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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 5 UF 293/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 n. F.
EGZPO § 26 Nr. 5
Wird dem Prozessbevollmächtigten die Sache zur Vorfrist eines beabsichtigten Rechtsmittels vorgelegt, hat er in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde. Unterläßt er diese Prüfung kann seinem Mandanten keine Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 85 II ZPO).
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer 5 UF 293/02

Beschluss vom 23.07.2003

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalt

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 04.10.2002 ( ) wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.266,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Schlussurteil des Familiengerichts vom 04.10.2002, mit dem ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt teilweise abgewiesen wurde. Das auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2002 ergangene Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.10.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2002, beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen noch am gleichen Tag, hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit Verfügung vom 13.12.2002 hat der erkennende Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis 09.12.2002 eingereicht wurde. Mit Schriftsatz vom 23.12.2002, beim Oberlandesgericht eingegangen wiederum per Telefax noch am gleichen Tag, hat die Klägerin schließlich die Berufungsbegründungsschrift eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trägt die Klägerin vor, die Überwachung von Fristen sei im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten so organisiert, dass die Eingangspost vor der Vorlage an die Rechtsanwältinnen von einer geschulten Mitarbeiterin kontrolliert werde. Diese trage Rechtsmittelfristen und sonstige Fristen in einen zentralen Termin- und Fristenkalender der Kanzlei ein und trage zusätzlich auch noch eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein, dies mit einem Hinweis, um welche Art Frist es sich handle. An jedem Arbeitstag werde morgens eine Kontrolle der ablaufenden Fristen im Kalender durchgeführt und es würden die jeweiligen Akten der Sachbearbeiterin mit einem entsprechenden Vermerk (z.B. "Berufungsfrist" vorgelegt). Vor Büroschluss werde noch einmal im Kalender kontrolliert, ob alle anstehenden Fristen erledigt seien. Gestrichen würden die Fristen, sobald das entsprechende Schriftstück versandfertig gemacht bzw. ggfs. bereits per Telefax verschickt worden sei. Für die Fristenkontrolle sei bis zum 30.11.2002 im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die dort seit Juli 1983 beschäftigte Frau zuständig gewesen, die sich seit Anfang Dezember 2002 im Mutterschaftsurlaub befinde. Frau sei ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin und seit über 15 Jahren im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten u.a. mit der Kontrolle der Eingangspost und der Überwachung der Fristen betraut. Es handle sich um eine erfahrene und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin. Im vorliegenden Fall habe diese beim Eingang des Amtsgerichtsurteils den Ablauf der Berufungsfrist korrekt für Montag, den 11.11.2002 im Terminkalender notiert. Wegen des Wochenendes (09./10.11.2002) sei die Berufungsfrist erst am Montag, den 11.11.2002 abgelaufen. Statt jedoch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO auf den 09.12.2002 einzutragen, habe die Mitarbeiterin versehentlich die Berufungsbegründungsfrist auf den 11.12.2002 eingetragen, also nicht zwei Monate nach Eingang des Urteils, sondern einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist. Als die Handakte ihrer Prozessbevollmächtigten dann am 04.12.2002 im Hinblick auf den Ablauf der Vorfrist für die Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden sei, habe diese Anweisung gegeben, die Akte noch einmal in den Aktenschrank zu legen, weil ein für die Berufungsbegründung erforderliches Schriftstück noch nicht vorgelegen habe. Am 11.12.2002 sei die Akte erneut ihrer Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden mit dem Hinweis auf die vermeintlich ablaufende Berufungsbegründungsfrist. Als sich ihre Prozessbevollmächtigte dann an diesem Tag an die Anfertigung der Berufungsbegründung gemacht habe, habe sie selbst noch einmal die Berechnung der Frist kontrolliert und festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am Montag, den 09.12.2002 abgelaufen gewesen sei.

Der Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin entgegengetreten. Er ist der Meinung, die Fristversäumung sei nicht unverschuldet erfolgt, denn selbst wenn die Mitarbeiterin, die im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Fristenkontrolle zuständig gewesen sei, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist falsch eingetragen haben sollte, könne dies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon allein deshalb nicht entlasten, weil ihr - dem eigenen Vortrag zu Folge - die Akte bereits am 04.12.2002 vorgelegt worden sei. Hätte sie einen Blick auf die Berufungsschrift vom 11.11.2002 geworfen, so hätte sie erkennen können, dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Urteils am 09.10.2002 am 09.12.2002 (Montag) ablaufen würde.

II.

Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 5 EGZP0 begründet wurde. Nachdem das Urteil der Klägerin am 09.10.2002 zugestellt worden war, lief die Berufungsbegründungsfrist am 09.12.2002 ab. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 23.12.2002 beim Oberlandesgericht ein.

Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann der Klägerin auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht gestellt (§§ 234, 236 ZPO), er ist jedoch nicht begründet, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten versäumt wurde. Ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin aber gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte sich nämlich nicht allein auf die Eintragung der Begründungsfrist durch ihre Rechtsanwaltsgehilfin im Fristenkalender verlassen, als ihr die Akten entsprechend der eingetragenen Vorfrist am 04.12.2002 vorgelegt wurden. Zwar darf der Rechtsanwalt die Berechnung der einfachen in seinem Büro geläufigen Fristen einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen, wobei eine Pflicht zur Gegenkontrolle - außer im Rahmen der eigenen Überwachungspflicht - grundsätzlich nicht besteht (Zöller/Greger, ZPO, 23. A., § 233, Rn. 23, Stichwort "Fristenbehandlung", dort mit Rechtssprechungsnachweisen).

In manchen Situationen ist der Rechtsanwalt jedoch verpflichtet, den Fristenlauf eigenverantwortlich zu prüfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung wie z.B. der Einreichung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist vorgelegt werden (siehe zuletzt BGH NJW 2001, 1579 und 3195; NJW-RR 2002, 860; NJW 2002, 2252 und 3782; NJW 2003, 435 und 437). Wird ihm die Sache zur Vorfrist vorgelegt, hat er in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde (BGH VersR 2002, 1391; BGH-Report 2002, 434; NJW 2003, 437). Allerdings muss die - anhand der Akte vorzunehmende - Prüfung nicht sofort erfolgen; sie kann auch am nächsten Tag vorgenommen werden. Sie darf jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Anwalt die eigentliche Bearbeitung der Sache - ggfs. am letzten Tag der Frist - vornimmt (BGH VersR 2002, 1391). Die Akte kann auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgegeben werden, wenn eine sorgfältige Prüfung durch den Rechtsanwalt selbst ergibt, dass eine rechtzeitige Rechtsmittelbegründung bzw. ein Antrag auf Fristverlängerung noch möglich ist (BGH NJW 1997, a. a. 0.).

Hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber entsprechend diesen Anforderungen am 04.12.2002 oder auch am darauf folgenden Tag das Fristende selbst und eigenverantwortlich überprüft, hätte sie den Fehler noch rechtzeitig entdecken und entweder die Berufungsbegründung oder einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig beim Oberlandesgericht einreichen können. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte hingegen nicht die Akte am 04.12.2002 unbearbeitet und ohne weitere Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist zurückgeben. Hierdurch hat sie ihre bei Vorlage der Akten auf Vorfrist bestehende Verpflichtung zur verantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, verletzt (BGH NJW 1999, 2680).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne besonderen Ausspruch vollstreckbar.

Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Beschwer der Klägerin entspricht dem Umfang der Klagabweisung in erster Instanz.

Ende der Entscheidung

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