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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: 5 WF 96/01
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 33
BGB § 1684
Ist im Rahmen einer Umgangsregelung ein Elternteil dazu verpflichtet worden, das in seiner Obhut befindliche Kind positiv auf die Kontakte mit dem anderen Elternteil vorzubereiten und an ihn herauszugeben, so stellt es einen mit Zwangsgeld zu ahndenden Verstoß nach § 33 FGG dar, wenn der Obhutsinhaber es der freien Entscheidung des Kindes überlässt, ob es mit dem anderen Elternteil zu Umgangszwecken mitgehen möchte.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer: 5 WF 96/01

Beschluss vom 16. Oktober 2001

In der Familiensache

wegen Umgangsregelung

hat der 5. Zivilsenat -Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Zwangsgeldbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Waldshut-Tiengen vom 14.05.2001 (6 F 277/98) wird zurückgewiesen.

2. Nächster Besuchstermin zwischen ... und seinem Vater ist Samstag, der 11.11.2001, von 10.00 - 18.00 Uhr.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.06.2000 (5 UF 42/00) steht dem Antragsteller (Kindesvater) ein Umgangsrecht mit dem Kind ..., geb. am 14.08.1994, beginnend ab 01.07.2000 alle 2 Wochen samstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 30.09.2000 samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu (Ziffer 1).

In Ziffer 3 dieser Regelung wurde die Antragsgegnerin (Kindesmutter) verpflichtet, die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem bei ihr lebenden Sohn ... dadurch zu fördern, dass sie ... in positivem Sinne auf den Besuch des Vaters vorbereite. Sie wurde gleichzeitig verpflichtet, ... rechtzeitig an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.

Die Besuchstermine vom 01.,15., 29. Juli sowie vom 12.August 2000 scheiterten daran, dass ... nicht bereit war, mit dem Antragsteller mitzugehen, er vielmehr - vom Fenster oder von der Haustür aus - dem wartenden Vater zurief, nicht mit ihm mitkommen zu wollen.

Hierauf hat der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin beantragt.

Diese ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 14.05.2001 der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM auferlegt.

Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin ... eingelegte Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zwangsgeldentscheidung (§ 33 Abs. 1, Satz 3 FGG) des Familiengerichts ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld in der im Senatsbeschluß vom 20.06.2000 in Ziff. 4 angedrohten Höhe festgesetzt.

Auch nach der Überzeugung des Senats hat die Kindesmutter gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ... an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.

Ebenso ist in Anbetracht des Verhaltens der Kindesmutter zu befürchten, dass diese auch künftig gegen die ihr obliegende Verpflichtung, konstruktiv die Umgangskontakte zwischen ... und seinem Vater zu fördern, verstoßen wird.

Insoweit dient das Zwangsgeld dazu, die Kindesmutter zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten (OLG Hamm OLGZ 1975, 386, 388; Keidl/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 19).

Wie sich aus dem Bericht des Landratsamts ... vom 01.12.2000 und aus der Anhörung des Jugendamtsvertreters im Termin vom 17.04.2001 ergibt, hat die Antragsgegnerin erhebliche Vorbehalte gegen Umgangskontakte seitens des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn .... Der Jugendamtsmitarbeiter stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Vorbereitung von ... durch seine Mutter auf die Besuchskontakte nur unzureichend sei. Diese räumt ausweislich des Berichtes vom 01.12.2000 des Kreisjugendamtes ... ein, dass Besuche erst wieder möglich werden sollten, wenn die Kinder dies möchten. Nach den Feststellungen des Jugendamtes begründet die Kindesmutter ihr jetziges Nein zu Besuchen damit, dass die Kinder von sich aus den Besuch beim Vater verweigerten. Sie, die Mutter, könne dann Besuche beim Vater nicht durchsetzen.

Rechtlich gesehen liegt gerade in dieser Haltung der Kindesmutter ihr Verstoß gegen die Beschlussregelung vom 20.06.2000, wonach sie aktiv und in konstruktiver Atmosphäre ... an den Vater herauszugeben hat, nicht aber - sozusagen passiv im Hintergrund stehend - es der (un)freien Disposition ihres 7-jährigen Sohnes überlassen darf, ob dieser - von sich aus - mit seinem Vater zu Besuchszwecken mitgeht. Dem Senat und allen Beteiligten (einschließlich der Kindesmutter) ist bei dieser Situation klar, dass unter diesen Voraussetzungen ein Besuchskontakt zwischen ... und seinem Vater niemals zustande kommt.

Gerade um einen solchen faktischen Ausschluß des Umgangsrechtes des Kindesvaters nach § 1684 BGB aber zu vermeiden, hat der Senat in seinem Beschluß vom 20.06.2000 der Mutter die aktive Verpflichtung auferlegt, ohne dies der Entscheidung ihres minderjährigen Sohnes zu überlassen, ihn von sich aus an seinen Vater herauszugeben. Nur durch diese - von der Mutter eigenhändig vorzunehmende Übergabehandlung - wird für ... deutlich, daß eine vom Gericht wirksam erlassene Anordnung zu befolgen ist, von seiner Mutter gebilligt und vollzogen wird und damit erst recht nicht zur Disposition des Minderjährigen steht. Überlässt aber die Kindesmutter - wie hier - dem Kind die freie Entscheidung über seine jeweilige Wahrnehmung der Umgangskontakte, versäumt und verweigert sie damit als Sorgeberechtigte in unzulässiger Weise ihre Herausgabe- und Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des titulierten und wirksamen väterlichen Umgangsrechts, welches sie - konstruktiv - gegenüber ... als etwas Positives für ihn darstellen und in diesem Zusammenhang zwischen ihrer Abneigung zum Kindesvater und dem Recht ... auf Umgang mit seinem Vater unterscheiden müsste.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Zwangsgeldfestsetzung war daher mit der Kostenfolge der §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.

Die Vollstreckung des Zwangsgeldes kann die Mutter jederzeit durch Nachholung ihrer Verpflichtung, also durch die Herausgabe von ... an den Kindesvater zwecks Durchführung der titulierten Umgangskontakte abwenden, bis es vollstreckt ist. Daher hat der Senat in Ziff. 2 seiner Entscheidung den nächsten Besuchstermin bezeichnet, der damit den 14-Tagerythmus des Umgangsbeschlusses vom 20.06.2000 fortsetzt.

Ende der Entscheidung

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