaltlich anschließe, sondern sogar ausgeführt: "Das Gutachten könnte von mir sein". Soweit der vorgerichtlich tätige Sachverständige B andere Auffassungen vertreten hat, hat sich der gerichtlich tätige Sachverständige mit diesem Gutachten auseinandergesetzt, dessen Einschätzungen aber nicht geteilt. Das Ergebnis des Gutachtens B beruht zum einen auf der Annahme, der Beklagte habe sich vor Ausführung der Arbeiten nach der Art der Rohrverbindungen erkundigen müssen, und zum anderen auf der Annahme, der Beklagte hätte ein Widerlager errichten müssen, nachdem er selbst keines vorgefunden habe. In beiden Punkten handelt es sich um Schlußfolgerungen, die vom Senat nicht geteilt werden.

6.

Eine Entscheidung darüber, wen die Beweislast für das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten trifft, ist entbehrlich.

Aufgrund der unstreitigen Umstände steht nämlich fest, daß dem Beklagten kein Fehler anzulasten ist.

Nachdem die Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin ohne Erfolg geblieben sind, folgt die Kostenentscheidung aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 1. und 2. HS ZPO. Da die Streithelferin der Klägerin nicht allein, sondern neben der Klägerin Berufung eingelegt hat, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Streithelfers des Beklagten alleine zu tragen (Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdnr. 4).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer der Klägerin folgt aus § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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