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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.12.1999
Aktenzeichen: 7 U 113/99
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 847
BGB § 823
GG Art 34
Leitsätze:

1. Polizeiliches Eingreifen ist bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr gerechtfertigt.

Diese Rechtfertigung entfällt, sobald bei verständiger Würdigung der Sachlage der Anschein einer polizeilichen Gefahr nicht mehr besteht.

2. Polizeiliche Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von vornherein sowohl was Art und Intensität als auch was die Dauer betrifft auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Werden die Grenzen des unumgänglich Notwendigen überschritten, fehlt dem polizeilichen Eingriff die Rechtfertigung.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 113/97 2 O 170/94

Verkündet am: 03. Dezember 1999

Herb, Al als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Schadensersatzes aus Körperverletzung u.a.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Oberlandesgerichte

Richterin am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 07.03.1997 - 2 O 170/94 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 10.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.03.1994 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des beklagten Landes werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 68 % und das beklagte Land 32 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 13.03.1993 wartete der damals 17jährige Kläger, der zu 90 % geistig behindert ist, körperlich aber bei einer Größe von ca. 1,85 m altersentsprechend entwickelt war, auf seine Mutter, die einkaufen war, allein in deren Wagen, der in der Tiefgarage M in G abgestellt war. Der Kläger trug ein Bundeswehrhemd mit aufgenähter Nationalflagge, Jeans und Springerstiefel und spielte mit einer Spielzeugpistole. Eine Passantin hielt diese Pistole für eine echte Schußwaffe und verständigte die Polizei. Zur Überprüfung fuhren zwei Beamte in die Tiefgarage, stellten den PKW mit dem Kläger auf dem Beifahrersitz sitzend fest und näherten sich von verschiedenen Seiten dem Fahrzeug. Der eine Beamte rief: "Polizei" und forderte den Kläger zum Verlassen des PKW auf. Nachdem der Kläger mehrfachen Aufforderungen, das Fahrzeug zu verlassen, nicht Folge leistete, zogen die Beamten ihn, der sich dagegen wehrte, aus dem Auto heraus. Der Kläger wurde zu Boden gedrückt und ihm Handschließen angelegt. Als er außerhalb des Fahrzeugs war, schrie er laut und wiederholt: "Mama, Mama". Nachdem die Polizeibeamten die (defekte) Spielzeugpistole in dem PKW liegend und in dem Geldbeutel des Klägers zwei schreibmaschinengeschriebene Ausweise von Miami-Vice und der CIA gefunden hatten und eine hinzukommende Passantin, die Zeugin F, sie darauf hingewiesen hatte, daß der Kläger geistig behindert sei, verbrachten sie den Kläger in Handschellen mit dem Dienstwagen zur Polizeiwache. Etwa 1 1/2 Stunden später wurde er dort von seiner Mutter abgeholt.

Der Kläger hat mit dem Vortrag, das Verhalten der Polizei sei rechtswidrig gewesen, er sei durch die Ereignisse nachhaltig traumatisiert und auch bei der Auseinandersetzung verletzt worden, Zahlung eines seiner Mutter entstandenen behaupteten Betreuungsaufwandes von 16.375,00 DM sowie ein Schmerzensgeld begehrt.

Das beklagte Land hat das Verhalten seiner Beamten als rechtmäßig verteidigt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen und dem Kläger eine angemessene Entschädigung für den entstandenen materiellen Schaden in entsprechender Anwendung von § 55 PolG in Höhe von 5.000,00 DM zuerkannt.

Hiergegen wenden sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Darlegungen vor, es müsse angesichts des auch vom Landgericht für rechtswidrig gehaltenen Vorgehens der Bediensteten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, daß der angerichtete Schaden auf den rechtswidrigen Teil der Amtshandlung entfalle, jedenfalls habe das beklagte Land Gegenteiliges nicht bewiesen. Unter diesen Umständen stünden ihm nicht nur Ansprüche aus Aufopferung, sondern aus unerlaubter Handlung auf vollen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 16.375,00 DM sowie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Es trägt vor, seine Beamten hätten davon ausgehen dürfen, daß der Kläger wegen seiner Bekleidung rechtsradikalen Kreisen angehören könne und, weil mit einer Pistole bewaffnet, gefährlich sei. Die vom Kläger gesetzte Anscheingsgefahr und der Umstand, daß der Kläger zunächst Anscheinsstörer gewesen sei, begründe die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten in jedem einzelnen Punkt. Es handele sich weder um einen rechtswidrigen Einsatz noch sei das zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderliche Verbringen auf die Polizeiwache rechtswidrig gewesen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die zulässige (selbständige) Anschlußberufung des beklagten Landes ist unbegründet.

I.

Der Kläger kann ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 10.000,00 gemäß §§ 839 Abs. 1, 847, 823 BGB, Art. 34 GG beanspruchen.

1. Die von den Polizeibeamten O und F gegenüber dem Kläger vorgenommenen Zwangsmaßnahmen waren - wie auszuführen sein wird - nur bis zum Ansprechen des Klägers und Öffnen der Fahrer- und Beifahrertüre des Pkws der Mutter des Klägers mit durch den Zeugen O gezogener Dienstwaffe gerechtfertigt. Nach Überzeugung des Senat ist es hingegen schon nicht mehr gerechtfertigt gewesen, den Kläger mit einfacher körperlicher Gewalt (§ 52 PolG) aus dem Fahrzeug seiner Mutter zu ziehen, ihn zu Boden zu drücken und anschließend Handschellen anzulegen. Das Verbringen des Klägers in Handschellen auf die Polizeiwache ist - wovon auch das Landgericht mit überzeugen den Erwägungen ausgegangen ist - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt gewesen.

2. Die Polizei ist zwar nicht nur zum Einschreiten berechtigt, wenn eine objektive Gefahr besteht, sondern sie kann auch dann, wenn eine Sachlage bei verständigem Ermessen den Anschein einer polizeilichen Gefahr erweckt, eingreifen, bis über das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gefahr Klarheit geschaffen ist (BGHZ 5, 144, 152).

Die Anscheinsgefahr ist eine polizeiliche Gefahr (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 13, 2 S. 226). Bereits durch sie wird die öffentliche Sicherheit bedroht, so daß eine polizeiliche Maßnahme, die aufgrund einer Anscheinsgefahr im Rahmen präventiven Rechtsgüterschutzes erfolgt, nicht deshalb (ex tunc) rechtswidrig wird, weil die prognostizierte Entwicklung nicht eingetreten ist (Württemberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden- Württemberg, Rn. 290). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es aber, die getroffenen Maßnahmen - soweit das im Einzelfall noch möglich ist - aufzuheben, sobald der Sachverhalt aufgeklärt ist (Drews/Wacke/Vogel/Martens a.a.O. S. 226).

3. Eine solche Anscheinsgefahr war hier für die Polizeibeamten O und F aufgrund der Anzeige der Zeugin B mit Hinweis auf eine in einem PKW VW-Passat sitzende männliche Person, die mit einer Waffe herumhantiere, zunächst gegeben. Die beiden Polizeibeamten waren gehalten, nach dem fraglichen Fahrzeug in der Tiefgarage zu suchen und mußten den tatsächlich sitzend im PKW angetroffenen Kläger auch - wie geschehen - ansprechen "Polizei, aufmachen". Auch das Öffnen von Fahrer- und Beifahrertüre mit hierbei durch den Zeugen O gezogener Dienstpistole war - schon aus Gründen der Eigensicherung - geboten, um abklären zu können, ob der Kläger tatsächlich eine Waffe, möglicherweise auch eine Schußwaffe, bei sich trug, nachdem von der Zeugin B ausdrücklich das Herumhantieren mit einer Waffe angezeigt worden war.

4. Das weitere Vorgehen beider Polizeibeamten, nämlich die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Herausziehen des Klägers aus dem Fahrzeug seiner Mutter mit anschließender Fesselung war ermessensfehlerhaft und stellt daher eine Amtspflichtverletzung dar. Denn den Polizeibeamten bot sich nunmehr eine Sachlage, die bei verständigem Ermessen nicht mehr den Anschein einer polizeilichen Gefahr erwecken konnte.

Das äußere Erscheinungsbild des Klägers gab für einen weiterbestehenden Tatverdacht eines Verstoßes gegen das Waffengesetz oder einer sonstigen bereits eingetretenen Störung der Sicherheit und Ordnung nichts her. Der Kläger saß angeschnallt mit den Händen im Schoß auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs seiner Mutter und trug ein Bundeswehrhemd mit aufgenähter Nationalflagge und Springerstiefel, wobei zweifelhaft ist, ob die Polizeibeamte die Springerstiefel aufgrund der Lichtverhältnisse in der Tiefgarage schon beim bloßen Öffnen der Fahrzeugtüren tatsächlich wahrgenommen haben. Daß der Kläger hierbei die Beifahrertüre zunächst zugehalten habe, ist dem Vortrag in der Klageerwiderung widersprechende, im übrigen erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erstmals erfolgte Darlegung und ergibt sich weder aus den Bekundungen des Zeugen F, noch aus dem Bericht zur Anzeigenaufnahme des Polizeiobermeisters O (I 61-65). Entscheidend ist weiter, daß der Kläger auf die zweimaligen Zurufe der Polizeibeamten mit den Worten "Personenkontrolle" mit Aufforderung zur Vorlage des Personalausweises jeweils - in der Sprechweise infolge seines Geisteszustandes deutlich erkennbar eingeschränkt - sinngemäß antwortete, er habe doch nichts gemacht (Aussage des Zeugen F, I 301). Das äußere Erscheinungsbild des Klägers, insbesondere die unbeholfene und kindlich wirkende Ausdrucksweise und der bei Öffnen der beiden Fahrzeugtüren nunmehr ermöglichte, direkte Blickkontakt mit dem Kläger gab den Polizeibeamten keinen Grund für das dann folgende Überwältigen des Klägers durch Herausziehen aus dem PKW. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, diese hätten das Verhalten des Klägers als Provokation verstehen dürfen. Die Frage eines von polizeilichen Maßnahmen Betroffenen nach deren Grund ist auch dann keine Provokation, wenn dem für grundlos gehaltenen Befehl nicht sofort Folge geleistet wird.

Nach den Bekundungen des Zeugen F hielt dieser seine Pistole bei dem Öffnen der Fahrzeugtüren auch nicht mehr griffbereit, weil er schon zu diesem Zeitpunkt sehen konnte, was der Kläger mit den Händen machte, nämlich diese im Schoß hielt (I 317). Das beklagte Land trägt weiter in diesem Zusammenhang vor, daß sich der Kläger auf die Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, nur passiv verhalten habe.

5. Bei dieser Sachlage, insbesondere der unbeholfenen Ausdrucksweise des ersichtlich nicht bewaffneten Klägers, zu dem die Polizeibeamten bis dahin auch ohne jegliche Gegenwehr durch bloßes Öffnen der Fahrzeugtüren vordringen konnten, hätten die Polizeibeamten erkennen können und müssen, daß von der Person des Klägers keine ernsthafte, objektive Gefahr ausging. Das gewaltsame Herausziehen des Klägers ist auch deshalb nicht mehr gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger von den Polizeibeamten im PKW sitzend von beiden Seiten umstellt worden war und durch das Vorhalten der Pistole durch den Zeugen O in Kopfhöhe des Klägers eine Gegenwehr nicht mehr zu erwarten war.

Die Polizeibeamten hätten auch aus dem Verhalten des Klägers, mit dem bis zum Herausziehen aus dem PKW nur eine sehr eingeschränkte Verständigung möglich gewesen war, erkennen können und müssen, daß es sich um eine geistig behinderte Person handeln würde, nachdem sie sich im PKW in unmittelbarer Nähe und damit Blickkontakt zum Kläger befunden hatten. Der Anschein einer polizeilichen Gefahr kann insbesondere nicht damit begründet werden, daß der Kläger ein Bundeswehrhemd mit Nationalflagge und Springerstiefel getragen hat. Denn eine solche Bekleidung vermag für sich noch nicht die Zugehörigkeit zur rechten Szene zu begründen.

Die Polizeibeamten waren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vielmehr verpflichtet, den Eingriff von vornherein in seinem Umfang und gegebenenfalls in seiner Dauer auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (BGHZ 18, 366, 368; NJW 1964; 198). Hierzu hätte genügt, den von beiden Seiten umstellten, im PKW sitzenden Kläger auf seine Äußerung "Hab doch nichts gemacht" nach dem Besitz einer Waffe zu befragen. Daß der Kläger in der Lage ist, auf ganz konkrete, anschauliche Fragen zu antworten, ergibt sich daraus, daß er auf die Frage der Zeugin R wo seine Mutter sei, sogleich und spontan geantwortet hat "Einkaufen".

6. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger beim Herausziehen durch beide Polizeibeamten in den Fußraum des Fahrzeugs seiner Mutter gegriffen haben soll. Diese Reaktion - als wahr unterstellt - zeigte der Kläger erst, als die Polizeibeamten ihn zogen und versuchten, ihn aus dem PKW zu drücken. Im übrigen ist es dem Polizeibeamten O ohne weiteres möglich gewesen, mit seiner linken Hand den linken Arm des Klägers in diesem Moment nach oben zu reißen.

Das Wehren des Klägers gegen das Herausziehen ist hier auch nicht als (strafbarer) Widerstand gegen die Staatsgewalt zu qualifizieren (§ 113 Abs. 1 StGB), weil die Diensthandlung - wie ausgeführt - nicht mehr rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 3 StGB). Der Kläger ist danach auch nicht Handlungsstörer gewesen.

7. Darüber hinaus ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - spätestens nach Auffinden der Spielzeugpistole und jedenfalls den außerhalb des Fahrzeugs vom Kläger abgegebenen Mama-Mama-Schreien und der Erklärung der Zeugin R völlig klar gewesen, daß vom Kläger keine konkrete Gefahr ausgegangen war. Der Senat teilt auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts, wonach die Ingewahrsamnahme des Klägers nicht gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 b PolG erforderlich gewesen ist. Es bestand keine Veranlassung mehr, gegen den Kläger weiter unmittelbaren Zwang auszuüben. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Ausführungen dazu, woraus die Beamten erkennen konnten, daß der Kläger sich in einem Zustand befand, der ohne die Ingewahrsamnahme die Annahme einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben des Klägers begründen konnte. Es wäre beiden Polizeibeamten vielmehr zumutbar gewesen, in der Tiefgarage den Kläger wieder zu beruhigen oder eine gewisse Weile auf seine Mutter zu warten. Auch bestand die Möglichkeit, für die Mutter einen Zettel in den PKW zu legen, damit diese bei der Rückkehr gleich die Polizeiwache hätte aufsuchen können. Die Entscheidung der Polizeibeamten, den mit Handschellen gefesselten Kläger sofort auf die Polizeiwache zu verbringen, ist deshalb ebenfalls ermessensfehlerhaft gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen (Ziffer B 1 b, S. 9 bis 11 der Urteilsgründe).

8. Die Ingewahrsamnahme war auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gerechtfertigt, weil etwa die Gefahr bestand, daß Dritte eingreifen würden, um den Kläger aus den Händen der Beamten zu befreien. Hierfür fehlte es an jeglichen konkreten Tatsachen.

9. Das Herausziehen und Verbringen des Klägers auf die Polizeiwache war auch nicht gemäß § 26 Abs. 2 PolG als Sistierung zur Feststellung der Identität erforderlich. Das Verbringen auf die Polizeiwache ist schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Beamten mit dem Kläger in der Tiefgarage auf die Mutter hätten warten können, nachdem der Kläger selbst mitgeteilt hatte, diese würde einkaufen und die Zeugin R sich bereit erklärt hatte, nach der Mutter zu schauen. Hinzu kommt, daß eine Feststellung zur Identität auch möglich gewesen ist, nachdem den Polizeibeamten das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs der Mutter des Klägers bekannt war.

Ein Herausziehen des Klägers aus dem PKW mit anschließender Festnahme und Verbringung auf die Polizeiwache ist auch nicht gemäß § 163 b Abs. 1 und 2 StPO gerechtfertigt gewesen. Den Polizeibeamten war allerspätestens nach Auffinden der Spielzeugpistole mit den selbst ausgestellten Ausweisen klar, daß sie es mit einer geistig behinderten Person zu tun hatten. Eine Festnahme zur Aufklärung einer Straftat ist daher in keiner Weise notwendig gewesen.

10. Der Amtspflichtverstoß in Form des Ermessensfehlgebrauchs (BGHZ 74, 144, 156) ist hier auch kausal für die Gesundheitsbeeinträchtigung und körperlichen Schäden des Klägers gewesen.

a) Der Kläger hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E und den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Dr. B sowie den hiermit übereinstimmenden Angaben der Zeugen T, K und B durch den Vorfall in der Tiefgarage mit anschließender Festnahme und Verbringung auf die Polizeiwache persistierende phobische Zustände, Gastritiden und Angstzustände für die Dauer von fast einem Jahr gehabt. Dieser Zustand des Klägers mit fortdauernder angstreaktiver Fehlentwicklung ist den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E zufolge auf den gesamten Polizeieinsatz zurückzuführen und damit entgegen den Feststellungen des sachverständigen Zeugen Dr. Dr. B nicht nur auf die primären Ereignisse am Tatort.

Davon, daß die Gesundheitsschäden in Form einer angstreaktiven Fehlentwicklung und zunächst andauernder Gastritiden durch den unrechtmäßigen Teil des Polizeieinsatz verursacht worden ist, ist ebenfalls auszugehen. Denn das Vorgehen der Polizeibeamten ist schon rechtswidrig gewesen, als diese den Kläger aus dem Fahrzeug seiner Mutter herauszuziehen versuchten. Gerade mit Beginn dieser Handlungsweise - Herausziehen des Klägers aus dem PKW - setzte den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E zufolge der psychotraumatisierte Angstzustand beim Kläger ein. Anhaltspunkte dafür, den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. E der den Kläger selbst exploriert hat, nicht zu folgen; fehlen. Die Voraussetzung für die Einholung eines weiteren Gutachtens liegen nicht vor (§ 412 ZPO) und sind von dem beklagten Land auch nicht aufgezeigt worden.

b) Unabhängig hiervon liegt die Beweislast dafür, daß bereits das Zugehen der Polizeibeamten auf den Kläger mit Öffnen der Fahrzeugtüren und damit der erste rechtmäßige Teil der Handlung der Polizeibeamten für alle Gesundheits- und Körperschäden beim Kläger kausal gewesen ist, bei dem beklagten Land. Das beklagte Land hätte somit beweisen müssen, daß das von ihren Polizeibeamten nicht zu vertretende Vorgehen schon allein zu der Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat. Ist nämlich - wie oben ausgeführt - davon auszugehen, daß die Verantwortlichkeit der beiden Polizeibeamten und damit die Haftung des beklagten Landes nur für auf dem zweiten Teil (Herausziehen des Klägers aus dem PKW der Mutter mit Festnahme und Verbringung auf das Polizeirevier) beruhende Schäden, nicht aber für den ersten Teil der Handlung (Ansprache des Klägers auf Personenfeststellung mit Tür öffnen) und seine Folgen gegeben ist, so muß auch schadensrechtlich von zwei selbständigen potentiellen Schadensursachen ausgegangen werden. Sollte jede dieser zwei möglichen Ursachen für sich den allein wesentlichen Schaden (hier Angstreaktion mit Gastritiden über einen länger anhaltenden Zeitraum) verursacht haben können, so beruht doch der Schaden insgesamt auf dem Polizeieinsatz, wie nach den Bekundungen der Zeugen und Ausführungen des Sachverständigen Dr. E feststeht. Unter diesen Umständen kann weiter auch davon ausgegangen werden, daß die erste Teilhandlung für sich allein zwar möglicherweise zu dem eingetretenen Schaden führen konnte oder gar mußte, daß aber jedenfalls die zweite Teilhandlung den Schaden unvermeidbar machte ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang er schon allein aufgrund des ersten Teilaktes eingetreten war (BGHZ 74, 209, 213).

Nach Auffassung des Senats sind deshalb die für den Fall der Reserveursache entwickelten Grundsätze und deren Beweislastregeln auch hier entsprechend anwendbar. Denn die typische Konstellation für den Einwand einer Reserveursache ist die, daß die vom beklagten Land eingeleitete Kausalkette zwar für den Schaden ursächlich geworden ist, indes die schon früher oder aber auch später in Gang gekommene Reserveursache sonst ursächlich geworden wäre. Danach hat das beklagte Land die Behauptung zu beweisen, auf die es den Einwand stützt, der Schaden wäre ohnehin aufgrund einer rechtlich beachtlichen Reserveursache (hier erster rechtmäßiger Teilakt) eingetreten (BGHZ a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze obliegt deshalb dem beklagten Land die Beweislast dafür, daß der Gesundheitsschaden beim Kläger bereits durch den rechtmäßigen Teilakt und damit durch das bloße Ansprechen des Klägers und das Öffnen der Fahrzeugtüren mit Umstellen des Klägers eingetreten ist. Dieser Beweis kann aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. E und den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. Dr. B wonach der gesamte Vorgang des Polizeieinsatzes und somit sowohl das Herausholen des Klägers als auch die Fesselung durch Handschließen und die anschließende Verbringung auf das Polizeirevier für dessen Traumatisierung mit psychischen Folgeschäden ursächlich gewesen ist, gerade nicht als geführt angesehen werden.

11. Der Senat erachtet ein Schmerzensgeld von DM 10.000,00 aufgrund Art, Dauer und Umfang der Gesundheitsbeeinträchtigung beim Kläger für angemessen.

Der Kläger hat durch den Vorfall ein Hämatom am rechten Handgelenk davongetragen und darüber hinaus fast ein Jahr lang an andauernden Angstzuständen mit erheblichen Magenbeschwerden gelitten. Er bedurfte in dieser Zeit ganz erheblicher Zuwendung und Betreuung durch seine Mutter, um wieder Vertrauen zu seinen Mitmenschen fassen zu können und seine frühere Lebensfreude wieder zu gewinnen. Allerdings sind beim Kläger die Angstzustände und depressiven Beschwerden nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E und den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Dr. B nach einem Jahr ganz abgeklungen und somit kein Dauerschaden verblieben.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war auch zu berücksichtigen, daß zwar immer wieder intermittierend phobische Zustände beim Kläger auftraten, aber - so der sachverständige Zeuge Dr. Dr. B - die Minderung der Lebensfreude beim Kläger nur in einem kurzen Zeitraum 13.03.1993 bis 20.03.1993 mit 100 %, bis Juni 93 bis 50 und von da an mit 30 % einzuschätzen gewesen sind.

Zinsen in Höhe von 4 % waren dem Kläger ab 12.03.1994 zuzusprechen (§ 291 BGB).

II.

Nicht beanspruchen kann der Kläger demgegenüber Ersatz eines etwaigen durch die Mutter unstreitig im maßgeblichen Zeitraum in gesteigerten Umfang erforderlich gewordenen Betreuungsaufwand. Einer solcher steht hier dem Kläger weder gemäß §§ 823 Abs. 1, 843 BGB noch gemäß § 55 Abs. 1 PolG zu.

Nach § 843 BGB kann der Kläger Ersatz seines Vermögensschadens beanspruchen, wenn die geleisteten Dienste der Mutter solche sind, die im Sinne eines "Marktwertes" objektivierbar sind. Ein Ausgleich für Pflege und Betreuung durch nahe Angehörige ist dann zu gewähren, wenn für diese Leistungen die Anstellung einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich in Betracht gekommen wäre (BGH NJW 89, 766; VersR 99, 1157). Soweit die geltend gemachte Betreuung, die der Beruhigung, Ablenkung und seelischen Tröstung des unter körperlichen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen leidenden Klägers diente, in ihrem Schwerpunkt eine spezifisch den Eltern als nächsten Bezugspersonen zukommende individuelle und nicht austauschbare Zuwendung darstellt, kommt eine Ersatzfähigkeit mangels einer die Vermögenssphäre betreffenden Leistung undentsprechenden Vermögenseinbuße nicht in Betracht. Vermehrte elterliche Zuwendung in diesem Sinne ist, auch wenn sie mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, dem Begehren materiellen Schadenersatzes nicht zugänglich (BGH a.a.O.).

Nach den Bekundungen der Zeugin K hat sich die Mutter in besonderem Maße um den Kläger kümmern müssen, weil er nach dem Vorfall immer in ihrer Nähe sein wollte. Ihr Bruder hätte in der Anfangsphase auch nicht den ganzen Tag lang mehr allein zu Hause verbringen können. Er habe der Mutter, wenn sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, gewissermaßen am Rockzipfel gehangen. Ihre Mutter habe allerdings ihre häuslichen Arbeiten durchaus noch verrichten können.

Danach handelt es sich hier bei der Betreuung der Mutter um nur den Eltern zugängliche, unvertretbare Zuwendungen. Ein finanzieller Ausgleich für Pflege und Betreuung durch nahe Angehörige ist aber dann nicht zu gewähren, wenn für die erbrachte Zuwendung und Betreuung wie hier keine ernstzunehmende Alternative auch nicht durch entsprechend geschultes Fachpersonal gegeben ist. Daß mit dem Aufwand für Zuwendungen auch ein Verdienstausfall der Eltern verbunden gewesen ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Für den Betreuungsaufwand kann der Kläger somit keinen Schadensersatz beanspruchen.

III.

Ein Anspruch gemäß § 55 Abs. 1 PolG scheitert daran, daß § 55 Abs. 1 S. 1 PolG unanwendbar ist, wenn die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war. Darüber hinaus gibt § 55 Abs. 1 S. 1 PolG nur einen Entschädigungsanspruch für materiellen Schaden. Ein solcher ist hier - wie oben ausgeführt (Ziffer II) - nicht gegeben.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt DM 60.000,00 nicht. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Ende der Entscheidung

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