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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 6 U 195/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Der in der beanstandeten Werbung angebotene Rabatt in Höhe von 10% auf die Preise der Konkurrenz begründet die Gefahr einer dauernden Preisunterbietung unterhalb der eigenen Einstandspreise, wodurch das grundsätzlich zulässige bloße Angebot unterhalb der eigenen Einstandspreise wegen Hinzutretens weiterer Unlauterkeitskriterien wettbewerbswidrig nach § 1 UWG wird.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

6 U 195/02

Verkündet am: 28.05.2003

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2003 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Lippok Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder Richter am Landgericht Dr. Kircher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. November 2002 - Az.: 15 O 50/02 KfH IV - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte schaltete am 13.08.2001 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der ebenfalls an diesem Tag erfolgten Einweihung eines Baumarktes der Wettbewerberin BAUHAUS in der P.er Zeitung ganzseitig die nachstehend wiedergegebene Anzeige:

"Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten!

Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10 % extra...."

Aufgrund dieser Werbeanzeige erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, die sowohl im anschließenden Widerspruchs- als auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde. Insoweit wird auf die im vorliegenden Rechtsstreit beigezogenen Akten LG Karlsruhe 15 O 130/01 KfH IV und OLG Karlsruhe 6 U 202/01 Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr auch im Hauptsacheverfahren unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Werbeanzeige der Beklagten geeignet, sowohl die konkrete Wettbewerberin BAUHAUS unzulässig zu behindern als auch darüber hinaus den Wettbewerb insgesamt in gemeinschaftsschädigender Weise zu stören.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält die streitgegenständliche Werbeanzeige unter Wiederholung und Bekräftigung ihrer bereits in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung für wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Insbesondere sei sie, die Beklagte, aufgrund des von ihr angebotenen 10%-Rabatts in keinem Fall gezwungen gewesen, Produkte unterhalb der eigenen Einstandspreise an Kunden abzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäss § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen sowie darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagte auf der Grundlage des § 1 UWG zu Recht verurteilt, die streitgegenständliche Werbung zu unterlassen.

1. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es einem Unternehmer im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung grundsätzlich frei steht, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Diese Befugnis zur freien Preisgestaltung beinhaltet auch grundsätzlich das Recht, Konkurrenzpreise zu unterbieten. Ein solches Unterbieten von Konkurrenzpreisen stellt für sich genommen keine unbillige Behinderung dar, sondern ist vielmehr wesentliches Element eines gesunden Wettbewerbs. Das Unterbieten von Konkurrenzpreisen ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich selbst dann nicht zu beanstanden, wenn vorübergehend einzelne Artikel unter den eigenen Einstandspreisen abgegeben werden (vgl. BGH GRUR 1979, 321, 322 - "Verkauf unter Einstandspreis I"; BGH GRUR 1984, 204, 206 - "Verkauf unter Einstandspreis II"; BGH GRUR 1990, 371, 372 - "Preiskampf"; BGH GRUR 1990, 685, 686 - "Anzeigenpreis I"; BGH GRUR 1990, 687, 688 - "Anzeigenpreis II"). Die Schwelle zur Unlauterkeit wird jedoch dann überschritten, wenn zum bloßen Angebot unterhalb der eigenen Einstandspreise weitere Unlauterkeitskriterien hinzutreten. Ein solches Unlauterkeitskriterium hat der Bundesgerichtshof beispielsweise darin gesehen, dass die nicht kostengerechte Preiskalkulation auf Dauer angelegt ist und bezweckt, bestimmte Mitbewerber vom Markt zu verdrängen (BGH "Preiskampf"; BGH "Anzeigenpreis I"; BGH "Anzeigenpreis II" jeweils a.a.O.). Ein weiteres Unlauterkeitskriterium können Verkäufe unter dem Einstandspreis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise dann erfüllen, wenn sie dazu führen, dass allgemein Mitbewerber vom Markt verdrängt werden, und wenn dadurch der Wettbewerb auf diesem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird (BGH "Preiskampf" a.a.O.).

2. Diese von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemein formulierten Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Preisunterbietung werden durch die von der Beklagten im vorliegenden Fall geschaltete Werbeanzeige erfüllt.

a) Bei dem von der Beklagten angebotenen Rabatt in Höhe von 10 % auf die Preise der Konkurrenz handelt es sich um eine Preisunterbietung unterhalb der eigenen Einstandspreise im Sinne der vorstehenden allgemeinen Ausführungen. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Beklagte insbesondere im Hinblick auf die Preise der Firma BAUHAUS vorträgt - das Angebot in keinem Fall dazu führte, dass die Beklagte ihre Einstandspreise tatsächlich unterschreiten musste. Bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung der streitgegenständlichen Werbung kommt es nämlich nicht maßgeblich darauf an, welche Preise die Beklagte letztlich in Vollzug ihres Rabattversprechens tatsächlich gewähren musste. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang sich die Beklagte im voraus abstrakt zur Gewährung von Rabatten verpflichtete. Bei Zugrundlegung einer solchen abstrakten Betrachtung ist festzustellen, dass die Beklagte bei Verbreitung ihrer Werbeanzeige auch durchaus Verkaufspreise unterhalb der eigenen Einstandspreise in Kauf nahm. Solche nicht mehr kostendeckenden Endverkaufspreise wären beispielsweise dann entstanden, wenn Wettbewerber wie z.B. die Firma BAUHAUS ihre Endverkaufspreise in Höhe der Einstandspreise festgesetzt hätten und die Beklagte hierauf ankündigungsgemäß einen Rabatt in Höhe von 10 % gewährt hätte. Allein diese unbedingte Bereitschaft der Beklagten, in jedem Falle einen Rabatt in Höhe von 10 % zu gewähren, qualifiziert ihre Werbung als eine Preisunterbietung unterhalb der eigenen Einstandspreise.

b) Wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist die streitbefangene Werbung der Beklagten aufgrund des Hinzutretens weiterer Unlauterkeitskriterien.

Zum einen ist der Senat davon überzeugt, dass die Zielsetzung der für unbestimmte Zeit gültigen Werbemaßnahme der Beklagten vor allem darin bestand, einen einzelnen Mitbewerber - nämlich den am Tag des Erscheinens der Werbung eröffneten Markt der Firma BAUHAUS - zu verdrängen. Der Senat stützt diese Überzeugung darauf, dass das Wort "Eröffnungsangebot" in der Anzeige blickfangartig verwendet und gegenüber dem sonstigen Werbetext im Schriftgrad deutlich herausgehoben wurde. Die an den möglichen Kunden gerichtete Botschaft bestand daher darin, dass er die in der Werbung der Firma BAUHAUS erwähnten Waren bei der Beklagten noch günstiger kaufen könne und es sich für ihn deshalb gar nicht erst lohne, zum BAUHAUS zu fahren. Damit wollte die Beklagte nach Überzeugung des Senats in erster Linie erreichen, dass die Werbeaktion des Wettbewerbers weithin erfolglos bleiben sollte. Diese Schädigung des Wettbewerbers stand nach den gesamten Umständen als Ziel im Vordergrund und ließ den Wunsch der Beklagten nach Mehrung ihres Umsatzes zurücktreten. Eine auf einen einzelnen Konkurrenten gerichtete konkrete Verdrängungsabsicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher anzunehmen.

Darüber hinaus ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Werbeanzeige aber auch aus deren allgemeiner Zielrichtung, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen und dadurch den Wettbewerb insgesamt aufzuheben oder zumindest erheblich zu stören. Diese Zweckbestimmung folgt in erster Linie daraus, dass die Beklagte systematisch jeden in P. von einem Einzelhändler geforderten Preis um 10 % unterbieten will, obwohl sie selbst vorträgt, dass die Firma BAUHAUS diesen Preiskampf zwischenzeitlich aufgenommen hat, indem sie gegenüber der Kundschaft ein gleichartiges Rabattangebot offerierte (vgl. hierzu die von der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren als Anlage AG 4 vorgelegte Internetseite der Firma BAUHAUS). Dieser von der Beklagten eröffnete ruinöse Preiskampf ist geeignet, mögliche dritte Konkurrenten vom Markt auszuschließen und somit die Existenz eines Wettbewerbs überhaupt zu gefährden.

3. Nach alledem hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung war dementsprechend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Da sich die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Preisunterbietung durch die Ankündigung von Rabatten gegenüber den von Konkurrenzunternehmen geforderten Preisen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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