Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 5 UF 78/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GVG, StGB


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 621 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1684
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1684 Abs. 1
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 15
StGB § 235
Der zum Umgang mit dem Kind berechtigte Elternteil kann grundsätzlich den Ersatz der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anreise und Aufenthalt zu einem geplanten, jedoch von dem anderen Elternteil vereitelten Umgang in Höhe der tatsächlich aufgewendeten, frustrierten Kosten verlangen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

In der Familiensache

wegen Schadensersatz

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgericht Karlsruhe im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 13.12.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Thalmann

Richterin am Oberlandesgericht Gaiser-Nökel

Richter am Amtsgericht Seidensticker

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 23.02.2001 (1 F 564/00) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 923,60 nebst 8 % Zinsen aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 und weitere 8 % Zinsen aus DM 102,00 seit dem 01.02.2001 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten der Verfahren beider Instanzen trägt der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Lahr anhängig (1 F 120/98). Aus der Ehe der Parteien sind die beiden Kinder Lara (geboren am 02.06.1990) und Cyra (geboren am 28.04.1992) hervorgegangen. Die Kinder leben in der Obhut der Beklagten, beide Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ist ein umfangreiches Umgangsverfahren anhängig. Unter anderem mit Beschluss vom 25.04.2000 hat das Familiengericht Lahr im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang des Klägers mit den beiden Kindern Lara und Cyra geregelt: so hat das Gericht einen Umgangskontakt in den Pfingstferien 2000 von Montag, den 05.06.2000, 10.00 Uhr, bis Montag, den 12.06.2000, 17.00 Uhr, angeordnet. In Ziffer 2 des Beschlusses hat das Familiengericht der Beklagten aufgegeben, die Kinder zum Umgangstermin vorzubereiten und sie pünktlich zur Abholung durch den Kindesvater bereit zu halten und diese dem Vater zu den genannten Zeitpunkten zu übergeben. Auf Antrag der Beklagten hat das Gericht im Termin vom 18.05.2000 zum Umgang verhandelt. Mit Beschluss vom 26.05.2000 hat das Familiengericht jedoch die einstweilige Anordnung vom 25.04.2000 bestätigt.

Der Kläger ist zum Umgangskontakt am 05.06.2000 angereist, er hat die Kinder jedoch nicht mitnehmen können. Er macht im Wege der Schadensersatzklage Stornierungskosten für eine Ferienwohnung sowie Fahrtkosten geltend. Er hat ausgeführt, dass die schuldhafte Verletzung des Umgangsrechts des Klägers eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach sich ziehe. Die Beklagte habe die Herausgabe der Kinder schuldhaft verweigert und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe die Verpflichtung, den Umgang durch positives Tun zu ermöglichen, eine ablehnende Haltung der Kinder sei von der Beklagten beeinflusst. Der Kläger hat die Stornierungskosten für die Ferienwohnung in Höhe von DM 481,60 durch eine Stornobestätigung der S. Tourismus GmbH vom 07.06.2000 nachgewiesen. Zudem macht er Fahrtkosten für die Anreise in Höhe von DM 1,40 je Kilometer, somit bei 850 Kilometern einen Gesamtschaden von DM 1.190,00, geltend.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.671,60 zuzüglich 8 % Zinsen aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 und 8 % Zinsen aus weiteren DM 850,00 seit der Rechtshängigkeit am 01.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat ausgeführt, dass das Familiengericht für den Schadensersatzanspruch nicht zuständig sei. Zudem ergebe sich keine Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch. Ferner liege keine schuldhafte Verletzung des Umgangsrechtes durch die Beklagte vor. Die Beklagte habe ihrerseits vom 10. bis zum 12.06.2000 einen Urlaub in einem Hotel gebucht. Die Kinder hätten daraufhin nicht zum Kindesvater gewollt und mit diesem telefoniert. Als der Kindesvater am 05.06.2000 erschienen sei, habe er mit den Kindern gesprochen und ihnen lediglich Geschenke übergeben.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 23.02.2001 die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Schadensersatzverpflichtung nicht erkennbar sei. Das Umgangsrecht mit Kindern gehöre nicht zu den "absoluten" Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Das Umgangsrecht des § 1684 BGB stelle auch kein "Schutzgesetz" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Ein Schadensersatzanspruch könne auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gefolgert werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er führt aus, dass nach der Rechtssprechung das Umgangsrecht sehr wohl ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstelle und seine Verletzung zum Schadensersatz verpflichten könne. Zudem habe die Beklagte bei der Verweigerung des Umgangsrechts rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Die Beklagte sei mit den Kindern zum Zeitpunkt des Umgangstermins weggefahren, so dass der Kläger vor verschlossenen Türen gestanden habe.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, das Urteil des Familiengerichts Lahr vom 23.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.671,60 zuzüglich 8 % Zins aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 und 8 % Zins aus weiteren DM 850,00 seit dem 01.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie führt aus, dass das Umgangsrecht kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstelle. Die Beklagte habe den Umgang der Kinder mit dem Vater auch nicht vereitelt, vielmehr habe sie versucht, die Kinder zu dem Umgang zu motivieren. Die Kinder hätten jedoch nicht gewollt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte zur Leistung eines Schadensersatzes in Höhe von DM 923,60 zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die darüber hinaus gehende Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.

1. Die Familiengerichte sind zur Entscheidung über den Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vereitelung von Umgangskontakten sachlich zuständig (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG; § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtssprechung sind die Familiengerichte nicht nur für die in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 15 GVG unmittelbar erfassten Verfahren zuständig, vielmehr erstreckt sich die Zuständigkeit der Familiengerichte auch auf Nebenverfahren einer Familiensache oder auf andere in einem engen Sachzusammenhang damit stehende Verfahren. Mit Familiensachen zusammen hängen nach dieser Auffassung auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der in § 621 Abs. 1 ZPO genannten Verpflichtungen (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 Nr. 7; vgl. auch Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 23 b GVG Rn. 83 zu einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an und sieht keinen Anlass, diese mit dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB in engem Zusammenhang stehenden Ersatzansprüche den Zivilgerichten zuzuweisen. Zutreffend hat das Familiengericht Lahr somit seine sachliche Zuständigkeit bejaht.

2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anreise und die Hotelkosten in Folge des vereitelten Umganges ist auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB zu bejahen.

a) Das Umgangsrecht eines Elternteils gem. § 1684 Abs. 1 BGB stellt nach Auffassung des Senates ein "absolutes Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar und kann ggfs. Schadensersatzansprüche auslösen. Damit folgt der Senat der in der neueren Kommentarliteratur geäußerten Auffassung (vgl. Soergel/Rauscher, BGB, 13. Aufl., § 1684 Rn. 25, 26; vgl. auch AG Gütersloh, FamRZ 1998, 576; AG Essen, FamRZ 2000, 1110). Entgegen einer früheren vertretenen Auffassung (vgl. nur Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl., § 1634 BGB alte Fassung, Rn. 32) wirkt das Umgangsrecht als absolutes Recht nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Inhaber oder Mitinhaber der elterlichen Sorge. Diese Auffassung resultiert aus einem geänderten Verständnis des Umgangsrechtes. Das Umgangsrecht ist nicht mehr als ein Restbestandteil der Personensorge zu verstehen, vielmehr stellt das Umgangsrecht ein selbständiges, dem Personensorgerecht gegenüberstehendes Recht dar und beruht ebenso wie dieses auf Artikel 6 Abs. 2 GG (Soergel/Rauscher, a.a.O., § 1684 Rn. 19). Aus der Herleitung sowohl des Umgangsrechtes als auch des Sorgerechtes unmittelbar aus Artikel 6 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eltern im Verhältnis zueinander beide Rechte zu respektieren haben; insbesondere muss auch ein alleinsorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (Soergel/Rauscher a.a.O.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht FamRZ 1999, 85). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der das Umgangsrecht als ein absolutes, die Befugnisse des Personensorgeberechtigten einschränkendes Recht sieht und dieses dem Schutz des § 235 StGB unterstellt (BGH, FamRZ 1999, 651).

Im Ergebnis steht damit das Umgangsrecht in seiner Ausgestaltung durch § 1684 BGB nicht mehr im einem nachgeordneten Verhältnis zum Sorgerecht, auf dessen Inhaberschaft es nicht mehr ankommt. Damit kann ein Umgangsberechtigter grundsätzlich den Ersatz der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anreise zu einem geplanten, jedoch von dem anderen Elternteil vereitelten Umgang in Höhe der tatsächlich aufgewendeten, frustrierten Kosten verlangen (Soergel/Rauscher, a.a.O., § 1684Rn. 26).

b) Im Ergebnis stellt damit das Umgangsrecht ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte hat auf Grund ihrer Verletzung dieses absoluten Rechtes in rechtswidriger und schuldhafter Weise dem Beklagten den daraus entstandenen Schaden zu erstatten.

Die Art und Weise des Scheiterns des Umgangskontaktes ist zwischen den Parteien streitig: Nach Vortrag des Klägers stand dieser vor verschlossener Tür; nach Vortrag der Beklagten sei diese mit den Kindern anwesend gewesen, sie habe die Kinder veranlasst, dem Kläger im Wohnzimmer ihre Ablehnung des Umgangskontaktes mitzuteilen.

Es kann dahinstehen, welcher Sachvortrag zum Scheitern des Umgangskontaktes zutrifft. Auch wenn man den Sachverhalt nach dem Vortrag der Beklagten unterstellt, ist eine rechtswidrige und schuldhafte Vereitelung des Umganges zu bejahen. Der Umgangskontakt ist eindeutig durch den Beschluss des Familiengerichts Lahr vom 25.04.2001 bestimmt worden und - nach mündlicher Verhandlung - durch Beschluss vom 26.05.2000 bestätigt worden. Der Beklagten ist eindeutig aufgegeben worden, die Kinder zum Umgangskontakt am 05.06.2000 um 10.00 Uhr bereitzuhalten und diese dem Beklagten zu übergeben. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur aktiven Ermöglichung des Umgangskontaktes ist nach Auffassung des Senates als rechtswidrig und schuldhaft zu beurteilen.

Das Umgangsrecht soll dem Umgangsberechtigten ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und auch dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil III, Rn. 218 mit weiteren Nachweisen). Um diesem Umgangsrecht, das nach den obigen Ausführungen unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 GG steht, genüge zu tun, muss ein sorgeberechtigter Elternteil die Kinder aktiv und in konstruktiver Atmosphäre an den umgangsberechtigten Elternteil herausgeben. Nach Auffassung des Senates genügt es nicht, den Umgangskontakt - sozusagen passiv im Hintergrund stehend - der Disposition des minderjährigen Kindes zu überlassen. Die sorgeberechtigte Mutter hat die aktive Verpflichtung, durch eine eigenhändig vorzunehmende Übergabehandlung das Kind dem Vater herauszugeben. Nur hierdurch wird für das Kind deutlich, dass eine vom Gericht wirksam erlassene Anordnung zu befolgen ist, die von der Mutter gebilligt und vollzogen wird und nicht zu Disposition des minderjährigen Kindes steht. Überlässt jedoch eine Kindesmutter - wie nach dem Vortrag der Beklagten - dem Kind die freie Entscheidung über die jeweilige Wahrnehmung der Umgangskontakte, versäumt und verweigert sie damit als Sorgeberechtigte in unzulässiger Weise ihre Herausgabe- und Mitwirkungsverpflichtung bei der Durchführung des titulierten väterlichen Umgangsrechtes.

Somit hat die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vortrag die ihr durch Beschluss des Familiengerichts Lahr vom 25.04.2000 auferlegte Verpflichtung, in aktiver Weise die Kinder anlässlich des Umgangstermins am 05.06.2000 zu übergeben, verletzt.

Dass die Beklagte dem väterlichen Umgang in nicht unbedingt förderlicher Weise gegenübersteht, ergibt sich auch aus dem beigezogenen Umgangsverfahren im Rahmen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens vor dem Familiengericht Lahr (1 F 128/98). Die in diesem Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin hat in einem Bericht vom 28.02.2000 ausdrücklich ausgeführt, dass die Mutter jede Kooperation mit dem Vater verweigere und es ablehne, ihn bei der Übergabe zu grüßen und auch nur einige Worte zu wechseln. Dadurch gebe sie ihren Töchtern jedes Mal die eindeutige Botschaft, dass der Vater eine unerwünschte Person sei, der man weder Respekt noch Freundlichkeit entgegenzubringen habe. Durch dieses mütterliche Verhaltensmodell geraten die Kinder in einen unlösbaren Konflikt, der es ihnen nicht möglich macht, den Umgangskontakt in einer unbefangenen Weise auszuüben. Wenn die Beklagte somit in der geschilderten Weise die Kinder vorschickt, damit diese selbst ihrem Vater die Nichtdurchführung des Umgangskontaktes mitteilen, handelt die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft und vereitelt das Umgangsrecht des Vaters. Im Ergebnis hat sie damit nach § 823 Abs. 1 BGB für die vergeblich aufgewendeten Kosten des umgangsberechtigten Elternteiles einzustehen.

3. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus den nachgewiesenen Stornierungskosten für die Ferienwohnung bei der S. Touristik GmbH in Höhe von DM 481,60 und den Fahrtkosten in Höhe von DM 442,00 DM. Dabei hat der Senat nach ständiger Rechtssprechung als Kilometerentschädigung einen Satz von 0,52 DM je Kilometer, also bei 850 Kilometern Anreise hin und zurück, einen Betrag von DM 442,00 zu Grunde gelegt. Den geltend gemachten Satz von 1,40 DM je Kilometer hält der Senat für überhöht. Es ergibt sich damit ein Gesamtschadensersatzanspruch von DM 923,60 DM (DM 481,60 Stornierungskosten und DM 442,00 Fahrtkosten). Der darüber hinaus gehende Schadensersatzanspruch des Klägers ist zurückzuweisen.

II.

Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Von einer Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat abgesehen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Senat sieht keine Veranlassung, zur Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechtes diese Frage dem Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht vorzulegen. Eine Rechtssache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass sie auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtssprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 546 Rn. 31). Eine derartige streitige Auseinandersetzung in der Rechtssprechung über die vorliegende Frage ist nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes kommt eine Revisionsentscheidung nicht in Betracht.



Ende der Entscheidung

Zurück