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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 7 U 112/01
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 3
VOB/B § 4 Nr. 7
Der Unternehmer, dem die Ausführung eines bestimmten Gewerks übertagen wurde und der seine Leistung mangelfrei erbringt, ist nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, in welcher Art und Weise das Folgegewerk auszuführen ist. Die Beratung und Information des Bestellers im Hinblick auf die Planung der Folgegewerke ist nicht geschuldet.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 112/01

Verkündet am: 26. Juni 2002

In Sachen

wegen Werklohnforderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.06.2001, O 155/99 KfH IV, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, das Vertragsverhältnis habe sich nach Ablauf der gemäß § 634 Abs. 1 BGB a.F. gesetzten Frist in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt, unzutreffend, denn die Parteien haben wirksam die Geltung der VOB/B (mit hier nicht interessierenden Ergänzungen) vereinbart, so dass sich der Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers vor Abnahme allein nach § 4 Nr. 7 VOB/B richtet, Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur nach Auftragsentziehung gewährt werden (§ 8 Nr. 3 VOB/B) und nach der Abnahme allein § 13 Nr. 5 VOB/B gilt, die gesetzliche Regelung der §§ 634, 635 BGB a.F. mithin verdrängt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die Angriffe der Beklagten gegen das Urteil, die sich im wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpfen, keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben:

Die Verwendung einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn durch die Klägerin machte das von ihr erstellte Werk nicht mangelhaft. Dies hat der Sachverständige B. überzeugend dargelegt, da auch bei Verwendung einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn sowohl die Ausführung als Kaltdach als auch die Ausführung als Warmdach möglich gewesen wäre (Gutachten Seite 8 und 10 f., I 237, 241 f. und Protokoll der mündlichen Anhörung Seite 4 f., I 357 f.). Diesen Ausführungen hat sich der für die Beklagte tätige Privatsachverständige K. uneingeschränkt angeschlossen (Seite 8 des Protokolls vom 29.03.2002, I 365). Diese Ausführungen greift die Beklagte nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) an. Soweit sie im Zusammenhang mit ihren Darlegungen zur angeblichen Hinweispflicht der Klägerin ausführt, es sei ein Lüftungsraum von mindestens 40 mm erforderlich gewesen, der bei einer Sparrenstärke von 180 mm und einer Dämmstärke von 160 mm nicht einzuhalten gewesen sei, stellt dies die Ausführungen der beiden Sachverständigen nicht in Frage, denn die Beklagte übersieht dabei, dass das Aufquellen des Dämmmaterials und damit der erforderliche Lüftungsraum von mindestens 20 mm durch geeignete Abstandhalter sichergestellt werden konnte.

Die Klägerin war nicht verpflichtet, auf die Verwendung einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn hinzuweisen. Eine Hinweispflicht entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 4 Nr. 3 VOB/B scheidet aus, denn die vorgesehene und im Angebot beschriebene Art der Ausführung des Daches barg nicht die Gefahr eines Mangels des eigenen Gewerks der Klägerin, da - wie dargelegt - das Gewerk der Klägerin auf die Art und Weise, wie es zur Ausführung gelangte (d. h. mit einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn), mangelfrei ausführbar war. Eine Erweiterung der Hinweispflicht im Hinblick auf etwaige Nachfolgearbeiten ist nicht anzuerkennen, denn dem Auftragnehmer obliegt grundsätzlich keine umfassende Beratung des Bauherrn. Er ist nur verpflichtet, seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufbauenden Folgeleistungen bildet, wie es hier der Fall war. Der Unternehmer darf in diesem Zusammenhang insbesondere darauf vertrauen, dass der Nachunternehmer (oder der in Eigenleistung tätig werdende Besteller) die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die anerkannten Regeln der Baukunst einhalten und beachten wird (vgl. BGH NJW 1983, 875, 876 = BauR 1983, 70 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1045, 1046; OLG Oldenburg, OLGR 1995, 98, 99). Der Umfang der vertraglich übernommenen Verpflichtung steckt zugleich den Rahmen der Hinweis- und Beratungspflichten ab, der nicht unter Berufung auf Nebenpflichten des Unternehmers überschritten werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 2102, 2103). Diese Tauglichkeit des Gewerks der Klägerin für die nachfolgende Gewerke war hier ausweislich der übereinstimmenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatsachverständigen der Beklagten gegeben. Weder die vorgesehene Dämmung durch Mineralfaserwolle noch die Einhaltung des notwendigen Lüftungszwischenraums war ausgeschlossen, denn dieser Zwischenraum von 20 mm konnte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. Aus diesem Grund ist es ohne Bedeutung, ob die Reduzierung der Stärke der Sparren von 220 mm auf 180 mm auf Veranlassung der Klägerin erfolgte, denn dies hatte nicht die Konsequenz, dass die Beklagte in der Ausgestaltung der Wärmedämmung behindert war. Unstreitig hatte die Beklagte der Klägerin weder eine konkrete Vorgabe hinsichtlich der Eigenschaften der Unterspannbahn gemacht noch diese über die konkrete Planung der einzubringenden Wärmedämmung unterrichtet. Der von der Beklagten allein vorgebrachte Hinweis darauf, die Klägerin habe gewusst, dass bei der Dämmung die Wärmeschutzverordnung zu beachten sei, vermag Hinweispflichten der Klägerin bereits deshalb nicht zu begründen, weil diesen Anforderungen auch bei einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn genügt werden konnte.

Die Klägerin hat auch keine allgemeine Beratungs- und Informationspflicht gegenüber der Beklagten dadurch verletzt, dass sie diese nicht darüber informierte, welche Art der Wärmedämmung aufgrund der von ihr verwendeten Unterspannbahn in Betracht kam. Planungsaufgaben im Bereich der endgültigen Festlegung des Leistungsinhaltes und des Leistungsumfanges hat die Klägerin nicht übernommen, die Planung der Ausführung der Wärmedämmung war von ihr nicht geschuldet (vgl. zu diesem Ansatz für Aufklärungs- oder Beratungspflicht Wirth in: Ingenstau/Korbion, VOB 14. Aufl., Rn. 159 zu B § 13 Nr. 1). Der danach allein nur in Betracht kommende Verstoß gegen die allgemeine Leistungstreuepflicht, die aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben herzuleiten ist, wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die nachfolgenden am Bau Beteiligten fachlich nicht erkennen konnten, wie aufgrund ihrer Vorarbeiten die Anschlussarbeiten fehlerfrei ausgeführt werden konnten und deshalb ohne die Weitergabe der Information (hier: der Verwendung einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn) der Vertragszweck vereitelt oder gefährdet war (BGH NJW 1983, 875, 876 = BauR 1983, 70 ff.; OLG Oldenburg, OLGR 1995, 98, 99; OLG Naumburg, OLGR 1999, 217; OLG Hamm NJW-RR 1992, 155). Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Nachfolgeunternehmer, der die Wärmedämmung einbrachte, die aus der Verwendung einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn folgenden Konsequenzen für die Art und Weise der Wärmedämmung nicht erkennen konnte, bringt die Beklagte nicht vor. Sowohl der gerichtlich tätige Sachverständige als auch der privat tätige Sachverständige gehen davon aus, dass es im Verantwortungsbereich dieses Unternehmers und des Planers lag, sich über die Art und Weise der Unterspannbahn zu gewissern und darauf aufbauend die Wärmedämmung zu planen und einzubringen (Gutachten B. Seite 9 und 10, I 239, 241 und Protokoll der mündlichen Anhörung Seite 3, I 355). Der Privatsachverständige der Beklagten geht sogar davon aus, dass dieser Unternehmer hätte erkennen können, dass die eingebrachte Unterspannbahn diffusionsgeschlossen ist (Äußerung des Sachverständigen K. im Termin vom 29.03.2001, Protokoll S. 8, I 365). Ob dies zutreffend ist, kann letztlich offen bleiben, zumindest aufgrund der zu verlangenden Nachfrage bei der Klägerin hätte sich geklärt, ob die Unterspannbahn diffusionsgeschlossen oder diffusionsoffen ist. Allein der Umstand, dass die Dämmung den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung genügen sollte und dass aus der Baubeschreibung zu ersehen war, dass die Dämmung mit Mineralfaserwolle erfolgen sollte, verpflichtete die Klägerin zur Information und Beratung der Beklagten nicht, denn - wie bereits dargelegt - war eine der Wärmeschutzverordnung entsprechende Dämmung mit Mineralfaserwolle auch bei Einbringung einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn und einer Sparrenstärke von 180 mm möglich. Dass die Klägerin wusste, wie die Beklagte die Wärmedämmung im Detail geplant hatte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Nach ihrem Vortrag ist vielmehr davon auszugehen, dass dies zum Zeitpunkt der Ausführungen des Gewerks der Klägerin noch nicht geplant war. Soweit die Beklagte schließlich pauschal und damit ohne Substanz kostenerhöhende Maßnahmen bei der Ausführung einer "Vollsparrendämmung" behauptet, vermag dies ebenfalls keine Informations- und Beratungspflicht der Klägerin zu begründen. Sowohl aufgrund des Gutachtens des gerichtlich tätigen Sachverständigen als auch aufgrund des Gutachtens des Privatsachverständigen und dessen Ausführungen im Verhandlungstermin vom 29.03.2001 sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass besondere Maßnahmen, die zu Kostenerhöhungen geführt hätten, erforderlich waren. Bei einer Sparrenstärke von 180 mm war rein rechnerisch ausreichend Raum für die Einbringung einer Dämmung mit Mineralfaserwolle mit einer Stärke von 160 mm und einem Lüftungsabstand von 20 mm. Das Aufquellen der Mineralfaserwolle konnte durch geeignete Abstandshalter verhindert werden, sodass nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass im Innenbereich irgendwelche Maßnahmen erforderlich wurden, die zu besonderen Kosten und zu einer Verringerung der Wohnfläche geführt hätten. Mangels substantiierter und schlüssiger Darlegung solcher Folgen sind die dazu angebotenen Beweise nicht zu erheben.

Aufgrund dieser Umstände besteht keine Veranlassung zu einer ergänzenden oder gar neuen Beweiserhebung. Die entscheidungserheblichen Beweisfragen sind alle geklärt. Umstände, die die Richtigkeit der Darlegungen in Frage stellen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf. Allein die Wiederholung ihrer vom Beweisergebnis abweichenden erstinstanzlichen Behauptungen nötigt nicht zu einer erneuten Beweiserhebung (§ 412 ZPO). Nichts anderes folgt aus den im Berufungsrechtszug pauschal in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 09.01.2001 (I 287 ff.) und 15.05.2001 (I 387 ff.), denn auch dort zeigt die Beklagte keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen auf, da sich ihre Einwendungen gegen das Gutachten in der Wiederholung ihrer durch das Gutachten widerlegten Behauptungen erschöpfen.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen einer Beratungs- und Informationspflicht des Auftraggebers im Werkvertragsrecht sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Auch im übrigen werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung ebenfalls nicht.

Ende der Entscheidung

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