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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.03.2000
Aktenzeichen: 5 UF 16/00
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 17 Abs. 1 S. 2
BGB § 1612 a
BGB § 1612 b
Leitsatz:

Macht der minderjährige Unterhaltsgläubiger im vereinfachten Verfahren über oder unter 100 % des Regelbetrags geltend, richtet sich der Streitwert nicht nach dem bloßen Regelbetrag und der Altersstufe, die bei Einreichung des Antrags (§ 17 Abs. 1 S. 2 GKG) gelten, sondern nach dem konkret geforderten Vomhundertsatz des Regelbetrages nebst aktueller Altersstufe.


Geschäftsnummer: 5 UF 16/00 14 FH 21/99

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluss vom 7. März 2000

In der Familiensache

- Antragstellerin/Beschwerdegegnerin -

gegen

- Antragsgegner/Beschwerdetunrer -

wegen Unterhaltsfestsetzung

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts -Familiengericht- Lörrach vom 03.12.1999 14 FH 21/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.420,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die gem. § 652 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Rechtspfleger hat die Einwendung des Antragsgegners zu Recht nicht berücksichtigt. Denn die geltend gemachte Einwendung der Leistungsunfähigkeit bzw. der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann im vorliegenden vereinfachten Verfahren nur dann erhoben werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet (§ 648 Abs. 2 ZPO). Eine entsprechende Erklärung hat der Antragsgegner trotz Hinweises nicht - auch nicht im Beschwerdeverfahren abgegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens aus § 17 Abs. 1, 4 GKG.

Hierbei hat der Senat entgegen dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 2 GKG den Streitwert im vereinfachten Verfahren nicht nach dem Regelbetrag und der Altersstufe berechnet, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgebend waren (so ebenso Gerhardt, FuR 1998, 145, 149). Vielmehr war der monatliche Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung des jeweiligen Vomhundertsatzes des Regelbetrags nebst aktueller Altersstufe zugrunde zu legen (so Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 17 GKG, Rn. 15), weil nur auf diese Weise der individuelle und konkrete Unterhaltsfestsetzungsantrag streitwertmäßig erfaßt werden kann. Würde man auch im Falle eines 150-%igen Satzes des Regelbetrages streitwertmäßig nur den Regelbetrag selbst (also 100 %) zugrundelegen, würde dies einen kostenfreien Weg zu überhöhten Forderungen eröffnen. Der insoweit unterliegende Unterhaltsgläubiger (dem statt 150 % nur 100 % Regelbetrag zusteht), würde deswegen keine Kosteneinbußen erleiden, weil er streitwertmäßig weiterhin im vollen Umfang (nämlich mit 100 % Regelbetrag) obsiegt hat. Im übrigen darf eine Partei, die weniger als 100 % des Regelbetrages geltend macht, hierfür nicht dadurch bestraft werden, daß trotzdem der Streitwert auf den vollen Regelbetrag (x 12) festgesetzt wird. Da im übrigen § 17 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich auf die §§ 1612 a und 1612 b BGB Bezug nimmt, ist neben der Berücksichtigung des konkreten Vomhundertsatzes auch die Anrechnung des anteiligen Kindergeldes (jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung) in die Streitwertberechnung einzubeziehen.

Konkret führt dies im vorliegenden Fall dazu, daß der für die in dritter Altersgruppe befindliche Antragstellerin geltende Regelbetrag von monatlich 502,00 DM auf 150 %, somit auf monatlich 753,00 DM zu erhöhen war. Hiervon war das anteilige Kindergeld in Höhe von (damals) 125,00 DM abzuziehen, so daß monatlich 628,00 DM verblieben. Da bei Einreichung des Antrags am 10.05.1999 die Geltendmachung des Kindesunterhaltes ab März 1999 gemäß § 17 Abs. 4 GKG zu einem Rückstand von drei Monaten führt, beläuft sich der gesamte Streitwert auf (15 x 628,00 DM) 9.420,00 DM.

Ende der Entscheidung

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