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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: 4 U 96/00
Rechtsgebiete: UWG, BORA, BRAO, PartGG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
BORA § 9
BORA § 9 Abs. 1
BRAO §§ 59 c ff.
BRAO § 43 b
BRAO § 59 k
PartGG § 2
PartGG § 2 Abs. 1 S. 3
PartGG § 1 Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
4 U 96/00

Leitsatz

1. Die Hinzufügung eines Phantasiebegriffs zu dem Namen einer von Rechtsanwälten und Steuerberatern gemeinsam betriebenen Kanzlei verstößt weder gegen Vorschriften des PartGG noch gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte.

2. Dies gilt zumindest dann, wenn der Phantasiebegriff selbst nicht irreführend oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe - 4 U 96/00 - Urteil vom 01. Februar 2001


Oberlandesgericht Karlsruhe Pressestelle

Karlsruhe, 01.02.2001

Pressemitteilung

Phantasiename "artax" als Zusatz im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft aus Rechtanwälten und Steuerberatern zulässig

Die Rechtsanwaltskammer Freiburg hatte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Erfolg mit dem Antrag, einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Kanzlei aus einer südbadischen Kreisstadt den Namenszusatz "artax" verbieten zu lassen. Die beklagte Kanzlei ist im Partnerschaftsregister unter dem Namen "artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partnerschaft R. S. T. U. V." eingetragen, wobei an Stelle der Abkürzungen durch Großbuchstaben tatsächlich die Familiennamen der Partner in alphabetischer Reihenfolge stehen. Die klagende Rechtsanwaltskammer sieht in der Verwendung des Zusatzes "artax" einen Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben seien zwar Kurzbezeichnungen, die aus den Namen der Partner gebildet werden, nicht aber Namenszusätze in Form von Phantasie- oder Sachbezeichnungen zulässig. Die gesetzwidrige Namensführung stelle - so die Klägerin - zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, weshalb die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet seien.

Anders als das Landgericht Waldshut-Tiengen in erster Instanz ist der in Freiburg ansässige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Verwendung des beanstandeten Namens sei nicht wettbewerbswidrig, weil weder ein Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) noch gegen die Berufsordnung vorliege. Der Senat führt - unter Hinweis auf Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte - im einzelnen aus, dass sich den Regelungen des PartGG und der BORA kein Verbot entnehmen lasse, einen Phantasiebegriff als Namenszusatz zu verwenden. Die Beschränkungen für die Bildung von Kurzbezeichnungen seien nicht maßgebend, weil es hier nicht um eine Verkürzung, sondern um einen Namenszusatz, eine Verlängerung, gehe. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei von der Zulässigkeit des Namenszusatzes auszugehen. Gesetzliche Regelungen, die die Verwendung bestimmter Bezeichnungen für Rechtsanwaltsgesellschaften verbieten, seien als Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) zu beurteilen. Als solche seien sie verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie sich durch "vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls" rechtfertigen ließen. Das Oberlandesgericht vermag hier jedoch derartige, gegen die Verwendung des Zusatzes sprechende Belange des Gemeinwohls nicht zu erkennen. Auch eine unerlaubte Werbung (§ 43b BRAO) sei in der Verwendung des Namenszusatzes nicht zu sehen. Allenfalls handele es sich um bloße Imagewerbung, die nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zu beanstanden sei.

Die Klägerin kann gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2001 - 4 U 96100 -

Hinweis: Die Pressemitteilungen finden Sie im Internet unter http://www.olg-karlsruhe.de

Auszüge aus dem Gesetzestext:

§ 1 UWG:

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung ... in Anspruch genommen werden.

§ 3 UWG:

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse ... irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung ... in Anspruch genommen werden.

§ 2 PartGG:

... Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

§ 9 BORA:

Bei beruflicher Zusammenarbeit ... in einer Partnerschaftsgesellschaft ... darf eine Kurzbezeichnung geführt werden.

§ 43b BRAO:

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

4 U 96/00 3 HO 13/00

Verkündet am: 01.02.2001

Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13.07.00 (3 HO 13/00) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - werden der Klägerin auf erlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

I.

Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der beklagten Partnerschaft, im Namen ihrer aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft den Zusatz "artax" nicht zu führen.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt satzungsgemäß im Bezirk Südbaden die Interessenvertretung der Anwaltschaft wahr.

Die Beklagte wurde unter dem Namen "A. L. B. H. Steuerberater - Rechtsanwälte Partnerschaft"

(AG Waldshut-Tiengen, Partnerschaftsregister 4, Anlage K 1) 1998 in das Partnerschaftsregister eingetragen.

Am 27.04.1999 schied das Mitglied der Partnerschaft Gerhard A. aus, gleichzeitig trat ein neuer Partner, Rechtsanwalt St., ein. Zugleich wurde der Name der Partnerschaft geändert. Im Partnerschaftsregister war die Beklagte danach eingetragen unter dem Namen artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partnerschaft

A.-B.-H.-L.-St..

Die Klägerin beanstandete nach Erhalt der Eintragungsbekanntmachung des neuen Namens die Unzulässigkeit der Eintragung des neu gewählten Namens. Das Registergericht hat jedoch keine rechtlichen Bedenken gegen den neuen Namen der Beklagten.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.1999 auf, die Verwendung des neuen Namens zu unterlassen. Die Beklagte weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie hält den neuen Namen für rechtlich unbedenklich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.01.2000 (K 2, I 15) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Verwendung des Begriffes "artax" in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V.m. § 9 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Danach seien aus dem Namen der Partner gebildete Kurzbezeichnungen, nicht aber Phantasie- oder Sachbezeichnungen zulässig. Dies folge auch aus der Neuregelung der BRAO für die Rechtsanwaltsgesellschaft, insbesondere aus § 59 k BRAO. Bei der Rechtsanwalts-GmbH sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung der Partnerschaft sei nicht ersichtlich.

Ferner sei die Verwendung der Bezeichnung "artax" auch irreführend nach § 3 UWG.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung artax A., B., H., L., St., Partnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und

2. der Beklagten für jeden Fall des Verstoßes gegen das unter Ziff. 1 angeordnete Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft, vollziehbar an den einzelnen Partnern, anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der von ihr gewählte Namenszusatz "artax" sei zulässig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte noch gegen die Vorschriften des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vor. Die Vorschriften der Berufsordnung und des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes seien verfassungskonform auszulegen. Im Interesse des Gemeinwohls seien jedoch keine Gründe ersichtlich, die es erforderten, einer Partnerschaft die von der Klägerin verlangten Einschränkungen in der Wahl des Namens aufzuerlegen.

Die Ansicht der Klägerin, bei der Rechtsanwalts-GmbH sei die Verwendung eines Zusatzes oder einer Phantasiebezeichnung unzulässig, werde jedenfalls vom Bayerischen Obersten Landesgericht nicht geteilt (Beschluß v. 27.03.00, I 71; MDR 2000, 733). Dessen Auffassung schließe sich die Beklagte an (I 69).

II.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Es hat aus dem Wortlaut des § 9 BORA gefolgert, daß Phantasie- oder Sachnamen nach dem Willen des Normgebers ausgeschlossen sein sollten. Eine allgemeine Freigabe solcher Zusätze hätte angesichts der früher geltenden Standesrichtlinien der Rechtsanwälte eigens in die Berufsordnung der Rechtsanwälte aufgenommen werden müssen.

Die Untersagung der Bezeichnung "artax" greife nicht in die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit ein. Weder das Gemeinwohl noch das öffentliche Interesse erforderten, daß die Beklagte den Zusatz "artax" verwende.

Die Verwendung des Namenszusatzes "artax" stelle auch einen Verstoß gegen § 2 PartGG dar. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG dürften die Namen anderer Personen als Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Daher sei die gewählte Firmierung mit § 2 PartGG unvereinbar.

Aus der Verletzung der vorgenannten Vorschriften folge ein Verstoß gegen § 1 UWG; lediglich eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

III.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie vertieft ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen. Die historische Argumentation des Landgerichts unter Hinweis auf die "antiquierten und verfassungswidrigen Standesrichtlinien" zeige dessen Uneinsichtigkeit. Allenfalls seien für die Namensgebung von Partnerschaften reine Phantasie- oder Sachbezeichnungen zulässig, nicht aber deren Kombination mit den Namen der Partner.

Die Zulässigkeit der Namensgebung nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte führe zwingend zur Zulässigkeit der gewählten Bezeichnung der Partnerschaft. Jedenfalls ergebe sich die Zulässigkeit der Namensgebung aus einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen der BORA und des PartGG.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13.07.00 (3 HO 13/00) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Auch sie vertieft ihre rechtlichen Ausführungen. Insbesondere die verfassungsrechtliche Argumentation der Beklagten wird von der Klägerin angegriffen. Sie weist darauf hin, daß nur sachangemessene und interessengerechte Informationen schützenswert seien. Die Bezeichnung "artax" besitze jedoch keinen solchen Informationswert, sei vielmehr ein nichtssagendes und reklamehaftes Werbemittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens beider Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt nicht vor, da der Namenszusatz "artax" im Namen der Beklagten weder gegen die Vorschriften des PartGG noch gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte verstößt. Eine Verletzung des § 3 UWG ist nicht ersichtlich.

1.

Einen Verstoß gegen § 2 PartGG vermag der Senat nicht zu erkennen. Aus dem Verbot, andere Namen als diejenigen der Partner in den Namen der Partnerschaft aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 S. 3 PartGG), läßt sich für die hier zu entscheidende Frage kein Argument gewinnen. "artax" ist nicht der Name einer Person, sondern ein Sachbegriff oder eine Phantasiebezeichnung. Für deren Aufnahme trifft § 2 PartGG keine Regelung. Aus der amtlichen Begründung ergibt sich lediglich, daß die Beifügung des Vornamens zwar grundsätzlich nicht erforderlich sei, im Einzelfall könne dies aber ein notwendiges Kriterium der Unterscheidung sein; ihr sei der Vorrang "vor der Beifügung von Sachzusätzen einzuräumen" (Amtliche Begründung zu § 2 PartGG a. E., zitiert nach Seibert, Die Partnerschaft, S. 106). Hieraus folgt, daß Sachzusätze nicht als grundsätzlich unzulässig angesehen werden. Im Übrigen fehlte es für eine derartige Einschränkung an schützenswerten Interessen des Gemeinwohls (Art. 12 Abs. 1 GG; BVerfG NJW 1993, 2988, BVerfG MDR 2000, 730; BVerfG MDR 2000, 1262).

Das Verbot, anstelle des vollständigen Doppelnamens eines Partners/einer Partnerin nur den Geburtsnamen aufzunehmen (hierzu OLG Karlsruhe, AnwBl 99, 410), kann auf die hiesige Fallgestaltung nicht übertragen werden.

2.

Auch § 9 BORA steht der gewählten Namensgebung nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 3 PartGG kann die Berufsausübung in der Partnerschaft zwar in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dieser allgemeine Berufsrechtsvorbehalt (hierzu: Michalsky/Römermann, PartGG, Kommentar 2. Auflage, § 1 Rdnrn. 96 ff.; Amtliche Begründung des PartGG zu § 1 Abs. 3, zitiert nach Seibert, Die Partnerschaft, S. 103 ff.) gewährleistet eine Harmonisierung unterschiedlicher berufsrechtlicher Regelungen - auch im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes und der Länder (amtliche Begründung zu § 1 Abs. 3 PartGG) - und sichert so den Vorrang der Regelungen über die Berufsausübung auf der Grundlage der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grundsätze hierzu. Durch den von der Beklagten gewählten Namen wird indes die Vorschrift des § 9 BORA nicht verletzt.

a)

Nach § 9 Abs. 1 BORA darf bei beruflicher Zusammenarbeit von Rechtsanwälten - u.a. in einer Partnerschaftsgesellschaft - eine Kurzbezeichnung geführt werden. Der Wortlaut der Bestimmung gibt selbst unmittelbar keine Hinweise darauf, wie diese Kurzbezeichnung zu lauten hat. Es wird lediglich geregelt, daß bei Unterhaltung mehrerer Kanzleien diese Kurzbezeichnung einheitlich geführt werden muß (§ 9 Abs. 1 S. 2 BORA) und daß "die Namen früherer Kanzleiinhaber ..weitergeführt werden" dürfen (§ 9 Abs. 2 BORA).

Unmittelbar ist diese Vorschrift auf den von der Beklagten gewählten Namen nicht anwendbar. Dieser stellt gegenüber dem zunächst im Partnerschaftsregister eingetragenen Namen keine Verkürzung, sondern eine Verlängerung dar. Damit wird die Bezeichnung "artax" nicht als Kurzbezeichnung im Sinne des § 9 BORA verwendet.

Soweit ein Auftreten der Beklagten im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "artax Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft" ohne Nennung der Namen der Partner erfolgt ist (vgl. Zeitungsanzeige K 3, I, 21) besteht zwischen den Parteien Einigkeit, daß diese Art der Namensführung gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte verstößt (vgl. Schreiben der Beklagten, K 2, I 15). Diese Bezeichnung ist allerdings nicht Streitgegenstand.

Die Regelung über die "Kurzbezeichnung" könnte allenfalls dann - mittelbar - dem gewählten Namen entgegenstehen, wenn sich der Vorschrift des § 9 Abs. 1 BORA entnehmen ließe, daß andere als aus Namen gebildete Begriffe im Rahmen einer Kanzleibezeichnung grundsätzlich unzulässig sind. Das ist jedoch nicht der Fall.

aa)

Ein Gebot, die Kurzbezeichnung aus den Namen der Sozien oder Partner zu bilden, ist der Norm ausdrücklich nicht zu entnehmen. Die Kurzbezeichnung soll eine "andere, kürzere Firmierung als die vor allem früher übliche Aneinanderreihung der Namen der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte" ermöglichen, "um so eine kurze einprägsame und werbewirksame Kanzleibezeichnung zu erhalten" (Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 9 BORA Rdnr. 3).

Hieraus folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts im angefochtenen Urteil - nicht, daß Phantasie- und Sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig sind.

Zwar war nach früher einhelliger Auffassung die Verwendung von Phantasiebezeichnungen unzulässig, doch folgte die Argumentation insoweit lediglich dem für verbindlich angesehenen Text der Standesrichtlinie (dort § 28 Abs. 3). Schon unter der Geltung der Standesrichtlinien begann jedoch die Aufweichung der hergebrachten Anschauungen (vgl. hierzu Lingenberg/Hummel, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, zu § 28 Abs. 3: Rdnrn. 11 der ersten bzw. Rdnrn. 26 ff. der zweiten Auflage). Nach der Neufassung der Berufsordnung ist deren Wortlaut vorrangig, dem eine Begrenzung der "Kurzbezeichnung" auf Gebilde aus Namen nicht zu entnehmen ist.

Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, daß etwa die Bezeichnungen "CMS" und "Transnational Legal Services" im Briefkopf der Anwaltskanzlei H., S., E. und P. - soweit ersichtlich - bislang ebensowenig beanstandet worden sind wie deren E-Mail-Adresse "cmslegal.de" oder diejenige Kurzbezeichnung in der E-Mail-Adresse der Kläger-Vertreter "B.-bwscom". Ein Trend zu griffigen Kurzbezeichnungen ist unverkennbar, für sie besteht angesichts der zunehmend durch moderne Kommunikationsmittel geprägten Büroabläufe auch ein praktisches Bedürfnis. Das Anwaltsgericht Hamburg hat entschieden, die Bezeichnung "Telekanzlei L. & Partner" im Briefkopf einer Anwaltskanzlei verstoße nicht gegen § 9 BORA (AnwGHbg, NJW 2000, 2827). Der Umstand, daß dieses Ergebnis erst aus einer verfassungskonformen Interpretation der Vorschrift des § 9 BORA gewonnen wurde, steht der Auffassung des Senats nicht entgegen, daß schon ohne dieses Korrektiv die von der Klägerin geltend gemachte Eingrenzung der Vorschrift selbst nicht zu entnehmen ist.

bb)

Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bedürften vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls (BVerfG NJW 1993, 2988, BVerfG MDR 2000, 730; BVerfG MDR 2000, 1262), stünde der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, führte vielmehr zum gleichen Ergebnis. Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls stehen der Verwendung der Kurzbezeichnung "artax" nämlich nicht entgegen.

Die Auffassung des Landgerichts, die Verwendung des Zusatzes "artax" im Namen der Beklagten werde weder vom Gemeinwohl noch vom öffentlichen Interesse gefordert, stellt die verfassungsrechtliche Argumentation auf den Kopf. Nicht die konkrete Art und Weise der Ausübung des Berufs muss von Gemeinwohl und öffentlichem Interesse gefordert werden, sondern nur dann, wenn Gemeinwohlbelange einer bestimmten Berufsausübung entgegenstehen, ist diese unzulässig.

Nur am Rande wird darauf hingewiesen, daß auch die Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.12.1999 (MDR 2000, 178 ff.) zur Kanzleibezeichnung "Kanzlei für Arbeitsrecht und Allgemeines Zivilrecht" und des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Bezeichnung "pro-Videntia Rechtsanwalts-AG" (MDR 2000, 733) für die hier vertretene liberale Auslegung des § 9 BORA sprechen. Der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg hat seine Auffassung dahingehend zusammengefaßt, daß gelte, was der Antragsteller-Vertreter pointiert so zusammengefaßt habe: "Wenn also die Berufsordnung eine bestimmte Kennzeichnung der Kanzlei nicht untersagt, so hätte sie als erlaubt zu gelten, ..." (AGH B-W, MDR 2000, S. 179).

Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.04.1999 (bei Juris auch: 04.05.1999) in MDR 1999, 899 zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. In jenem Verfahren führte eine Anwaltskanzlei neben der Bezeichnung "pro-Videntia" im Kopfbogen in der ersten Zeile den Zusatz "Die Steuer- und Anwaltskanzlei". Das Gericht hat dort u.a. ausgeführt, daß diese Art der Namensgebung dem Zweck diene, zu unterstreichen, daß die so Bezeichneten ihren Berufspflichten besonders sorgfältig und vorausschauend nachgehen. Eine vergleichbare Assoziation weckt die Bezeichnung "artax" nicht. Daß hierin eine sprachliche Verballhornung des englischen Buchstabens "r" (als Synonym für "right"/Recht) in Kombination mit dem englischen Wort "tax" (für Steuer) zu erkennen sein soll, erschließt sich dem unbefangenen Betrachter nicht. Eine Assoziation zu "art" (Kunst) und "ax" (Axt) liegt mindestens ebenso nahe. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil es nicht um die inhaltliche Bedeutung einer Kurzbezeichnung geht, solange diese nicht irreführend oder aus sonstigen Gründen zu beanstanden ist.

cc)

Eine Irreführung ist weder durch die zusätzliche Verwendung der Kurzbezeichnung "artax" schlechthin noch durch deren Verwendung im Namen der Partnerschaft zu befürchten. Dagegen spricht bereits, daß die dort tätigen Rechtsanwälte und Steuerberater nicht nur mit ihren Berufsbezeichnungen "Steuerberater, Rechtsanwälte" aufgeführt, sondern zusätzlich namentlich benannt werden.

b)

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den §§ 59 c ff. BRAO, insbesondere nicht aus § 59 k BRAO. Für die Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft in GmbH-Form ist geregelt, daß diese den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten muß (§ 59 k Abs. 1 S. 1 BRAO) und sonstige Firmenbestandteile nur zulässig sind, "soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind" (§ 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO). Hierauf hat die Klägerin verwiesen, jedoch in ihrer Argumentation nicht berücksichtigt, daß im Falle der Fortführung einer Sozietät "zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens" eine zulässig geführte "Kurzbezeichnung" in die Firma aufgenommen werden darf. Eine Beschränkung auf die Namen gegenwärtiger oder früherer Gesellschafter in der Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft ist der Vorschrift daher ebenfalls nicht zu entnehmen. Es erübrigt sich daher die Frage, ob eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall in Betracht kommt (hierzu wegen der Anwalts-AG: BayObLG, MDR 2000, 733).

c)

Ein Verstoß gegen § 43 b BRAO liegt ebenfalls nicht vor.

Die Werbebeschränkung von Rechtsanwälten auf sachliche Unterrichtung von Interessenten wird nicht dadurch verletzt, daß zur Kennzeichnung einer Partnerschaft, bestehend aus mehreren Partnern verschiedener Berufe, eine einprägsame Kurzbezeichnung - hier: "artax" - zusätzlich verwendet wird. Diese in der Namensgestaltung liegende Werbung kann - als allenfalls bloße Imagewerbung - unter Zugrundelegung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Anwaltsblatt 2000, 449 - Sponsoring) nicht mehr beanstandet werden.

Nach alledem ist von der Zulässigkeit des Namens der beklagten Partnerschaft auszugehen.

3.

Soweit das Landgericht eine Irreführung nach § 3 UWG verneint hat, ist in der Berufungsinstanz nichts vorgetragen worden, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.

Eine Irreführung des Publikums durch die Namensgestaltung der Beklagten ist nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer der Klägerin folgt aus § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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