Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 4 U 72/00
Rechtsgebiete: BadWürttNachbG, NRG, BGB, GKG, ZPO


Vorschriften:

BadWürttNachbG § 7 e Abs. 1 S. 3
NRG § 7 e Abs. 1
NRG § 7 e Abs. 1 S. 1
NRG § 7 e Abs. 1 S. 3
NRG § 7 e
BGB § 921
BGB § 917
BGB § 242
GKG § 25 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 3
4 U 72/00

Leitsatz

§ 7 e Abs. 1 S. 3 BadWürttNachbG begründet nur einen Anspruch des Eigentümers des belasteten Grundstücks auf Anschluss an Versorgungs- und Abwasserleitungen, nicht auch - oder nur - einen Anspruch des Eigentümers des begünstigten Grundstücks.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

4 U 72/00 14 O 206/00

Verkündet am: 15.02.2001

Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

- Verfügungskläger, Berufungskläger -

Prozeßbevollmächtigte: RAe

gegen

- Verfügungsbeklagter, Berufungsbeklagter -

Prozeßbevollmächtigte: RAe

wegen Benutzung einer gemeinsamen Drainage-Anlage

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.00 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr.

Richter am Oberlandesgericht Dr.

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 26.05.00 - 14 O 206/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand:

(Gekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in . Sie streiten um die Berechtigung des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger), eine auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) befindliche Drainageanlage zu benutzen.

Auf den Grundstücken Birkenstr. 4, 4 a, 4 b und 4 c in enden sich vier Reihenhäuser. Der Kläger bewohnt das Reihenhaus 4 b, der Beklagte das Reihenhaus 4 c. Die vier Reihenhäuser wurden bei der Bebauung der Grundstücke 1979/1981 mit einer gemeinsamen Drainageanlage versehen. Um alle vier Reihenhäuser verläuft ein Drainagerohr, das auf dem Grundstück des Beklagten in einen Schacht mündet. Von diesem Schacht aus wird das von allen vier Grundstücken gesammelte Grund- und Regenwasser in die gemeindliche Abwasserleitung gepumpt.

Der Kläger hat das von ihm bewohnte Reihenhaus im Jahr 1986 zu hälftigem Miteigentum erworben. Der Beklagte hat das von ihm bewohnte Reihenhaus im Jahr 1989 erworben. Seither wurde die Drainageanlage im gegenseitigen Einvernehmen genutzt. Die Überwachung der Pumpe oblag allein dem Beklagten. Er trug auch die Stromkosten. Notwendige Reparaturen der Drainageanlage wurden in der Vergangenheit von ihm in Auftrag gegeben, die Kosten hierfür jedoch anteilig den drei Nachbarn in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 18.07.1999 (I 23) kündigte der Beklagte nach längeren vorausgegangenen Diskussionen zwischen den beteiligten Nachbarn unter Hinweis auf die Überforderung der Drainage an, die bisherige Nutzungsform nur noch bis zum 30.09.1999 aufrechtzuerhalten. Zum 01.10.1999 hat der Beklagte das Drainagerohr jeweils an der Grundstücksgrenze zum Kläger hin, d.h. sowohl an der Nordseite als auch an der Südseite des Gebäudes, durch Silikonpfropfen fest verschlossen. Seither ist das Grundstück des Klägers sowie die beiden anderen an die Drainageanlage angeschlossenen Grundstücke von der Mitbenutzung der Drainagepumpe ausgeschlossen.

Der Kläger verlangt die Entfernung der an dem Drainagerohr angebrachten Verschlüsse. Er ist der Ansicht, auch weiterhin zur Mitbenutzung der Drainageanlage berechtigt zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, die von ihm an bzw. in dem auf den Grundstücken Birkenfeldstraße 4, 4a, 4b und 4c in befindlichen gemeinsamen Drainagerohr angebrachten Verschlüsse unverzüglich zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß er die Mitbenutzung der Drainageanlage durch den Kläger sowie die beiden anderen Grundstückseigentümer nicht dulden müsse. Die Pumpe sei nicht ausreichend dimensioniert, um das von allen vier Grundstücken gesammelte Wasser in die gemeindliche Abwasserleitung zu pumpen. Wegen der erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen durch die nicht ausreichend dimensionierte Pumpe, den ganz erheblichen Überwachungsaufwand und den ständig drohenden Wassereintritt in seine Einliegerwohnung sei ihm die Mitbenutzung der Pumpe durch die Grundstücksnachbarn nicht mehr zuzumuten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da dem Kläger ein Anspruch auf Mitbenutzung der Drainageanlage nicht zustehe.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.

1.

Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, daß das Landgericht einen auf § 7 e Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg im (Folgenden: NRG) gestützten Verfügungsanspruch zu Unrecht abgelehnt habe. § 7 e Abs. 1 S. 1 und 3 NRG haben folgenden Wortlaut:

"Wenn der Anschluß eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder, einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder in technisch unvollkommener Weise möglich ist, so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks die Benutzung seines Grundstücks insoweit, als es zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses notwendig ist, zu dulden und entgegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen."

"Sind auf dem fremden Grundstück Versorgungs- oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstellungskosten den Anschluß an diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch möglich und zweckmäßig ist."

Vorliegend streiten die Parteien nicht darüber, ob der Beklagte die erstmalige Verlegung von Leitungen oder den erstmaligen Anschluß zu dulden hat, sondern darüber, ob er den bestehenden Zustand hinnehmen muß. Es liegt aber auf der Hand, daß der bestehende Zustand aufrechtzuerhalten ist, wenn sich für den Kläger ein Anspruch aus § 7 e Abs. 1 NRG ergibt.

Ein Duldungsanspruch des Klägers ist nicht aus § 7 e Abs. 1 S. 1 NRG abzuleiten, da es vorliegend nicht um die Verlegung bzw. Aufrechterhaltung einer eigenen Anschlußleitung des Klägers an den Vorfluter, sondern um den Anschluß des klägerischen Grundstückes an die vorhandene Leitung auf dem Grundstück des Beklagten geht.

Ein Verfügungsanspruch des Klägers ergibt sich aber auch nicht aus § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG, da diese Vorschrift keinen Anspruch des Eigentümers des begünstigten Grundstücks regelt. Allerdings ist diese Frage streitig. Birk (Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 3. Aufl., S. 110, 115 und 117) vertritt die Auffassung, daß die Bestimmung dem Eigentümer des belasteten Grundstücks das Recht gebe, den Anschluß des begünstigten Grundstücks an seine bestehende Leitung zu verlangen, um damit eine weitere Leitung zu verhindern. Ein Anspruch des begünstigten Grundstückseigentümers ergebe sich aus der Regelung nicht. Er meint, in § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG sei nur der Eigentümer des belastenden Grundstücks angesprochen. Zur Stützung seiner Auffassung beruft er sich auch auf Dehner, Nachbarrecht, (B § 27 S. 45). Das Amtsgericht Rastalt ist in einer - gut begründeten - Entscheidung dieser Auffassung gefolgt (BWNotZ 1999, 177).

Anderer Auffassung sind offensichtlich der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 23.01.1991, S. 13 - 6 U 119/90 - und wohl auch der BGH in einem Urteil vom 22.06.1990 (WM 1990, 1793) sowie Vetter/Karremann/Kahl, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 17. Aufl., § 7 e NRG Rdnr. 6, wobei allerdings die Rechtsfrage jeweils nicht problematisiert wird.

Widersprüchlich ist demgegenüber die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.11.1985 (NJW-RR 1986, 1342). In dieser Entscheidung wird einerseits ausgeführt, daß die Duldungspflicht auch die Mitbenutzung vorhandener Leitungen umfasse; andererseits könne der Eigentümer des belasteten Grundstücks seinen Nachbarn auf einen Anschluß an eine bereits vorhandene Leitung verweisen.

Die Gesetzesmaterialien geben zu dieser Auslegungsfrage keinen weiteren. Aufschluß. In den Verhandlungen des Landtags Baden-Württemberg 3. Wahlperiode Beilage 3300 S. 6607 wird ausgeführt:

"Der § 7 e - Duldung von Leitungen - soll dem Bauenden in gewissen Fällen (z.B. bei Gebäuden an der Talseite von Hangstraßen) die Anschlüsse an die Versorgungsleitungen oder Abwasserleitungen über fremde Grundstücke ermöglichen. In der Rechtsprechung hat man sich in solchen Fällen zwar bisher durch die entsprechende Anwendung des § 917 BGB geholfen. In zahlreichen Fällen wird aber die Notwegbestimmung für Versorgungsleitungen nicht zum Ziel führen, weil andere wenn auch wesentlich teurere - Anschlußmöglichkeiten (z.B. durch Pumpen) nicht unmöglich sind. § 88 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25.02.1960 (GesBl. S. 17) hat eine ähnliche Regelung für das Durchleiten von Wasser" getroffen."

Auch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung von § 7 e Abs. 1 NRG ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Beide Auslegungsalternativen ergeben einen Sinn.

Nach Auffassung des Senates ist jedoch der Wortlaut von § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG eindeutig dahin zu verstehen, daß die Regelung dem Eigentümer des belasteten Grundstückes eine Abwendungsbefugnis in der Weise einräumt, daß er statt der Verlegung einer neuen Leitung den Anschluß an die vorhandene Leitung verlangen kann. Ein Anspruch des Eigentümers des begünstigten Grundstücks wird durch die Regelung von § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG nicht begründet. Hierdurch unterscheidet sich die Regelung des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-Württemberg von den Regelungen anderer Bundesländer, die eine Pflicht des Eigentümers des belasteten Grundstückes, den Anschluß an ein vorhandenes Wasserversorgungsoder Entwässerungsnetz zu dulden, vorsehen (vgl. Die Nachbarrechtsgesetze von Brandenburg (§ 44 Abs. 2), Hessen (§ 30 Abs. 2), Rheinland-Pfalz (§ 26 Abs. 2), Saarland (§ 27 Abs. 2), Thüringen (§ 26 Abs. 2)).

Vermag der Kläger mithin sein Begehren nicht auf § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG zu stützen, kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Drainageleitung eine Abwasserleitung im Sinne von § 7 e Abs. 1 NRG darstellt.

2.

Auch aus der vorhandenen Baulast vermag der Kläger keine Rechte für sich herzuleiten. Das Baulastverzeichnis (I 69) enthält die Verpflichtung, die näher beschriebenen Grundstücke hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Erschließung und der Anordnung der Kfz-Stellplätze entsprechend dem genehmigten Lageplan vom 16.12.1980 nur so zu nutzen, wie wenn sie alle zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Inhalt der Baulast überhaupt die streitgegenständliche Drainageleitung mitumfaßt. Eine Baulast bewirkt nämlich nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bestellers und seiner Rechtsnachfolger gegenüber der Baubehörde; sie hat aber privatrechtlich keine Wirkung. Sie gewährt weder dem Kläger einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie den Beklagten zu einer Duldung gegenüber dem Kläger (vgl. OLG Celle OLGR 1997, 1; BGH BauR 1985, 716).

3.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten auch ein schuldrechtlicher Anspruch auf Aufrechterhaltung der gemeinsamen Drainage nicht zu. Eine Rahmenvereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Drainage gibt es zwischen den Parteien nicht. Beide Prozeßparteien haben ihr jeweiliges Reihenhaus erst Jahre nach Errichtung der Reihenhausanlage erworben. Lediglich im Zusammenhang mit der Anschaffung und Reparatur von Pumpen haben sich die Parteien mündlich abgesprochen. Hieraus könnte gefolgert werden, daß der Beklagte gehalten wäre, bis zur Amortisierung der zuletzt angeschafften Pumpe den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten und damit ein vorheriges Kündigungsrecht ausgeschlossen wäre. Dagegen spricht jedoch entscheidend, daß nach Auffassung des Beklagten die Pumpenanlage unterdimensioniert ist und er nicht bereit ist, den bisher geleisteten Überwachungsaufwand zu erbringen. Unstreitig kam es bei dem gemeinsamen Gespräch der vier Grundstücksnachbarn am 22.06.1999 zu keiner Einigung dahin, die Pumpenkapazität zu vergrößern. Das Interesse des Beklagten an einer Verbesserung der bestehenden Situation ist nachvollziehbar und berechtigt ihn - wie mit Schreiben vom 18.07.1999 erfolgt -, die gemeinsame Nutzung der Drainageanlage mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

4.

Auch unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB bzw. des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (vgl. Staudinger/Gursky, Neubearbeitung 1999, § 1004 Rdnr. 64 und 171) ergibt sich keine Duldungspflicht des Beklagten, die Entwässerung des klägerischen Grundstückes - und die Grundstücke der beiden weiteren Nachbarn - über die bislang vorhandene Drainageleitung zu dulden. Eine Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze verbietet sich vorliegend, da die landesrechtliche Spezialregelung des § 7 e NRG eine erschöpfende und abschließende Regelung darstellt.

5.

Schließlich stellt die Drainageanlage auch keine Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB dar. Die vom Grundstück des Klägers auf das Grundstück des Beklagten zuführenden beiden Drainageleitungen begründen nur für das klägerische, nicht jedoch für das tiefer liegende Grundstück des Beklagten einen Vorteil. Voraussetzung für die Annahme einer gemeinsamen Grenzeinrichtung wäre jedoch; daß sie "zum Vorteile beider Grundstücke dient" (§ 921 BGB).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück