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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 7 U 114/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
1. Auch wenn dem Patienten ein allgemeines Bild über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken zutreffend vermittelt wurde, genügt dies zur ordnungsgemäßen Aufklärung dann nicht, wenn der Eingriff aufgrund der besonderen Befindlichkeit des Patienten, beispielsweise aufgrund von Voroperationen im Operationsgebiet, besondere Risiken (hier Erhöhung der Gefahr von Nervenschädigungen) aufweist. Für die ärztliche Aufklärungspflicht kommt es dabei nicht entscheidend auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte oder eine in konkreten Zahlen ausdrückbare Erhöhung der Komplikationsrate sondern allein darauf an, ob das in Frage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und den Patienten in seiner Lebensführung besonders belastet.

2. Dient der Eingriff der Vermeidung von Schmerzen, unter denen der Patient in erheblichem Umfang leidet und deren Beseitigung er nachdrücklich anstrebt, und wurde er über das allgemeine Risiko von Nervenschädigungen aufklärt und war bereit, dieses zu tragen, dann ist ein Entscheidungskonflikt regelmäßig nicht plausibel, mit dem der Patient lediglich vorbringt, allein aufgrund Erhöhung des qualitativ unveränderten Risikos hätte er vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 114/99

Verkündet am: 28. November 2001

In Sachen

wegen Arzthaftung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.06.1999, 2 O 363/96, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000,00 vorläufig abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch selbstschuldnerische, schriftliche und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Nervenverletzung geltend.

Sie besuchte am 13.04.1994 zum Zwecke der Behandlung einer Coxarthrose die chirurgische Abteilung des Klinikums der Beklagten zu 1 auf. Das rechte Hüftgelenk der Klägerin sollte mit einer zementfreien Totalendprothese versehen werden. Dieser Eingriff wurde am 18.04.1994 durch den Beklagten zu 2 als Operateur vorgenommen. Nach dem Eingriff berichtete die Klägerin über Schmerzen und Missempfindungen im rechten Unterschenkel und im rechten Fuß. Darüber hinaus konnte sie weder das rechte Sprunggelenk noch die Zehen des rechten Fußes bewegen. Diesen Beschwerden wurde am 19.04.1994 durch ein neurologisches Konsil nachgegangen, das folgende Beurteilung ergab: Parese re US/Fuß von peronaealem Verteilungstyp; DD: part. Ischiadicus-Läsion div. peronae/part. Peronaeusläsion. Eine weitere neurologische Untersuchung der Klägerin am 04.05.1994, die in den Bericht vom 06.05.1994 eingeflossen ist, ergab den Verdacht eines Peronaeus-Communis-Schadens rechts, DD part. Ischiadicus-Läsion. Die erhobenen Befunde wurden dahin gedeutet, dass diese für eine fast komplette Läsion peronaeus communis unterhalb des Abgangs zum Bizeps fem. Caput breve, zum Beispiel im Bereich des Fibulaköpfchens, sprächen, wobei damit die festgestellte Amplitutenreduktion im Suralis nicht sicher erklärt werden konnte. In einem weiteren neurophysiologischen Untersuchungsbericht vom 01.07.1994 ist ausgeführt: Der elektromyografische Befund zeigt jetzt Zeichen aktueller Denervierung im Bic. fem. caput breve rechts. Der vormals geäußerte Verdacht einer überwiegenden Schädigung des peronaealen Anteils des N. ischiadicus ist somit bestätigt.

Die Klägerin hat behauptet, es liege eine Schädigung des Nervus peronaeus communis vor. Diese sei auf eine falsche Lagerung während der Operation zurückzuführen. Sie sei über die Möglichkeit eines Lagerungsschadens nicht aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie den Eingriff nicht durchführen lassen. Zudem habe nach dem Erkennen der Nervenschädigung eine operative Entlastung der Läsion stattfinden müssen. Dies sei behandlungsfehlerhaft unterblieben.

Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. DM 100.000,00, die Erstattung materiellen Schadens in Höhe von DM 5.183,40 und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Sie haben behauptet, eine Schädigung der Nervus peronaeus communis liege nicht vor. Vielmehr sei der peronaeale Anteil des Nervus ischiadicus geschädigt. Damit liege ein Lagerungsschaden nicht vor, dies sei deshalb ausgeschlossen, weil auch die Oberschenkelmuskelgruppen Zeichen einer aktuellen Denervierung gezeigt hätten, Lagerungsschäden aber nur in Höhe des Wadenbeinköpfchens, nicht aber darüber lokalisiert werden könnten, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Ursache der Nervenläsion seien zwei nicht beeinflussbare Umstände gewesen: Zum einen hätten zwei frühere Operationen im gleichen Bereich zu Vernarbungen zwischen dem umgebenden Gewebe und den Nerven geführt, wodurch der Nerv lokal fixiert und vulnerabler hinsichtlich einer Überdehnung sei; zum anderen habe es aufgrund der leichten Beinverlängerung durch die Prothesenimplantation zu einer nicht vermeidbaren Überdehnung der Nerven kommen können. Über die Möglichkeit und das Risiko von Nervenverletzungen sei die Klägerin ausdrücklich hingewiesen worden. Eine operative Entlastung der Nervenläsion sei nicht möglich gewesen, diese sei, wie geboten, konservativ behandelt worden.

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - durch das Urteil vom 15.06.1999, auf das wegen der näheren Einzelheiten auch hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die dem Landgericht eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorwirft und behauptet, das Landgericht habe verkannt, dass der Befund vom 06.05.1994 zweifelsfrei festhalte, dass der Biceps fem. caput breve rechts unauffällig gewesen sei und dass dieser Befund für eine komplette Läsion des Nervus peronaeus communis im Bereich des Wadenbeinköpfchens spreche. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass die medizinische Validität von elektromyografischen Befunden nicht anhand einer abstrakten Fristenberechnung bestimmt werden könne, sodass dieser Befund nicht außer Acht habe gelassen werden können. Nervenschädigungen anhand von elektromyografischen Befunden könnten spätestens zwei Wochen nach Schädigungseintritt zuverlässig befundet werden. Auch habe das Landgericht nicht beachtet, dass die naheliegende Möglichkeit einer zusätzlichen Läsion des Nervus ischiadicus in Folge einer unsachgemäßen operativen Behandlung in Betracht zu ziehen sei. Unabhängig davon scheide eine Schädigung des Nervus ischiadicus auch deshalb aus, weil eine solche Läsion auch den Nervus tibialis hätte betreffen müssen und in diesem Bereich Auffälligkeiten durch den Sachverständigen nicht festgestellt worden seien. Deshalb stehe fest, dass es durch eine unsachgerechte Operationslagerung zu einer Schädigung des Nervus peronaeus communis gekommen sei. Nachdem im Operationsbericht keine Angaben über die Art der Lagerung enthalten seien, trügen die Beklagten die Beweislast dafür, dass die Klägerin während der Operation ordnungsgemäß gelagert worden sei.

Auch mit der Möglichkeit einer postoperativen Nervenschädigung habe sich das Landgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt. Aufgrund der Voroperationen sei eine besonders behutsame postoperative Behandlung zwingend geboten gewesen. Diesen Anforderungen hätten die behandelnden Ärzte nicht genügt. Die Überdehnung des Nervus ischiadicus sei nicht während der Operation, sondern erst danach durch die unsachgemäße postoperative Betreuung erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass der elektromyografische Befund vom 06.05.1994 eine Schädigung des Nervus ischiadicus noch ausschließe, während der Befund vom 01.07.1994 auf eine solche Schädigung hinweise.

Schließlich sei sie nicht ausreichend aufgeklärt worden. Über das aufgrund der Voroperationen erhöhte Schädigungsrisiko habe sie aufgeklärt werden müssen. Der Umstand, dass systematische Untersuchungen zur konkreten Risikoerhöhung im Jahre 1994 noch nicht vorgelegen hätten, ändere an dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht nichts. Eine solche Aufklärung sei nicht erfolgt. Außerdem habe eine sachgerechte Aufklärung über das Operationsrisiko auch eine Aufklärung über das spezifische Risiko von Lagerungsschäden enthalten müssen. Dies sei jedenfalls nicht erfolgt. Schließlich ergebe sich aus dem Aufklärungsformular nicht, dass sie ausdrücklich eingewilligt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 8,5 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.183,40 DM nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die Zukunft jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich aus der fehlerhaften und eigenmächtigen ärztlichen Behandlung vom 18.04.1994 bei der Beklagten zu 1 ergibt, soweit dies Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und behaupten, der im Rahmen des neurologischen Konsils vom 06.05.1994 erhobene Befund sei keineswegs eindeutig und schließe eine höhere Ischiadicus-Läsion nicht aus. Deshalb bestehe kein Widerspruch zu dem späteren Untersuchungsbefund vom 01.07.1994. Die Beteiligung des Nervus suralis habe bereits sehr früh eine über den Nervus peronaeus hinausgehende Schädigung im Bereich des Nervus ischiadicus signalisiert. Im übrigen habe der Sachverständige keineswegs ausgeführt, dass eine elektromyografische Untersuchung vor Ablauf von vier Wochen nicht durchgeführt werden könne. Er habe lediglich auf die Entwicklungsdauer von Schädigungsanzeichen hingewiesen. Gänzlich ausgeschlossen sei, dass der Nerv bei der Lagerung auf dem Operationstisch eingeklemmt worden sei. Dies scheide aufgrund der Art der Lagerung von vornherein aus. Hüftgelenksprothesen würden im Klinikum der Beklagten zu 1 ausnahmslos in Rückenlagerung implantiert. Aufgrund dieser ständigen Praxis bestehe auch kein Dokumentationsbedarf. Der Hinweis auf eine unzureichende Dokumentation gehe deshalb fehl.

Auch eine postoperative Schädigung des Nervus ischiadicus sei nicht nachvollziehbar. Die postoperative ergriffenen Maßnahmen hätten zu einer solchen Schädigung nicht führen können.

Die Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt. Ein Hinweis auf mögliche Nervenschädigungen sei gegeben worden. Das Risiko einer Nervenschädigung sei aufgrund der beiden vorrangegangenen Operationen nicht erhöht gewesen. Dazu habe es keine Untersuchungen gegeben. Die das eigentliche Problem darstellenden Vernarbungen zwischen dem Nerven und dem sie umgebenden Gewebe hätten erst intraoperativ erkannt werden können. Über das Risiko von Lagerungsschäden, die nur bei fehlerhafter Behandlung auftreten könnten, sei nicht aufzuklären. Im übrigen hätte die Klägerin wegen ihrer seit 20 Jahren bestehenden und zunehmenden Schmerzen in jedem Fall der dringend notwendigen Operation zugestimmt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat über die Ursache der Nervenschädigung der Klägerin ergänzend Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 19.09.2001 verwiesen.

Die Originalkrankenakten des Klinikums der Beklagten zu 1 lagen vor und waren Gegenstand der Erörterungen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Behandlungsfehler verneint (I.). Aufklärungsversäumnisse liegen zwar vor, jedoch fehlt es an der Plausibilität des Entscheidungskonflikts (II.).

I. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die aufgetretene Schädigung behandlungsfehlerhaft herbeigeführt wurde. Beweiserleichterungen für eine Nervenläsion durch fehlerhafte Lagerung aufgrund der behaupteten Dokumentationsversäumnisse bertreffend die Art und Weise der Lagerung kommen nicht in Betracht. Die Art der Lagerung ist in dem in den Krankenakten befindlichen Anästhesieprotokoll vermerkt, denn dort ist aufgeführt, dass die Klägerin auf dem Rücken gelagert wurde. Diese schlagwortartige Bezeichnung der Lagerung genügt. Dass diese Art und Weise der Lagerung nicht dem medizinischen Standard entspricht, ist weder ersichtlich noch behauptet die Klägerin dies. Damit trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass durch behandlungsfehlerhafte Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der Operation die aufgetretene Nervenschädigung verursacht wurde. Zusätzlicher Beweis ist nicht angetreten.

Auch die Art und der Ort der Schädigung widerlegen einen Lagerungsschaden. Bei der Schädigung des Nervus peronaeus durch Einklemmen des Beines bei der Lagerung, was zu unzulässig hohem Druck auf den Nervus peronaeus am Wadenbein-(Fibula-)-köpfchen führt, kommt es nicht zu Zeichen der Denervierung in viel weiter oben liegenden Muskelgruppen, die durch Nervus ischiadicus versorgt werden. Eine solche Schädigung oberhalb der für einen Lagerungsschaden typischen Verletzungsstelle steht hier aufgrund der durch eingehende Untersuchungen der Klägerin gewonnenen Befunde des Sachverständigen fest (S. 11 ff. des Gutachtens vom 20.04.1998), was beweisend dafür ist, dass die im Verbreitungsgebiet des Nervus peronaeus auftretenden Beeinträchtigungen ihre Ursache in einer Schädigung des peronaealen Anteils des Nervus ischiadicus haben. Denn nur damit sind die vom Sachverständigen festgestellten (vgl. auch das Ergänzungsgutachten vom 13.10.1998, Blatt 1 ff.) substantiellen Ausfälle im Versorgungsgebiet des Nervus suralis und der pathologische Befund des Musculus biceps femoris caput breve zu erklären. Die Schädigung muß deshalb oberhalb des Kniekehlenbereiches vorliegen, da eine Schädigung in diesem Bereich nicht zurück (d. h. in Richtung Rumpf) wirken könnte (vgl. auch das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen, S. 2 f., I 177 f. und Ergänzungsgutachten vom 19.09.2001, S. 4 ff.). Damit liegt gerade keine Schädigung vor, die nach der Lebenserfahrung auf einen Lagerungsschaden schließen lässt.

Die gegen diese Feststellungen des Sachverständigen gerichteten Angriffe überzeugen nicht. Der Hinweis auf den neurologischen Bericht vom 06.05.1994 geht fehl, denn aus diesem Bericht ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht, dass eine abschließende Diagnose gestellt wurde. Der Hinweis darauf, das die Amplitudenreduktion im suralis nicht sicher erklärt werden konnte, veranlasste den befundenden Arzt zu einem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine höhere Ischiadicus-Läsion nicht ganz sicher ausgeschlossen werden kann, eine sichere elektrophysiologische Diagnose erst nach Ablauf von vier Wochen möglich ist. Dies entspricht den handschriftlichen Eintragungen in dem Blatt über die neurologische Untersuchung vom 04.05.1994, das den Vermerk enthält: V.a. Peronaeus-communis Schaden rechts, DD part. Ischiadicus-Läsion. Aus diesem Grund misst der Sachverständige zu Recht und überzeugend diesem Befund keine bestimmende und ausschlaggebende Bedeutung für die endgültige Diagnose der Schädigung der Klägerin zu und verweist auf die elektrophysiologische Kontrolluntersuchung vom 01.07.1994 (Gutachten vom 20.04.1998, S. 15 ff.). Der Hinweis der Klägerin auf das Attest des Dr. med. K. vom 06.06.2000 begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. Die erhobenen Befunde werden in diesem ärztlichen Attest nicht mitgeteilt, sodass die Grundlage für die Schlussfolgerungen des Dr. K. im Unklaren bleibt. Auch nachdem der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass er deshalb keine fundierte Stellungnahme zu dem Attest abgeben kann, hat die Klägerin die Messungen des Dr. K. und deren Ergebnisse nicht mitgeteilt, sodass die Grundlagen der Diagnose nach wie vor unbekannt sind. Den unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen, K. Messergebnisse seien richtig, weil er auch den biceps femoris caput breve untersucht und dabei festgestellt habe, dass der biceps femoris vollkommen unauffällig gewesen sei, ist nicht nachzugehen. Diese Behauptung schließt Messfehler nicht aus, noch ersetzt sie die Vorlage der genauen Messergebnisse, ohne die die Richtigkeit der Diagnose des Zeugen nicht (mit Hilfe sachverständiger Beratung) beurteilt werden kann. Dagegen sind sowohl die elektrophysiologischen Befunde, die der Diagnose vom 01.07.1994 zugrunde liegen, als auch die vom dem Sachverständigen erhobenen Befunde im einzelnen minutiös und detailreich dokumentiert, sodass an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen aus diesen Befunden kein Zweifel besteht. Zudem (und entscheidend) bleibt die Störung im Versorgungsgebiet des nervus suralis, die beweisend für eine Schädigung einzelner Fasern des nervus tibialis und damit für eine Schädigung des nervus ischiadicus oberhalb des Abgangs des nervus peronaeus ist (Gutachten vom 13.10.1998, S. 11, und Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen, S. 3 f., I 179). Diesen Zusammenhang stellt auch das Attest des Dr. Kissel nicht in Abrede. Deshalb und unter Berücksichtigung des Umstandes, auf den der Sachverständige hingewiesen hat, dass die Verwechslung einer Ischiadicus-Lähmung und einer Peronaeus-Parese ein typisches diagnostisches Problem darstellt (Protokoll der Anhörung Seite 2, I 177), gewinnen die auf ungewisser Grundlage aufgestellten Behauptungen des Dr. K. gegenüber den genauen Untersuchungen am 01.07.1994 und der durch den Sachverständigen keine Bedeutung.

Auch eine weitere, von der festgestellten Schädigung des Nervus ischiadicus unabhängige Schädigung des Nervus peronaeus hat der Sachverständige ausgeschlossen, da sich bei den elektrophysiologischen Untersuchungen keinerlei Hinweise darauf ergeben haben. Verzögerungen der Nervenleitgeschwindigkeit an den typisch Läsionsorten dieses Nerven, wie sie bei einer isolierten Schädigung zu erwarten gewesen wären, fehlten (Gutachten vom 19.09.2001, Seite 4 f. und Seite 8 f.). Dies überzeugt. Das pauschale und die Grundlagen der mitgeteilten Wertung nicht offenbarende (und zudem sich mit dieser Frage nicht befassende) Attest des Dr. K. steht der Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen (wie bereits dargelegt) nicht entgegen.

Da es somit an Anzeichen für eine isolierte Schädigung des Nervus peronaeus fehlt, geht auch der Erklärungsversuch der Klägerin, wonach die (von ihr allerdings grundsätzlich in Abrede gestellte) Schädigung des Nervus ischiadicus erst später im Rahmen der postoperativen Behandlung verursacht worden sein soll (eine Überdehnung dieses Nerven im Rahmen der Operation stellt sie ausdrücklich in Abrede, II 51 in Verbindung mit I 44), fehl. Einen solchen Zusammenhang zwischen der postoperativen Behandlung der Lähmungserscheinungen und der Schädigung des Nervus ischiadicus schließt der Sachverständigen aus (Gutachten vom 20.04.1998, Seite 20 und vom 19.09.2001, Seite 9 f.). Auch diese Ausführungen, die durch den Bericht des elektrophysiologischen Labors vom 06.05.1994 gestützt werden, der eine auffällige Amplitudenreduktion im Bereich des Nervus suralis feststellt, überzeugen. Dieser Bericht widerlegt sogleich die Behauptung der Klägerin, die Feststellungen des Sachverständigen stünden in Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen im Klinikum der Beklagten zu 1, sodass die auf diese fehlerhafte Behauptung gestützten Angriffe gegen das Sachverständigengutachten fehl gehen.

Ebenfalls nicht überzeugend und unrichtig sind die Angriffe gegen die Sachkunde des Sachverständigen. Die Behandlung von Nervenschädigungen fällt zweifellos in das Fachgebiet eines Neurologen und nicht in das eines Chirurgen, wenngleich Chirurgen postoperativ aufgetretene Nervenläsionen ebenfalls (allerdings regelmäßig unter Hinzuziehung eines Neurologen) behandeln. Eine höhere Sachkunde von Chirurgen oder Unfallchirurgen besteht deshalb nicht, sodass das beantragte unfallchirurgische Fachgutachten nicht einzuholen ist. Im übrigen handelt es sich hier um eine komplette Läsion des Nervus peronaeus communis (Gutachten vom 20.04.1998, Seite 11; vgl. auch den Bericht des elektrophysiologischen Labors vom 06.05.1994: fast komplette Läsion peronaeus). Die Schädigung hätte sich sonst kaum - wie geschehen - zumindest teilweise zurückbilden können.

II. Die Klägerin wurde allerdings vor der Operation nicht in ausreichendem Maße über die Risiken einer Nervenschädigung aufgeklärt.

Dass die Klägerin eine wirksame Einwilligung in die Operation schon deshalb in Frage stellt, weil in dem Merkblatt zum Aufklärungsgespräch der Text mit der vorgedruckten schriftlichen Einwilligung nicht angekreuzt wurde, ist allerdings abwegig. Die tatsächliche Einwilligung der Klägerin ergibt sich bereits daraus, dass sie sich nach der durch ihre Unterschrift bestätigten Aufklärung freiwillig der Operation unterzog.

Eine Aufklärung über die Möglichkeit von Lagerungsschäden war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschuldet. Bei einer dem medizinischen Standard entsprechenden Lagerung der Klägerin auf dem Operationstisch sind Lagerungsschäden vermeidbar, die Zufügung eines solchen Schadens stellt deshalb einen Behandlungsfehler dar. Über die Folgen von Behandlungsfehlern ist jedoch nach dem Sinn und Zweck der Risikoaufklärung nicht aufzuklären (vgl. BGH VersR 1985, 736; VersR 1992, 358, 359).

Nicht ausreichend aufgeklärt wurde die Klägerin aber über das Risiko einer Nervenverletzung. Zwar ist der Hinweis auf eine mögliche Nervenschädigung mit einer mehr oder weniger schweren Lähmung des Beines bereits im vorgedruckten Text des Merkblattes über die Aufklärung enthalten. Zudem wurde die Möglichkeit von Nervenverletzungen im Rahmen des Aufklärungsgesprächs noch einmal ausdrücklich angesprochen (vgl. die handschriftlichen Eintragungen in dem von der Klägerin unterschriebenen Merkblatt). Damit wurde der Klägerin ein allgemeines Bild über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken für ihre persönliche Situation zutreffend vermittelt. Dies genügte jedoch nicht. Die Klägerin musste auch über die besonderen Risiken aufgeklärt werden, die sich in ihrem Fall aus den Voroperationen in dem Operationsgebiet ergaben. Für die ärztliche Hinweispflicht kommt es dabei nicht entscheidend auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte oder eine in konkreten Zahlen ausdrückbare Erhöhung der Komplikationsrate sondern maßgeblich darauf an, ob das in Frage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. BGH NJW 1994, 793 = VersR 1994, 104 ff.; NJW 1996, 779, 781; VersR 1996, 1239, 1240; VersR 2000, 725, 726 = NJW 2000, 1784, 1785). Die Klägerin leitet im Berufungsrechtszug Aufklärungsversäumnisse deshalb zu Recht daraus her, dass sie über das erhöhte (die Beklagten bestreiten eine Risikoerhöhung, jedenfalls eine signifikante, II 53) Risiko von Nervenverletzungen aufgrund ihrer Voroperationen nicht aufgeklärt wurde. Dass es durch Vernarbungen zwischen dem umgebenden Gewebe und den Nerven, verursacht durch Voroperationen im gleichen Operationsgebiet, und durch die dadurch bedingte lokale Fixierung des Nerven zu einer erhöhten Vulnerabilität hinsichtlich einer Überdehnung kommen kann, steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen fest (Gutachten vom 20.04.1998, Seite 18 und Gutachten vom 19.09.2001, Seite 6). Fest steht auch, dass bei der Klägerin eine solche Ausgangslage gegeben war, denn die Beklagten bringen selbst vor, dass intraoperativ eine Vernarbung zwischen den Nerven und dem sie umgebenden Gewebe erkannt worden sei (II 55). Unerheblich ist, ob - wie die Beklagten behaupten - diese Vernarbungen präoperativ nicht erkannt werden konnten, denn damit wird nicht in Frage gestellt, dass ein erhöhtes Risiko besteht, da mit solchen Vernarbungen immer zu rechnen ist. Der Sachverständige geht deshalb zutreffend von einer Pflicht zur Aufklärung aus (Gutachten vom 20.04.1998, Seite 21). Gegen eine Verpflichtung zur Aufklärung kann auch nicht eingewandt werden, dass systematische Untersuchungen dazu, in welchem Umfang die Gefahr einer Nervenschädigung durch die Folgewirkungen von Voroperationen konkret erhöht wird, fehlen (Gutachten vom 13.10.1998, Seite 13), solange feststeht, dass in solchen Fällen Nervenverletzungen häufiger zu beobachten sind, denn schon dies allein ist für die Entscheidungssituation des Patienten bedeutsam. Das gehäufte Auftreten von Nervenschädigungen nach Voroperationen ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständige, der darauf hinweist, dass bei einer Einbettung des Nerven in Narbengewebe eine Dehnung sogar häufig zu einem Nervenschaden führt (Gutachten vom 19.09.2001, Seite 6). Dieser für die Entscheidungssituation des Patienten bedeutsame Umstand (im übrigen liegt sie bei 7,5% oder darunter; vgl. das Gutachten vom 13.10.1998, S. 12 und Gutachten vom 19.09.2001, S. 5 f.) ist in das Aufklärungsgespräch aufzunehmen.

Dieses Risiko hat sich auch verwirklicht. Die Beklagten tragen selbst vor, dass die Vernarbungen aufgrund der Voroperationen das eigentliche Risiko darstellten und zu der Nervenverletzung geführt habe (II 85).

Die Klägerin hat aber nicht plausibel gemacht, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung darüber, dass in ihrem Fall Nervenverletzungen häufiger als sonst auftreten, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Gerade in ihrer damaligen Situation und aus ihrer damaligen Sicht (vgl. BGHZ 90, 103, 111/112; VersR 1991, 812, 814; VersR 1994, 1302) ist es nicht plausibel, dass sie damals die Operation abgelehnt hätte: Die Klägerin litt seit vielen Jahren an Schmerzen im Bereich des Hüftgelenks (in der im Jahre 1988 erstellten Anamnese ist von einem Zeitraum von 15 Jahren die Rede). Eine Operation im Jahre 1988 hatte letztendlich keine Besserung erbracht. Die Klägerin wollte schon damals ein künstliches Hüftgelenk haben, was ihr aber verweigert wurde. Die Schmerzen verschlimmerten sich dann immer mehr, sie wurden "sehr erheblich" (II 173), weshalb die Klägerin im Jahr 1994 durch eine Operation (ihrem alten Wunsch entsprechend) von diesen Schmerzen befreit werden wollte. Die Beeinträchtigungen sind in der Anamnese vom 13.04.1994 dahin beschrieben, dass sie nur noch Strecken von 1/2 bis einer Stunde zurücklegen konnte und dass sie auch nachts immer heftigere Schmerzen hatte. Dies zeigt, dass der Wunsch, von diesen Beeinträchtigungen, insbesondere den erheblichen Schmerzen, befreit zu werden, die Entscheidungssituation der Klägerin wesentlich bestimmte und sie nunmehr die Operation am Hüftgelenk zur Erreichung dieses Ziels nachdrücklich wollte. Hinzu kommt, dass die Klägerin über die allgemeine Gefahr einer Nervenläsion aufgeklärt worden war, sie also die sich daraus ergebenden Belastungen für ihre Integrität und Lebensführung kannte, und sie in Kenntnis dieser Umstände in die Operation einwilligte. Daraus wird deutlich, dass ihr die Befreiung von den Schmerzen wichtiger war, als die Vermeidung des Risikos einer meist jedenfalls teilweise reversiblen Nervenschädigung. Auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin bestätigt, dass sie bereit war, diese Risiken zu tragen, dass eine solche Lähmung bzw. Beeinträchtigung, wie sie sie jetzt habe, noch in Ordnung gewesen sei (II 173). Genau dieses Risiko hat sich aber verwirklicht; es hätte kein qualitativ anderes Risiko beschrieben werden müssen. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Klägerin angesichts ihres Leidensdrucks und ihres Operationswunschs auch dann eingewilligt hätte, wenn man ihr - wie man es hätte tun müssen - gesagt hätte, dass sich dieses Risiko in ihrem Fall häufiger als im Normalfall verwirkliche, man aber nicht genau könne, in welchem Ausmaß das Risiko erhöht sei, sich eine Nervenschädigung aber in der Regel jedenfalls zum Teil zurückbildet (vgl. Gutachten vom 20.04.1998, Seite 20). Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung auch dadurch bestärkt, dass die Klägerin mit abwegigen Ausführungen Aufklärungsversäumnisse darzutun versucht (keine Einwilligung, weil das Kreuzchen auf dem Merkblatt fehlt; II 61), um eine Haftung der Beklagten zu erreichen, sodass der Eindruck entsteht, sie wolle das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung einer Schadensersatzklage benutzen.

Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,00 (§ 546 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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