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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 24.01.2000
Aktenzeichen: 5 WF 179/99
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 104
RPflG § 11
Leitsatz:

1.) Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, in dem über die Erstattungsansprüche zwischen den Parteien, und nicht zwischen Partei und Gericht zu entscheiden ist.

2.) Eine Passivität im Festsetzungsverfahren ist für die Rechtsnatur des kontradiktorischen Verfahrens ohne Bedeutung.

3.) Wird einem Kostenfestsetzungsantrag im Beschwerdeverfahren stattgegeben, so fallen die Rechtsmittelkosten dem Festsetzungsgegner zur Last unabhängig davon, wie er sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat.


Geschäftsnummer: 5 WF 179/99 3 F 180/99

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluss vom 24. Januar 2000

In der Familiensache

- Kläger -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

-Beklagter-

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Kindesunterhalt

hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Säckingen vom 31.8.1999 (3 F 180199) dahingehend abgeändert, daß Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 2.030,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.8.1999 vom Kläger an den Beklagten zu erstatten sind. Der Erstattungsbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von 280,00 DM.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 116,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien stritten um Kindesunterhalt. Mit klagabweisendenm Urteil vom 9.8.1999 wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 15.288,00 DM für den Klagantrag Ziffer 1 (Zahlungsantrag) und auf 1.000,00 DM für den Klagantrag Ziffer 2 (Auskunftsantrag) festgesetzt.

Der Beklagtenvertreter hat beantragt, bei der Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO je eine 10/10 Gebühr nach den §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 und 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festzusetzen, und zwar aus einem Streitwert von 16.288,00 DM. Daneben hat er eine 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO, Fotokopierkosten und Abwesenheitsgeld geltend gemacht. Der Klägervertreter hat nach Anhörung Einwendungen gegen die Ansprüche auf eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO und das Abwesenheitsgeld erhoben.

Mit Beschluß vom 31.8.1999 hat der Rechtspfleger die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten mit 1.914,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 20.8.1999 festgesetzt und mitgeteilt, der Erstattungsbetrag enthalte 286,40 DM Umsatzsteuer. Der Rechtspfleger beabsichtigte, Kosten in Höhe von zwei 10/10 Gebühren aus dem Streitwert von 15.288,00 DM, also je 805,00 DM zuzüglich 16 % Mwst. festzusetzen (das ergäbe eigentlich 1.610,00 DM + 257,60 DM = 1.867,60 DM).

Der Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß, der ihm am 9.9.1999 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 13.9.1999, der beim Amtsgericht Bad Säckingen am 15.9.1999 einging, Erinnerung, hilfsweise Beschwerde eingelegt, mit der er - unter Anerkennung der Absetzung im übrigen - Festsetzung von zwei Anwaltsgebühren in Höhe von je 875,00 DM aus dem Streitwert von 16.288,00 DM begehrt.

II.

Das Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluß war dahingehend abzuändern, daß zwei Anwaltsgebühren in Höhe von 875,00 DM (statt 805,00 DM) zuzüglich Mwst. nach den §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO in Ansatz zu bringen waren. Der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Amtsrichters, an den der Rechtspfleger im übrigen gebunden war, war richtig. Im vorliegenden Fall war der Auskunftsanspruch streitwerterhöhend - zusätzlich zum zur gleichen Zeit erhobenen Zahlungsanspruch geltend gemacht und sollte ggf. der Erhöhung des Zahlungsanspruchs dienen, so daß § 18 GKG keine Anwendung zu finden hatte.

Über die Kosten des Festsetzungsverfahrens und Beschwerdeverfahrens war nach den §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Zöller/Hergeth, Zivilprozeßordnung, 21. A., § 104 Rz 21 "Kostentragung"). Dem Kläger waren die (anwaltlichen) Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, auch wenn er die beanstandete Kostenfestsetzung weder ursprünglich befürwortet noch nachträglich verteidigt hat (streitig, wie hier: OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 1578 mit zustimmender Anmerkung Mümmler; Lappe, FamRZ 1995, 1167 unter ablehnender Kommentierung der gegenteiligen Entscheidung des Amtsgerichts Kenzingen, FamRZ 1995, 490; andere Ansicht: OLG Koblenz, JurBüro 1984, 446 und Kostenrechtssprechung ZPO, § 104 Nr. 109, 112). Mit dem OLG Düsseldorf ist der Senat der Auffassung, daß die Kostenfestsetzung ein kontradiktorisches Verfahren ist, in dem über die Erstattungsansprüche zwischen den Parteien zu entscheiden ist. Der Gegner der um Kostenfestsetzung nachsuchenden Partei ist nicht das Gericht, sondern der zur Kostentragung verurteilte Prozeßgegner. Für seine Parteistellung im Kostenfestsetzungsverfahren ist unerheblich, ob er sich dem Erstattungsbegehren widersetzt oder nicht. Die Passivität des Prozeßgegners ist für die Rechtsnatur eines kontradiktorischen Verfahrens ohne Bedeutung. Nachteilen hätte der Kläger entgehen können, indem er den Anspruch des Beklagten durch frühzeitige Zahlung befriedigte hätte.

Wird einem Kostenfestsetzungsantrag nach abschlägiger Bescheidung im Rechtsmittelverfahren stattgegeben, so fallen daher die Beschwerdekosten dem Kostenfestsetzungsgegner zur Last, unabhängig davon, wie er sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat.

Die Gerichtskosten (GKG-KV Nr. 1953) waren jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.12.1998, 2 UF 111/98; unveröffentlicht).

Nachdem der Rechtspfleger den Erstattungsbetrag versehentlich auf 1.914,00 DM inkl. Umsatzsteuer (statt eigentlich gewollter 1.867,60 incl. Mwst.) festgesetzt hat, war der Beschwerdewert auf 116,00 DM (incl. Mwst.), nicht auf 162,40 DM (140,00 DM zuzüglich Mwst.) festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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