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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 6 U 17/02
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 1
MarkenG § 153
UWG § 16 a.F.
1. Ein nicht unerheblichter Teil der maßgeblichen Verkehrskreise sieht in dem Bestandteil "Hufeland" in der Firma einer Spezialklink nicht den Namen des ehemaligen preußischen Leibarztes Dr. Christoph-Wilhelm Hufeland, sondern eine Phantasiebezeichnung, so dass dieser Begriff unterscheidungskräftig und für die Unternehmensbezeichnung prägend ist.

2. Zur Lösung von Konfliktfällen firmenrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist davon auszugehen, dass den sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnung dieselbe Priorität, nämlich der Zeitpunkt der deutschen Einheit, zukommt.

3. Der wegen des bloßen regionalen Bezugs des Unternehmens in dem Beitrittsgebiet im Prioritätszeitpunkt räumlich beschränkte Schutz einer Unternehmensbezeichnung kann nicht nachträglich durch ihre Registrierung als Internet-Domain zum Nachteil einer Unternehmensbezeichnung, deren Schutzbereich sich mit der Wiedervereinigung auf das gesamte ( neue ) Bundesgebiet erweitert hat, erstarken.


Gründe:

Die am 11.12.1986 in das Handelsregister eingetragene Klägerin betreibt seit dem Jahre 1986 unter ihrer heutigen Firmenbezeichnung in Bad M. eine Spezialklinik für ganzheitliche immunbiologische Therapie. Sie ist Inhaberin der deutschen Marke 2032816 "HUFELAND" mit der Priorität 08.02.1991. Die Marke ist eingetragen für "Dienstleistungen eines Krankenhauses, pharmazeutische Präparate und Diätetika". Die Klägerin betreibt bundesweite Werbung in Zeitschriften und Illustrierten. Presse und Fernsehen berichten über sie als "Hufeland Klinik in Bad M.".

Die seit dem 03.11.1993 unter der Firmenbezeichnung "Hufeland Krankenhaus GmbH Bad L." im Handelsregister eingetragene Beklagte betreibt in Bad L./Thüringen ein Krankenhaus. Sie ist entstanden durch Umwandlung des bisher als Eigenbetrieb der Gebietskörperschaft Kreis Bad L. betriebenen Kreiskrankenhauses Bad L.. Die Beklagte ist Inhaberin der seit dem 22.02.1999 für sie registrierten Internet-Domain "hufeland.de".

Die Klägerin erblickt in der Verwendung der Bezeichnung "hufeland.de" als Domainname durch die Beklagte eine Verletzung ihr zustehender Kennzeichnungs- und Markenrechte.

Sie hat vorgetragen, sie besitze die marken- und firmenrechtliche Priorität an dem Zeichen "Hufeland". Der Bestandteil "Hufeland" sei kennzeichnungskräftig und präge ihre Firmenbezeichnung. Der Beklagten stehe ein älteres Recht an diesem Wort nicht zu. Die Behauptung der Beklagten, sie führe seit dem Jahre 1962 den Namen "Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland", treffe nicht zu.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "hufeland.de" für Krankenhausdienstleistungen und/oder den Betrieb eines Krankenhauses als Internet-Domainname zu benutzen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr stehe das prioritätsältere Recht an der Bezeichnung "Hufeland" zu. Sie habe das von ihr betriebene Kreiskrankenhaus vom 12.08.1962 bis zum Jahre 1993 unter der Geschäftsbezeichnung "Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland" und anschließend unter der Geschäftsbezeichnung "Hufeland Krankenhaus GmbH Bad L." geführt. Im übrigen sei der Bestandteil "Hufeland" für die Geschäftsbezeichnung der Klägerin nicht prägend und auch nicht unterscheidungskräftig, da der Name "Hufeland" als Nachname eines berühmten Arztes im medizinischen Bereich vielfach verwendet werde.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin entsprochen.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Mit eingehender und überzeugender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Recht an der geschäftlichen Bezeichnung "Hufelandklinik" gemäss §§ 5 Abs. 1, 153 MarkenG i.V.m. § 16 UWG zusteht. Die Firmenbezeichnung der Klägerin wird durch diese Wortverbindung maßgeblich geprägt. Der daran anschließende Firmenbestandteil "für ganzheitliche immunbiologische Therapie KG" ist rein beschreibend und trägt zur Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung der Klägerin nicht bei. Auch der der Wortverbindung "Hufelandklinik" vorangestellte Name der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin "Gabriele W." ist nicht maßgeblich prägender, sondern allenfalls mitprägender Bestandteil der Gesamtbezeichnung. Bei längeren Geschäftsbezeichnungen neigt der Verkehr zu einer Verkürzung auf selbständig kennzeichnungskräftige Bestandteile (BGH GRUR 1979, 642 - Billich). Dabei wird der Verkehr regelmäßig auf solche Bestandteile zurückgreifen, die in besonderem Maße unterscheidungskräftig und geeignet sind, als Name eines Unternehmens zu wirken und verwendet zu werden. In der Firmenbezeichnung der Klägerin ist dies nicht der alltägliche Personenname "Gabriele W.", sondern der Begriff "Hufelandklinik" als Kombination eines von den angesprochenen Verkehrskreisen als Phantasiewort verstandenen Namens (Hufeland) mit der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes (Klinik). Zu Recht weist das Landgericht auch darauf hin, dass die Klägerin den Firmenbestandteil "Hufelandklinik" auch in Alleinstellung verwendet hat und auch von Dritten so bezeichnet wird. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Zu Recht geht das Landgericht weiter davon aus, dass der Begriff "Hufelandklinik" durch den Wortbestandteil "Hufeland" geprägt wird und seine Kennzeichnungskraft erhält. Dieser Wortbestandteil ist der Nachname des am 12.08.1762 geborenen und am 25.08.1838 verstorbenen, zu seiner Zeit berühmten Arztes Christoph Wilhelm Hufeland. Dies ist den angesprochenen Verkehrskreisen jedoch weitgehend unbekannt. Die Bezeichnung "Hufeland" wird vielmehr als Phantasiename ohne Bezug auf eine bestimmte Persönlichkeit aufgefasst. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verbinden die angesprochenen - breitesten - Verkehrskreise diesen Namen nicht mit einem bestimmten Arzt und einer von diesen entwickelten Behandlungsmethode. Der Zeichenbestandteil "Hufeland" ist daher nicht beschreibend und originär kennzeichnungskräftig. Die Klägerin betreibt unter ihrer durch ihren Bestandteil "Hufeland" geprägten Geschäftsbezeichnung seit 1986 eine Spezialklinik und wirbt bundesweit für diese. Sie wird unter dieser Bezeichnung und unter der Abkürzung "Hufelandklinik" in Presse und Fernsehen erwähnt. Bei dieser Sachlage ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für ihre geschäftliche Bezeichnung Schutz bereits gemäss § 16 UWG durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr erlangt hat.

Die Beklagte verletzt durch die Verwendung der Internet-Domain "hufeland.de" zur Darstellung ihres Krankenhauses die für die Klägerin geschützte Geschäftsbezeichnung. Dass zwischen dieser Internet-Domain und der Geschäftsbezeichnung der Klägerin Verwechslungsgefahr besteht, hat das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, begründet.

Die Beklagte kann dem Recht der Klägerin an ihrer Geschäftsbezeichnung auch nicht ein eigenes - prioritätsälteres - Recht an der Verwendung des Namens "Hufeland" entgegenhalten. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin das Kreiskrankenhaus in Bad L. seit dem Jahre 1962 unter dem Namen "Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland" ohne Unterbrechung geführt hat. Entgegen ihrer Ansicht hat sie mit der Einheit Deutschlands zum 03.10.1990 einen bundesweiten Schutz dieser von ihr bisher geführten Unternehmenskennzeichnung nicht erlangt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Lösung von Konfliktfällen firmenrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist nicht auf die Priorität einer Kennzeichnung abzustellen, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hatte (BGH GRUR 1995, 754 - "Altenburger Spielkartenfabrik"). Maßgeblich für die Bestimmung der Priorität ist mithin nicht der Zeitpunkt der Inbenutzungnahme der sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen (der Beklagten im Jahre 1962, der Klägerin im Jahre 1985). Vielmehr ist davon auszugehen, dass beiden Kennzeichnungen dieselbe Priorität, nämlich der Zeitpunkt der Einheit Deutschlands, zukommt. Zu diesem Zeitpunkt erweiterte sich der räumliche Schutzbereich eines Kennzeichens von originärer Unterscheidungskraft für ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb seiner Art nach keinen örtlichen oder regionalen Beschränkungen unterliegt, von Rechts wegen auf das gesamte (neue) Bundesgebiet (BGH a.a.O.). Hiernach erstreckt sich der Schutzbereich der Unternehmensbezeichnung der Klägerin seit der Wiedervereinigung auf das gesamte Bundesgebiet einschließlich der neuen Länder, während der Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung "Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland" auf den regionalen Bereich beschränkt geblieben ist, der ihr auch in der Zeit zuvor zugekommen ist. Denn die Beklagte betrieb zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands in Bad L. ein Kreiskrankenhaus in Form eines Eigenbetriebs der Gebietskörperschaft Kreis Bad L.. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich zu diesem Zeitpunkt um ein allgemeines Kreiskrankenhaus, das insbesondere der Bevölkerung des örtlichen Kreises die Krankenhausleistungen zur Verfügung stellen sollte. Ihr Leistungsangebot war nicht auf einen bundesweiten Geschäftsbetrieb ausgerichtet gewesen, sondern richtete sich regional beschränkt an die Einwohnerschaft des Kreises Bad L.. Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass ein Kreiskrankenhaus regelmäßig aufgrund des Bezugs der örtlichen Trägerschaft auf die Versorgung der Bevölkerung der Gebietskörperschaft ausgerichtet ist. Damit beschränkt sich auch der Schutzbereich der von einem Kreiskrankenhaus geführten Geschäftsbezeichnung auf diesen örtlich abgegrenzten Wirtschaftsraum. Im Streitfall erstreckte sich mithin der Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Beklagten nicht - jedenfalls nicht wesentlich - über den Kreis Bad L. hinaus. Außerhalb dieses Schutzbereichs ist mithin nur die Klägerin Inhaberin von Kennzeichenrechten an dem Namen "Hufeland". Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen sich damit die bundesweit geschützte Geschäftsbezeichnung der Klägerin mit dem prägenden Bestandteil "Hufelandklinik" und der räumlich auf den Wirtschaftsraum des Kreises Bad L. beschränkte Schutz des Unternehmenskennzeichens "Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland" gegenüber. Die Verwendung der bundesweit abrufbaren Internet-Adresse www.hufeland.de durch die Beklagte stellt sich mithin als überregionale Kennzeichennutzung und damit als Verletzung der bundesweiten Rechte der Klägerin an dem Namen "Hufeland" dar. Dem hieraus resultierenden Unterlassungsanspruch der Klägerin, der sich lediglich gegen die beanstandete Internet-Domain richtet, kann die Beklagte eigene Rechte nicht entgegensetzen.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Beklagte, wie sie vorträgt, heute ein höchst modernes und mit modernster Medizintechnik ausgestattetes Krankenhaus betreibt und hochqualifizierte Dienstleistungen anbietet. Einer mit einer etwaigen räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbereiches der Beklagten verbundenen Ausweitung des Schutzbereichs ihrer Kennzeichnung steht, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, das am 03.10.1990 begründete prioritätsältere Recht der Klägerin entgegen.

Nichtzulassungsbeschwerde ist unter Az. I ZR 288/02 eingelegt.

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