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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.12.2002
Aktenzeichen: 4 W 51/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 46 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das zum 1.1.2002 in Kraft getretene ZPO-Reformgesetz findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Landgericht im Berufungsrechtszug keine (weitere) Beschwerde an das Oberlandesgericht mehr statt
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer 4 W 51/02

Beschluss vom 30.12.2002

Rechtsstreit

wegen Auflösung eines Heimvertrages

hier: sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.09.2002 (4 S 26/02) wird verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 667,57 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen hat der Kläger drei Richter der 4. Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem diese in einem Beschluss vom 09.09.2002 darauf hingewiesen hatten, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO n. F.).

Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss der 4. Zivilkammer vom 26.09.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist bereits unstatthaft.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Neuregelung des Beschwerderechts die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur noch statt, wenn diese im ersten Rechtszug ergangen sind. Damit ist - anders als nach früherem Recht (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F.) - gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gemäß § 46 Abs. 1 ZPO durch das Landgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens keine (sofortige) Beschwerde mehr gegeben (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 567 Rn. 38; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 567, Rn. 13 und 14; Rimmelspacher, Zivilprozessreform 2002, Begründung des Regierungsentwurfs, § 567; Musielak, ZPO, 3. Auflage, § 567 Rn. 10; MünchKom, ZPO-Reform, §§ 46 Rn. 4 und 567 Rn. 2). Dass gegen die Entscheidung der Landgerichte in Berufungsverfahren nunmehr allein noch die Rechtsbeschwerde zulässig ist - deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind - beruht auf der Grundkonzeption des ZPO-Reformgesetzes, das die sofortige Beschwerde in Funktion und Ausgestaltung der Berufung nachgebildet und den Rechtszug in Nebenentscheidungen dem der Hauptsache angeglichen hat (MünchKom, ZPO-Reform, § 567 Rn. 2). Damit wurde zugleich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Richter am Landgericht im Berufungsrechtszug der schon früher bestehenden Rechtslage bei der Ablehnung eines Richters am Oberlandesgericht angeglichen (vgl. BGH NJW 1966, 2062; BGH MDR 1987, 130; BGH NVwZ-RR 1991, 167; BGH EzFamR ZPO § 46 Nr. 2; BGH NJW-RR 1993, 644).

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert bei der Richterablehnung deckt sich mit dem Streitwert der Hauptsache (Zöller, ZPO, 23. Aufl. § 3, Rn. 16 unter "Ablehnung eines Richters"). Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1968, 796) an, wonach die Zwischenentscheidung über die Richterablehnung vom Standpunkt der betroffenen Partei aus keine geringere Bedeutung hat als die Entscheidung in der Hauptsache (ebenso OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1222; Hanseatisches OLG Bremen, OLG-Report 1998, 111).

Ende der Entscheidung

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