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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 5 WF 164/99
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
BRAGO § 19
Leitsatz:

Die Einwendung der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren, sie habe sich durch ihren Anwalt nicht gut vertreten gefühlt, reicht als erfolgversprechender Vortrag i.S.d. § 19 Abs. 5 BRAGO nicht aus.

Zwar bedarf eine Einwendung im Sinn des § 19 Abs. 5 BRAGO weder einer näheren Substantiierung noch einer schlüssigen Darlegung. Der Begründetheit des anwaltlichen Vergütungsanspruchs stehen aber nur konkret faßbare Umstände entgegen, keine bloße Unzufriedenheit der Partei mit dem Auftreten ihres Prozeßbevollmächtigten vor Gericht.


Geschäftsnummer: 5 WF 164/99 4 F 64/93

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluss vom 19. Januar 2000

In der Familiensache

- Antragstellerin -

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

- Antragsgegner -

Prozeßbevollmächtigter:

wegen Ehescheidung

hier: Kostenfestsetzung

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Waldshut-Tiengen vom 26.08.1999 (4 F 64/93) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.085,66 DM festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit die Antragstellerin pauschal geltend macht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe nicht korrekt abgerechnet, sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Auch ihre "Beanstandung", nicht gut vertreten worden zu sein ("keine gute Vertretung, die ich akzeptiere"), steht einer Festsetzung der Vergütung nicht entgegen, da es sich insoweit um keine Einwendung i. S. des § 19 Abs. 5 BRAGO handelt.

Nach überwiegender Meinung bedarf die Einwendung gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO zwar weder einer näheren Substantiierung noch einer schlüssigen Darlegung (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 19, Rn. 34). Es müssen jedoch konkret faßbare Umstände geltend gemacht werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - der Begründetheit des Vergütungsanspruchs entgegenstehen würden (vgl. Riedl/Süssbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 19, Rn. 29).

Hieran fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeschrift ist lediglich zu entnehmen, daß sich die Antragstellerin nicht "gut" vertreten fühlte. Hierin liegt jedoch noch keine Behauptung einer "Schlechterfüllung", da sich die allgemein zum Ausdruck gebrachte Unzufriedenheit der Antragstellerin nicht auf ein fachlich fehlerhaftes Vorgehen des Prozeßbevollmächtigten bezieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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