Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 5 WF 88/03
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 568
ZPO § 727
ZPO § 730
RPflG § 11 Abs. 1
BSHG § 91
BSHG § 91 Abs. 1 S. 2
Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genügt nach der Rechtsansicht des Senats dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialhilfeleistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind.

Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (hier des § 91 Abs. 1 S. 3 BSHG) bezüglich des Anspruchsübergangs braucht nicht urkundlich nachgewiesen zu werden. Etwaige Ausschlussgründe sind ggfs. vom Unterhaltsschuldner selbst geltend zu machen (§ 768 ZPO; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 1092; OLG Köln, MDR 1997, 369).

Der Senat folgt insoweit nicht den Entscheidungen des OLG Karlsruhe (OLG Report 2000, 219) und OLG Stuttgart ( NJW-RR 2001, 868).


Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer 5 WF 88/03

Beschluss vom 1. August 2003

In der Familiensache

wegen Kindes- und Trennungsunterhalt hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch als originäre Einzelrichterin gem. § 568 ZPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Landratsamtes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 05.03.2003 aufgehoben.

2. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wird angewiesen, auf Grund des Antrags des Landratsamtes - Kreissozialamt - vom 28.10.2002 die Titelumschreibung gem. § 727 ZPO vorzunehmen.

Gründe:

I.

Das Landratsamt - Kreissozialamt - hatte der Klägerin, der getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten, für die Zeit von Oktober 1999 bis März 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Nachdem für diesen Zeitraum vollstreckbare Titel ergangen sind, hat das Sozialamt mit Schriftsatz vom 28.10.2002 unter Beifügung substantiiert aufgeschlüsselter Zahlungen nach Höhe und Monat gem. § 727 ZPO eine Teilumschreibung der vollstreckbaren Titel vom 23.11.1999 bzw. 13.02.2001 auf das Kreissozialamt beantragt.

Das Familiengericht hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.03.2003 zurückgewiesen, da der Sozialhilfeträger nicht nachgewiesen habe, dass der Unterhaltsschuldner oder seine Familie durch die Inanspruchnahme nicht selbst unterhaltsbedürftig würde. Hierbei handle es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung des Forderungsübergangs, für die das Landratsamt als Sozialhilfeträger beweispflichtig sei.

Hiergegen hat der Sozialhilfeträger sofortige Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die form- und fristgerecht gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Anweisung des Rechtspflegers beim Amtsgericht , die Teilumschreibung der vollstreckbaren Titel vom 23.11.1999 bzw. 13.02.2001 auf das Landratsamt - Sozialamt - , wie mit Schreiben vom 28.10.2002 beantragt, vorzunehmen.

Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genügt nach der Rechtsansicht des Senats dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialhilfeleistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind.

Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (hier des § 91 Abs. 1 S. 3 BSHG) bezüglich des Anspruchsübergangs braucht nicht urkundlich nachgewiesen zu werden. Etwaige Ausschlussgründe sind ggfs. vom Unterhaltsschuldner selbst geltend zu machen (§ 768 ZPO; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 1092; OLG Köln, MDR 1997, 369).

Der Senat folgt insoweit nicht den Entscheidungen des OLG Karlsruhe (OLG Report 2000, 219) und OLG Stuttgart ( NJW-RR 2001, 868).

Mit der herrschenden Meinung (vgl. dazu OLG Stuttgart, a. a. 0.) ist im Rahmen von § 727 ZPO die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzvorschriften dem Schuldner zugewiesen, der diese Ausschlusstatbestände im Wege der Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) geltend machen muss (ebenso Zöller/Stöber, ZP0, 23. A., § 727, Rn. 22 unter Verweis auf Künkel, FamRZ 1994, 540). Der Ansicht, bezüglich der Schuldnerschutzvorschriften bzw. ihrem Nichtvorliegen handle es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, die von der Gläubigerseite zu beweisen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus der gesetzlichen Formulierung des § 91 BSHG ergibt sich - wie in der Beschwerdebegründung des Landratsamtes vom 03.06.2003 ausgeführt - dass im Regelfall dann ein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt worden war, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch hatte (§ 91 Abs. 1 S. 1 BSHG). Ausnahmen von diesem Regelübergang ergeben sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 BSHG sowie insbesondere (vorliegend) aus S. 3 der genannten Vorschrift. Für die Ausnahme vom gesetzlichen Übergang als Regelfall ist aber derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Ausnahme, nämlich die eigene Bedürftigkeit zur Abwendung des Überganges, geltend machen will. Diese Beweislastverteilung gilt schon deswegen, weil infolge der sog. Sphärentheorie ein außenstehender Dritter (hier der Sozialhilfeträger) keine Kenntnis über eine angebliche Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners besitzt und diese auch nicht von Amts wegen ermitteln kann bzw. muss. Vielmehr obliegt es dem Unterhaltsschuldner selbst, eine inzwischen vorliegende Leistungsunfähigkeit darzulegen, wozu sich insbesondere das Verfahren nach § 730 ZPO eignet.

Zu beachten ist hierbei vor allem, dass das Familiengericht im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren deswegen zwei vollstreckbare Titel geschaffen hat, weil es (damals iRd Teilurteils) von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auszugehen hatte und (iRd nachfolgenden Vergleichstitels) der Schuldner durch Abschluss des Vergleichs seine in dieser Höhe vorliegende Leistungsbereitschaft signalisierte.

Da somit die unterhaltsrechtliche Zahlungsfähigkeit des Schuldners im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren bereits abschließend geklärt worden ist, kann es nicht angehen, im anschließenden Vollstreckungsverfahren erneut der Gläubigerseite (bzw. ihrem Rechtsnachfolger) aufzubürden, ein zweites Mal die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Schuldners nachzuweisen. Bei einer derartigen Rechtslage wäre zu fragen, warum überhaupt ein Klagverfahren dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgehen musste, wenn ohnedies im Rahmen der Titelumschreibung die materiell-rechtliche Berechtigung des Rechtsnachfolgers (infolge weiter bestehender Leistungsfähigkeit des Schuldners) nochmals abgeklärt werden müsste.

Die gesamte Intention des Vollstreckungsrechtes, nach endlich abgeschlossenem Erkenntnisprozess zur Durchsetzung der geschaffenen Titel alsbald und ohne weitere Hindernisse zu gelangen, wäre ins Gegenteil verkehrt.

Die vom Senat abweichende Rechtssprechung übersieht schließlich auch, dass bereits infolge der sog. Parteimaxime im ZPO-Verfahren derjenige, der eine ihm günstige Veränderung (jetzige Leistungsunfähigkeit gegenüber der früheren Leistungsfähigkeit) geltend macht, hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist.

Darüberhinaus wirkt die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners im Klagverfahren hinsichtlich seiner angeblichen Leistungsunfähigkeit bis ins nachfolgende Vollstreckungsverfahren weiter. Ansonsten käme es zwischen beiden Verfahrensabschnitten zu einer Beweislastumkehr, für die kein berechtigter Grund ersichtlich ist.

Auf das Rechtsmittel des Sozialhilfeträgers war daher der zurückweisende Beschluss aufzuheben und das Verfahren dem Amtsgericht zur Durchführung der Maßnahmen nach § 727 ZPO vorzulegen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück