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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: 6 U 140/01
Rechtsgebiete: UWG, LMBG, ZPO, NährwertkennzeichnungsVO


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 543 Abs. 1 Halbs. 2
NährwertkennzeichnungsVO § 6 Abs. 1
1. Auch die Werbung für Druckwerke muss wahrhaftig sein und darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre führen. Selbst wenn dem Autor und dem Verleger die Verbreitung des Werkes mit bedenklichen Wirkungs- und Erfolgsangaben zu einer befürworteten Diät als Teilnahme am gesellschaftlichen Diskurs erlaubt ist, bedeutet dies nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit unrichtigen Aussagen zum Kauf dieses Werkes bestimmt werden dürfen.

2. Widersprechen Werbeaussagen nach allgemeiner, auch dem Gericht bekannter Erkenntnis wissenschaftlichen Erkenntnissen, so kann für deren Verbot dahinstehen, wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.


Tatbestand:

Der Verfügungskläger ( nachfolgend: Kläger ) ist ein rechtsfähiger Verband i. S. v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklage) ist Verlegerin der Broschüre "ALMA macht die Turbo-Diät", deren Autor R. B. ist. Die Beklagte hat dieses Werk in der Zeitung "Sunday" vom 11. 03. 01 auf Seite 13 unter der Überschrift "ALMA macht die Turbo-Diät ...... 10 Pfund pro Woche" mit Werbeangaben aus dem Inhalt des Buches beworben:

Der Kläger hält die im Inserat enthaltenen Werbeaussagen für falsch und grob irreführen, da sie jeglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprächen.

Die beanstandete Werbung sei auch nach § 6 Abs. 1 NährwertkennzeichnungsVO unzulässig, da tatsächlich produktbezogen hinsichtlich des Lebensmittels "Almased Vitalkost" geworben werde. Wegen ihres falschen Inhalts täusche die Werbung zudem i. S. v. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG und verstoße damit gegen § 3 UWG

Der Kläger hat mit Beschluss vom 23. April 2001 des Landgerichts Baden-Baden gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dieser unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wird, im geschäftlichen Verkehr für das Buch zu werben gemäß dem Inserat "Sunday vom 11. 03. 2001, Seite 13.

Die Beklagte hält das angegriffene Werbeinserat für eine zulässige Werbung für das von ihr verlegte Druckwerk; insbesondere werde hierdurch lediglich ein Diätprinzip, hingegen kein bestimmtes Produkt beworden. Dieses in der Broschüre vorgestellte Diätprinzip beruhe auf von wissenschaftlichen und medizinischen Ergebnissen gestützten ernährungsphysiologischen Erkenntnissen. Die Aussagen in der hierauf bezogenen Werbeanzeige seien zumindest sachlich noch vertretbar und daher wettbewerbsrechtlich unter keinem Gesichtspunkt unzulässig.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit dem eingeschränkten Verbot der Werbung für die beanstandeten konkreten Wirkungs- und Erfolgsangaben zur Turbo-Diät aufrechterhalten Hiergegen richtet sich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Berufung der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten) auf Antrag des Verfügungsklägers (im folgenden: Klägers) mit Recht verboten, in der beanstandeten Art und Weise für das Druckwerk "ALMA mach die Turbo-Diät" zu werben. Die Werbung ist mit den beanstandeten Wirkungs- und Erfolgsangaben zur "Turbo-Diät" irreführend und verstößt damit gegen § 3 UWG. Das Landgericht hat dies mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und verweist auf sie, § 543 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Der Vortrag im Berufungsverfahren rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht:

1. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass es sich bei der beanstandeten Werbung nicht unmittelbar um Werbung für ein Gesundheitsprodukt - etwa das Eiweiß-Präparat "Almased" - handelt, sondern dass in der beanstandeten Art und Weise von der Beklagten für ein in ihrem Verlag erschienenes Buch geworben worden ist. Entgegen den Rügen der Berufung hebt das Landgericht diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung deutlich heraus. Auch der Senat geht davon aus, dass lediglich die Werbung für ein Buch wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist.

2. Aber auch die Werbung für Druckwerke muss wahrhaftig sein und darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre führen. Es trifft rechtlich nicht zu, dass Verlage bei der Werbung für die von ihnen verlegten Bücher durch § 3 UWG nicht zur Wahrhaftigkeit, sondern nur zum Bemühen um eine sachlich vertretbare Aussage verpflichtet seien. Denn es geht nicht darum, ob in einem Druckwerk wissenschaftlich nicht gesicherte, übertriebene Wirkungs- und Erfolgsangaben zu einer dort befürworteten Diät gemacht werden dürfen. Selbst wenn dem Autor und dem Verleger die Verbreitung des Werks als Teilnahme am gesellschaftlichen Diskurs erlaubt ist, bedeutet dies nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit unrichtigen Aussagen zum Kauf dieses Werkes bestimmt werden dürften. Selbstverständlich steht es jedem Verleger frei, auf den - auch auf den umstrittenen - Inhalt eines von ihm verlegten Werkes durch werbliche Angaben zu dessen Inhalt hinzuweisen. Daraus folgt aber nicht, es sei dem Verleger gestattet, die potentiellen Abnehmer durch falsche Versprechungen und übertriebene Hoffnungen zum Kauf des Werkes zu motivieren. In diesem Zusammenhang gewinnt besondere Bedeutung, dass sich die beanstandete Anzeige nicht darauf beschränkt, den Inhalt des Werkes zu referieren. Vielmehr macht sich die Beklagte die Wirkungsaussagen selbst zu eigen, um den Absatz des Buches zu fördern. Damit ist sie aber auch verpflichtet, bei der Wahrheit zu bleiben.

3. Dies ist aber bei der beanstandeten Werbung, wie sie das Landgericht einstweilen verboten hat, nicht der Fall. Der Senat ist wie das Landgericht aufgrund des Inbegriffs der Verhandlungen der Parteien und des von ihnen vorgetragenen Streitstoffes davon überzeugt, es sei überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass die in der Werbung für das Buch beschriebene Turbo-Diät nicht "garantiert erfolgreich", nicht "auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert", nicht den "Jo-Jo-Effekt durch Aktivierung des Fettstoffwechsels und Regulation der Insulinproduktion ausschaltet", nicht "den Körper wie einen Computer von dick auf dünn umprogrammiert" und nicht "ausschließlich Fett abbaut". Denn nach allgemeiner, auch dem Gericht bekannter Erkenntnis widersprechen diese Aussagen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Wegen dieser Überzeugung (§ 286 ZPO) des Gerichts kann dahinstehen, wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Überzeugung des Senats von der Unrichtigkeit der Werbebehauptungen der Beklagten beruht nicht zuletzt auf dem von der Beklagten selbst vorgelegten Beantwortung einer Anfrage zum modifizierten proteienergänzten Fasten des Prof. Dr. troph. M. H., das keine der beanstandeten Werbebehauptungen der Beklagten auch nur annährend bestätigt. Dass bei Einhaltung einer nur 10 Tage dauernden, bestimmten Diät bei jeder Form von Adipositas eine Garantie für eine Gewichtsabnahme gegeben werden könnte, wird in der Stellungnahme mit keinem Wort behauptet. Vielmehr wird dort an mehreren Stellen hervorgehoben, dass diätetische Ernährung stets nur eine von mehreren Komponenten neben ausreichender körperlicher Aktivität und einer Verhaltstherapie sein kann. Auch die Behauptung, die in dem beworbenen Buch propagierte Diät führe ausschließlich zum Abbau von Fett, wird durch diese Stellungnahme widerlegt. Dort heißt es mit der gebotenen wissenschaftlichen Zurückhaltung, durch die Gabe von Nahrungsprotein werde dem Abbau eigener Proteine "entgegengewirkt", die Muskelbestände würden dadurch "am besten geschont" und der "Fettanteil am Gewichtsverlust steige deutlich an". Das ist von dem in der beanstandeten Anzeige behaupteten ausschließlichen Fettabbau weit entfernt. Eine Ausschaltung des Jo-Jo-Effekts durch eine Umprogrammierung des Körpers binnen einer 10-tägigen Diät wird ebenfalls in der Stellungnahme nicht bestätigt, sondern widerlegt. In offenem Widerspruch heißt es in der Stellungnahme - mit der allgemeinen Lebenserfahrung - dass auch nach dem Fasten ein auf Dauer beizubehaltendes günstiges Ernährungs- und Bewegungsverhalten in Verbindung mit entsprechender Kostanleitung erforderlich sei. Dass der Körper durch eine einmalige Diät in die Lage versetzt werde nach Durchführung der Diät auch bei übermäßiger Nahrungszufuhr Fett ab- statt aufzubauen - was ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Angaben der Beklagten entnehmen wird - wird hierdurch eindeutig als weit übertrieben und von wissenschaftlicher Erkenntnis unbeeinflusst gekennzeichnet. Dem entsprechend ist auch die Werbebehauptung, die angeblich garantiert erfolgreiche Diät beruhe auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen schlicht falsch.

Ende der Entscheidung

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