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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: 6 U 185/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Das ist hinsichtlich der von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen zu verneinen, wenn von dem für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand lediglich ein Achtel auf die beiden Bäume zurückzuführen ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 6. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 185/07

Verkündet am 09. September 2009

Im Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. September 2009 unter Mitwirkung von

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.08.2007 - 3 O 496/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen. II. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Erbbauberechtigte des Grundstücks T.-Weg 103 in X. Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut, der sich in Richtung Nord-West anschließende Teil des Grundstücks wird als Garten genutzt. Der Garten grenzt an ein Grundstück, das im Eigentum der beklagten Stadt steht. In unmittelbarer Nähe zur Grenze des Grundstücks der Kläger stehen auf dem Grundstück der Beklagten zwei große, etwa 20 m hohe Eichen. Äste der Eichen ragen auf das Grundstück der Klägerin hinüber, ohne an das Haus heranzureichen. Die Eichen waren bereits 1979 und damit zu dem Zeitpunkt vorhanden, in dem die Häuser der entsprechenden Häuserzeile errichtet wurden und die Kläger ihr Haus bezogen.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Eichen beeinträchtigten die Nutzung ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise. Der durch herab fallende Äste, Harz, Blätter und Eicheln verursachte Reinigungsmehraufwand sei sehr hoch, das Grundstück sei verschattet und vermoose, zudem entzögen die Bäume dem Grundstück das Wasser. Der Wert ihres Erbbaurechts sei dadurch beeinträchtigt.

Die Kläger wandten sich an die Stadt und begehrten die Fällung der beiden Eichen, hilfsweise die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 7 der Baumschutzsatzung der Beklagten. Nachdem die Beklagte das ablehnte und ein Widerspruch der Kläger erfolglos blieb, erhoben sie beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Verpflichtungsklage, die mit Urteil vom 15.07.2005 zurückgewiesen wurde; das Urteil ist rechtskräftig.

Die beiden Eichen sind inzwischen abgestorben. Die Ursache hierfür ist zwischen den Parteien im Streit.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat zunächst der Kläger zu 1 mit einem am 30.12.2004 beim LG Mannheim per Telefax eingegangenen Schriftsatz den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger angemessenen Schadensersatz zu zahlen und um vorläufige Festsetzung des Streitwerts gebeten. Nachdem das Landgericht den Streitwert vorläufig auf € 6.000,- festgesetzt und mit Verfügung vom 10.01.2005 den sich daraus ergebenden Vorschuss angefordert hat, hat der Kläger zu 1 diesen am 13.01.2005 eingezahlt. Die Klage wurde der Beklagten am 01.02.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2005 trat die jetzige Klägerin zu 2 dem Rechtsstreit bei.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2005 haben die Kläger folgenden Antrag angekündigt:

Die Beklagte wird zur Zahlung von € 13.120,- verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2005 haben sie die Klage um folgenden Antrag erweitert:

Die Beklagte wird verurteilt, die beiden auf der Flurstücknummer 09724-001 der Stadt X in unmittelbarer Grenznähe zu den Grundstücken T.- -Weg 101 und 103 stehenden Eichen zu fällen, hilfsweise, die Baumkronen regelmäßig so weit zurück zu schneiden, dass keine Emissionen mehr auf das Grundstück der Kläger ausgehen.

Zuletzt haben die Kläger folgende Anträge gestellt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden auf der Flurstücknummer 09724-001 der Stadt X in unmittelbarer Grenznähe zu den Grundstücken T.-Weg 101 und 103 stehenden Eichen zu fällen, hilfsweise einmal jährlich - jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar - die Baumkronen der beiden an den Grundstücksgrenzen T.-Weg 101 und 103 stehenden Eichen (Flst.-Nr. 09724-001) wie folgt zu beschneiden: Die aus Sicht aus dem Garten heraus LINKS stehende Eiche am ersten Ast der rechten Stammseite (SKIZZE LINKER BAUM ROT MARKIERT), am dritten, linksseitig/mittigen Ast (SKIZZE LINKER BAUM GELB MARKIERT), am darüber befindlichen, senkrecht ab der Astgabelung nach oben wachsenden Stamm (SKIZZE LINKER BAUM GRÜN MARKIERT), dieses jeweils in Stammnähe; die aus Sicht aus dem Garten heraus RECHTS stehende Eiche an der rechten Stammseite der ersten Astgabelung (SKIZZE RECHTER BAUM ROT MARKIERT), den an der darüber liegenden Astgabelung nach links abstehenden Ast (SKIZZE RECHTER BAUM GELB MARKIERT), den an der darüber liegenden Astgabelung nach links abstehenden Ast (SKIZZE RECHTER BAUM GRÜN MARKIERT), dieses jeweils in Stammnähe.

2. Die Beklagte wird zur Zahlung von € 13.120,- verurteilt.

Sie haben dazu eine Fotografie mit farbigen Markierungen vorgelegt.

Die Kläger haben geltend gemacht, ihnen stehe nach §§ 812 BGB i.V. mit §§ 1004, 906 ein Anspruch auf Ausgleich für die durch die Eichen entstehenden Mehraufwendungen zu, auch könnten sie Ersatz für den Minderwert verlangen. Die Beeinträchtigungen durch die Eichen seien nicht ortsüblich. Zwar grenzten auch die Nachbargrundstücke an ein bewaldetes Gebiet. Die Kläger seien aber, weil es sich hier um Eichen handelt und diese sehr nahe der Grundstücksgrenze stehen, in besonderem Maße betroffen. Auch wenn ihnen bewusst gewesen sei, dass das Baugebiet als Waldsiedlung konzipiert wurde, sei ihnen damals nicht bewusst gewesen, welche Ausmaße die Beeinträchtigung durch die Eichen annehmen werde.

Zur Beseitigung der Schäden falle jährlich ein Aufwand an, der mit EUR 1.312,- anzusetzen sei. Dabei gehe es um die Reinigung der Dachrinne, die Entfernung der Eicheln und Eichenjungpflanzen aus dem Garten, die Reinigung von Balkon, Terrasse und Kellerabgang, die Reinigung des Teiches, die Behandlung der Gartentüren und des Zauns und die regelmäßig erforderliche Neubepflanzung des Gartens. Auf den Ansatz des durch die Eichen bewirkten Minderwerts des klägerischen Erbbaurechts werde im vorliegenden Rechtsstreit verzichtet. Eingeklagt werde der Mehraufwand für die Jahre 1995 bis 2005.

Die Ansprüche der Kläger seien auch nicht verjährt. Die ortsunüblichen Emissionen seien in dieser Dramatik innerhalb der 5-Jahres-Frist nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht absehbar gewesen. Zudem beginne die Verjährungsfrist bei regelmäßig fortwirkenden Einwirkungen erst mit der letzten Emission. Dass der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung zunächst nicht beziffert worden sei, bedeute nicht, dass er nicht zur Hemmung der Verjährung geeignet sei.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, eventuelle Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger durch die beiden Eichen gingen jedenfalls nicht über das Ortsübliche hinaus. Gefahren für Personen oder Sachen bestünden nicht, die Bäume seien standfest. Eine Beseitigung der Bäume sei ihr aufgrund der Baumschutzsatzung nicht möglich. Damit entfielen auch Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die hilfsweise begehrte Beseitigung einzelner Äste führe zum Absterben der beiden Eichen.

Das Landgericht hat die Beklagte nach mehrfacher Einnahme eines Augenscheins und Einholung eines Gutachtens zur Zahlung von € 13.120,- verurteilt, ferner zur Entfernung bzw. Kürzung bestimmter, im Urteil näher bezeichneter Äste. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Die Beklagte meint, eventuelle Ansprüche der Kläger seien jedenfalls verjährt. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit sei hier von einer einheitlichen Beeinträchtigung der Kläger durch die Bäume auszugehen. In einem solchen Fall komme es für den Beginn der Verjährungsfrist auf das erstmalige Auftreten der behaupteten Beeinträchtigungen an. Nach der Änderung der Verjährungsvorschriften seien die Ansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe aber lediglich der Kläger zu 1 Klage erhoben, die nur auf Zahlung gerichtet gewesen sei. Diese Klage habe zudem an mangelnder Bestimmtheit gelitten, sei damit nicht wirksam erhoben und habe keine Hemmung bewirken können. Ansprüche der Kläger seien zumindest verwirkt, nachdem die Kläger ihr Haus bereits 1979 bezogen und über Jahrzehnte nichts gegen die nun gerügten Beeinträchtigungen unternommen hätten. Ein Anspruch auf Beseitigung der Äste könne aus § 1004 BGB nicht abgeleitet werden, weil die behauptete Störung der Beklagten nicht zurechenbar sei. Es fehle an einem pflichtwidrigen Unterlassen der Beklagten. Als Störer seien allenfalls die Kläger anzusehen, die sich in dem ausdrücklich als Waldsiedlung bezeichneten Baugebiet angesiedelt hätten. Selbst wenn man eine Störereigenschaft der Beklagten und eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger annehme, seien diese Beeinträchtigungen jedenfalls als ortsüblich anzusehen. Die Entfernung bzw. Kürzung der Äste, zu der das Landgericht verurteilt habe, könne deshalb selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Eichen dadurch nicht beschädigt würden. Ein Ausgleichsanspruch bestehe nicht, weil die Baumschutzsatzung die Rechte der Kläger in zulässiger Weise beschränke. Außerdem liege keine wesentliche, sondern allenfalls eine normale, ortsübliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger vor. Die vom Landgericht hierzu getroffenen, auf die Einnahme eines Augenscheins gestützten Feststellungen reichten nicht aus. Die vom Landgericht festgestellten Verfärbungen, Flechtenantragungen und Vermoosungen träten angesichts der waldnahen Lage des Grundstücks der Kläger in gleicher Weise auf, wenn die beiden streitigen Eichen nicht vorhanden seien. Der Vergleich mit benachbarten Grundstücken zeige, dass auch die Kläger einen schönen Garten haben könnten, wenn sie sich hinreichend um die Pflege kümmerten. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei jedenfalls nicht in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe begründet.

Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Ansicht, die unbezifferte Klage sei zur Hemmung der Verjährung geeignet gewesen. Auch wenn die Verjährung des Ausgleichsanspruchs möglicherweise 1995 in Lauf gesetzt worden sei, habe dieser nach Inkrafttreten des geänderten BGB noch bis 31.12.2004 geltend gemacht werden können. Für die Verwirkung fehle es am Umstandsmoment. Die substanzschädigenden Einwirkungen, die die Kläger zu beklagen hätten, gingen gerade von den beiden Eichen aus. Die Beklagte sei schon deshalb als Störerin anzusehen und zur Beseitigung der Eichen verpflichtet, weil die Bäume auf einem sogenannten Dungweg stünden, der freigehalten werden müsse. Die Zumutbarkeitsschwelle sei im Streitfall eindeutig und weit überschritten.

Im Wege der Anschlussberufung haben sie zunächst folgenden Antrag angekündigt

Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerseite für 1995 bis zur Klageerweiterung EUR 1.312,00 pro Jahr zu zahlen. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Klageerweiterung zum 31.12. eines jeden Jahres, so lange die Emissionen auf das klägerische Grundstück durch den Wuchs der beiden auf der Grundstücksgrenze T.- Weg 101 und 103, X, stehenden Eichen andauern, an die Kläger eine Betrag von € 3.944,00 zu zahlen.

Wie die Beweisaufnahme im parallelen Verfahren der Frau B. ergeben habe, lägen die Aufwendungen deutlich höher als bislang angenommen.

Im Hinblick darauf, dass nach dem Absterben der beiden Eichen die beanstandeten Emissionen im November 2007 endeten, beantragen die Kläger zur Anschlussberufung zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere € 2.530,- zu zahlen, den Feststellungsantrag haben sie für erledigt erklärt. Ferner haben sie den Rechtsstreit bezüglich der vom Landgericht ausgesprochenen Verpflichtung zur Beseitigung bzw. zum Zurückschneiden bestimmter Äste für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Im Übrigen tritt die Beklagte der Anschlussberufung entgegen. Der von den Klägern als "Dungweg" bezeichnete Streifen liege auf dem Grundstück der Kläger selbst, nicht etwa auf dem Grundstück der Beklagten. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Die Feststellungen des Sachverständigen im parallelen Verfahren der Frau B. könnten auf das Grundstück der Kläger nicht übertragen werden. Zudem sei der Anspruch verjährt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Y.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Dagegen bleibt die Anschlussberufung der Kläger erfolglos.

Verurteilung zur Beseitigung bzw. Kürzung zweier Äste

Soweit das Landgericht die Beklagte zur Beseitigung und Kürzung zweier Äste verurteilt hat, haben die Parteien im Berufungsrechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach § 91a ZPO ist insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, diese den Kläger aufzuerlegen, denn die Berufung der Beklagten hätte auch in diesem Punkt Erfolg gehabt.

1. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Beseitigung oder Kürzung von Ästen kann nicht aus § 910 BGB abgeleitet werden. Diese Regelung gibt dem Nachbarn lediglich ein Selbsthilferecht, also die Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen Zweige abzuschneiden.

2. Als Grundlage für das Begehren der Kläger, die Beklagte möge Äste beseitigen oder kürzen, kommt § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Erbbauberechtigte steht insoweit nach § 11 ErbbauRG einem Eigentümer gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Beseitigungsanspruch auch dann bestehen, wenn der beeinträchtigte Nachbar nach § 910 BGB zur Selbsthilfe greifen könnte (BGH LM Nr. 156 zu § 1004 BGB).

Äste der beiden Eichen ragen in das Grundstück der Kläger hinein, das Eigentum der Kläger ist damit beeinträchtigt. Die Beklagte ist auch Störerin i.S. des § 1004 BGB, weil die beiden Eichen auf dem ihr gehörenden Grundstück stehen und die Beseitigung oder Kürzung der Äste von ihrem Willen abhängt.

Eventuelle Ansprüche der Kläger sind jedoch verjährt. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe sich nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf Verjährung berufen, zutrifft. Denn die Beklagte konnte sich auch noch im Berufungsrechtszug auf die Verjährungseinrede berufen, nachdem sowohl die Erhebung der Einrede als auch die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGHZ 177, 212). Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Geht es um die Beseitigung von Ästen, so kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Anpflanzung des Baumes an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die konkrete Beeinträchtigung des Grundstücks durch das Wachstum der Äste einsetzt (BGH LM Nr. 156 zu § 1004 BGB).

Die Kläger haben den Antrag auf Fällen der Bäume, der als "minus" auch den Anspruch auf die Beseitigung von Ästen umfasst, erst mit Schriftsatz vom 15.07.2005 in den Rechtsstreit eingeführt. Die Verjährungseinrede der Beklagten wäre demnach nur dann erfolglos, wenn die Äste erst nach dem 01.01.2002 zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger geführt hätten. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich jedoch, dass die behauptete Beeinträchtigung schon wesentlich länger bestand. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger schon für den Zeitraum ab 1995 einen Zahlungsanspruch geltend machen, was voraussetzt, dass die von ihnen beklagten Beeinträchtigungen jedenfalls ab diesem Jahr bestanden. Es ist zudem allgemein bekannt, dass Eichen zu den langsam wachsenden Bäumen zählen. Wenn sie, wie die Kläger vortragen, bei Klageerhebung 20 m hoch waren, waren sie drei Jahre davor allenfalls geringfügig kleiner. Im Schriftsatz vom 16.06.2005 (dort S. 5) haben die Kläger zudem vorgetragen, die Beeinträchtigungen bestünden seit mindestens 10 Jahren. Da sich die Kläger auch nicht im Ungewissen über die Person der Schuldnerin befanden, greift die Verjährungseinrede durch.

3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg berufen. Zwar bestimmt § 26 Abs. 3 NRG, dass der Anspruch auf Zurückschneiden herüberragender Zweige nicht der Verjährung unterworfen ist. Die Regelung bezieht sich jedoch nur auf den im NRG selbst geregelten Beseitigungsanspruch gemäß § 23 NRG. Das ergibt sich aus der Formulierung in § 26 Abs. 1 NRG, wonach Beseitigungsansprüche "nach diesem Gesetz" in fünf Jahren verjähren; § 26 Abs. 3 NRG betrifft dementsprechend auch nur bestimmte Ansprüche "nach diesem Gesetz". Der Anspruch auf Beseitigung überragender Zweige nach § 23 NRG betrifft jedoch nur Obstbäume, § 25 Abs. 1 NRG betrifft Bäume an öffentlichen Wegen.

4. Nach der Rechtsprechung des BGH können Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausnahmsweise auch noch nach Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Nachbar ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, so dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGHZ 157, 33 Rn. 15ff). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die von den Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Äste der beiden Eichen reichen nicht aus, um eine Verpflichtung der Beklagten zum Zurückschneiden der Bäume unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses anzunehmen.

Verurteilung zur Zahlung

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags wegen eines durch die beiden Eichen in der Vergangenheit entstandenen erhöhten Reinigungsaufwands.

1. Wird der Eigentümer eines Grundstücks in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann er vom Störer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Allerdings kann er nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zuführung von Gasen, Dämpfen usw. sowie ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Ein Verbietungsrecht steht dem solchen Einwirkungen ausgesetzten Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann nicht zu, wenn zwar die Beeinträchtigung wesentlich ist, aber durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer nach dieser Regelung eine Einwirkung zu dulden, kann er nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vom Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Der Ausgleichsanspruch in Geld besteht hier als Äquivalent dazu, dass ein Abwehrrecht von vornherein nicht begründet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z.B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232). Dabei kann der Hinderungsgrund rechtlicher Art sein - etwa der Ablauf einer Ausschlussfrist zur Abwehr der Störung - oder tatsächlicher Art (BGH NJW 2003, 2377, 2378).

2. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jedoch jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 157, 33 Rn. 30). Für die Unzumutbarkeit ist dabei auf das Empfinden eines verständigen Benutzers des betroffenen Grundstücks in seiner konkreten örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung abzustellen. An einer solchen Beeinträchtigung fehlt es hier.

a) Allerdings spricht vieles dafür, dass im Streitfall die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Teil vorliegen.

aa) Das Abfallen von Laub, Ästen und Eicheln von den beiden Eichenbäumen, die auf dem Grundstück der Beklagten in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Kläger stehen, gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" i.S. des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die von dieser Regelung erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, nur unwesentlich oder aber wesentlich beeinträchtigen können. Das trifft auch auf das Abfallen von Laub, Ästen und Eicheln zu (vgl. BGHZ 157, 33, Rn. 23 m.w.N.; Senat, Urt. v. 09.11.1988, 6 U 100/88, AgrarR 1990, 209). Dagegen handelt es sich bei dem von den Klägern behaupteten Entzug von Sonnenlicht nicht um eine Einwirkung i.S. von § 906 BGB (BGH NJW-RR 2003, 1313, 1314).

bb) Die Beklagte ist auch für die genannten Einwirkungen verantwortlich, weil die beiden Eichen unter Missachtung der einschlägigen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Kläger noch die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Eichen hätte verlangen können. Selbst wenn ihnen dies wegen Fristablaufs versagt ist, hat das nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht. Unerheblich dürfte insoweit auch sein, dass die Kläger das Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben haben, als die Eichen bereits seit Jahrzehnten standen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG Baden-Württemberg ist mit Eichen ein Grenzabstand von 8 m einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt dem Gedanken der Priorität im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur eingeschränkte Bedeutung zu. Auch wer sich in Kenntnis einer vorhandenen Quelle störender Einwirkungen in deren Nähe ansiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet (BGHZ 148, 261, 269, BGH NJW-RR 2007, 168, 170).

cc) Ob den Klägern ursprünglich ein Anspruch auf Beseitigung der von den beiden Eichen ausgehenden Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zugestanden hätte, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Kläger waren jedenfalls im hier in Rede stehenden Zeitraum daran gehindert, die von den beiden Eichen ausgehenden Einwirkungen zu unterbinden, weil eventuelle Ansprüche auf Beseitigung der Bäume verjährt sind und sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen hat.

b) Ein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt jedoch, ebenso wie ein Anspruch in direkter Anwendung der genannten Regelung, voraus, dass von dem benachbarten Grundstück Einwirkungen ausgehen, durch die der Betroffene Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 157, 33, Rn. 30). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt eine solche Beeinträchtigung im Streitfall nicht vor.

aa) Maßgeblich ist insoweit, in welchem Verhältnis der von den Klägern behauptete, durch die Emissionen der beiden Eichen bis November 2007 - dem Zeitpunkt, ab dem aufgrund ihres Absterbens keine nennenswerten Auswirkungen mehr auftreten - verursachte zusätzliche Reinigungs- und Pflegeaufwand zu dem Aufwand steht, den sie für die Reinigung und Pflege ihres Grundstücks ohnehin hat (BGHZ 157, 33 Rn. 32). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich das Grundstück der Kläger in einem seit vielen Jahren gewachsenen Wohngebiet mit teilweise hohem Baumbestand befindet, weshalb es ebenso wie die der in der Nachbarschaft liegenden Grundstücke dem Abfallen von Laub usw., das von eigenen und fremden Bäumen stammt, ausgesetzt ist. Nach den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen befindet sich im Nordwesten der Reihe der Grundstücke, in der sich auch das Grundstück der Kläger befindet, ein Waldstück, zudem ist die Reihenhauszeile im Westen und Süden von einer waldartigen Parkanlage umgeben. Das verdeutlichen auch die Fotos US 1 bis 6 sowie "Rundschau" 1 bis 6 im Anhang des Gutachtens. Die Kläger müssen deshalb, ebenso wie ihre Nachbarn, ohnehin mit einer gewissen Regelmäßigkeit Reinigungsarbeiten auf ihrem Grundstück vornehmen, um das Laub u.ä. zu entfernen.

bb) Nach den Feststellungen des Sachverständigen gingen von den Eichen bis zu ihrem Absterben Auswirkungen auf ihre Umgebung und damit auch auf das Grundstück der Kläger aus. Während das Auftreten von Harz vernachlässig werden kann (Gutachten S. 7) kam es zu erheblichem Anfall von Laub und Eicheln (Gutachten S. 7), was zu einem erhöhten Reinigungsaufwand, etwa bei der Dachrinne führt (Gutachten S. 10). Das Wurzelsystem der beiden Eichen ragt in den Garten der Kläger hinein und bewirkt in gewissem Umfang, wenn auch deutlich weniger als bei flachwurzelnden Baumarten, den Entzug von Wasser und Nährstoffen aus dem Boden (Gutachten S. 8). Auswirkungen der beiden Eichen auf den (im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vorhandenen) Gartenteich hat der Sachverständige verneint (Gutachten S. 8/9). Zum Bewuchs mit Moos und Flechten hat der Sachverständige ausgeführt, dieser sei aufgrund der Umgebungssituation ohnehin zu erwarten und nicht speziell auf die beiden Eichen zurückzuführen (Gutachten S. 9). Zur Begründung hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass sich entsprechender Bewuchs auch an Referenzobjekten in der Nachbarschaft findet und auf der südöstlichen Dachseite des Anwesens der Klägerin, die den Eichen abgewandt ist. Nachteilige Auswirkungen der beiden Eichen auf den Zustand des Gartenzauns hat der Sachverständige ebenso verneint wie Auswirkungen auf - sachgerecht ausgewählte - Bepflanzung (Gutachten S. 9/10).

cc) Der Sachverständige hat sodann entsprechend den Vorgaben des Senats ermittelt, in welchem Verhältnis der Aufwand, der für die Pflege des Gartens der Kläger bis November 2007 angefallen wäre, wenn es die beiden Eichen nicht gegeben hätte, zu dem Aufwand steht, der in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung der von den beiden Eichen ausgehenden Einwirkungen angefallen ist. Der Sachverständige hat dabei zunächst den generellen Aufwand für eine Garten dieser Größe bei einer Pflege durch einen Fachbetrieb ermittelt. Dieser beläuft sich auf 2.300 Euro jährlich. Er hat sodann ermittelt, in welchem Umfang sich dieser Aufwand dadurch erhöht, dass des Grundstück in einer waldartigen Umgebung liegt. Hierfür hat er einen Betrag von 244,- Euro jährlich ermittelt. Schließlich hat er festgestellt, dass speziell durch die beiden Eichen vor ihrem Absterben jährlich ein weiterer Zusatzaufwand von 366,- Euro angefallen ist. Damit führten die beiden Eichen zu einer Erhöhung der jährlich erforderlichen Aufwendungen um 14,4 %. Anders ausgedrückt beläuft sich der Anteil der insgesamt erforderlichen Kosten (2.910,- Euro), der gerade auf die beiden Eichen entfällt (366,- Euro), auf 12,57 % und damit auf ein Achtel des Gesamtaufwands.

dd) Der Senat legt seiner Entscheidung diese Ausführungen des Sachverständigen zugrunde. Dieser hat seine Vorgehensweise nachvollziehbar dargelegt und begründet. Die von den Klägern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es besteht daher weder Anlass zu einer Ergänzung noch zur Einholung eines weiteren Gutachtens.

(1) Die Auffassung der Kläger, das "Hinüberfliegen von Grünbestand jeder Art" könne aufgrund der rund um das Grundstück der Kläger sowie der Nachbarin B. existierenden Hecken ausgeschlossen werden, trifft ersichtlich nicht zu. Blätter und Nadeln von Bäumen aus der unmittelbaren Umgebung können schon deshalb auf das Grundstück der Kläger gelangen, weil die Bäume solche Hecken deutlich überragen, also bei entsprechender Windrichtung Laub und dergleichen eingetragen werden. Zudem gibt es, wie auf den vom Sachverständigen gefertigten Fotografien zu sehen ist, keine geschlossene Hecke rund um den Garten der Kläger.

(2) Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y. werden auch nicht durch das Gutachten des vom Landgericht im Parallelverfahren B. gegen Stadt X beauftragten Sachverständigen W. in Frage gestellt. Die diesem Gutachten zugrundeliegende Fragestellung ist bereits im rechtlichen Ausgangspunkt verfehlt, weil es nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend darauf ankommt, in welchem Verhältnis der Mehraufwand aufgrund der beanstandeten Bäume zu dem ansonsten ohnehin erforderlichen Reinigungs- und Pflegeaufwand ankommt. Der Sachverständige W. hat dagegen - entsprechend den damaligen Vorgaben des Landgerichts - lediglich ermittelt, welcher Aufwand für die Reinigung des Grundstücks erforderlich ist, sich jedoch nicht damit befasst, welcher Aufwand insoweit ohne Berücksichtigung der Eichen angefallen wäre. Im Übrigen hat er diesen Aufwand zu hoch angesetzt. So ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Sachverständigen Dr. Y. zugrunde gelegte Zahl von 18 Pflegegängen pro Jahr unzureichend ist. Die Notwendigkeit einer wöchentliche Reinigung/Pflege des Gartens gerade wegen der Eichen, wie sie der Sachverständige W. angenommen hat, ist schon deshalb zu verneinen, weil von den Eichen in den Wintermonaten, nach dem Laubfall, allenfalls in geringem Umfang Einwirkungen ausgegangen sein können. Auch das Privatgutachten S. (Anlage K 7) steht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y. nicht entgegen. Dort wird zwar ausgeführt, der Aufwand zur Reinigung und Instandhaltung der Dachflächen übersteige das ortsübliche Maß. Diese Angaben werden jedoch nicht näher begründet und sind damit nicht geeignet, die Richtigkeit der im Einzelnen erläuterten Feststellungen des Sachverständigen Dr. Y. in Zweifel zu ziehen.

(3) Es besteht ferner kein Anlass, die von den Klägern benannten Zeugen für die Behauptung zu vernehmen, nach dem Absterben der beiden Eichen gebe es "faktisch" keine Beeinträchtigungen des Grundstücks mehr. Selbst wenn die Zeugen bestätigen würden, dass nach ihrem Eindruck solche Einwirkungen nachgelassen hätten, wären solche, notwendig stark subjektiv geprägten Aussagen nicht geeignet, die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu erschüttern.

ee) Nach Auffassung des Senats übersteigt der Mehraufwand, der nach den Feststellungen des Sachverständigen in der Vergangenheit - bis November 2007 - durch die beiden Eichen verursacht wurde, weder dem absoluten Betrag nach noch nach seinem Verhältnis zu dem Reinigungs- und Pflegeaufwand, der für den Garten der Klägerin in seiner konkreten Lage ohnehin anfällt, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass bei der hierfür erforderlichen Abwägungen Gesichtspunkte wie der, dass derjenige, der die mit dem Wohnen im Grünen verbundenen Annehmlichkeiten in Anspruch nimmt, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muss, oder das gewachsene Umweltbewusstsein weiter Kreise der Bevölkerung, das das Anpflanzen und Halten von Bäumen auch in Wohngebieten als wünschenswert ansieht, keine Rolle spielen dürfen (vgl. BGHZ 157, 33, Rn. 32). Dagegen ist zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Erbbaurechts Kenntnis vom Vorhandensein der beiden Eichen hatten.

Aus der Senatsentscheidung vom 09.03.1983 (NJW 1983, 2886) ergibt sich nichts anderes. Dort war, anders als hier, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschritten.

3. Andere Anspruchsgrundlagen für den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch sind nicht ersichtlich. Die Berufung der Beklagten ist damit auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung begründet, zugleich erweist sich die Anschlussberufung der Kläger als unbegründet.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Feststellungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese sind von den Klägern zu tragen, weil ihr Zahlungsbegehren, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, von Anfang an unbegründet war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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