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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: 5 WF 141/99
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 94 Abs. 2 | |
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 |
Der Gegenstandswert für isolierte Umgangsverfahren beträgt in beiden Instanzen in der Regel 5.000,00 DM und ist generell nicht niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens, weil er nicht in Abhängigkeit zu diesem gesehen werden kann.
Geschäftsnummer: 5 WF 141/99 5 F 164/98
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -
Beschluss vom 21.10.1999
In der Familiensache
Umgangsregelung für:
Prozessbevollmächtigte:
Eltern:
Prozessbevollmächtigte:
hier: Kostenbeschwerde
hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Staatskasse gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 13.04.1999 und vom 21.07.1999 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist der Vater des am geborenen Kindes das bereits im Alter von 11 Monaten von der am Verfahren beteiligten Pflegefamilie aufgenommen wurde. Am 28.09.1998 reichte der Antragsteller einen Antrag auf Regelung des Umfangsrechts mit seiner Tochter ein. Diesem Antrag traten die Pflegeeltern unter Berufung auf ein von ihnen außergerichtlich eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten entgegen. Im Termin vom 20.11.1998 schlossen die Beteiligten vor dem Familiengericht eine Vereinbarung, wonach dem Antragsteller im zweiwöchigen Rhythmus ein Umgangsrecht, jeweils freitags in der Zeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, eingeräumt wurde. Die Regelung war auf drei Monate beschränkt. Nach Ablauf dieser Zeit sollte erneut Termin vor dem Familiengericht bestimmt werden. Zwischenzeitlich stellte sich heraus, daß der fest vereinbarte Besuchsrhythmus nicht reibungslos funktionierte, weshalb im neu anberaumten Termin vor dem Familiengericht am 13.04.1999 die Beteiligten sich dahingehend einigten, daß der Antragsteller die Besuchskontakte direkt mit der Pflegefamilie abstimmen sollte. Im Hinblick darauf wurde das Verfahren für erledigt erklärt. Den Streitwert hat das Familiengericht mit Beschluß vom 13.04.1999 auf 5.000 DM festgesetzt.
Mit Beschluß vom 21.04.1999 wurde dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte beigeordnet. Sie beantragte am 11.05.1999 die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe an sie zu erstattenden Gebühren festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 18.05.1999 wurde die Vergütung der Antragstellerin auf 881,60 DM festgesetzt. Dabei wurden Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 in Höhe von jeweils 7,5/10 in Ansatz gebracht. Gegen die Kostenfestsetzung legten sowohl die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin - wegen der Nichtfestsetzung des vollen Gebührensatzes von 10/10 - als auch die Staatskasse - wegen des Ansatzes einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO - Erinnerung ein. Darüber hinaus legte die Staatskasse mit Schriftsatz vom 07.06.1999 Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß des Familiengerichts vom 13.04.1999 ein und führte zur Begründung aus, daß für die Regelung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils regelmäßig ein unter dem Gegenstandswert der elterlichen Sorge liegender Geschäftswert festzusetzen sei. Vorliegend seien daher statt der festgesetzten 5.000 DM lediglich 1.000 DM als Geschäftswert gerechtfertigt.
Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 21.07.1999 der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen und darüber hinaus auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Berücksichtigung des vollen Gebührensatzes von 10/10 auf 1.160 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, daß zwei lange Termine mit einer ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig gewesen seien, um schließlich eine Einigung der Verfahrensbeteiligten herbeizuführen. Die beantragte Vergleichsgebühr sei auch gerechtfertigt, da das Verfahren aufgrund beiderseitigen Nachgebens der Verfahrensbeteiligten hätte erledigt werden können.
Gegen die Festsetzung des vollen Gebührensatzes und der Vergleichsgebühr im Beschluß vom 21.07.1999 richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, mit der lediglich eine 7,5/10 Gebühr als angemessen betrachtet wird und darüber hinaus der Ansatz einer Vergleichsgebühr abgelehnt wird.
Das Familiengericht hat der Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluß vom 21.07.1999 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über die Beschwerden der Staatskasse vorgelegt.
II.
1. Die gemäß §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 KostO, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen den Streitwertbeschluß des Familiengerichts vom 13.04.1999 ist unbegründet.
Der Gegenstandswert für isolierte Umgangsrechtsverfahren beträgt in beiden Instanzen gemäß § 94 Abs. 2 KostO, § 131 Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 3, S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO in der Regel 5.000 DM (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 621 ZPO Rz. 81). Dabei ist der Geschäftswert eines Umgangsrechtsverfahrens nicht generell niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens (OLG Nürnberg, FamRZ 90, 1990, 1130; OLG Schleswig, FamRZ 1997, 831). Beim Verfahren der Umgangsregelung nach § 1684 BGB handelt es sich um ein gegenüber dem Sorgerechtsverfahren selbständiges Verfahren. Der Geschäftswert des eigenständigen Verfahrens kann daher nicht in Abhängigkeit zu einem Sorgerechtsverfahren gesehen werden. Der Geschäftswert ist deshalb gemäß § 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO auch für das Umgangsrechtsverfahren regelmäßig auf 5.000 DM festzusetzen (OLG Nürnberg a.a.O.). Anderweitige Anhaltspunkte, die eine Herabsetzung des Geschäftswerts unter 5.000 DM rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Falle im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens nicht erkennbar.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO).
2. Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen Ziff. 3 im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 21.07.1999 ist ebenfalls unbegründet.
a) Das Familiengericht hat die Festsetzung des vollen Gebührensatzes von 10/10 für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BRAGO zutreffend vorgenommen.
Welche Gebühr der Prozeßbevollmächtigte im Rahmen der Gebühren des § 118 BRAGO im Einzelfall verdient hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 12 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu beachten. Sämtlichen aufgeführten Umständen kommt dabei der gleiche Rang zu (vgl. Gerold/Schmidt, v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rz. 18). Als überdurchschnittlich anzusehen ist vorliegend der Umfang - zeitlicher Aufwand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit - Intensität der Arbeit.
Das Familiengericht hat dazu ausgeführt, daß die Vereinbarung vom 20.11.1998 und das Ergebnis vom 13.04.1999 jeweils erst nach langen Erörterungen zustande kamen. Die Pflegeeltern sträubten sich offensichtlich anfangs grundsätzlich gegen eine Umgangsregelung und hatten insoweit außergerichtlich ein psychologisches Gutachten eingeholt, das ebenfalls erörtert werden mußte. Bis zu einem Abschluß des Verfahrens waren vorliegend zwei Termine notwendig, wobei im nachfolgenden Termin aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Situation wiederum eine neue Beurteilung erforderlich wurde. Auch insoweit geht das vorliegende Verfahren über den Rahmen eines durchschnittlichen Umgangsrechtsverfahrens hinaus. Deshalb ist bei den Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO zu Recht der volle Gebührensatz berücksichtigt worden.
b) Der Ansatz der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch bei einer Mitwirkung des Anwalts bei einer Vereinbarung über das Umgangsrecht fällt grundsätzlich eine Vergleichsgebühr an (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 621 ZPO Rz. 77).
Zwar ist dem Bezirksrevisor darin zu folgen, daß die am 20.11.1998 vor dem Familiengericht geschlossene Vereinbarung die Vergleichsgebühr nicht ausgelöst hat. Denn mit dieser Vereinbarung wurde nur ein vorläufiger Zustand geregelt, der Abschluß des Verfahrens jedoch noch nicht herbeigeführt. Ein solcher Zwischenvergleich rechtfertigt nicht den Anfall der Vergleichsgebühr (Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl. § 23 Rz. 16). Das Verfahren wurde jedoch insgesamt durch Vergleich am 13.04.1999 erledigt. Wann ein Vergleich begrifflich vorliegt, ergibt sich aus § 779 BGB, auf den § 23 BRAGO ausdrücklich Bezug nimmt. Ein Vergleich ist danach ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der erforderliche Vertrag ist dabei nicht formbedürftig, er kann sogar stillschweigend zustandekommen (Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 23 Rz. 6). Im Termin vom 13.04.1999 haben sich die Beteiligten im Wege des gegenseitigen Nachgebens darauf geeinigt, daß der Vater zukünftig das Umgangsrecht mit seiner Tochter nach vorheriger Abstimmung mit der Pflegefamilie ausüben wird. Der Vater hat damit auf die von ihm ursprünglich beabsichtigte fest vereinbarte Umgangsregelung verzichtet, während andererseits auch die Pflegeeltern von einer generellen Ablehnung der Umgangskontakte Abstand genommen haben.
Damit ist die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO angefallen und vom Familiengericht zu Recht berücksichtigt worden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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