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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: 6 U 133/01
Rechtsgebiete: UWG, MarkenG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 1
MarkenG § 5 Abs. 2
MarkenG § 15 Abs. 4
MarkenG § 15 Abs. 2
Der aus einer Firma oder geschäftlichen Kennzeichnung begehrte Schutz gegen die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs eines Dritten richtet sich grundsätzlich nach markenrechtlichen Anforderungen. Auch die Gewährung eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutzes aus §§ 3 oder 1 UWG knüpft neben den spezifischen wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen an markenrechtliche Kriterien an.
Tatbestand:

Mit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgen die Klägerinnen den Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Kennzeichnung "Taxi Rent", den ihnen das Landgericht im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2000 zugesprochen hat. Die Klägerinnen vermieten bundesweit als Taxen ausgestattete Kraftfahrzeuge, in erster Linie an Taxiunternehmen. Die Fahrzeuge halten sie in insgesamt 15 Niederlassungen bzw. Vertretungen bereit. Die Geschäftstätigkeit wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin 1 (der Taxi-Rent GmbH, A.) im Jahre 1986 begründet. Die Klägerinnen nehmen für sich die Stellung von Marktführern in Deutschland in Anspruch und sie machen geltend, dass ihre Unternehmen von Beginn an unter der Geschäftsbezeichnung "Taxi-Rent" betrieben und intensiv in einschlägigen Fachzeitschriften und Werbebroschüren beworben worden seien.

Die Beklagte befasst sich ebenfalls mit der überregionalen Autovermietung und hat seit März 2000 Taxifahrzeuge in ihr Dienstleistungsprogramm aufgenommen. Dabei benutzt sie zur Kennzeichnung ihres Unternehmens sowie ihrer Fahrzeuge und insbesondere in ihren Werbeanzeigen (Zeitschrift "Taxi" Heft 4/2000) und Werberundschreiben an Taxiunternehmen die Bezeichnung "Taxi Rent".

Die Klägerinnen sehen hierin einen Wettbewerbsverstoß (Rufausbeutung); zeichenrechtlichen Schutz haben sie für ihre Klage im ersten Rechtszug ausdrücklich nicht in Anspruch genommen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

es der Beklagten unter Androhung von gesetzlichen Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihr Unternehmen und/oder bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen und/oder im Zusammenhang mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen die Bezeichnung "Taxi Rent" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz zu gebrauchen.

Die Beklagten sind der Unterlassungsklage entgegengetreten. Sie haben die von der Klägerin reklamierte Spitzenstellung auf dem einschlägigen Markt in Abrede gestellt und außerdem die streitige Bezeichnung als nicht unterscheidungskräftig qualifiziert.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Zur Begründung führt sie u.a. aus: Zu Unrecht habe das Landgericht für das Klagebegehren eine Stütze im Wettbewerbsrecht erblickt. Vorrangig seien im Streitfall markenrechtliche Gesichtspunkte. Hiernach müsse die Klage aber schon deswegen scheitern, weil es sich bei der Bezeichnung "Taxi-Rent" um eine beschreibende Angabe handelt, an der ein erhebliches Freihaltungsbedürfnis bestehe. Der fehlende markenrechtliche Schutz könne auch nicht über das Wettbewerbsrecht kompensiert werden, die hierfür erforderlichen zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale lägen nicht vor.

Die Klägerinnen treten der Berufung entgegen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Dieses habe zu Recht das Unterlassungsgebot auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage erlassen. Der wettbewerbsrechtliche Rufausbeutungsschutz konkurriere mit dem markenrechtlichen Kennzeichnungsschutz. Das Kollisionszeichen müsse lediglich auf eine bestimmte Herkunft hinweisen, eine besondere Unterscheidungskraft sei für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht erforderlich. Die Beklagte hätte ohne weiteres die Vermietung von Taxen unter ihrer bisherigen Geschäftsbezeichnung betreiben können. Sie habe aber bewusst das Zeichen der Klägerinnen benutzt, um sich an deren eingeführten Geschäftsbetrieb und dessen guten Ruf anzulehnen. Das Zeichen der Klägerinnen könne für sich Verkehrsgeltung von 75 % der angesprochenen Verkehrskreise in Anspruch nehmen. Auf diesen Gesichtspunkt stützen sie im zweiten Rechtszug ihren Unterlassungsanspruch hilfsweise.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht den Klägerinnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Als Anspruchsgrundlage kommt primär § 15 Abs. 4 MarkenG in Betracht. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Abs. 2 benutzt. Gemäss § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Der von den Klägerinnen begehrte Schutz richtet sich gegen die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs bzw. Unternehmens der Beklagten, mit der in Rede stehenden Kennzeichnung, § 5 Abs. 2 MarkenG. Schutzgegenstand sind die Firma der Klägerinnen und die besondere geschäftliche Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes im geschäftlichen Verkehr. Derartige Unternehmenskennzeichen entfalten, soweit ihnen keine Verkehrsgeltung zukommt, Schutz nur dann, wenn sie unterscheidungskräftig und nach der Auffassung des Verkehrs geeignet sind, Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu identifizieren. Zwar haben sich die Klägerinnen im Berufungsrechtszug auch darauf berufen, dass die streitige Kennzeichnung in der Bundesrepublik Deutschland Verkehrsgeltung erlangt habe, und hilfsweise zeichenrechtlichen Schutz geltend gemacht. Dem hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis braucht der Senat jedoch nicht nachzugehen. Denn die Ausführungen über den erzielten Umsatz und die betriebene Werbung allein reichen für die schlüssige Darlegung der reklamierten Verkehrsgeltung nicht aus. Es fehlen hierfür Ausführungen zum Umfang des Kundenkreises im Verhältnis zum bestehenden Markt für Miettaxen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerinnen ihr Geschäft in Fortführung eines 1986 gegründeten Unternehmens seit 1993 betreiben, kann nicht schon angenommen werden, dass ihre Firma tatsächlich Verkehrsgeltung erlangt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts des beschreibenden Charakters der Bezeichnung und des deshalb bestehenden Freihaltebedürfnisses eine große Verkehrsbekanntheit erforderlich wäre. Einem solchen, von den Klägerinnen pauschal behaupteten Bekanntheitsgrad steht aber insbesondere die Tatsache entgegen, dass einer der Hauptkonkurrenten für Miettaxen, die von der Beklagten übernommene Firma Taxi Rent 2000, mit einem Fuhrpark von mehr als 40 Fahrzeugen im geschäftlichen Verkehr seit dem Jahre 1995 das hier in Rede stehende Kollisionszeichen ebenfalls verwandt hat.

b) Zeichenrechtlicher Schutz gemäss § 15 Abs. 4 MarkenG kommt dem Zeichen der Klägerinnen nicht zu, weil es nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.

Die Begriffe "Taxi" und "Rent" entsprechen, wie für den Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, ihrer tatsächlichen Bedeutung als "Mieten eines Taxis", sie werden damit im Verkehr nicht über eine bloß beschreibende Angabe hinaus im Sinne eines Herkunftshinweises verstanden. Das Wortkennzeichen "Taxi" kennt der angesprochene Verkehr, das sind in erster Linie Taxiunternehmen, die einen Mietbedarf (etwa wegen Unfallbeschädigung oder besonderer Nachfragen) haben. Auch der Bestandteil "Rent" erschließt sich dem Adressaten unmittelbar. Diese werden bereits durch den Gebrauch dieses englischen Wortes im deutschen Geschäftsleben ohne weitere Überlegung zu der Annahme gelangen, dass damit Mieten oder Leasen gemeint ist. Davon ist schon wegen der Verbreitung des Wortes in der deutschen Geschäftssprache auszugehen (vgl. BGH GRUR 1988, 319, 320 - Video-Rent). Da somit jeder der beiden Bestandteile des Kollisionszeichens für sich nicht kennzeichnungskräftig ist, kommt es für die Schutzfähigkeit darauf an, ob gerade die Zusammenstellung eigenartig und phantasievoll ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 25 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier jedoch ebenfalls. Allein der Umstand, dass ein Zeichenbestandteil aus der englischen Sprache stammt, verleiht dem Zeichen nicht schon Kennzeichnungskraft, sofern dieser, wie hier vom inländischen Verkehr ohne weiteres verstanden wird. Es gilt daher das gleiche wie für deutschsprachige Bezeichnungen (BGH a.a.O. sowie BGH GRUR 1996, 68, 69 - Cotton Line; BGH GRUR 1991, 556, 557 - Leasing-Partner).

Hiernach ergibt die in Rede stehende Kombination nur einen sprachüblichen Begriff beschreibenden Inhalts, weil die Bestandteile nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Wortsinn verwendet werden. In der Zusammenstellung weist das Zeichen allein auf das Dienstleistungsangebot des so gekennzeichneten Unternehmens hin. Für die betreffenden Verkehrskreise liegt es regelmäßig fern, dass ein Unternehmen einen solchen Hinweis zur (namensmäßigen) Unterscheidung von anderen Anbietern auf dem selben Feld benutzt. Das Kollisionszeichen stellt damit eine bloße Sachbezeichnung vor. Aus dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs an dieser Bezeichnung folgt, dass ihr ein kennzeichenrechtlicher Schutz aufgrund originärer Kennzeichnungskraft nicht zugebilligt werden kann.

2. Das Verhalten der Beklagten verstößt schließlich auch nicht gegen §§ 1 oder 3 UWG.

a) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor der irreführenden Verwendung einer Geschäftsbezeichnung kann nur gewährt werden, wenn diese als solche kennzeichenrechtlichen Schutz genießt (BGH WRP 1997, 748, 749 - grau/magenta - zu betrieblichen Herkunftsangaben). Schon daran fehlt es, wie unter 1. dargestellt, im Streitfall. Außerdem kann § 3 UWG auch nur greifen, wenn in der Verwendung eines verwechslungsfähigen Kennzeichens gleichzeitig eine Irreführung über die betriebliche Herkunft liegt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Verkehr mit dem Kennzeichen eine besondere Gütevorstellung verbindet. Das haben die Klägerinnen jedoch nicht dargetan. Die bloße Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen reicht dafür nicht aus (Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 541). Inwiefern die Klägerinnen bessere Leistungen als ihre Mitbewerber anbieten, ist nicht ersichtlich.

b) Aber auch bei der Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 1 UWG, welche die Klägerinnen primär für sich in Anspruch nehmen, sind die Grenzen des kennzeichenrechtlichen Schutzes zu berücksichtigen. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen die Annäherung an eine nicht geschützte Kennzeichnung kommt deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die die Annäherung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Voraussetzung ist mindestens, dass die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und außerdem ihrer Natur nach geeignet ist, als die namensmäßige Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes zu wirken (BGH - grau/magenta, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus dem bereits Ausgeführten ergibt, im Streitfall nicht erfüllt. Auch über § 1 UWG lässt sich daher eine Monopolisierung der beschreibenden Angabe "Taxi-Rent" zu Gunsten der Klägerinnen nicht erreichen.

Nach alledem muss die Berufung der Beklagten Erfolg haben. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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