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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: 5 UF 108/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1587 b
Leitsatz:

1.) Ein Eingriff in die Rechtsposition eines Versorgungsträgers (hier: Deutsche Telekom AG) und damit eine Beschwerdeberechtigung liegt dann nicht vor, wenn der Versorgungsausgleich in einer Weise durchgeführt worden ist, die die Rechte der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt. Das ist der Fall, wenn das falsch bewertete Anrecht der Beschwerdeführerin bloßer Rechnungsposten einer Gesamtsaldierung war (im Anschluß an BGH FamRZ 1989, 957).


Geschäftsnummer: 5 UF 108/99 12 F 38/98

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluss vom 08.07.1999

In der Familiensache

- Antragstellerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin

gegen

- Antragsgegner -

Beteiligte:

1. Bundesrepublik Deutschland,

- Beschwerdeführerin -

2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,

3. S -Unterstützungseinrichtung e.V.,

wegen Ehescheidung u.a. hier: Versorgungsausgleich

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Deutschen Telekom AG gegen das Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 26.11.1998 - 12 F 38/98 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 16.10.1981 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 27.02.1998 zugestellt. Durch Urteil vom 26.11.1998 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (01.10.1981 - 31.01.1998) haben die Parteien Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften erworben. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit nach der Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 11.05.1998 Versorgungsanwartschaften in Höhe von 716,76 DM erworben. Der Auskunft lag eine Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin bis zum 28.02.1999 zugrunde. Mit Auskunft vom 26.10.1998 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für den Antragsgegner mitgeteilt, dieser habe während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von 1.183,25 DM erlangt. Der Antragsgegner hat außerdem während der Ehezeit eine unverfallbare statische Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 287 DM bei der S Unterstützungseinrichtung e.V. erhalten (Auskunft vom 26.05.1998 i.V.m. 12.06.1997).

Diese erteilten Auskünfte hat das Familiengericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Es hat dementsprechend zur Regelung des Versorgungsausgleichs vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 233,25 DM monatlich und zusätzlich im Wege des erweiterten Splittings zum Ausgleich der vom Antragsgegner erworbenen Betriebsrente Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,47 DM, bezogen jeweils auf den 31.01.1998, auf ein bei der BfA einzurichtendes Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Deutsche Telekom AG, der die Versorgungsentscheidung nicht zugestellt worden ist, mit am 12.05.1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, Ziff. 2 des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung einer neuen Auskunft abzuändern, da die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin über den 28.02.1999 hinaus bis zum 28.02.2000 bewilligt worden sei. Aufgrund dieser Arbeitszeitänderung und der nunmehr in der Berechnungen berücksichtigenden Quotisierung von Ausbildungszeiten ändere sich deshalb auch die im Versorgungsausgleich maßgebliche ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 41,03 Jahren auf 40,49 Jahre mit der Folge, daß die von der Antragstellerin während der Ehezeit erworbenen Versorgungsbezüge sich auf einen Betrag von monatlich 736,42 DM erhöhten.

Die Vertreterin der Antragstellerin hat erklärt, die Parteien seien sich darüber einig, daß der Versorgungsausgleich gemäß dem erstinstanzlichen Urteil durchgeführt werden solle.

Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf.

II.

Die Beschwerde der Deutschen Telekom AG als Trägerin der Versorgungslast für die Antragstellerin ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO an sich statthaft. Da die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden war, begann die Beschwerdefrist erst 5 Monate nach der Verkündung des Verbundurteils vom 26.11.1998 gemäß § 621 e Abs. 3 ZPO i.V.m. § 516 ZPO zu laufen, so daß das Rechtsmittel am 12.05.1999 fristgerecht eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zulässig: Ein am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligender Versorgungsträger ist bereits dann beschwerdeberechtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH NJW-RR 1990, 1156) OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 614). Den Versorgungsträgern kommt eine Art Wächteramt über die gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs zu (MünchKomm. ZPO-Klauser, 1992, § 621 e Rdn. 11).

Voraussetzung für eine Beschwerdeberechtigung ist jedoch, daß durch die angefochtene Entscheidung in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers eingegriffen wird. Ein Eingriff in die Rechtsposition des Versorgungsträgers und damit eine Beschwerdeberechtigung ist somit nicht gegeben, wenn der Versorgungsausgleich in einer Weise durchgeführt worden ist, die die Rechte des Versorgungsträgers von vornherein nicht berührt. Ist ein falsch bewertetes Anrecht bloßer Rechnungsposten bei der Gesamtsaldierung, liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers vor (BGH FamRZ 1989, 957; OLG Hamm FamRZ 1985, 614, 615 mit Anmerkung Kemnade). An der Versorgungsverpflichtung der Deutschen Telekom AG hat sich durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs nichts geändert. Zwar hat sich für die Antragstellerin durch die erst nach Ehezeitende bewilligte weitere Teilzeitbeschäftigung und dadurch bewirkte Änderung des Verhältnisses der in die Ehezeit fallenden ruhezeitfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) der Wert ihrer ehebezogenen Versorgungsanwartschaften erhöht. Die Rechtsstellung des Versorgungsträgers wird dadurch aber nicht berührt. Die Höhe der für die Antragstellerin zu begründenden Rentenanwartschaften hat keine Auswirkung auf ihre Versorgungsanwartschaften; da diese nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG führen. Denn der Rentenbezug aus dem Versorgungsausgleich bleibt bei der Kürzungsregelung gemäß § 55 BeamtVG außer Betracht (Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar mit Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Erl. 6 4.1, § 55 BeamtVG, bearbeitet von Stegmüller, Schmalhofer und Bauer).

Beschwerdeberechtigt wäre nur der Antragsgegner gewesen, da mit der Entscheidung der Grundsatz der Halbteilung verletzt worden ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 70, 71). Dieser hat sich aber ausdrücklich mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß dem erstinstanzlichen Urteil einverstanden erklärt. Eine Abänderung der Entscheidung ist aber noch nach § 10 a VAHRG möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt aus § 17 a Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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