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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 5 WF 145/03
Rechtsgebiete: BRAGO, GewSchG, KostO, FGG, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 8
BRAGO § 8 Abs. 3
BRAGO § 8 Abs. 3 S. 1
BRAGO § 8 Abs. 3 S. 3
BRAGO § 9 Abs. 2
GewSchG § 1 Abs. 1
KostO § 1
KostO § 18 Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 31 Abs. 1 S. 3
KostO § 31 Abs. 4
KostO § 91 S. 2
KostO § 100 a Abs. 2
FGG § 64 b
GKG § 12 Abs. 2 S. 1
Auch im Verfahren nach dem GewSchG ist bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 1, 3 BRAGO von einem Geschäftswert von 500,00 € regelmäßig auszugehen.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer 5 WF 145/03

Beschluss vom 28. August 2003

In der Familiensache

wegen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

hier: Geschäftswertbeschwerde

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Ziffer 7 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17.07.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Ehegatten. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen, der am .2002 geborene Sohn Nico. Nico lebt bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist am 18.06.2003 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen.

Mit Antrag vom 17.07.2003 hat die Antragstellerin beim Familiengericht beantragt, gem. § 1 Abs. 1 GewSchG Maßnahmen zu ihrem Schutz zu treffen, insbesondere ein Betretungsverbot, ein Näherungsverbot und ein Kontaktverbot gegen den Antragsgegner auszusprechen. Zugleich hat sie beantragt, vorab eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen.

Mit Beschluss vom 17.07.2003 hat das Familiengericht , ohne den Antragsgegner anzuhören, die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Unter Ziffer 7 dieses Beschlusses hat es den Geschäftswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegen Ziffer 7 des Beschlusses vom 17.07.2003 Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines sich aus §§ 100 a Abs. 2, 30 Abs. 2 Kost0 ergebenden Geschäftswerts von 1.000,00 € für das EA-Verfahren und beruft sich darauf, dass in Anlehnung an die regelmäßig bei zivilprozessualen Eilverfahren heranzuziehende Regelung, wonach der Gegenstandswert in Eilverfahren 1/3 des Wertes der Hauptsache betrage, ein Wert von 500,00 € nicht sachgerecht sei. Entsprechend § 30 Abs. 2 Kost0 sei, wenn hinreichende weitere Anknüpfungspunkte fehlen, eine Wertfestsetzung regelmäßig auf einen Betrag von 3.000,00 € vorzunehmen. Insoweit käme schon aus diesem Grunde die Festsetzung des Geschäftswerts auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in Betracht. Aber auch die Bedeutung und der Umfang der Angelegenheit würden hier die Festsetzung eines Geschäftswerts von 1.000,00 € rechtfertigen. Immerhin habe der Antragsgegner der Antragstellerin mit dem Tode gedroht. Hierauf sei seitens des Amtsgerichts eine umfassende Regelung durch die einstweilige Anordnung getroffen worden. Die Angelegenheit sei somit von weitreichender Bedeutung. Es seien umfassende Glaubhaftmachungen durch die Vorlage von insgesamt vier eidesstattlichen Versicherungen, die allesamt den Sachverhalt umfangreich dargestellt hätten, erforderlich gewesen. Ferner sei zur Erlangung von umfassenden Rechtsschutz die Notwendigkeit gegeben gewesen, umfangreiche Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen zu machen. Weiterhin habe die einstweilige Anordnung auch dazu geführt, dass nicht nur die Antragstellerin selbst, sondern auch das bislang im Verfahren nicht direkt beteiligte gemeinsame Kind der Parteien einen Schutz erfahre. Nicht nur gegenüber der Antragstellerin selbst, sondern auch gegenüber dem gemeinsamen Kind habe der Antragsgegner Todesdrohungen geäußert.

Das Familiengericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28.07.2003 auf § 8 Abs. 3 BRAGO hingewiesen, wonach von einem Wert von 500,00 € für die einstweilige Anordnung auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin ergänzend vorgetragen, dass das Gericht hinsichtlich seiner Festsetzung des Geschäftswerts nicht an § 8 Abs. 3 BRAGO orientiert sei. Im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Kost0 i.V.m. § 1 Kost0 sei für das Gericht allein dieses Gesetz maßgeblich und verbindlich. § 8 Abs. 3 BRAGO sei alleine eine Frage der Beschwerdebefugnis. Das Gericht dürfe sich nur an Bestimmungen der Kost0 orientieren. Die dort maßgeblichen Normen seien §§ 100 a Abs. 2 und 30 Abs. 2 Kost0.

Mit Beschluss vom 14.08.2003 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 8 Abs. 3 BRAGO von einem Wert von 500,00 € für die einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz auszugehen sei. Die Angelegenheit liege weder vom Umfang noch von der Schwierigkeit her über dem Durchschnitt vergleichbarer Fälle. Es sei auch nicht das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem Kind unmittelbar oder mittelbar geregelt worden.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 31 Abs. 3, Abs. 1 S. 3 Kost0 zulässig, insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin selbst beschwerdeberechtigt, § 9 Abs. 2 BRAGO.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend allein nach § 8 Abs. 3 S. 3 BRAGO i.V.m. § 64 b FGG. Denn da gemäß § 91 S. 2 Kost0 für einstweilige Anordnungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Gerichtsgebühren erhoben werden, enthält die Kostenordnung dementsprechend auch keine Regelung über den Geschäftswert von einstweiligen Anordnungen nach § 64 b FGG. Nachdem es aber keine für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften gibt, sind gem. § 8 BRAGO für die Berechnung der Anwaltsgebühren besondere Wertvorschriften erforderlich. Diese besondere Wertvorschrift ist für einstweilige Anordnungen im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gem. § 64 b FGG in § 8 Abs. 3 S. 3, S. 1 BRAGO enthalten. Danach ist von einem Wert von 500,00 € auszugehen.

Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um einen Regelstreitwert handelt, der unter Berücksichtigung der Einzelumstände unter- oder überschritten werden kann (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. A., § 8 Rn. 24). Für die Beurteilung können insoweit die in § 12 Abs. 2 S. 1 GKG genannten Kriterien mit herangezogen werden (Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. A., S. 121 Rn. 15).

Danach ist aber die Festsetzung des Regelstreitwerts durch das Familiengericht nicht zu beanstanden. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist als durchschnittlich zu bewerten, da der von ihr vorgetragene Sachverhalt sich im Rahmen dessen bewegt, was in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz im Zusammenhang mit Trennungsauseinandersetzungen sonst auch vorgetragen wird. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war in jeder Hinsicht durchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war sogar eher unterdurchschnittlich. Zu sehen ist hierbei, dass der Prozessbevollmächtigte außer der verfahrenseinleitenden Antragsschrift weder vorgerichtlich noch im Rahmen des gerichtlichen EA-Verfahrens weiteren Schriftwechsel oder sonstigen Aufwand hatte, nachdem die einstweilige Anordnung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er mit dem Antragsgegner zuvor Verhandlungen geführt oder ihn schriftlich abgemahnt hätte. Schließlich dürften auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin unterdurchschnittlich sein, nachdem sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.

Nach allem kommt deshalb eine Erhöhung des Regelstreitwerts nicht in Betracht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 31 Abs. 4 Kost0.

Ende der Entscheidung

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