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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 5 UF 83/03 A
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, ZPO, SGB VI


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BeamtVG § 14 Abs. 1
BeamtVG § 14 Abs. 1 S. 1
BeamtVG § 14 Abs. 6
BeamtVG § 57 Abs. 2
BeamtVG § 69 e
BeamtVG § 69 e Abs. 2
BeamtVG § 69 e Abs. 2 S. 3
BeamtVG § 69 e Abs. 3
BeamtVG § 69 e Abs. 4
BeamtVG § 70
ZPO § 629 a Abs. 2 S. 1
ZPO § 621 e
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 517
SGB VI § 255 e
Zur Bewertung von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften nach Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer 5 UF 83/03 A

Beschluss vom 23.06.2003

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Versorgungsausgleich

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen: Tenor:

1. Die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) gegen Nummer 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20.03.2003 (44 F 205/02) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30.09.2002, nicht 425,34 €, sondern 425,33 € beträgt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. 3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien haben am 11.11.1977 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des am 17.11.1953 geborenen Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 25.10.2002 zugestellt. In der danach für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit vom 01.11.1977 bis 30.09.2002 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften erworben. Der Antragsteller hat eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz erworben. Nach Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 18.02.2003 beträgt der ausgleichspflichtige Versorgungsanteil bei Zugrundelegung eines Höchstruhegehaltsatzes von 75 % 1.346,55 € monatlich; nach der ergänzenden Auskunft vom 18.03.2003 beträgt der ausgleichspflichtige Versorgungsanteil bei Zugrundelegung eines Höchstruhegehaltsatzes von 71,75 % 1.288,20 € monatlich. Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.12.2002 eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB beträgt danach, bezogen auf das Ende der Ehezeit, monatlich 437,53 €. Der Antragsgegnerin wurden außerdem von ihrem derzeitigen Arbeitgeber betriebliche Versorgungsleistungen in Form einer Rente zugesagt; diese Betriebsrentenanwartschaft ist jedoch noch nicht unverfallbar. Mit Verbundurteil des Familiengerichts vom 20.03.2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das Familiengericht zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages für den Antragsteller eine monatliche Versorgungsanwartschaft von 1.288,20 € zu Grunde gelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller werde angesichts seines Alters auf Grund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 eine Pension in Höhe von 71,75 % des maßgeblichen Gehalts und nicht von 75 % erzielen. Zu Recht weise das LBV darauf hin, dass es keinen Unterschied mache, ob die Bezüge, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder der Ruhegehaltsatz reduziert werde. Jede Reduzierung würde auf den Versorgungsausgleich durchschlagen. Die (aufgerundete) Hälfte des sich daraus ergebenden Differenzbetrages von monatlich 850,67 €, also 425,34 € monatlich hat das Familiengericht sodann im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Land auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das LBV Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, Nummer 2 des Urteils abzuändern und den Versorgungsausgleich neu festzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Versorgungsbezüge (Versorgungsanwartschaften), denen ruhegehaltsfähige Dienstbezüge mit einem Bewertungsstichtag vor dem Jahr 2003 zu Grunde liegen, nicht von den Rechtsänderungen betroffen seien und Versorgungsbezüge (Versorgungsanwartschaften) mit ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen auf einen danach bezogenen Bewertungsstichtag zunächst durch einen Anpassungsfaktor gemindert würden; deshalb könnten bei einem Bewertungsstichtag vor der 8. auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung auch keine geminderten Ruhegehaltssätze zu Grunde gelegt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach aktuellem Stand in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, also nicht unter Berücksichtigung künftiger (verminderter) Erhöhungen durch eine geänderte Rentenanpassungsformel; eine Gegenüberstellung von während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung wäre sonst verfälscht. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Gesetzgeber in der Zukunft liegende geringere Erhöhungen der Versorgungsbezüge durch geringere prozentuale Bezügeerhöhungen oder durch Verminderungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder durch Verminderung des Ruhegehaltssatzes regele. Die Rechtsänderungen in der Beamtenversorgung würden somit bis zum Vollzug der achten Versorgungsanpassung allein durch eine verminderte Dynamisierung des Kürzungsbetrages (= Monatsbetrag, der durch das Familiengericht begründeten Anwartschaft) im Rahmen des § 57 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er beruft sich darauf, dass sich die für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Einzelfall maßgebenden rechtlichen Vorgaben nach der Gesetzeslage bestimmen würden, die zur Zeit der Entscheidung bestehe. Deshalb sei trotz § 1587 a Abs.2 Nr. 1 BGB nicht das zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, sondern das zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht anzuwenden, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den streitgegenständlichen Sachverhalt erfasse. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei bereits am 01.01.2002 und damit vor der angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten. Ebenfalls Geltung erlangt habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG; die Bestimmung sei nämlich in den Absätzen 2 - 7 des Artikel 20 Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht erwähnt. Schon sie - und nicht erst die zum 01.01.2003 wirksam gewordene Begrenzung der Ruhebezüge auf 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - habe für den Antragsteller die Kürzung seiner künftigen Ruhegehaltsansprüche gegenüber der nach dem alten Recht geltenden Regelung zur Folge. Der Antragsteller verweist des weiteren auf § 69 e Abs. 2 S. 3, Abs. 3 und 4 BeamtVG. Für ihn sei es auf Grund § 69 e BeamtVG schon zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass er in der Zukunft ein noch nach altem Recht berechnetes Ruhegehalt beziehen würde. Dies gelte erst recht für den relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese sei am 20.03.2003 getroffen worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Neufassung des § 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 BeamtVG bereits in Kraft getreten gewesen seien. Damit sei ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % anzuwenden. Die Antragsgegnerin und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat zu Recht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung zu Grunde gelegt. Gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgung der Ruhegehaltssatz nach der auf die jeweils maßgebende Altersgrenze eines Beamten hochgerechneten Dienstzeit zu bestimmen. Hierbei hat das Gericht seiner Entscheidung das derzeit geltende Recht zu Grunde zu legen, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfasst (BGH FamRZ 1993, 414, 415). Ein Gesetz gilt, wenn es in Kraft getreten ist. Die im Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I, 3926) enthaltene Verminderung des Ruhegehaltssatzes durch eine Ermäßigung des jährlichen Steigerungssatzes von 1,875% auf 1,79375% und des Höchstversorgungssatzes von bisher 75% auf 71,75% nach § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist gem. Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes am 01.01.2003 in Kraft getreten und damit geltendes Recht, und zwar auch dann, wenn ,wie vorliegend, das Ehezeitende vor dem 01.01.2003 liegt (BGH, a. a. 0., 416; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1232 f.). Dem steht nicht entgegen, dass für Versorgungsfälle, die in der Zeit nach dem 31.12.2001, aber vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung eintreten, zunächst noch § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung bis 31.12.2002 anzuwenden ist und § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung ab 01.01.2003 mit dem verminderten Höchstruhegehaltsatz von 71,75% somit erst ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG (§ 69 e Abs. 2 des BeamtVG). Denn auch in diesen Fällen gelten, wenngleich dies in § 69 e Abs. 2 BeamtVG nicht ausdrücklich erwähnt ist, die Regelungen des § 69 e Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG (Bergner a. a. 0., 1229 unter Hinweis auf die Begründung zu § 69 e Abs. 2 BeamtVG in BT-Drucks. 14/7064, S. 42). Somit finden zwar formal der alte Höchstruhegehaltssatz von 75% und der alte jährliche Steigerungssatz von 1,875% zunächst weiter Anwendung, durch die Verminderung der der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch einen Anpassungsfaktor, der sich von 0,99458 bei der ersten Anpassung auf 0,96208 bei der 7. Anpassung verringert, wird jedoch im Ergebnis eine schrittweise Abflachung der acht auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassungen erreicht; wirtschaftlich kommt dies einer Abflachung des Ruhegehaltssatzes von 75% auf 71,75% gleich. Der auf Übergangsfälle zunächst weiterhin anwendbare § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. kann deshalb nicht losgelöst von der Übergangsregelung des § 69 e Abs. 3 u. 4 BeamtVG gesehen werden. Es steht fest und ist seit 01.01.2003 geltendes Recht, dass der jährliche Steigerungssatz von 1,875% und der Höchstruhegehaltsatz von 75% für Versorgungsfälle, die seit 01.01.2002 eintreten, wirtschaftlich nicht mehr erreichbar sind. Wie sich nun das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in der Übergangsphase konkret auf den Versorgungsausgleich auswirkt, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden. Denn der Versorgungsfall wird auf Seiten des am 17.11.1953 geborenen Antragstellers voraussichtlich nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung eintreten, nämlich nach heutigem Stand im Jahre 2018. Zwar steht derzeit nicht fest, welchen Zeitraum die Übergangsphase mit den acht degressiven Anpassungsfaktoren im Sinne des § 69 e Abs. 3, Abs. 4 BeamtVG genau umfassen wird, es kann jedoch als sicher angenommen werden, dass im Jahre 2018 die achte Versorgungsanpassung nach dem 31.12.2002 stattgefunden hat und die Übergangsregelungen des § 69 e BeamtVG deshalb jedenfalls im Jahre 2018 keine Anwendung mehr finden. Somit steht heute schon fest, dass bei der Versorgung des Antragstellers nicht mehr der Höchstversorgungssatz von 75%, sondern von 71,75% anzuwenden ist. Der Berechnung der Anwartschaften ist deshalb im vorliegenden Fall § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zu Grunde zu legen (so auch OLG Celle, FamRZ 2002, 823, 825 bereits für die Zeit ab 01.01.2002; OLG Frankfurt, B. v. 29.01.2003, 5 UF 156/97; Bergner a. a. 0., 1234; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288; Schreiben des BMJ vom 02.04.2002, FamRZ 2002, 804, 805; soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 17.04.2002, FamRZ 2002, 1629, noch vorläufig eine nach früherem Recht erteilte Auskunft zu Grunde legt, erfolgte dies lediglich mit der Begründung, dass aus anderen Gründen ohnehin ein Verfahren nach § 10 a VAHRG zu erwarten sei, d. h. es lag eine besondere Fallgestaltung zu Grunde). Da damit der Ermittlung des Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1 BGB) das Ruhegehalt zu Grunde gelegt wird (bezogen auf das Ende der Ehezeit), das der Antragssteller aus heutiger Sicht später tatsächlich erhalten wird, tritt keine ungerechtfertigte Bevorzugung des Antragsstellers ein (so auch Bergner a. a. 0., Seite 1234). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht einer Anwendung des geänderten Ruhegehaltssatzes auch nicht entgegen, dass Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach aktuellem Stand in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, also nicht unter Berücksichtigung künftiger (verminderter) Erhöhungen auf Grund einer geänderten Rentenanpassungsformel. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass es dadurch zu Verzerrungen kommen kann, dass für die Bewertung der Beamtenversorgung der heute schon feststehende abgesenkte Ruhegehaltssatz zugrundegelegt wird, während bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenversicherung der aktuelle Rentenwert heranzuziehen ist, der auf das Ehezeitende bezogen ist und damit die Abflachung des Rentenniveaus derzeit noch nicht berücksichtigt. Dies lässt sich jedoch in der Übergangsphase, bis auch das endgültige abgesenkte Rentenniveau erreicht ist, nicht vermeiden. Zum einen ergibt sich aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass die maßgebende Rente zwingend auf das Ehezeitende zu beziehen ist; zum anderen lässt sich das künftige Ergebnis der Rentenanpassungsformel - der aktuelle Rentenwert - anders als bei der Beamtenversorgung im voraus nicht exakt bestimmen, da er von verschiedenen Variablen abhängt, so dass insbesondere ungewiss ist, in welchem Zeitraum und auf welchen Betrag genau das Nettorentenniveau letztlich absinken wird. Das System des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist insofern eben nicht mit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zu vergleichen. Der Senat verkennt weiter nicht, dass bei Anwendung des abgesenkten Ruhegehaltssatzes auf Seiten des Antragstellers die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen muss, denn ihre Rente ist (mit dem Rentenanteil auf Grund des Quasisplittings) bis zum 01.07.2010 nur nach Maßgabe des § 255 e SGB VI anzupassen. Würde jedoch auch jetzt noch § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung bis 31.12.2002 ohne Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehaltssatzes angewendet, würde dies einen Verstoß gegen das Halbteilungsprinzip bedeuten; dem Antragsteller würde unzulässigerweise mehr als die Hälfte seiner ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen und zugunsten der Antragsgegnerin begründet. Sollte sich später zeigen, dass es durch diese Entscheidung zu wesentlichen Verzerrungen gekommen ist und sich eine wesentliche Abweichung des Wertunterschieds ergeben, bleibt immer noch die Korrekturmöglichkeit nach 3 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.

Sollte schließlich der Versorgungsfall bei einer der Parteien doch innerhalb der Übergangsphase eintreten, würde der Antragstellerin nur vorübergehend noch ein nach Maßgabe des Anpassungsfaktors erhöhtes Ruhegehalt beziehen. Diese vorübergehende Aufstockung der Pension würde jedoch schon in der Übergangsphase mit jeder weiteren Versorgungsanpassung abgebaut. Die Differenz zwischen der dann während der Übergangsphase zu zahlenden Pension und dem Ruhegehalt, das anschließend endgültig nach neuem Recht zu zahlen ist, ist als degressiver Bestandteil der Versorgung anzusehen, der nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt (BGH FamRZ 1988, 1251, 1252; OLG Celle a. a. 0., 825; OLG Frankfurt, a. a. O.; Bergner a. a. 0., 1234; BMJ a. a. 0., Seite 805). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 11.07.2002 (18 UF 19/02 und 18 UF 23/02); denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen war das VersorgungsänderungsG 2001 - anders als heute - noch nicht in Kraft getreten. Der Ausgleich erfolgt deshalb im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 425,33 € monatlich (abgerundet). Der Senat hat hierbei eine Abrundung des Gesamtausgleichsbetrages vorgenommen, weil die dritte Dezimalstelle des rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrages auf "5" lautet. Ohne Abrundung würde der Ausgleichsberechtigte mehr als die Hälfte des Differenzbetrages im Sinne des § 1587 b Abs. 2 BGB übertragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.1999 - 5 UF 61/99 -). Die Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts ist insoweit nicht durch das Verschlechtungsverbot eingeschränkt, weil die Beschwerde von einem Versorgungsträger eingelegt wurde. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vorinstanz in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage bringen (BGH FamRZ 1984, 990; 199, 273, 275). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und eine Vereinbarung der Beteiligten nicht im Raume stand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Geschäftswert ergibt sich aus § 17 a Nr. 1 GKG (Mindestwert). Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 621 e Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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