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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 6 U 17/04
Rechtsgebiete: GWB, AGBG


Vorschriften:

GWB § 97 Abs. 1 Satz 2
GWB § 96 Halbsatz 2
AGBG § 9 Abs. 1 a. F.
Die Klausel in der Bezugsvereinbarung zwischen dem klagenden Unternehmen der Mineralölbranche und dem beklagten Kfz-Reparaturbetrieb, wonach bei Nichtabnahme der festgelegten jährlichen Mindestmenge innerhalb der Vertragslaufzeit die Erzeugnisse des klagenden Unternehmens solange weiter zu beziehen sind, bis die restliche Menge abgenommen ist, selbst wenn zwischenzeitlich die kreditierte Kaufpreisforderung des Kfz-Reparaturbetriebs getilgt ist, benachteiligt den Vertragpartner unangemessen und verstößt daher gegen § 9 Abs. 1 AGBG a. F.
Oberlandesgericht Karlsruhe 6. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 17/04

Verkündet am 24. März 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Zahlung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Lippok Richter am Oberlandesgericht Naegelsbach Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2003 - 2 O 220/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.771,37 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.2.2003 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 6/7 und der Beklagte 1/7.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in der entsprechenden Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Mineralölbranche, nimmt den Beklagten, Inhaber eines Kfz-Reparaturbetriebs, auf der Grundlage einer formularvertraglichen Bezugsvereinbarung vom 22.3./24.3.1995 (Anlage K 1, Anlagenband LG) auf Zahlung in Anspruch. Nach dieser Vereinbarung kreditierte die Klägerin dem Beklagten einen Kaufpreisanspruch in Höhe von DM 55.102,00 aus der unter Eigentumsvorbehalt erfolgten (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung Anl. K 1) Lieferung von Werkstattgeräten, während sich der Beklagte auf die Dauer von sieben Jahren zum Bezug von 90 Prozent seines Schmiermittelbedarfs, mindestens 4000 l/kg jährlich, zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste der Kl. verpflichtete. Der Gerätekaufpreis sollte nach Ziff. 1 der Vereinbarung durch eine jährliche Gutschrift über ein Siebtel des Erwerbspreises getilgt werden. Bei Nichtabnahme der vereinbarten Jahresmindestmenge berechtigt Ziff. 2 der Vereinbarung die Klägerin, "den jeweiligen Geräterestkaufpreis in dem Verhältnis der nicht abgenommenen Jahresmindestmenge verzinst (zu) verlangen". In diesem Zusammenhang regelt Ziff. 5. Vereinbarung unter anderem:

"Hat der Partner innerhalb der Vertragslaufzeit die festgelegten jährlichen Mindestmengen nicht abgenommen, wird er - auch im Falle gezahlter Tilgungsdifferenzbelastungen bzw. anteiliger Zinsen - noch solange ... Erzeugnisse (der Klägerin) zu den Vertragsbedingungen beziehen, bis die rückständige Menge abgenommen ist.

Vom Partner wegen Minderabnahmen in den einzelnen Jahren geleistete Differenzzahlungen werden erstattet, wenn und sobald er die Gesamtvertragsmenge von 28.000 l/kg bezogen und bezahlt hat".

Seit dem Jahr 1998 leistete der Beklagte Differenzzahlungen, weil es zu Minderabnahmen kam, die bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung durch wechselseitige Kündigungen der Parteien (am 13.1. bzw. 22.1.2003) andauerten.

Mit der Klage verlangt die Klägerin restliche Kaufpreisbeträge in Höhe von € 4.771,37 (Anlage K 5) und - auf der Grundlage ihrer fristlosen Kündigung vom 20.1.2003 - außerdem Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich der während der regulären Vertragslaufzeit nicht abgenommenen Schmiermittel (Fehlmenge: 11.734 l) in Höhe von € 23.468. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Bezugsvereinbarung. Der Beklagte hat geltendgemacht, der Vertrag sei wegen Sittenverstoßes sowie aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam, weil er nachteilige Wettbewerbsbeschränkungen enthalte.

Das Landgericht hat der Klägerin nur die Tilgungsdifferenz für das Jahr 2000 (2.614,15 €) zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Landgerichts, soweit es zu ihren Ungunsten erkannte, und verfolgt im Berufungsrechtszug ihren ursprünglichen Zahlungsantrag weiter. Die vom Landgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung, es fehle an einer wirksamen Vertragskündigung sei rechtlich fehlerhaft und nicht haltbar. Die fristlose Kündigung sei berechtigt, weil der Beklagte weder seinen Abnahme- noch seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Das Landgericht habe den Beklagten in jedem Falle zu dem vollen Kaufpreisrestbetrag in Höhe von 4.771,37 € verurteilen müssen, nachdem die vereinbarte Vertragszeit bereits am 28.2.2002 abgelaufen sei.

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung eines bisherigen Vorbringens.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zum geringen Teil Erfolg.

1. Für die Entscheidung über die Berufung ist der erkennende 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig. Das gilt auch insoweit als die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt, §§ 87 Abs. 1 Satz 2, 96 Halbsatz 2 GWB. Der Senat hat als Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe über Berufungen in Kartellstreitsachen zu befinden, § 91 GWB. An einer Sachentscheidung ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und in der Sache über den Kartelleinwand des Beklagten entschieden hat. Zuständig war insoweit im ersten Rechtszug das Landgericht Mannheim. Dieses ist gem. § 89 Abs. 1 GWB i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 20.11.1998 (GBl S. 680) für Kartellstreitsachen im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe ausschließlich (§ 95 GWB) zuständig. Der vorliegende Rechtsstreit ist eine bürgerlich-rechtliche Kartellstreitsache im Sinne der genannten Bestimmungen.

2. Die Klägerin kann vom Beklagten nach Ablauf der Vertragslaufzeit lediglich Rückführung des (gestundeten) Kaufpreises verlangen (a). Ein (Schadensersatz-) Anspruch wegen Minderabnahmen während dieser Zeit steht der Klägerin nicht zu, weil die auf weitergehende Bezugsverpflichtung bezüglich der rückständigen Menge gerichtete Vertragsklausel der Ziff. 5 an der hier anwendbaren (Artikel 229 § 5 EGBGB) Bestimmung des § 9 Abs. 1 AGBG scheitert (b).

a) Kaufpreisrest

Zu Unrecht hat das Landgericht die Tilgungsdifferenzzahlungen gem. Ziff. 2 der Vertragsbedingungen auf das Vertragsjahr 2000 begrenzt. Der Beklagte schuldet wegen der bis zum Ende der Vertragslaufzeit aufgelaufenen Differenzbeträge Ausgleich der Minderabnahmen. Diese hat die Klägerin vom Beklagten unbeanstandet mit € 4.771,37 beziffert. In dieser Höhe besteht der ursprüngliche Gesamtkaufpreisanspruch der Klägerin mangels Gutschriften aus Warenabnahmen fort.

Die vom Beklagten gegen den vertraglichen Anspruchsgrund erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Der Beklagte hat für die Annahme einer sittenwidrigen Knebelung bei einer entsprechenden Individualvereinbarung (zum Anwendungsbereich des § 138 BGB im Verhältnis zu § 9 AGBG, vgl. Palandt, vor § 8 AGBG Rdnr. 11) nicht ausreichend vorgetragen. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, es liege auf der Hand, dass der streitgegenständliche Vertrag Knebelungscharakter habe (Klageerwiderung Schriftsatz vom 6.5.2003, S. 2, I 23, 25).

Auch der Kartelleinwand ist mangels ausreichenden Parteivortrags nicht begründet. Der Vertrag verstößt nicht gegen Art. 85 Abs. 1 EG Vertrag (nunmehr Art. 81 EG Vertrag i. d. F. vom 2. Oktober 1997). Ein solcher Verstoß setzt voraus, dass der Wettbewerb und der Handel zwischen Mitgliedsstaaten durch die Bezugsverpflichtung spürbar beeinflusst werden (vgl. schon EuGH Slg. 1971, 949, 960 - Béguelin). Dabei spielen Zahl, Laufzeit und Dichte aller gleichwertigen Bindungen des Vertriebsnetzes ebenso eine Rolle wie auch die davon erfassten Absatzmengen sowie die Marktbedeutung der vorhandenen Unternehmen (so genannte Bündelungstheorie, vgl. etwa EuGH Slg. 1995, I 3477 - VAG Leasing). Hierzu fehlt es, worauf schon das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, an jeglichem Vortrag des darlegungsbelasteten Beklagten.

b) Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Das auf Ziff. 5 der Vertragsbestimmungen gestützte Ersatzverlangen ist nicht begründet. Die Regelung in 5 der Vertragsbedingungen der Klägerin angeordnete Bezugsbindung des Vertragspartners über die Vertragslaufzeit hinaus hält der Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG nicht stand.

Unangemessen sind nach ständiger Rechtsprechung allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen der Verwender versucht, auf Kosten des Gegners nur seine eigenen Interessen durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen des Gegners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzubilligen (BGH WM 1997, 131 unter II 3 der Gründe m. w. N.). Die Klägerin kann im Streitfall auf Grund des dem Kunden eingeräumten Warenkredits berechtigte Interessen an der vorgesehenen Abwicklung nur solange und insoweit geltend machen, als der Kaufpreisanspruch noch nicht endgültig zurückgeführt ist. Denn die Stundung des Kaufpreises bis zur endgültigen Bezahlung durch den Kunden mittels der Gutschriften aus dem Bezug von Schmierstoffen stellt die alleinige wirtschaftliche Belastung der Klägerin dar. Die insoweit bestehende Lieferverpflichtung der Klägerin führt demgegenüber, wie sich aus ihrem Vortrag im Rahmen des geltendgemachten Schadensersatzanspruches ergibt, zu einem (erheblichen) Gewinn der Klägerin. Die Fortführung der Lieferbeziehung nach Tilgung der Kaufpreisschuld des Kunden zielt damit ausschließlich auf Vorteile der Klägerin, selbst wenn man berücksichtigt, dass diese nach Lieferung und Bezahlung der Gesamtvertragsmenge von hier 28.000 l/kg nach Ziff. 5 Abs. 3 der Vertragsbedingungen verpflichtet ist, die in früheren Jahren geleisteten Differenzzahlungen (freilich unverzinst) an den Kunden zurückzuzahlen. Ob und wann eine solche Rückabwicklungslage eintritt, ist dabei ganz ungewiss: Denn nach dem Wortlaut der Klausel wird die Rückzahlungsverplichtung des Verwenders nicht fällig, solange der Vertragskunde auch nur einem (kleinen) Teil seiner Restabnahmeschuld nicht nachkommt. Diese Regelung benachteiligt den Beklagten, der die Kaufpreisschuld bereits durch die Differenzzahlungen abgetragen hat, entgegen den Gebot von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Damit sind die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gem. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

Besteht hiernach keine Bezugsverpflichtung des Kunden über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus, so kann der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung gegen den Beklagten zustehen. Die hierauf gerichtete Klageforderung ist unbegründet, ohne dass es auf die (von der Berufung angegriffene) Rechtsauffassung des Landgerichts im Übrigen ankommt.

3. Da die Klägerin ihr Rechtsmittel gegen die Abweisung der pauschalen Mahnkosten im landgerichtlichen Urteil (LGU 7) nicht gesondert begründet hat, bewendet es insoweit bei der Klageabweisung durch das Landgericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es geht vorliegend um die Wirksamkeit typischer Bestimmungen in Formularverträgen der Mineralölbranche (vgl. amtliche Begründung des ZPO Reformgesetzes, Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 104).

Ende der Entscheidung

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