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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: 6 W 24/02
Rechtsgebiete: PatG, VO (EG) Nr. 3295/94


Vorschriften:

PatG § 143
PatG § 142a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
VO (EG) Nr. 3295/94 Art. 6
1. Die in § 142a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PatG erwähnte gerichtliche Entscheidung ist nur Voraussetzung für das weitere Tätigwerden der Zollbehörden. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser gerichtlichen Entscheidung sind nicht dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 142a PatG zu entnehmen.

2. Unter welchen Voraussetzungen eine Sequestrierung von patentverletzenden Waren angeordnet werden darf, ist richtet sich nicht danach, unter welchen Voraussetzungen nach § 142a PatG (offensichtliche Patentverletzung) oder nach Art. 6 VO (EG) Nr. 3295/94 (Verdacht der Patentverletzung) von den Zollbehörden eine Grenzbeschlagnahme angeordnet werden darf, sondern allein danach, ob der Sachverhalt einen Anspruch auf Beseitigung ergibt, der einer einstweiligen Regelung oder Sicherung (§§ 935, 940 ZPO) bedarf.

3. In Patentsachen ist auch eine einstweilige Anordnung der Sequestrierung nur bei liquider Schutzrechtslage möglich. Dazu müssen der geschützte Gegenstand verhältnismäßig einfach und überschaubar konstruiert und die Verwirklichtung der Merkmale des Patents durch die angegriffene Ausführungsform wenn nicht unstreitig so doch ohne ernsthafte Schwierigkeiten feststellbar sein.


Tatbestand:

Die Antragstellerin erstrebt im Wege der einstweiligen Verfügung die Fortdauer der Grenzbeschlagnahme von DVD-Playern, die an die Antragsgegnerin geschickt werden sollten. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Europäischen, auch für Deutschland erteilten Patents Nr. 0 745 307, betreffend ein Übertragungssystem für Untertitel. Anspruch 14 lautet in der deutschen Übersetzung:

"Empfänger, gekoppelt mit einem Wiedergabeschirm zum Empfangen codierter Daten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Gebietes innerhalb eines Bereichs eines aktiven Videosignals definieren, mit Mitteln zum Decodieren der genannten codierten Daten in einzelne Pixel, die das genannte Gebiet bilden, mit Mitteln zum Speichern der genannten Pixel, und mit Mitteln zum Erzeugen von Wiedergabesignalen, welche die genannten Pixel darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin Mittel aufweist zum aus den genannten codierten Daten Decodieren der Größe und der Position des genannten Gebietes und einer Zeitmarke und mit Mitteln zum Wiedergeben des Gebietes mit der genannten Größe und der Lage während einer Zeit, die durch die Zeitmarke dargestellt wird."

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform stelle eine mittelbare Verletzung der Merkmale des Anspruchs 14 des Streitpatents dar. Sie legt die nach ihrer Auffassung für das Verständnis der Besonderheiten der Erfindung wesentlichen Datenstrukturen auf der DVD dar, die durch ein System der Datenreduktion gekennzeichnet seien. Sie gliedert die Merkmale der geschützten Erfindung wie folgt:

a) Empfänger, der an einen Wiedergabeschirm angeschlossen ist.

b) Der Empfänger eignet sich zum Empfangen codierter Daten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Gebietes innerhalb eines Bereichs eines aktiven Videosignals definieren.

c) Der Empfänger enthält Mittel zum Decodieren der codierten Daten in einzelne Pixel (Bildpunkte), die das genannte Gebiet bilden.

d) Der Empfänger enthält Mittel zum Speichern der Pixel.

e) Der Empfänger enthält Mittel zum Erzeugen von Wiedergabesignalen, die die Pixel repräsentieren.

f) Der Empfänger enthält Mittel zum Decodieren der Größe des genannten Gebietes, der Position des genannten Gebietes und einer Zeitinformation.

g) Es sind Mittel vorhanden zum Anzeigen des Gebietes mit dieser Größe und Position zu einer Zeit, die durch die Zeitmarke repräsentiert wird.

Die angegriffenen DVD-Player verletzen nach Auffassung der Antragstellerin das Verfügungspatent, weil ein Bildschirm zur Wiedergabe der genannten Signale zwar nicht vorhanden, die DVD-Player aber offensichtlich zum Anschluss an einen solchen Bildschirm bestimmt und geeignet seien. Die Verwirklichung der weiteren Merkmale begründet die Antragstellerin zunächst durch Vergleich mit den Spezifikationen des DVD-Standards und sodann unter Hinweis auf eine Untersuchung eines Geräts aus der beschlagnahmten Sendung. Die Untersuchung habe im Abspielen einer Test-DVD auf einem Exemplar der angegriffenen Ausführungsform bestanden, welche Videosequenzen und Untertitelinformationen enthalten habe, die nach dem DVD-Standard codiert gewesen seien. Im Ergebnis sei die angegriffene Ausführungsform in der Lage gewesen, die Untertitelinformationen an einem angeschlossenen Bildschirm ordnungsgemäß darzustellen. Techniker hätten darüberhinaus die angegriffene Ausführungsform geöffnet und festgestellt, dass diese einen integrierten DVD-Decoder ... der Firma Z. enthalte, aus dessen vorläufiges Datenblatt sich ergebe, dass der Decoder die in den Merkmalen b) bis g) der oben zitierten Merkmalsanalyse dargestellten Funktionen erfülle.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Beschlagnahme vom 2.02.2002 von 3.900 montierten und 40 nicht montierten DVD-Playern durch das Hauptzollamt B. ... zu bestätigen.

Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. In den Gründen heißt es, es fehle an einer offensichtlichen Patentverletzung im Sinne von § 142a PatG. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Fortdauer der Beschlagnahme der durch das Hauptzollamt Bremen beschlagnahmten DVD-Player ist unbegründet. Das Landgericht hat dies im Ergebnis zutreffend entschieden. Allerdings teilt der Senat den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass der in § 142a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PatG erwähnten vollziehbaren gerichtlichen Entscheidung sind nicht dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 142a PatG zu entnehmen. Die Anordnung der Sequestration von Waren, die von den Zollbehörden nach § 142 a PatG oder Art. 6 der EG-VO Nr. 3295/94 (in der Fassung der VO vom 25.01.99) vorläufig beschlagnahmt worden sind, setzt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine offensichtliche Patentverletzung im Sinne von § 142a PatG, aber auch nicht nur einen bloßen Verdacht gemäß der genannten Verordnung voraus. Diese Bestimmungen regeln vielmehr nur die Voraussetzungen, unter denen öffentlich-rechtlich eine Beschlagnahme angeordnet werden darf und betreffen damit nur das hoheitlich geprägte Verhältnis des Staates zu den am Zollverfahren beteiligten Privaten. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme erfolgt daher systemgerecht nach den für Beschlagnahme und Einziehung geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 142a Abs. 7 Satz 1 PatG). Die in § 142a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PatG erwähnte gerichtliche Entscheidung ist nur Voraussetzung für das weitere Tätigwerden der Zollbehörden. Eine solche weitere Entscheidung kann entweder eine zivilprozessuale einstweilige Verfügung oder eine strafprozessuale Beschlagnahme sein. Unter welchen Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung eine Sequestrierung von angeblich patentverletzenden Waren durch die Zivilgerichte in einem Verfahren zwischen Patentinhaber und angeblichem Verletzer angeordnet werden darf, ist völlig unabhängig davon, ob die Ware schon an der Grenze beschlagnahmt werden konnte oder ob der Antragsteller auf andere Weise einen in Deutschland drohenden Vertrieb glaubhaft machen kann. Dementsprechend bestimmt auch Art. 6 Abs. 2 lit. b) der VO (EG) Nr. 3295/94, dass für die Entscheidungsfindung durch andere Stellen als die Zollbehörden allein die Vorschriften des nationalen Rechts gelten und in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung dafür die gleichen Kriterien zugrunde zu legen sind, die für eine Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedsstaat hergestellte Waren Rechte des Rechtsinhabers verletzen. In allen Fällen ist - sachlich unabhängig von der erfolgten Grenzbeschlagnahme - nur danach zu fragen, ob der glaubhaft gemachte Sachverhalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung (konkret: Vernichtung gem. § 140a PatG) ergibt, die einer einstweiligen Regelung oder Sicherung (§§ 935, 940 ZPO) bedarf (vgl. Busse PatG 5. Aufl. § 143 Rdnr. 317 und 322). Die für diese Entscheidung anzuwendenden Kriterien unterscheiden sich somit im Fall einer bereits erfolgten Grenzbeschlagnahme nicht von den Kriterien, die auch sonst für den Erlass einstweiliger Verfügungen in Patentsachen gelten.

Aus diesen Gründen kann auch der von der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts erhobene Haupteinwand nicht durchgreifen. Ebenso wenig wie die einstweilige Anordnung der Sequestration eine offensichtliche Patentverletzung gem. § 142a PatG voraussetzt, werden durch die EG-Verordnung die Voraussetzungen auf den bloßen Verdacht der Patentverletzung herabgesetzt. Denn auch die Verordnung betrifft nur das Handeln der Zollbehörden und trifft für die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach nationalem Recht eine einstweilige Verfügung in Patentsachen ergehen kann, keine Regelung. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt hierin weder ein systematischer Widerspruch noch eine europarechtswidrige Beschränkung der Wirksamkeit der Verordnung. Denn wie vorstehend dargelegt hat der Senat die Verordnung im Parteiverfahren zwischen dem Patentinhaber und der am Zollverfahren als einführendes Unternehmen beteiligten Antragsgegnerin nicht anzuwenden. Die Verordnung regelt nur, unter welchen Voraussetzungen eine Grenzbeschlagnahme erfolgt. Sie überlässt die Frage der Patentverletzung und der unter den Parteien möglichen Entscheidungen anderer Stellen als der Zollbehörden ausdrücklich dem nationalen Recht. Die Beschwerde greift zwar nur den Ansatz des Landgerichts auf, wenn sie fordert, der Senat müsse sich mit der Frage befassen, ob die Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist und ob diese fortdauern soll. Diesen rechtlichen Ansatz teilt der Senat aber gerade nicht. Der Antrag, die Fortdauer der Beschlagnahme anzuordnen, kann in einem zwischen privaten Parteien geführten Rechtsstreit nur als Antrag auf Anordnung der Sequestrierung ausgelegt werden.

Die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung der Sequestrierung nach nationalem Recht hat das Landgericht dagegen zutreffend (unter 3. der Gründe des angefochtenen Beschlusses) verneint. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Eine Verletzungshandlung ist nicht glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung der Verletzungshandlung erfordert beim Erlass einstweiliger Verfügungen in Patentsachen, dass die Rechtslage liquide ist. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen muss deshalb die Beurteilung der Schutzrechtslage keine Schwierigkeiten machen. Hierzu muss der geschützte Gegenstand verhältnismäßig einfach und überschaubar konstruiert sein und die Verwirklichtung der Merkmale des Patents durch die angegriffene Ausführungsform wenn nicht unstreitig so doch ohne ernsthafte Schwierigkeiten feststellbar sein (vgl. Busse a.a.O. Rdnr. 325 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtssprechung und Literatur). Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass die Anordnung einer Sequestrierung einer konkreten Zahl von Gegenständen für den Antragsgegner weit weniger einschneidend sein kann als die Anordnung eines vorläufigen Unterlassungsgebots, das Handlungen in der Zukunft betrifft. Allein diese geringere Betroffenheit des Antragsgegners durch die Beschränkung der wirtschaftlichen Auswirkungen rechtfertigt es aber nicht, vom Erfordernis der einfachen Schutzrechtslage und der klaren Beurteilbarkeit der Verletzungsfrage abzurücken. Denn auch bei geringeren Auswirkungen auf den Gegner bleibt es bei dem Grundproblem, dass die komplizierten, miteinander eng verzahnten technischen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Patentverletzung in der Regel nicht befriedigend in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geklärt werden können und deshalb im Zweifel der Garantie des Eigentums und der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung einstweilen der Vorrang einzuräumen sind. Hierdurch wird der Patentinhaber nicht rechtlos gestellt, da er nach den (freilich auf Baden-Württemberg begrenzten) Erfahrungen des Senats auch im Hauptsacheverfahren in vertretbarem Zeitrahmen seine Rechte wahren kann.

Beide Anforderungen an die klare Schutzrechtslage und die offen zu Tage liegende Verletzung durch die angegriffene Ausführungsform sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Landgericht hat auch dies zutreffend ausgeführt. Der Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Vorbringen der Beschwerde erlaubt auch in diesem Punkt keine andere Entscheidung: Der nach Anspruch 14 des Verfügungspatents geschützte Gegenstand ist nicht einfach, sondern außergewöhnlich kompliziert ausgestaltet. Die Merkmale c) bis g) des Verfügungspatents nennen allesamt lediglich "Mittel", die zu einem bestimmten Zweck eingesetzt werden. Die Definition des geschützten Gegenstands geht damit nicht von der Beschreibung bekannter Konstruktionsteile aus, die in bestimmter Weise zusammenwirken sollen, sondern beschränkt sich auf die hochabstrakte Angabe von nicht näher definierten Lösungsmitteln, die allein durch ihre im Gesamtzusammenhang der Aufgabe zu leistende Funktion beschrieben werden. Damit knüpft der Anspruch 14 auf einem außerordentlich hohen Abstraktionsniveau an das Verständnis des Fachmanns an, dessen Kenntnisse die Mitglieder des Senats nicht haben und das von der Antragstellerin auch in anderer Weise nicht glaubhaft gemacht wird. Denn grundsätzlich sind bloße Zweckangaben in einem Anspruch, die beschreiben, welche Wirkung und Funktion einzelne Lösungsmittel haben, zur Beschränkung des Schutzbereichs ungeeignet (Busse a.a.O. § 14 Rdnr. 52). Wenn das Patent gleichwohl in der vorliegenden Form erteilt worden ist, so muss sich für den Fachmann aus der bloßen Angabe des Zwecks einzelner Lösungsmittel mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens dieser Zweckangabe eine Beschreibung der Ausgestaltung der Lösungsmittel entnehmen lassen. Welche Mittel im konkreten Zusammenhang aber geeignet sein können, codierte Daten zu decodieren, Pixel zu speichern, Wiedergabesignale zu erzeugen und ein bestimmtes Gebiet anzuzeigen, vermag der Senat im gegenwärtigen Verfahrensstadium, angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten der Tatsachenaufklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren und angesichts der durch den Antrag vorgegebenen zeitlichen Begrenztheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entscheiden.

Die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents - soweit ihre Bedeutung überhaupt angemessen erfasst werden konnte - kann aber auch der angegriffenen Ausführungsform nicht mit der für eine einstweilige Verfügung in Patentsachen erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Die Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform durch die Angabe, in die DVD-Player sei ein Decoder der Fa. Z. eingebaut, der nach seinem Datenblatt die in den Merkmalen des Anspruchs 14 des Verfügungspatents vorgegebenen Funktionen erfüllen könne, reicht für eine Glaubhaftmachung der Verletzung nicht aus. Der Senat ist hierdurch nicht davon überzeugt, es sei überwiegend wahrscheinlich, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche alle Merkmale wortlautgemäß. Denn für die Verwirklichung kommt es nicht darauf an, ob die angegriffenen Ausführungsformen das von der Lehre des Verfügungspatents angestrebte Leistungsergebnis erreicht, sondern allein darauf, ob die angegriffene Ausführungsform alle vom Verfügungspatent gelehrten Lösungsmittel benutzt. Allein die Tatsache, dass die angegriffene Ausführungsform eine Testdiskette korrekt wiedergeben kann, besagt deshalb für die Patentverletzung wenig. Aber auch die Benutzung eines zur Patentverletzung geeigneten Decoders belegt nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit, dass die von diesem Decoder zur Verfügung gestellten Lösungsmittel bei der angegriffenen Ausführungsform in einer Art und Weise eingesetzt werden, die die Merkmale des Verfügungspatents wortlautgemäß verwirklicht.

Ende der Entscheidung

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