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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 5 WF 134/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 25 II
BRAGO § 26
BRAGO § 28
BRAGO § 31 I 1
BRAGO § 31 I 2
BRAGO § 31 I 3
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO § 33
BRAGO § 36 II
BRAGO § 123
BRAGO § 128 Abs. 3
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 128 Abs. 5
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zwar eine Festsetzung über den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag hinaus unzulässig. Wohl kann aber im Rahmen des insgesamt beantragten Betrages ein Positionstausch dahin vorgenommen werden, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, bisher nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer 5 WF 134/03

Beschluss vom 14. August 2003

In der Familiensache

wegen Ehescheidung:

hier: Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht vom 03.02.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Landeskasse wendet sich gegen die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr für die beigeordnete Rechtsanwältin der Antragstellerin.

Der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens war mit Beschluss vom 16.08.2002 ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt ..................... zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 02.09.2002 wurde dieser Beschluss dahin abgeändert, dass Frau Rechtsanwältin als Hauptbevollmächtigte und Herr Rechtsanwalt als Korrespondenzanwalt der Antragstellerin beigeordnet wurden.

In dem vom Familiengericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.09.2002 erklärten die Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls vorab, sie wollten nicht geschieden werden. Daraufhin wurden sie vom Gericht zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen befragt. Weiter wurde eine Mitteilung des Jugendamts wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung erörtert. Anschließend war "Gegenstand der mündlichen Verhandlung ... der Scheidungsantrag". Nach Rücksprache mit ihrer Mandantin erklärte deren Prozessbevollmächtigte schließlich die Rücknahme des Scheidungsantrags. Den Streitwert hat das Familiengericht auf 2.500,00 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2002 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die ihr aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung wie folgt festzusetzen:

Gegenstandswert: 2.500,00 EUR

10/10 Prozessgebühr gem. §§ 123, 31 I 1 BRAGO 161,00 EUR 10/10 Verhandlungsgebühr gem. §§ 123, 31 I 2 BRAGO 161,00 EUR 10/10 Beweisgebühr gem. §§ 123, 31 I 3 BRAGO 161,00 EUR 10/10 Aussöhnungsgebühr gem. §§ 123, 36 II BRAGO 161,00 EUR Fahrtkosten gem. § 28 BRAGO vom 02.09.2002 36 KM á 0,27 EUR (1/1 Anteil) 9,72 EUR Abwesenheitsgeld gem. § 28 BRAGO vom 02.09.2002 (1/1 Anteil) 15,00 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikations- Dienstleistungen gem. § 26 BRAGO (pauschal) 20,00 EUR Zwischensumme 688,72 EUR 16,00 % Umsatzsteuer gem. § 25 II BRAGO 110,20 EUR Zwischensumme 798,92 EUR Parkgebühr 0,40 EUR Endsumme 799,32 EUR Mit Beschluss vom 28.10.2002 setzte der Urkundsbeamte jedoch nur eine Vergütung von 209,96 € fest; die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr, einer Beweisgebühr, einer Aussöhnungsgebühr sowie der Terminsauslagen lehnte er ab. Die Absetzung der Verhandlungsgebühr wurde damit begründet, dass eine Verhandlung nicht notwendigerweise stattgefunden habe.

Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin "sofortige Beschwerde" ein, mit der sie aber lediglich noch die Festsetzung der Verhandlungsgebühr, der Beweisgebühr sowie der Terminsauslagen weiter verfolgte. Den Antrag auf Festsetzung der Aussöhnungsgebühr hat sie zurückgenommen. Hinsichtlich der Verhandlungsgebühr hat sie vorgetragen, ihr sei es nicht möglich gewesen, eine Verhandlung durch schriftliche Zurücknahme des Scheidungsantrags zu vermeiden. Erst fünf Minuten vor dem Termin, unmittelbar vor dem Gerichtsgebäude sei sie dahingehend unterrichtet worden, dass es möglich sei, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen werden könne, da die Parteien sich aussöhnen wollten. Noch im Telefonat vom 29.08.2002 mit dem Korrespondenzanwalt sei von der Möglichkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags nichts bekannt gewesen. Hinsichtlich dieser Thematik sei von den Parteien offensichtlich anderweitiger Rechtsrat in Anspruch genommen worden. Das Gericht möge hierüber informiert worden sein, diese Information sei ihr jedoch nicht bekannt gewesen.

Der Bezirksrevisor ist in seiner Stellungnahme vom 08.01.2003 für die Landeskasse dem als Erinnerung zu behandelnden Rechtsbehelf entgegengetreten, soweit die Verhandlungs- und Beweisgebühr abgelehnt wurden. Zur Verhandlungsgebühr hat er ausgeführt, die Parteien hätten bei Aufruf der Sache erklärt, dass sie nicht geschieden werden wollten. Anträge seien deshalb, ausgenommen der vorab gestellte PKH-Antrag für die Antragstellerin, nicht verlesen/gestellt worden. Gegen die Festsetzung der Terminsauslagen hatte der Bezirksrevisor hingegen keine Einwendungen.

Daraufhin hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung mit Beschluss vom 03.02.2003 teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung von 215,44 € festgesetzt, nämlich eine 10/10 Verhandlungsgebühr von 161,00 € gem. §§ 123, 33 BRAGO und die Terminsauslagen von 24,72 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Bezüglich der Beweisgebühr hat er hingegen nicht abgeholfen. Nachdem die Akten deswegen dem Oberlandesgericht vorgelegt worden waren, hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.02.2003 die Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung der Beweisgebühr zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2003 hat nunmehr der Bezirksrevisor für die Landeskasse "Erinnerung" gegen den Abhilfebeschluss vom 03.02.2003 eingelegt, soweit dort auch die Verhandlungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Zur Begründung beruft sich der Bezirksrevisor darauf, dass eine Verhandlungsgebühr nicht notwendig ausgelöst worden sei. Aus der Landeskasse seien nur notwendige Aufwendungen des beigeordneten Rechtsanwalts zu erstatten. Durchaus zutreffend hätte die Rücknahme des Scheidungsantrags schriftlich vor Aufruf der Sache am 02.09.2002 erfolgen können. Den Mehraufwand habe die Landeskasse nicht zu zahlen.

Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist der Erinnerung entgegengetreten; sie hat ihren bisherigen Sachvortrag wiederholt.

Mit Beschluss vom 17.07.2003 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen. Er ist nun der Meinung, die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hätte nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr nach § 33 BRAGO verdient.

Mit Beschluss vom 31.07.2003 hat auch der Familienrichter der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Das von der Landeskasse eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zu behandeln, da es sich gegen die im Erinnerungsverfahren gem. § 128 Abs. 3 BRAGO ergangene Entscheidung richtet. Als (unbefristete) Beschwerde gem. 128 Abs. 4 BRAGO ist das Rechtsmittel zulässig, der Beschwerdewert ist erreicht.

Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.

Allerdings weist der Bezirksrevisor zu Recht darauf hin, dass eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden ist, und zwar auch keine halbe Verhandlungsgebühr für eine nichtstreitige Verhandlung gem. § 33 BRAGO, weil ausweislich des Protokolls nicht verhandelt wurde. Für das Entstehen der Verhandlungsgebühr ist wesentliche Voraussetzung das Stellen der Anträge. Vorliegend wurden jedoch keine Anträge gestellt. Die bloße Abgabe von Prozesserklärungen wie z.B. die Klagerücknahme stellt sich nicht als Verhandlung dar, auch nicht als solche zur Prozessleitung (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. A., § 33 Rn. 1).

Da jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls der Scheidungsantrag "Gegenstand der mündlichen Verhandlung" war, ist dadurch die Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstanden. Denn es ist gleichgültig, mit welcher Zielrichtung die Erörterung stattfindet. Das Gericht kann die Sache wie hier auch in der Richtung erörtern, dass die Klage bzw. der Scheidungsantrag zurückgenommen wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a. a. 0., § 31 Rn. 152 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Der Senat ist nicht dadurch am Austausch der Gebührentatbestände gehindert, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung dieser Gebühr nicht beantragt hat. Zwar folgt aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens als antragsabhängiges Parteiverfahren, dass eine über den von dem Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung nicht zulässig ist. Wohl aber darf der Urkundsbeamte und damit auch das Beschwerdegericht innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Betrag zugrundegelegten Sachverhaltes einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt werden kann (so auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a. a. 0., § 128 Rn. 12).

Deshalb ist die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Vergütungsfestsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 128 Abs. 5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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