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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 94/99
Rechtsgebiete: LBG, BGB, RVO, ZPO


Vorschriften:

LBG § 110
BGB § 833
BGB § 823
BGB § 833 S. 1
BGB § 834
RVO § 636
RVO § 636 Abs. 2
RVO § 658 Abs. 2 Nr. 2
RVO § 658 Abs. 2 Nr. 1
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 a
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
Leitsatz

1. Die Tierhalterhaftung des Betreibers eines Rotwildgeheges endet nicht mit dem Entlaufen eines brünftigen Hirschs.

2. Den Leiter des Staatlichen Forstamts, der nach dem Entweichen eines Rothirschs aus einem Tiergehege herbeigerufen wird, trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er sich dem Tier unter Verletzung jagdlicher Grundregeln auf kurze Distanz nähert, vom Hirsch angegriffen und vom Dach einer Hanggarage gestoßen wird.

3. Der auf die Anstellungskörperschaft übergegangene Ersatzanspruch des Verletzten ist nicht nach § 636 RVO ausgeschlossen, denn der Verletzte ist lediglich als Nothelfer (§ 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO), nicht in arbeitnehmerähnlicher Weise tätig geworden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

4 U 94/99 2 O 152/98

Verkündet am: 21.12.00

Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.00 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht Büchler

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Vereins und die unselbständige Anschlußberufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22.07.1999 (2 O 152/98) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem klagenden Land zu 3/5, dem beklagten Verein zu 2/5 auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das klagende Land kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der beklagte Verein kann die Vollstreckung des klagenden Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,00 DM abwenden, wenn nicht das Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Inland ansässigen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

4. Die Beschwer beider Parteien übersteigt den Betrag von 60.000,00 DM.

Tatbestand:

I.

Das klagende Land verlangt vom beklagten Verein aus übergegangenem Recht Ersatz der Heilbehandlungskosten und der trotz Krankheit weiterbezahlten Vergütung des Leiters des staatlichen Forstamts in (Dr. K) insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung. Dr. wurde von einem Rothirsch angegriffen und schwer verletzt, der aus dem vom beklagten Verein betriebenen Tiergehege entlaufen war.

Der Beklagte betreibt in auf der Grundlage eines Gestaltungsvertrages vom 31.07.1972 mit der Staatsforstverwaltung ein Wildgehege. Der beklagte Verein hat u.a. die Kosten für die Unterhaltung des Geheges zu übernehmen, trägt die Verkehrssicherungspflicht und haftet nach § 5 des Vertrages für alle Personen und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung sowie der Entfernung des Wildgeheges entstehen. Er ist verpflichtet, das klagende Land und dessen Bedienstete von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gestattungsvertrag (Anlage K 1, I 17) verwiesen.

Am Sonntag, dem 15.10.1995, kämpften zwei jeweils etwa 4 Zentner schwere Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Beklagten miteinander. Im Verlauf des Brunftkampfes wurde der sich in ordnungsgemäßem Zustand befindliche Zaun an einer Stelle so niedergedrückt, daß beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Während einer der Hirsche in das Gehege zurücksprang, lief der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, in Richtung St. Blasien, wo er in bewohntes Gebiet kam. Von Anwohnern verständigt, begab sich der Leiter des Staatlichen Forstamtes, Dr. K, dorthin und nahm die Verfolgung des ihm gegenüber eine größere Fluchtdistanz einhaltenden Hirsches auf. Dr. K war mit einem Jagdgewehr bewaffnet, sah sich aber außerstande, auf den Hirsch zu schießen, da ihm die Gefährdung für unbeteiligte Dritte zu groß schien.

Zu Beginn der Verfolgung bewegte sich der Hirsch auf den befestigten Straßen des Wohngebietes, wo er aus kurzer Distanz von Neugierigen fotografiert wurde. Auf das Bild Nr. 3 auf AS. I 169 wird Bezug genommen. Von den befestigten Straßen lief der Hirsch danach auf einen oberhalb der Wohnbebauung verlaufenden Weg am Waldrand. Insoweit wird auf das Foto Nr. 1 auf AS. I 169 hingewiesen. Nachdem der Hirsch auf diesem Weg eine geraume Strecke zurückgelegt hatte, übersprang er einen Jägerzaun und lief zwischen zwei am Hang stehenden Häusern nach unten. Am unteren Ende des am Hang gelegenen Gartengrundstücks befand sich eine in den Hang eingelassene Garage, deren Dach begrünt war. Hätte der Hirsch seinen Weg in gleicher Richtung fortsetzen wollen, den er zuvor hangabwärts genommen hatte, hätte er eine etwa 2,50 m hohe Mauer hinunterspringen müssen, wodurch er auf der Klingnauer Straße gelandet wäre. Dort hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits Schaulustige eingefunden. Dr. K näherte sich dem Hirsch am unteren Ende des Gartengrundstücks auf dem Garagendach bis auf eine Entfernung von etwa 2,5 bis 3 m. Unvermittelt griff der Hirsch Dr. K an und stieß ihn mit seinem Geweih rückwärts vom Garagendach hinunter. Beim Aufprall auf das Pflaster zog sich Dr. K schwere Verletzungen zu, die zu einer 7 1/2 Monate dauernden Dienstunfähigkeit führten. Das klagende Land sieht den Vorfall als Dienstunfall an.

Das Land bezahlte weiterhin Besoldung und erbrachte Unfallfürsorgeleistungen, die sie aufgrund gesetzlichen Übergangs der Ansprüche des Verletzten zunächst vom Badischen Gemeinde-Versicherungsverband als Haftpflichtversicherer des Beklagten erstattet verlangte. Die Versicherung hat Zahlungen abgelehnt.

Das klagende Land ist der Auffassung, der Beklagte hafte nach § 833 BGB als Tierhalter auch noch nach dem Ausbrechen des Hirschs aus dem Gehege. Darüber hinaus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die den Beklagten für den Zustand des Geheges treffe. Insbesondere sei die gleichzeitige Haltung von mehreren Hirschen während der Brunftzeit im Gehege als Problem anzusehen.

Das Land bestreitet ein Fehlverhalten und ein eigenes Verschulden des verletzten Dr. K. Dieser habe zwar wegen der Gefährdung Schaulustiger das entlaufene Tier durch einen Fangschuß töten wollen, habe dazu aber keine Gelegenheit gehabt, weil der Hirsch geflüchtet sei. Er habe die Verfolgung aufgenommen, wobei sich die Fluchtdistanz zum Hirsch wegen der Unübersichtlichkeit des Geländes verkürzt habe, zumal der Hirsch zuletzt an einem Geländeabsatz angelangt gewesen sei.

Dr. K habe nicht versucht, den Hirsch mit seinem Gewehr oder durch Bewegungen anzutreiben. Auch habe er den Hirsch nicht unter einen physiologischen Zwang gesetzt. Die Angriffsreaktion des Tieres sei vielmehr in seinem tierischen Verhalten begründet und auch nicht vorhersehbar gewesen.

Dr. K habe sich auch nicht grob vermeidbar selbst gefährdet, weshalb seine Haftung nicht etwa ausgeschlossen sei. In der gegebenen Situation habe er sich korrekt verhalten. Ein Rückzug sei wegen des überraschend erfolgten Angriffs des Tieres nicht mehr möglich gewesen.

Das klagende Land hat beantragt,

1. den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger 215.852,11 DM nebst 5,91 % Zinsen hieraus vom 11.02.1998 bis 31.03.1998 und 5,71 % Zinsen hieraus ab 01.04.1998 zu bezahlen und

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weitergehenden zukünftigen Schaden, der gem. § 110 LBG auf den Kläger übergegangen ist, zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Verein verneint seine Tierhalterhaftung aus § 833 BGB. Er habe alles Mögliche und Zumutbare getan, um einen Ausbruch von Tieren aus dem Gehege zu verhindern. Die Tierhalterhaftung greife bei entflohenen Tieren nur ein, wenn die Flucht in irgend einer Weise ermöglicht worden sei. Mit ihr sei aber angesichts der ordnungsgemäßen Umzäunung des Geheges nicht zu rechnen gewesen. Deshalb fehle es auch an der Kausalität zwischen dem Betrieb des Geheges und dem Unfall.

Der Beklagte behauptet, Dr. K habe den Hirsch ins Gehege zurücktreiben wollen, was aber zunächst nicht gelungen sei. Dies sei auch noch seine Absicht gewesen, als er dem Tier auf dem Garagendach gegenüber gestanden habe. Er habe den Hirsch mit dem Gewehr antreiben wollen, worauf das in die Enge getriebene Tier ihn angegriffen habe.

Eine Haftung nach § 833 BGB entfalle deshalb, weil der Hirsch unter einem physiologischen Zwang gehandelt habe. Er sei von Dr. K in eine Zwangssituation gebracht worden, in der er sich nur wie geschehen hätte verhalten können.

Außerdem sei die Haftung des Beklagten auch deshalb ausgeschlossen, weil Dr. K sich grob vermeidbar selbst gefährdet habe. Dieser habe gesehen, dass der Hirsch verletzt und völlig verstört gewesen sei und sich in einer örtlich völlig ausweglosen Situation befunden habe. Dennoch habe er unter Verstoß gegen elementare Grundregeln der Jagd den ihm auf kurze Distanz gegenüberstehenden Hirsch mit dem Gewehr zurücktreiben wollen. Der Angriff des Hirschs sei deshalb zwangsläufig und voraussehbar erfolgt.

Jedenfalls treffe Dr. K ein weit überwiegendes Mitverschulden. Der Hirsch sei nicht aggressiv gewesen, sondern habe die Fluchtdistanz eingehalten. Eine Gefährdung von Personen sei nicht gegeben gewesen.

Der beklagte Verein hafte auch nicht nach § 823 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Gehegezaun sei ausreichend stabil gewesen. Die gleichzeitige Haltung zweier geschlechtsreifer Hirsche im Gehege sei nicht als problematisch anzusehen.

Ferner sei die Haftung des Beklagten aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Auch der Beklagte sei nämlich als Dienstherr von Dr. K anzusehen gewesen, so daß gegen diesen Ansprüche nicht erhoben werden könnten.

Schließlich bestreitet der beklagte Verein die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.

Wegen des weiteren Parteivortrags in erster Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen. Ferner wird hingewiesen auf die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen (25 UJS 117/95), insbesondere auf die in dieser Akte befindlichen Fotos sowie die Skizze der Unfallörtlichkeit.

II.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung mehrerer Zeugen sowie durch die Erhebung eines mündlichen Gutachtens des Wildbiologen Ulrich W.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach zu 40 % stattgegeben.

Eine Haftung nach § 823 BGB hat das Landgericht allerdings verneint, da die Umzäunung des Wildgeheges in ordnungsgemäßem Zustand gewesen sei. Das Halten mehrerer geschlechtsreifer Hirsche in dem großen Wildgehege sei nicht vorwerfbar gewesen.

Demgegenüber hat das Landgericht die Tierhalterhaltung des beklagten Vereins nach § 833 S. 1 BGB für gegeben erachtet. Das Entweichen des Hirschs sei Ausfluß der Tiergefahr gewesen, so daß der Beklagte jedenfalls für solche Schäden zu haften habe, die in zeitlich und räumlich engem Zusammenhang mit dem Entlaufen des Tieres entstanden seien. Die Haftung sei auch nicht deshalb entfallen, weil Dr. K den Hirsch in eine physiologische Zwangslage gebracht habe. Eine solche sei nur dann anzunehmen, wenn mit so übermächtigter Gewalt auf das Tier eingewirkt werde, daß dieses keine Freiheit mehr zu irgend einem anderen Verhalten habe. Hier habe sich das Tier aber lediglich seinem angeborenen Instinkt entsprechend verhalten.

Die Haftung des beklagten Vereins sei auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil dieser ebenfalls als Dienstherr des verletzten Dr. K angesehen werden könne. Im Verhältnis zum beklagten Verein habe Dr. K allenfalls eine Beratungsfunktion innegehabt; eine vertragliche oder dienstrechtliche Beziehung habe ansonsten zwischen ihm und dem beklagten Verein jedoch nicht bestanden.

Dr. K treffe jedoch ein erhebliches Mitverschulden, weil er sich durch sein Verhalten selbst gefährdet habe. Er habe die Fluchtdistanz des Hirschs bewußt unterschritten, da er erkannt habe, daß der Hirsch wegen der Mauer nicht weiter habe flüchten können. Unter den gegebenen Umständen habe Dr. K auf eine weitere Annäherung verzichten und einen anderen Weg suchen müssen, um den Hirsch zurückzutreiben. Gegebenenfalls hätte er nur abwarten müssen, um dem Hirsch die Möglichkeit zu geben, von selbst wieder bergan zu laufen. An anderer Stelle hätte das Tier dann - wie später tatsächlich auch geschehen - gefahrlos für Passanten durch einen Fangschuß erlegt werden können.

Das Mitverschulden des Verletzten hat das Landgericht mit 60 % angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

III.

Mit seiner Berufung macht der beklagte Verein geltend, das Landgericht habe die Tragweite der Haftungsbeschränkung des § 636 RVO verkannt. Dr. K habe am Unfalltag eine Aufgabe des besonderen Polizeirechts wahrgenommen, die ihm nicht nur als Leiter des Forstamts zum Schutz des Tieres und der Allgemeinheit oblegen habe. Zugleich sei er für den Beklagten als dem wirtschaftlichen Betreiber des Geheges tätig geworden, der im Rahmen der Polizeipflicht ebenfalls gehalten gewesen sei, auf eine Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit ausgebrochenem Wild hinzuwirken. Hierdurch sei dem beklagten Verein die Stellung eines "weiteren Unternehmers" im Sinne des § 636 Abs. 2 RVO zugekommen. Für den Beklagten sei Dr. K daher in arbeitnehmerähnlicher Weise tätig geworden. Hieraus ergebe sich ein Haftungsausschluß zugunsten des beklagten Vereins.

Der beklagte Verein vertieft im Übrigen seinen erstinstanzlichen Vortrag, Dr. K sei als Tierhüter des entlaufenen Hirschs anzusehen. Dr. K müsse deshalb beweisen, daß der Verletzungserfolg nicht mit einer schuldhaften Verletzung seiner eigenen Aufsichtspflicht zusammenhänge. Diesen Nachweis könne Dr. K nicht führen, weshalb eine Haftung des beklagten Vereins auszuscheiden habe.

Ferner wird geltend gemacht, der Schadensfall werde nicht vom Schutzbereich der Tierhalterhaftung erfaßt.

Schließlich wird eingewandt, daß die Selbstgefährdung des Verletzten als Verschulden gegen sich selbst derart überwiege, daß die Haftung des Beklagten aufgrund des Gefährdungstatbestandes des § 833 BGB völlig zurücktreten müsse.

Der beklagte Verein beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 2 O 152/98 - vom 22.07.1999 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Das klagende Land beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen

und auf seine - unselbständige - Anschlußberufung,

das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22.07.1999 abzuändern und die Leistungsklage (Klageantrag Ziff. 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären sowie

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weitergehenden zukünftigen Schaden, der gem. § 110 LBG auf den Kläger übergegangen ist, zu ersetzen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil insoweit, als die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung nach § 636 RVO und § 834 BGB verneint wurden.

Ein Beamter, der im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Dienstherrn einen Dienstunfall erleide, werde nicht zugleich für den Tierhalter als einem weiteren Unternehmer in arbeitnehmerähnlicher Weise tätig. Die bloße Nützlichkeit seiner Tätigkeit für den beklagten Verein führe nicht dazu, daß der Verletzte Dr. K auch für den Beklagten wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei.

Eine Einordnung in den Betrieb des die Gefahr verursachenden Unternehmens müsse jedenfalls dann ausscheiden, wenn Angehörige dieses Unternehmens noch nicht an der Gefahrenstelle mit der Gefahrenbeseitigung beschäftigt seien.

Es fehle bei der Tätigkeit des Dr. K an einer Ähnlichkeit mit derjenigen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, weshalb der Verunglückte hier einem Arbeitnehmer des Unfallbetriebes nicht gleichzustellen sei. Der Inhalt des Gestattungsvertrages spreche nicht für, sondern gegen eine Einordnung des Verletzten Dr. K als Arbeitnehmer in den Betrieb des Beklagten.

Fürsorglich verweist das klagende Land darauf, daß selbst bei Bestehen einer Haftungsfreistellung sich der Beklagte hierauf nicht berufen dürfe, da § 5 des zwischen den Parteien bestehenden Gestattungsvertrages dem entgegenstehe.

Soweit das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint habe, sei verkannt worden, daß durch die gleichzeitige Haltung mehrerer geschlechtsreifer Hirsche zur Brunftzeit die Gefahr eines Brunftkampfes zwischen den Tieren vorprogrammiert gewesen sei. Ebenso voraussehbar sei die Möglichkeit gewesen, daß es infolge eines solchen Kampfes zu einer schwerwiegenden Beschädigung der Zaunanlage und einem Entweichen eines Tieres aus dem Gehege Gehege kommen konnte. Durch eine Separierung der geschlechtsreifen Hirsche während der Brunftzeit habe die Flucht mit dem nachfolgenden Unfall dagegen vermieden werden können.

Schließlich wird geltend gemacht, daß Dr. K ein relevantes Mitverschulden nicht zugerechnet werden könne. Der Verletzte sei hier in einer Notsituation tätig geworden, die er nicht selbst verschuldet gehabt habe. Er habe zum Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter gehandelt, denen durch den ausgebrochenen Hirsch eine konkrete Gefahr gedroht habe. Bei dieser Sachlage dürfe bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Unter Berücksichtigung der Streßsituation, in die Dr. K als Nothelfer unverschuldet geraten sei, sei ein relevantes Mitverschulden nicht ersichtlich.

Der beklagte Verein beantragt - unter Hinweis auf seinen Berufungsvortrag -,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Vereins sowie die (unselbständige) Anschlußberufung des klagenden Landes sind zulässig, aber unbegründet.

I.

1.

Ohne Erfolg beruft sich der beklagte Verein auf die Vorschrift des § 636 RVO.

Soweit zur Begründung der Voraussetzungen dieser Vorschrift auf Entscheidungen verwiesen wird, in denen Pferdehalter als weitere Unternehmer im Sinne des § 636 Abs. 2 RVO angesehen wurden, betreffen diese Entscheidungen eine andere und eigens geregelte Sachlage. Nach § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO in der zum Unfallzeitpunkt gültigen Fassung waren nämlich auch nicht gewerbsmäßige Halter von Reittieren kraft gesetzlicher Definition Unternehmer. Eine vergleichbare Regelung fehlt dagegen für Halter von Gehegetieren.

Eine Anwendung von § 636 RVO zugunsten des beklagten Vereins würde dementsprechend zunächst voraussetzen, daß dieser als "Unternehmer" angesehen werden kann, in dessen Betrieb Dr. K - vorübergehend - sich eingeordnet haben müßte. Unternehmer ist - nach § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO - "derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht".

Ob die Voraussetzungen vorliegen, an die das Bestehen eines Unternehmens geknüpft ist, ist nicht ausreichend dargetan. Zweifel an der Unternehmereigenschaft des beklagten Vereins sind schon deshalb angebracht, weil das Tiergehege (vgl. § 2 des Gestaltungsvertrages) der breiten Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Einer endgültigen Entscheidung dieser Frage bedarf es indes nicht, da es jedenfalls an dem weiteren Merkmal für den Haftungsausschluß, nämlich einer Einordnung des Verletzten in den fremden Betrieb fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Sich-Einordnende den Willen haben, durch seine auf eigenem Entschluß beruhende Mithilfe einen Teil der den Beschäftigten des fremden Betriebes obliegenden Aufgaben zu übernehmen (BGH VersR 1977, 959; BGH NJW 1979, 1410). Weder war die Tötung des ausgebrochenen Tieres eine Aufgabe des beklagten Vereins, noch sind Umstände dafür ersichtlich, Dr. K könnte in der Vorstellung tätig geworden sein, für den Beklagten zu handeln. Dagegen spricht, daß Dr. K von unbeteiligten Dritten gerufen worden war und er es als seine Aufgabe als Leiter des Forstamts ansah, den die umstehenden Personen gefährdenden Hirsch mit einem Fangschuß zu töten. Als Dr. K eintraf, lag der Hirsch - der augenscheinlich verletzt war - auf einer von mehreren Menschen in einer Entfernung von nur etwa 5 m umstandenen Grünfläche. Als Dr. K das Gewehr repetierte, erhob sich der Hirsch und lief auf einem Fußweg im Abstand von etwa 30 m vor Dr. K her. Einen Schuß anzubringen erschien diesem - ausweislich seiner Aussage - auch hier als zu gefährlich, da auf dem in leichtem Bogen verlaufenden Weg unerkannte Passanten hätten gefährdet werden können. Die Absicht des Verfolgers war, den Hirsch an einem für Dritte ungefährlichen Standort zu stellen und dort zu erlegen. Hierin ein Tätigwerden im Bewußtsein zu sehen, es handele sich eigentlich um eine Tätigkeit des beklagten Vereins, erscheint gekünstelt.

Hinzu kommt, daß der beklagte Verein hinsichtlich der Hege des Wildes im Gehege auf die Bediensteten des Forstamts angewiesen war. Oberamtsrat A vom Staatlichen Forstamt war zum Betreuer bestellt. Gegenüber dem Betreuer erhielt das Forstamt S eine Anordnungsbefugnis eingeräumt. Das spricht dafür, daß die Entscheidung, ob ein entlaufenes Tier, das verletzt zu sein schien, getötet werden sollte, der Staatlichen Forstverwaltung, nicht aber dem beklagten Verein oblag.

Der Bundesgerichtshof hat einem freiwillig Hilfe Leistenden einen Rückgriff auf die unmittelbare Haftung des Dritten versagt, wenn die maßgebliche Tätigkeit des Helfers nicht zu seinem eigenen betrieblichen Aufgabenbereich gehörte (BGH VersR 1977, 959, 960). Im Falle der Nothilfe könne die Einordnung in einen fremden Betrieb schon deshalb zweifelhaft sein, weil die Unterstellung des Nothelfers in den Schutzbereich der RVO durch § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO durch den Gesetzgeber für erforderlich gehalten wurde (BGH, NJW 1979, 1410). In jenem Fall wurde die Einordnung in den fremden Betrieb schon deshalb verneint, weil Angehörige dieses Betriebs noch nicht an der Gefahrenstelle mit der Gefahrenbeseitigung beschäftigt waren. Gegenüber dem bloßen Nothelfer jedoch, der nur nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO versichert ist, kann sich derjenige, dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, grundsätzlich nicht auf das Haftungsprivileg aus § 636 RVO berufen (BGH NJW 1981, 760; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992,1473).

Angesichts dessen ist bereits ein Haftungsausschluß des Beklagten zu verneinen, ohne daß es einer Entscheidung bedurfte, ob der Einordnung in einen fremden Betrieb entgegenstehen könnte, daß Dr. K möglicherweise sonderpolizeiliche Befugnisse aus dem Bereich des Jagd- und Forstrechts wahrgenommen hat.

2.

Soweit das Landgericht eine Haftung des beklagten Vereins aus § 833 BGB bejaht hat, schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an, macht sich diese zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie.

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, daß die Tierhalterhaftung nicht mit dem Entlaufen eines Tieres endet, weil sich gerade dadurch die besondere Tiergefahr verwirklicht (BGH, III ZR 8/88 vom 27.10.1988, zitiert nach JURIS). Keinesfalls kann Dr. K als "Tierhüter im Sinne des § 834 BGB" angesehen werden. Die Verpflichtung aus § 22 a BJG, ein krankgeschossenes Tier zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren, ist von der Rechtspflicht wesensverschieden, die § 834 BGB ausspricht. Die Führung der Aufsicht über das Tier in dieser Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren für Dritte durch das Tier, nicht seiner Tötung.

Eine Pflicht zur Beaufsichtigung entlaufener Tiere, die eine Bedrohung der allgemeinen Sicherheit darstellen können, kann auch nicht aus § 4 Nr. 3 des Gestattungsvertrages entnommen werden. Die "Betreuung des eingesetzten Wildes" meint ersichtlich die Maßnahmen im Rahmen der Gehegehaltung, nicht die Gefahrenabwehr bei einer unvorhergesehenen Flucht.

3.

Der Einwand, der vorliegende Fall sei nicht vom Schutzbereich der Tierhalterhaltung erfaßt, wurde von dem Beklagten nicht weiter begründet. Angesichts der fortbestehenden Haftung nach dem Entlaufen eines Tieres ist das Gegenteil zutreffend.

4.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Mitverschulden des Verletzten Dr. K werden im Ergebnis vom Senat mitgetragen.

a)

Dr. K hat - nach den überzeugenden Ausführungen des Wildbiologen Ulrich W - gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen. Angesichts der persönlichen Erfahrung des Leiters des Staatlichen Forstamts als Jäger auf der Nachsuche angeschossenen Wildes, war es für den Sachverständigen unverständlich, wie man "diesem Hirsch auf eine derart kurze Entfernung gegenübertreten konnte".

Dr. K hätte die Möglichkeit gehabt, auf dem Grundstück zwischen den Häusern zurückgehen und abzuwarten. Naheliegenderweise wäre der Hirsch früher oder später wieder bergan gegangen - wie er es nach dem Unfall auch getan hat. Abseits der auf der K Straße stehenden Neugierigen hätte er sodann ohne Gefahr für Dritte erlegt werden können, was später tatsächlich auch geschehen ist.

Der Umstand, daß Dr. K sich dem Hirsch auf ganz kurze Distanz genähert hat, ohne durch die örtlichen Verhältnisse dazu gezwungen gewesen zu sein, begründet ein erhebliches Mitverschulden. Dieses wurde vom Landgericht zutreffend bewertet.

Von Seiten des klagenden Landes wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, daß sich auch Dr. K als Nothelfer in einer Streßsituation befand. Er stand vor dem Dilemma, einerseits auf den Hirsch schießen zu wollen oder zu müssen, um Gefahren durch das Tier für die umstehenden Neugierigen abzuwenden. Andererseits waren die umstehenden Schaulustigen ein Hindernis für den Einsatz des Jagdgewehrs, da diese durch einen Schuß gefährdet werden konnten. Hinzu kam, daß das Gelände für Dr. K fremd und ungewohnt war. Der Vorfall spielte sich in einem ihm unbekannten Hausgarten ab.

Bei Abwägung aller Umstände ist die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung sachgerecht.

b)

Ein völliges Zurücktreten des Gefährdungshaftungstatbestandes kann - entgegen der Auffassung des beklagten Vereins - aber schon deshalb nicht ernsthaft erwogen werden, weil die von dem Tier abstrakt ausgehende Gefahr nach dem Entlaufen aus dem Gehege - wie nicht zuletzt der weitere Geschehensablauf gezeigt hat - beträchtlich war.

Keiner weiteren Aufklärung bedarf schließlich die Frage, ob Dr. K mit dem Gewehr Bewegungen gemacht hat, um den Hirsch zu veranlassen, sich an ihm vorbei bergan zu entfernen, oder ob es sich dabei nur um eine Abwehrbewegung während des Angriffs gehandelt hat.

Der Zeuge Schröder hat dazu angegeben, Dr. K habe versucht, den Hirsch "behutsam nach oben zu treiben". Der Zeuge W hat erklärt, Dr. K habe "zuletzt eine gewisse treibende Bewegung mit dem Gewehr gemacht", nachdem er zuvor ausgeführt hatte, Dr. K habe versucht "mit kleineren Bewegungen den Hirsch in die Richtung Norden" zu bringen.

Die Tatsache, daß Dr. K - wenn überhaupt, so nur behutsam - versucht hat, auf den Hirsch einzuwirken, nachdem er in geringer Entfernung dem Tier gegenüberstand, ist nicht geeignet, das Maß seines Mitverschuldens, das entscheidend darin zu sehen ist, daß es überhaupt ohne zwingenden Grund zur Unterschreitung der natürlichen Fluchtdistanz gekommen ist, maßgeblich zu erhöhen.

c)

Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins wurde der Hirsch von Dr. K auch nicht in eine physiologische Zwangslage gebracht, die dem Tier keine andere Wahl als den Angriff ließ. Mit dem Landgericht ist vielmehr darauf hinzuweisen, daß der Hirsch auch die Möglichkeit zur Flucht gehabt hätte, ungeachtet der Tatsache, daß der Sachverständige einen Angriff für wahrscheinlicher hielt als die Flucht.

II.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch die Anschlußberufung des klagen den Landes ohne Erfolg bleiben muß.

Insoweit besteht lediglich Anlaß zu dem Hinweis, daß die ursprünglich aufgestellte Behauptung, das Gehege selbst sei nicht ordnungsgemäß eingezäunt gewesen, in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten geblieben ist.

Auch die Behauptung, eine Haftung ließe sich daraus ableiten, daß mehrere Hirsche zur Brunftzeit gleichzeitig im Gehege gehalten wurden, gibt keinen Anlaß, eine andere Haftungsverteilung zu erwägen. Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, daß in einem Tiergehege eine der Natur nahekommende Geschlechterverteilung von 1:1 der artgerechten Haltung entsprechen dürfte. Tatsächlich befanden sich in dem etwa 4,5 Hektar großen Freigehege fünf weibliche und drei männliche Tiere. Da für fünf Tiere ein Flächenbedarf von 1,5 Hektar vorgesehen ist, waren auch die räumlichen Verhältnisse großzügig bemessen.

Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da keinerlei Umstände dafür ersichtlich sind, daß dem beklagten Verein ein schuldhaftes Fehlverhalten treffen könnte. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, daß der beklagte Verein hinsichtlich der tierspezifischen Fragen vom Staatlichen Forstamt beraten wurde und nicht vorgetragen ist, daß dem beklagten Verein aus eigener Kenntnis hätte bekannt sein müssen, daß brünftige Hirsche in einem Gehege nicht gleichzeitig gehalten werden dürfen. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird weder plausibel belegt noch nachvollziehbar begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer der Parteien erfolgt gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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