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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 7 U 11/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 852 a.F.
Besteht die Möglichkeit, dass sich der Schädiger auf Notwehr oder Nothilfe berufen wird, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 852 BGB für einen Sozialversicherungsträger erst dann, wenn er Kenntnis der näheren Umstände der Körperverletzung in einer Weise erlangt, die ihm eine eigenständige Beurteilung ermöglicht, ob ein eventueller Notwehreinwand des Gegners berechtigt sein kann. Es ist dem Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht zuzumuten, sich in solchen Fällen allein auf die Darstellung seines Versicherungsnehmers zu verlassen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE BESCHLUSS

7 U 11/01 3 O 56/00

Karlsruhe, 14. Mai 2002

wegen Forderung

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Die Einrede der Verjährung ist sowohl hinsichtlich der mit der Klage zunächst geltend gemachten Forderung in Höhe von DM 56.297,06 (= € 28.784,23) als auch bezüglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Forderung in Höhe von 14.972,91 (= € 7.655,53) unbegründet.

Nachdem der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfand, kommt es für die Verjährung auf die Kenntnis der Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichten an (BGH, Urt. v. 10.7.1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 192; Urt. v. 25.6.1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 134, 138). Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn dem Anspruchsinhaber zuzumuten ist, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886). Der Beginn der Verjährungsfrist wird dabei grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gegner seine Verantwortlichkeit in Abrede stellt (BGH, Urt. v. 22.6.1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614, BGH NJW 2001, 885, 886). Anders kann es sich jedoch bezüglich solcher Umstände verhalten, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers ergibt. Das hat der Bundesgerichtshof insbesondere in Fällen einer Körperverletzung angenommen, sofern auch der Schädiger Verletzungen durch den Geschädigten davongetragen hat. Denn dann liegt es nahe, dass sich der Schädiger auf Notwehr oder Nothilfe berufen wird. Für den Fall einer Geltendmachung durch den Geschädigten selbst wird diese Ausnahme allerdings wegen seiner unmittelbaren Teilnahme an dem streitigen Geschehen nur in Betracht kommen, wenn er infolge der Verletzungen in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt ist (BGH NJW 1993, 2614). Ist der Anspruch dagegen auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen, greift diese Einschränkung nicht. Denn dem Sozialversicherungsträger ist es regelmäßig schon im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht zuzumuten, sich in solchen Fällen allein auf die Darstellung seines Versicherungsnehmers zu verlassen. Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 852 BGB beginnt daher für ihn erst dann, wenn Kenntnis der Umstände der Körperverletzung in einer Weise erlangt, die ihm eine eigenständige Beurteilung ermöglicht, ob der Notwehreinwand des Gegners berechtigt sein kann.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin hier erst im Juli 1998 durch Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft eine Kenntnis erlangt, die den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat auch der Beklagte bei dem Vorfall vom 19.9.1996 Verletzungen davon getragen. Die Klägerin musste aufgrund der Antwort des Beklagten vom 9.4.1997 (I 68) auf ihre Schreiben vom 26.2.1997 und vom 20.3.1997 (I 66) mit der Möglichkeit rechnen, dass sich der Beklagte - wie er es später ja tatsächlich auch tat - auf Notwehr berief. Die Angaben des Versicherten im Unfall-Fragebogen (II 75) waren hinsichtlich des genauen Verlaufs der tätlichen Auseinandersetzung unergiebig, weil er sich darauf beschränkte, auf die polizeilichen Ermittlungsakten zu verweisen. Die Klägerin bemühte sich, wie sich aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft S. ergibt, bereits im November 1996 um Akteneinsicht. Nach ihrem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen wurde ihr jedoch erst im Juli 1998 Akteneinsicht gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits zuvor über den Ausgang des Strafverfahrens informiert worden war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die dreijährige Verjährungsfrist war damit weder bei Zustellung der Klage noch bei Zustellung der Klageerweiterung verstrichen. Auf die Frage einer Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 1, 213, 212 a, 211, 217 BGB kommt es damit nicht an.

2. Auch soweit der Beklagte ein Mitverschulden des Geschädigten geltend macht und die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, hat sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Die Verwertung des Strafurteils und der Protokolle über die Vernehmungen des Geschädigten K. , des Beklagten und der Zeugin W. im Wege des Urkundenbeweises war zulässig. Der Senat schließt sich der Würdigung dieser Urkunden und der Aussage der Zeugin W. durch das Landgericht an. Die Behauptung des Beklagten, sein Vorbringen zum Tathergang sei erstinstanzlich unbestritten gewesen, trifft nicht zu. Die Klägerin hat dieses Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 15.5.2000 (I 38) ausdrücklich bestritten. Entgegen seinem Vorbringen hat der Beklagte unmittelbar nach seiner Festnahme, über seine Rechte als Beschuldigter belehrt, gegenüber dem Kriminalbeamten Knaus eingeräumt, dass er das Messer kurz vor der Tat am Körper getragen und aus Eifersucht auf K. eingestochen habe (S. 111 der Akten der Staatsanwaltschaft S. ). Die Abweichungen zwischen den Angaben der Zeugin W. bei ihrer Vernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und ihrer Aussage als Zeugin im Verfahren erster Instanz sind geringfügig, und begründen schon im Hinblick auf den zwischen ihnen liegenden, erheblichen Zeitraum keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Die Vernehmung der weiteren vom Beklagten zum Geschehen vor und nach der Tat benannten Zeugen ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich. Soweit der Beklagte behauptet, es sei aus anatomischen Gründen ausgeschlossen, dass ihm die festgestellten Verletzungen nach dem Messerstich zugefügt wurden, ist nicht ersichtlich, wie dies von einem Sachverständigen festgestellt werden könnte. Dem entsprechenden Vorbringen stehen im übrigen die eigenen Angaben des Beklagten unmittelbar nach seiner Festnahme, denen zufolge es nach dem Messerstich zu einer Rangelei mit K. gekommen sein soll, und die Aussage der Zeugin W. entgegen.

3. Schließlich hat das beabsichtigte Rechtsmittel auch hinsichtlich der Schadenshöhe keine Aussicht auf Erfolg. Die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten wurde von den behandelnden Ärzten bestätigt und ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen überwacht. Die Formulierung des Landgerichts, es sei ohne Belang, inwieweit der Geschädigte tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei, ist ersichtlich in dem Sinne zu verstehen, dass angesichts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen die bloße Behauptung des Beklagten, der Geschädigte sei gleichwohl arbeitsfähig gewesen, unerheblich ist. Darüber hinaus kann ein Schaden infolge der Leistung von Krankengeld bei innovativer Betrachtung nicht verwehrt werden, wenn der Klägerin gegenüber wie hier die Arbeitsunfähigkeit durch Ausstellung der hierfür vorgegebenen Bescheinigung nachgewiesen wird (vgl. Wannagat, SGB V § 106 Rdnr. 117; BGH NJW 2002, 128). Ob der Geschädigte im September 1999 in der Lage war, "eine eher korpulente Frau mehrfach auf die Theke" zu stemmen, ist schon deswegen belanglos, weil die Klägerin gegen den Beklagten wegen Leistungen an den Geschädigten wegen Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum bis Februar 1998 Ansprüche geltend macht. Die Erstattungsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 119 SGB X i.V. mit § 224 SGB V, die der Beiträge zur Pflegeversicherung aus §§ 20 Abs. 3, 59 Abs. 2 SGB XI. In welchem Umfang sich die Erzielung von Arbeitseinkommen des Geschädigten auf das Krankengeld ausgewirkt hat, ist der Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 26.7.2000 (I 64) ohne weiteres zu entnehmen. Die Klage ist daher auch insoweit schlüssig.

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