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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.12.2001
Aktenzeichen: 6 W 101/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 750 Abs. 1
ZPO § 890
ZPO § 891 Satz 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 3
1. Das Vertragsstrafeversprechen des Schuldners in einem Prozessvergleich beseitigt die Wiederholungsgefahr, so dass die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel gem. § 890 Abs. 2 ZPO mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sein kann, wenn nicht neuerliche Umstände die Gefahr künftiger Zuwiderhandlung begründen. Ein solcher Umstand ist der Titelverstoß des Schuldners nach Wirksamwerden des Vergleichs (Senat, Justiz 1986, 407). An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest.

2. Nach dem vollstreckungsfähigen Inhalt des Prozessvergleichs ist der Schuldner im Rahmen der Unterlassungspflicht zwar auch gehalten, Störungsquellen bei Dritten abzustellen. Insoweit ist er aber nur verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen auch seiner Abnehmer im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten zu verhindern.


OLG Karlsruhe

Beschluss vom 28.12.201

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Androhungsbeschluss vom 20.09.2001 hat das Landgericht der Vollstreckungsschuldnerin antragsgemäß Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich der Parteien vom 30.03.2001 begründete kennzeichenrechtliche Unterlassungsverpflichtung angedroht. Die vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels einschließlich des Protokollberichtigungsbeschlusses vom 20.04.2001 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin am 06.07.2001 zugestellt. Die Vollstreckungsgläubigerin stützt ihr Begehren auf Androhung von Ordnungsmitteln auf die angebliche Zuwiderhandlung der Vollstreckungsschuldnerin in der im Mannheimer Morgen vom 25.06.2001 erschienenen Werbeanzeige eines Dritten. Die Vollstreckungsschuldnerin hat u.a. einen schuldhaften Verstoß gegen die titulierte Verhaltenspflicht in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die gewünschte Androhung ausgesprochen und der Vollstreckungsschuldnerin im Ergänzungsbeschluss vom 11.10.2001 die Kosten des Androhungsverfahrens aufgegeben.

Beide Entscheidungen bekämpft die Vollstreckungsschuldnerin jeweils mit der sofortigen Beschwerde. Zu Unrecht habe das Landgericht einen schuldhaften Verstoß angenommen. Eine Kostenentscheidung sei nicht veranlasst, da weder gerichtliche noch außergerichtliche Kosten angefallen seien. Außerdem habe das Landgericht bei Erlass des Ergänzungsbeschlusses ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

II.

Das Rechtsmittel der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Androhungsbeschluss ist zulässig (§ 793 ZPO) und hat im Ergebnis auch Erfolg.

1. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln ist zurückzuweisen, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt, nachdem entgegen der Annahme des Landgerichts künftig drohende Verletzungshandlungen der Vollstreckungsschuldnerin nicht festgestellt werden können.

a) Das selbständige Androhungsverfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO ist Teil, nämlich Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich (BGH NJW 1979, 217; Senat, Justiz 1986, 407; Zöller/Stöber, a.a.O. § 890 Rn. 12 a). Die hiernach erforderlichen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Zustellung des Titels gem. § 750 Abs. 1 ZPO, liegen vor. Obwohl zu den weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 890 ZPO an sich auch die Zuwiderhandlung gehört, verlangt die herrschende Meinung für die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO kein besonderes Rechtschutzbedürfnis für die Vollstreckung aus einem Unterlassungsvergleich. Dem Gläubiger, der einen vollstreckbaren Unterlassungstitel erstritten hat, steht regelmäßig auch ein Interesse an der Durchsetzung des Titels zur Seite. Daraus folgt ein generelles Rechtschutzinteresse für eine Androhung (Senat, a.a.O.; Großkomm/Jestaedt, vor § 13 UWG E Rn. 16; Samwer, in: Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 74 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die grundsätzliche Voraussetzungslosigkeit der Ordnungsmittelandrohung gilt aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht mehr, wenn der Prozessvergleich ein Vertragsstrafeversprechen des Schuldners enthält. Ein solches Versprechen beseitigt nämlich die Wiederholungsgefahr, so dass die Zwangsvollstreckung gem. § 890 ZPO mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sein kann, wenn nicht neuerliche Umstände die Gefahr künftiger Zuwiderhandlung begründen. Ein solcher Umstand ist der Titelverstoß des Schuldners (Senat, a.a.O., S. 408). An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest. Hat sich der Gläubiger in einem Prozessvergleich mit einer Unterwerfungserklärung des Unterlassungsschuldners begnügt, muss sein Interesse an der Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zurückgestellt werden, solange mit weiteren Verletzungshandlungen des Unterlassungsschuldners nicht zu rechnen ist. Ohne Besorgnis einer erneuten Zuwiderhandlung nach Abschluss des Prozessvergleichs steht nicht fest, dass es künftig überhaupt der Zwangsvollstreckung bedarf, um die titulierte Unterlassungsschuld durchzusetzen. Es besteht daher ohne solche neuerlichen Umstände grundsätzlich kein Bedürfnis, das Prozessgericht mit einem Antrag auf Ordnungsmittelandrohung zu befassen. Erst wenn sich herausstellt, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund der vertraglichen Regelung der Prozessparteien nicht dauerhaft beseitigt wurde, also das Rechtschutzziel privatautonom nicht erreicht werden kann, steht dem Unterlassungsgläubiger ein Interesse an der Durchsetzung des vollstreckbaren Vollstreckungstitels im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zu.

b) Eine Vollstreckung der im Vollstreckungsvergleich strafbewehrt titulierten Unterlassungsverpflichtung und damit auch schon die Androhung einer solchen Vollstreckung setzt hiernach grundsätzlich voraus, dass der Unterlassungsschuldner gegen den Titel bereits einmal zuwider gehandelt hat.

Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob überhaupt von einem Pflichtverstoß nach Vergleichsabschluss gesprochen werden kann, weil die Unterlassungsverpflichtung einschränkend dahin verstanden werden könnte, dass die Vollstreckungsschuldnerin die noch vorhandene Ware mit dem beanstandeten Zeichen noch aufbrauchen, also auch bewerben (lassen) dürfe. Jedenfalls fällt der Vollstreckungsschuldnerin ein Verschulden nicht zur Last, so dass ein gerichtlicher Androhungsbeschluss nicht ergehen kann.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die an eine Vollstreckungsschuldnerin zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannt. Eine eigene Zuwiderhandlung ist der Titelschuldnerin hier nicht zur Last zu legen, das Handeln ihrer Abnehmerin durch die Werbeanzeige im Mannheimer Morgen kann ihr nicht zugerechnet werden. Ihr fällt nur eigenes Verschulden zur Last. Nach dem vollstreckungsfähigen Inhalt des Prozessvergleichs ist sie im Rahmen der Unterlassungspflicht zwar auch gehalten, Störungsquellen bei Dritten abzustellen. Insoweit ist sie verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen auch ihrer Abnehmer zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist die Vollstreckungsschuldnerin jedoch durch das eingereichte Schreiben vom 02.05.2001 an ihre Abnehmerin nachgekommen. Darin wurde auf die Änderung des Kennzeichens unmissverständlich hingewiesen und die Abnehmerin ausdrücklich gebeten, in der Produktwerbung nunmehr das neue Zeichen zu verwenden. Mehr kann von der Vollstreckungsschuldnerin aber nicht verlangt werden. Einen Hinweis auf den Grund für den Kennzeichenwechsel und die vorausgegangene streitige Auseinandersetzung mit einem Dritten ist weder erforderlich noch der Schuldnerin zumutbar. Auch bei einem vom Landgericht geforderten Hinweis der Schuldnerin auf den Vergleich oder einer eindringlicheren Aufforderung an ihre Abnehmerin wäre im übrigen nicht gewährleistet, dass die Zuwiderhandlung des Dritten tatsächlich unterbliebe. Denn die Vollstreckungsschuldnerin hatte im Streitfall nämlich ihrem Abnehmer gegenüber keine rechtliche Handhabe zur Durchsetzung ihrer Bitte. Eine entsprechende Weisungsbefugnis steht ihr im Rahmen der gegebenen Lieferbeziehung nicht zu. Sie konnte und durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Abnehmerin der Ware ihrer Bitte entsprechend handeln und die Änderung des Kennzeichens beachten werde.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes bemisst sich nach § 3 ZPO. Maßstab hierfür ist das Erwirkungsinteresse der durch Vertragsstrafe gesicherten Vergleichsgläubigerin, dieses entspricht jedoch nur einem Bruchteil des im Erkenntnisverfahren zugrunde liegenden Abwehrinteresses (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung).



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