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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 7 U 123/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
1. Allein der Umstand, dass ein Patient, der sich bereits bei einem anderen Arzt in Behandlung befindet, sich zur Einholung einer zweiten Meinung in der Ambulanz eines Krankenhauses vorstellt, führt nicht dazu, dass der im Krankenhaus tätige Arzt nicht alle nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten ergreifen muß.

2. Auch wenn die Fehleinschätzung eines erhobenen klinischen Befundes möglicherweise nicht als grob fehlerhaft anzusehen ist, es nicht ausgeschlossen, die davon zu unterscheidende Nichterhebung weiterer Befunde als grob fehlerhaft anzusehen, zumal dies ein besonderes Verschulden des behandelnden Arztes nicht voraussetzt.

3. Beweiserleichterungen wegen des grob fehlerhaften Unterlassens einer Befunderhebung kommen nicht in Betracht, wenn die Erschwernisse bei der Aufklärung des Ursachenzusammenhangs durch von dem Patienten selbst geschaffene Unklarheiten wesentlich mitverursacht wurden, weil es dann an der die Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten rechtfertigenden Voraussetzung, dass der ärztliche Fehler die Aufklärung des Ursachenzusammenhangs besonders erschwert hat, fehlt.

4. Ein niedergelassener Arzt, der einen Patienten zur weiteren Diagnostik in ein Krankenhaus überwiesen hat, kann die Erkenntnisse der Klinik der Weiterbehandlung nicht ohne weiteres zugrunde legen, wenn er aufgrund seiner Ausbildung, Erfahrung und Kenntnisse Zweifel an deren Richtigkeit haben muß.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 123/98

Verkündet am: 20. Dezember 2000

In Sachen

wegen Schadensersatzes aus ärztlicher Behandlung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 werden die Urteile des Landgerichts Karlsruhe vom 21.10.1996 - 10 0 235/96 - und vom 24.04.1998 - 6 0 368/96 - im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 84.308,53 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.10.1996 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren materiellen und immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm deshalb entstanden ist, weil die Infektion des rechten oberen Sprunggelenks im November 1993 nicht behoben worden ist, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

3. Im übrigen und hinsichtlich der Beklagten zu 2 insgesamt werden die Klagen abgewiesen.

II. Von der Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger diejenigen des Verfahrens 6 O 368/96, der Beklagte zu 1 diejenigen des Verfahrens 10 O 235/96.

Von den Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger und der Beklagte zu 1 je die Hälfte.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges tragen:

von denjenigen des Klägers dieser selbst und der Beklagte zu 1 je die Hälfte;

der Beklagte zu 1 seine eigenen;

die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 98.000,00 DM, die Klägerin diejenige der Beklagten zu 2 gegen Sicherheitsleistung von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche, selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger hat den Erstbeklagten, einen niedergelassenen Facharzt für Orthopädie, und die Zweitbeklagte, die seinerzeit als Assistenzärztin in der Chirurgischen Ambulanz des Städtischen Krankenhauses P. tätig war, in je einem Rechtsstreit vor dem Landgericht (Beklagter zu 1: 10 0 235/96; Beklagte zu 2: 6 0 368/96) auf Schadensersatz wegen ärztlicher Fehler in Anspruch genommen. Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Dem Streit der Parteien liegt zugrunde: Der Kläger wurde wegen mehreren Frakturen des rechten Sprunggelenks am 14.07.1993 im Städtischen Krankenhaus P. operativ mit Osteosynthese (Platten und Schrauben) versorgt. Ab 01.09.1993 stand er in der Behandlung des Beklagten zu 1. Die Operationswunde war zu diesem Zeitpunkt noch schmerzhaft und geschwollen; der postoperative Verlauf war durch leichte Wundheilungsstörungen gekennzeichnet gewesen.

Der Beklagte zu 1 fertigte am 02.11.1993 ein Röntgenbild. Im Krankenblatt ist unter diesem Datum vermerkt:

"ÜW (r) Chir. Amb.- EW

Schwellung Schmerzhaftigkeit Innenknöchel.Funkt. Beschwerden.

Röntgen

OSG in2 Eb auflockerung am Innenknöchel ditaler Außenknöchel ebenfalls ausgelockert.

dg s.o Th Empfehlung Metallentfernung., ÜW durchgeführt"

In den Krankenunterlagen befindet sich auch die Durchschrift einer Verordnung von Krankenhauspflege des Beklagten zu 1 vom 02.11.1993 mit der Diagnose: Z.n. bimalleolärer Sprunggelenksfraktur re. Weichteilinfekt Metallentfernung reUSG.

Der Kläger suchte am 03.11.1993 die Ambulanz der Chirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums auf. Der ihn untersuchenden Beklagten zu 2 legte er weder das Röntgenbild vom 02.11. noch eine Verordnung von Krankenhauspflege vor. Die Beklagte zu 2 stellte am rechten Innenknöchel eine Rötung mit Fistelgang fest, aus dem sich Pus entleerte, und diagnostizierte einen Infekt mit Fistel. Sie nahm eine Ultraschalluntersuchung und einen Abstrich vor. In dem an den Beklagten zu 1 gerichteten Arztbericht vom selben Tag empfahl sie eine antibiotische Therapie mit Sobelin; die Metallentfernung sei nach einem halben Jahr oder bei vollständigem knöchernen Durchbau möglich.

Der Abstrich enthielt nach dem Untersuchungsbefund vom 05.11.1993, den der Beklagte zu 1 erhielt, Staphylococcus aureus. Der Beklagte behandelte die Wunde des Klägers, der ihn schon am 04.11.1993 erneut aufgesucht hatte, in der Folgezeit mit Antibiotika (Sobelin) und sterilen Verbänden. Nachdem der Bruch im Röntgenbild vom 01.03.1994 nicht mehr erkennbar war, wurde die Metallentfernung im Städtischen Krankenhaus am 28.03.1994 vorgenommen. Dabei fand sich nach Diagnose einer infizierten Osteosynthese ein Knochendefekt, der mit scharfem Löffel ausgemuldet wurde. In der Folge mußte sich der Kläger einer Vielzahl von operativen Revisionen unterziehen; seine Tätigkeit als Induktionslöter konnte der Kläger erst am 25.03.1996 wieder aufnehmen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die Urteile des Landgerichts verwiesen, das die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen und die Zweitbeklagte antragsgemäß verurteilt hat.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage und begehrt mit seiner Anschlußberufung an die Berufung der Zweitbeklagten ein höheres Schmerzensgeld an die zugesprochenen 50.000,00 DM.

Er trägt vor, der Beklagte zu 1 habe ihm weder eine Krankenhauseinweisung noch das Röntgenbild vom 02.11.1993 mitgegeben. Die konservative, auch zu keiner Besserung führende Behandlung ab dem 04.11.1993 sei grob fehlerhaft, weil die sofortige operative Metallentfernung und die Ausräumung des Infekts geboten gewesen sei. Der Beklagte zu 1 habe erkennen müssen, daß die Empfehlung des Krankenhauses bzw. der Beklagten zu 2 im Arztbrief vom 03.11.1993 falsch gewesen sei und ihn nochmals in das Krankenhaus einweisen, ihn im übrigen auch darüber aufklären müssen, welche Risiken die Infektion nach Osteosynthese mit sich bringe, damit er selbst tätig hätte werden können. Die Beklagte zu 2 habe grob fehlerhaft die stationäre Aufnahme zur Metallentfernung nicht für nötig gehalten, auch weil sie unverständlicherweise weder einen eigenen Röntgenbefund erhoben noch auf die Ergebnisse des Abstrichs reagiert habe.

Die Fehler beider Beklagten hätten zu einer insgesamt drei Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeit, zu den zahlreichen Operationen und zu bleibenden Schäden geführt. Ein Schmerzensgeld von mindestens 70.000,00 DM sei angemessen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2 zurückzuweisen und unter Änderung der Urteile des Landgerichts vom 21.10.1996 und 24.04.1998

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 4% Zinsen seit dem 30.10.1996 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzendgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt werde - mindestens jedoch 70.000,00 DM.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.308,53 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den weiteren materiellen und immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung des Beklagten zu 1 im Zeitraum vom 01.09.1993 bis 08.04.1994 sowie aus dem Umstand entstanden ist, daß die Beklagte zu 2 bei der ambulanten Untersuchung am 03.11.1993 keine umgehende operative Versorgung des entzündlichen Prozesses am Innen- und Außenknöchel rechts veranlaßt hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2 beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen und unter Änderung des Urteils des Landgerichts vom 24.04.1998 die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 trägt vor, mit der Überweisung des Klägers in das Krankenhaus habe er richtig gehandelt, er habe die Verordnung von Krankenhauspflege sowie das Röntgenbild vom 02.11.1993 dem Kläger mitgegeben. Dessen Schaden sei zurückzuführen, daß dort nicht am 03.11.1993 die Metallentfernung durchgeführt worden sei. Er habe die Metallentfernung nicht geschuldet, seine weitere Behandlung sei richtig gewesen. Die nach ihrem Beginn eintretende deutliche Besserung habe ihn in der Richtigkeit der im Krankenhaus getroffenen Diagnose bestärken müssen.

Die Beklagte zu 2 trägt vor, daß sie am 03.11.1993 keine Röntgenkontrolle durchgeführt habe, sei jedenfalls nicht grob fehlerhaft. Sie habe ihre Aufgabe darin sehen dürfen, den Kläger, der sie ja aus eigenem Antrieb (ohne Überweisung/Einweisung) aufgesucht habe, durch klinische Untersuchung davon zu überzeugen, daß er bei dem Beklagten zu 1 in guten Händen sei; wegen des Fehlens einer Überweisung und der von ihr erfragten Tatsache, daß am Vortag ein Röntgenbefund erhoben worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, es gebe keine Auffälligkeiten. Bei deshalb anzunehmender Unauffälligkeit sei aber die empfohlene antibiotische Behandlung korrekt, dies im übrigen auch deshalb, weil nicht feststehe, daß am 02./03.11.1993 der Knochen bzw. das Gelenk bereits infiziert gewesen sei.

Ein Schmerzensgeld sei keinesfalls in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 50.000,00 DM gerechtfertigt, im Jahre 1996 sei ein materieller Schaden von nur 201,60 DM statt der geltend gemachten 8.978,98 DM entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat sein dem Landgericht in dem Verfahren 6 0 368/96 erstattetes Gutachten im Senatstermin vom 25.10.2000 ergänzt. Dort sind auch die Zeuginnen S. und J. vernommen worden.

Entscheidungsgründe:

A. Haftung der Beklagten zu 2:

Die Berufung der Beklagten zu 2 und die unselbständige Anschlußberufung des Klägers sind zulässig, begründet ist nur das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lassen sich an den zu Recht bejahten Behandlungsfehler deswegen, weil die Beklagte zu 2 aufgrund ihrer Untersuchung am 03.11.1993 die gebotene Röntgenkontrolle bzw. Befundsicherung versäumt und deshalb eine operative Revision mit Entfernung des Metalls nicht veranlaßt hat, Beweiserleichterungen für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers (Operationen zur Ausräumung des Infekts etc., langdauernde Arbeitunfähigkeit, Versteifung des Gelenks) nicht knüpfen.

1. Der pflichtversicherte Kläger hatte sich in der Ambulanz des Krankenhauses an die Beklagte 2 gewandt. Er trat damit in vertragliche Beziehungen mit dem zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt (§§ 95, 116 SGB V; Krauskopf in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., § 27 Rdn. 43 ff.). Mit der Beklagten zu 2 selbst bestanden vertragliche Beziehungen nicht, da sie mangels abgeschlossener Weiterbildung nicht zur ambulanten Behandlung ermächtigt gewesen sein kann.

Die Beklagte zu 2 übernahm indes aufgrund des Behandlungsvertrages die Behandlung des Patienten. War ihr diese zur selbständigen Ausführung überlassen, hatte sie den in dieser Ambulanz vorauszusetzenden Standard eines erfahrenen Facharztes zu wahren (BGH VersR 1994, 1303/1304; NJW 1987, 1479/1480). Sollte sie mit ihrem Hinweis, sie sei am 27.01.1993 approbiert worden und seit 01.06.1993 als "junge Assistenzärztin" in der chirurgischen Klinik tätig gewesen, sagen wollen, sie habe für die selbständige Behandlung des Klägers im erforderlichen Umfang nicht die nötige Qualifikation gehabt, würde sie dies nicht entlasten. Sie wäre dann verpflichtet gewesen, die Behandlung abzubrechen oder einen erfahrenen Facharzt hinzuziehen (BGHZ 88, 248/259 = VersR 1984, 60; NJW 1988, 2298/2299 f.).

Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich noch mit Substanz vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe nach den bei ihr vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen Bedenken gegen die Übernahme der Behandlung haben und eine Gefährdung des Patienten voraussehen müssen. Daß sie nach ihrem Ausbildungsstand nicht befähigt war, die für die Diagnose nötigen Befunde zu erheben und die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen in einem Fall wie demjenigen des Klägers zu ergreifen, ist nicht anzunehmen.

2. Weil sie sich des Klägers annahm, der nach ihrem eigenen Vortrag gekommen war, um sich den Fuß mit der (im Arztbrief vom 03.11.1993 festgehaltenen Angabe) seit einer Woche geröteten Wunde mit dem von der Beklagten zu 2 festgestellten eiternden Infekt mit Fistel von einem anderen Arzt ansehen zu lassen, war sie verpflichtet, alle Behandlungsmaßnahmen vorzunehmen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers erforderlich und möglich waren (BGH VersR 1988, 1273/1274; VersR 2000, 1107). Der Arzt schuldet eine Behandlung nach dem jeweils zu fordernden medizinischen Standard und muß deshalb die Maßnahmen ergreifen, die bei einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebiets vorausgesetzt und erwartet werden können (BGH VersR 2000, 1146/1148 = NJW 2000, 2737/2740). Denn dass sie nur gewissermaßen eingeschränkte Behandlungspflichten dahin gehabt hätte, den Kläger - wie sie vorträgt, II 29 - nach eigener klinischer Untersuchung davon zu überzeugen, dass er bei dem Beklagten zu 1 in guten Händen sei, und gegebenenfalls (d.h. je nach Ausgang der eigenen Untersuchung) das für eine erfolgreiche Behandlung erforderliche Vertrauen in den behandelnden Arzt wiederherzustellen, konnte sie nicht ernstlich annehmen: der Kläger war wegen des Zustandes seines Fußes zur Behandlung gekommen; seiner Bitte, (auch) die Beklagte zu 2 solle ihn untersuchen, forderte mit der übernommenen Überprüfung der Behandlung durch den Beklagten zu 1 zugleich eine eigenständige Beurteilung und Befunderhebung.

3. Auch wenn der Kläger weder Überweisung an die Ambulanz noch Krankenhauseinweisung noch die Röntgenbilder vom 02.11.1993 vorwies, hatte die dennoch dahingehende Annahme der Beklagten keinen verläßlichen Hintergrund. Sie selbst trägt vor, der Kläger sei gekommen (im ersten Rechtszug: habe sich von sich aus in der Ambulanz des Krankenhauses vorgestellt), weil er sich wegen des Heilungsverlaufes von einem weiteren Arzt habe untersuchen lassen wollen. Hieraus entnimmt der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 14.10.1997 (S. 14) auch rechtlich zutreffend die Pflicht der Beklagten zu 2 zur vollständigen Befunderhebung (einschließlich der Einsicht in Röntgenaufnahmen), unabhängig davon, was der Anlaß des Behandlungswunsches des Klägers gewesen ist; dies hat er auch bei der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat betont (Protokoll S. 7, II 217).

So hat die Beklagte zu 2, die damals wohl ihre Aufgabe selbst nicht so verstanden hat, die Auswertung des genommenen Wundabstrichs und (ausweislich der Krankenunterlagen des Beklagten zu 1) die Übersendung des Ergebnisses an diesen weiterbehandelnden Arzt auch veranlaßt.

4. Nach alledem hat das Landgericht Recht, dass es im Anschluß an das Gutachten S. die fehlende Befundung von aktuellen Röntgenaufnahmen als fehlerhaft ansieht. Dass solches nötig war, räumt die Beklagte zu 2 selbst mit ihrem Vortrag ein, vom Kläger auf ihre Frage von der Durchführung der Röntgenaufnahmen am 02.11.1993 erfahren zu haben. Dass es aus medizinischer Sicht angesichts des von ihr erhobenen klinischen Befundes einer Fistelung im Bereich des Außenknöchels zwingend notwendig ("unablässig") war, aktuelle Röntgenaufnahmen in zwei Ebenen einzusehen oder gegebenenfalls anfertigen zu lassen, führt der Sachverständige (S. 14) in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. K. für die Gutachterkommission vom 09.09.1995 auch zur Überzeugung des Senats aus.

Die Annahme der Beklagten zu 2, weil der Kläger weder Begleitpapiere (Krankenhauseinweisung, Überweisung) noch Röntgenbilder vorwies, könne der Röntgenbefund nicht gravierend sein, beseitigt nicht das für die Haftung wegen eines (groben) Fehlers erforderliche Verschulden. Diese Annahme beruhte auf der Befragung medizinischer Laien, von denen der eine (der Kläger nämlich) der deutschen Sprache unstreitig nur unzureichend mächtig war. Die Erforschung des medizinischen Sachverhalts, der vom vorbehandelnden Arzt getroffenen Maßnahmen kann auf diese Weise jedenfalls dann nicht zuverlässig erfolgen, wenn es wie hier nicht nur um bloße alltägliche Routinebehandlungen geht. Die Beklagte zu 2 durfte die ihr als eigene Aufgabe obliegende Prüfung der Aufnahmen nicht im Vertrauen auf die Kompetenz eines Facharztes für Orthopädie und Sportmedizin unterlassen. Sie mußte sich selbst ein Bild machen, durfte medizinische Angaben des Patienten nicht unbesehen übernehmen und hätte - wie es der Sachverständige auch ausführt - die Aufnahmen beschaffen oder neu fertigen oder zumindest den Beklagten zu 1 nach seiner Beurteilung fragen müssen. Ein einfacher Anruf hätte genügt, um den nach der Beurteilung des Beklagten zu 1 gravierenden Befund und die von diesem vorgeschlagenen Maßnahmen chirurgischer Art zu erfahren.

5. Das Landgericht hat den Fehler der Beklagten zu 2 auch als grob angesehen und demnach sie mit dem Beweis belastet, dass der Schaden (die nicht erfolgte Beseitigung/Ausheilung der Infektion mit der Folge zahlreicher weiterer Eingriffe und Beschwerden) auch unabhängig von ihrem Versagen eingetreten wäre; der ohne die hier anzunehmende Umkehr der Beweislast dem Patienten obliegenden Nachweis der Kausalität ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erbringen, wenn auch die Heilungschancen um so höher sind, je früher der Eingriff erfolgt.

Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten zu 2 kommt nicht in Betracht.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die Unterlassung von Befunderhebungen (hier: der Einsicht in aktuelle Röntgenaufnahmen in zwei Ebenen) gegebenenfalls die Annahme, dass der Befund ein reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte (BGHZ 132, 47 = NJW 1996, 1589 und ständig). Darum geht es hier zunächst nicht; es steht aufgrund des Gutachtens vom 14.10.1997 fest und ist auch im Berufungsrechtszug unstreitig, dass die Röntgenaufnahmen des Beklagten zu 1 vom 02.11.1993 eine Unterbrechung der Knochenwand und damit eine beginnende Osteitis im Bereich des Innenknöchels erkennen lassen. Hieraus folgt allerdings, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten zu 2 (II 37) die im Arztbrief vom 3.11.1993 dem Beklagten zu 1 empfohlene Behandlung mit Antibiotika nach ihrer eigenen Einschätzung fehlerhaft gewesen ist; es steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 14.10.1997 auf S. 10 und S. 15 fest, dass der Knochen am 02./03.11.1993 bereits infiziert war.

b) Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Unterlassung einer Befunderhebung zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten u. a. dann führen, wenn bereits hierin ein grober Behandlungsfehler zu sehen ist, weil die Befundung aus medizinischen Gründen zweifelsfrei geboten war (BGH VersR 1995, 46; VersR 1998, 457/458; NJW 1998, 1780/1781; NJW 1998, 1782/1783). Von solchen Beweiserleichterungen ist hier nicht auszugehen.

aa) Dass die Beklagte zu 2 keine Einsicht in die Röntgenbilder des Beklagten zu 1 nehmen konnte bzw. sich weder über deren Ergebnisse verlässigte noch eigene Aufnahmen veranlaßte, wäre zwar für sich allein ohne die Berücksichtung noch zu erörternder Umstände als grob fehlerhaft zu bezeichnen.

Ob ein Behandlungsfehlers als grob anzusehen ist, unterliegt der juristischen, auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Wertung (BGHZ 132, 47/53 = NJW 1996, 1589/1590 und ständig). Sie ergibt sich in aller Regel aus der medizinischen Beurteilung des Sachverständigen (BGH NJW 1999, 1780/1781; NJW 1998, 1782/1783; NJW 1995, 1599/1590; VersR 1999, 231/232); die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens muß durch die vom Sachverständigen mitgeteilten medizinischen Fakten getragen werden (BGH VersR 2000, 1146/1148).

Die Einsicht in Röntgenbilder ist, wie ausgeführt, nach der vom Senat geteilten Beurteilung beider Sachverständiger eine zwingend gebotene (im Gutachten S. vom 14.10.1997 als unablässig bezeichnete) Maßnahme und das Unterlassen ist deshalb als grob fehlerhaft zu bezeichnen, weil solche Versäumnisse einem Arzt in der Ambulanz eines städtischen Klinikums schon wegen der möglichen gravierenden Folgen eines deswegen unbehandelten Infekts des Knochens und weil die Notwendigkeit der Maßnahme auf der Hand liegt, schlechterdings nicht unterlaufen dürfen.

bb) Allerdings hat sich der Sachverständige außer Stande gesehen, die Frage des Senats nach dem Grad des Behandlungsfehlers zu beantworten, und hat dieser Frage mehrfach auszuweichen versucht. Er hat aus seiner Sicht den Fehler letztlich nicht als unverständlich und nicht als grob bezeichnen wollen. Dieses Verständnis ist maßgeblich davon beeinflußt, daß die Behandlung eines Kassenpatienten wie des Klägers in der Ambulanz eines Krankenhauses - liegt kein Notfall vor - in aller Regel nur auf Überweisung erfolgt und daß der Kläger eine solche (wie zwischen ihm und der Beklagten zu 2 unstreitig ist) nicht vorwies, ferner davon, daß er sich ohne begleitende Röntgenbilder vorstellte. Sie ist ferner nicht unbeeinflußt davon, daß die Beklagte zu 2 seinerzeit erst am Beginn ihrer Ausbildung stand (vgl. Protokoll s. 10 oben, II 223).

Auf letztere Erwägung kommt es nicht an; zu wahren hatte die Beklagte zu 2 - wie ausgeführt - den Standard des erfahrenen Facharztes. Die Verneinung eines groben Fehlers im Gutachten vom 14.10.1997 S. 16 betrifft lediglich die Fehleinschätzung des klinischen Befundes am 3.11.1993, nicht aber die entscheidende Frage, ob die Unterlassung, einen radiologischen Befund zu beurteilen, als grob fehlerhaft anzusehen ist. Im übrigen ist die fehlende Bejahung eines groben Behandlungsfehlers dadurch beeinflußt, daß der Sachverständige wegen der Ungewöhnlichkeit der Bitte des Klägers um Behandlung / Untersuchung ohne begleitende Befunde und Einweisung die Beklagte zu 2 eher für entschuldigt hält.

Die Annahme eines groben Fehlers setzt besonderes Verschulden aber nicht voraus (BGH VersR 1992, 238/239). Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, ob es als mehr als nur einfache Fahrlässigkeit anzusehen ist, daß die Beklagten glaubte, sich darauf verlassen zu können, die Röntgenaufnahmen des Beklagten zu 1 (nach deren Vorhandensein sie unwiderlegt - vgl. die Aussage der Zeugin S. - gefragt hat) zeigten keinen ernsthaften Befund. Die von der Beklagten zu 2 angezogene Auffassung in BGH NJW 1983, 2081/2082 ist nicht aufrecht erhalten (anders möglicherweise BGH VersR 2000, 1146/1147 sub A 2 b: grobes Verschulden der Hebamme). Nicht das Maß des Verschuldens rechtfertigt die aus dem groben Fehler folgenden Beweiserleichterungen, sondern die durch den groben Fehler verursachten Erschwernisse, die für den Mißerfolg der Behandlung in Betracht kommenden Umstände aufzuklären (BGHZ 85, 212/216; BGHZ 132, 47/51; BGH NJW 1988, 2949/2950), weil dieser elementar gegen Regeln ärztlicher Behandlung verstoßende Fehler das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen verbreitert hat. Zum Wesen eines groben Fehlers gehört deshalb, daß er die Aufklärung des Behandlungsverlaufs besonders erschwert hat (BGH VersR 1995, 46/47) und diese Aufklärungserschwernisse rechtfertigen insbesondere in den Bereichen, in denen wie hier die Befundung materiellrechtlich geschuldet ist, Beweiserleichterungen für den Patienten. Diese sind Sanktion nicht für Verschulden, sondern - wie auch sonst nach den Grundsätzen der sog. Beweisvereitelung; BGH NJW 1998, 79/81 - für die Nichterfüllung von Sicherungspflichten (vgl. BGH VersR 1988, 293/294 a. E.: wegen des Risikos des Patienten geschuldete Befunderhebungen).

cc) Die oben wiedergegebene Bewertung des Sachverständigen, er könne die Frage nicht beantworten, ob er das Fehlen der Erhebung eines Röntgenbefundes als unverständlich/grob fehlerhaft bezeichnen könne, hat mit medizinischen Gesichtspunkten, also solchen nach der Richtigkeit der ärztlichen Behandlungsmaßnahme - und diese stehen - (vgl. oben b) aa) zunächst jedenfalls im Vordergrund der Frage nach dem Gewicht eines Behandlungsfehlers - nicht unmittelbar zu tun. Erwägungen über die von versicherungs- und kassenarztrechtlichen Aspekten bestimmten Zwänge und Üblichkeiten können die Frage nicht beantworten, ob und welche Maßnahmen - ist die Behandlung wie hier übernommen - geboten sind.

dd) Dennoch rechtfertigt der Fehler der Beklagten zu 2 keine Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers dahin, daß die unterlassene Befundung (dazu gehört auch der unterbliebene Hinweis im Arztbrief auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung mit Röntgenbild; vgl. die Angaben des Sachverständigen Protokoll S. 10, II 223) zu der Ausweitung der Infektion, deshalb im Ergebnis zur Zerstörung und Versteifung des Gelenkes nach zahlreichen Operationen geführt hat. Ob dabei mit BGH VersR 1995, 46/47 bereits die Schwere des Fehlers zu verneinen ist oder mit dem Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofes vom 19.02.1991 zur Revision gegen das Urteil des Kammergerichts (VersR 1991, 928/929) dem Kläger die in der Regel mit dem groben Fehler verbundenen Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast versagt bleiben, kann dabei offenbleiben; die Folgen sind gleich.

Maßgebender Grund für diese Beweiserleichterungen ist, wie ausgeführt, daß der grobe Fehler typischerweise die Aufklärung des Behandlungsverlaufs und der Ursächlichkeit für den Schaden erschwert. Diese letztlich aus Treu und Glauben herzuleitende Konsequenz (BGHZ 85, 211/216: Verteilung nach Billigkeit; BGH NJW 1986, 59/60 sub II 2 b) zu ziehen, ist nicht veranlaßt, wenn die andere Partei ihrerseits die Unklarheiten in der Aufklärung des Kausalverlaufes selbst schafft oder maßgeblich zu ihnen beiträgt. Denn die Gewährung der Beweiserleichterungen hängen vom Gewicht der vom Arzt der durch seinen Fehler gesetzten Unklarheiten ab; sind diese wie hier wesentlich vom Patienten mitbestimmt, ist kein Grund ersichtlich, ihm den Beweis für die Ursächlichkeit abzunehmen (BGH VersR 1991, 928/929; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 516). In solchen Fällen sind die Aufklärungserschwernisse nicht unerheblich auch vom Patienten verursacht und es fehlt an der die Beweiserleichterung rechtfertigenden Voraussetzung, daß der Fehler die Aufklärung des Ursachenzusammenhangs besonders erschwert (BGH VersR 1997, 362/364; VersR 1995, 46/47; Steffen/Dressler a.a.O. Rdn. 519 a.E.; RGRK-Nüßgens, 12. Aufl., § 823 Anh. II Rdn. 304 ff., 307).

Der Kläger hatte am 02.11.1993 von dem Beklagten zu 1 die am selben Tag gefertigten Röntgenbilder (die die beginnende Osteitis zeigten), eine Verordnung von Krankenhauspflege und eine Überweisung in die Ambulanz des Städtischen Krankenhauses erhalten, damit er sich in stationäre Behandlung zur Metallentfernung begebe. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Entsprechendes hat nicht nur die Zeugin Jäger glaubhaft gesagt. Die Aussage ist auch belegt durch die von ihr gemachten handschriftlichen Eintragungen im Krankenblatt; nach diesen ist (vgl. die Erläuterung der Abkürzungen durch die Zeugin) der Kläger in die Chirurgische Ambulanz überwiesen worden und hat eine Einweisung ins Krankenhaus (also die Verordnung von Krankenhauspflege) erhalten; von dieser findet sich ein Durchschlag in den Krankenunterlagen. Der von dem Beklagten zu 1 diktierte, von einer weiteren Helferin in Maschinenschrift übertragene Ablauf der Behandlung weist die Durchführung der Überweisung ebenso aus wie die Empfehlung des Beklagten zu 1 an den Kläger, sich das Metall entfernen zu lassen.

Die alledem entgegenstehende Aussage der Ehefrau des Klägers glaubt der Senat nicht. Er ist vielmehr überzeugt, daß diese Zeugin wahrheitswidrig alle Angaben macht, von denen sie glaubt, sie würden der Sache ihres Mannes dienlich sein. Schon ihre Schilderung des klinischen Bildes am 02.11.1993, durch zwei Löcher im Fuß habe man zwei Schrauben gesehen, ist falsch; derartiges war auch am 03.11.1993 in der Ambulanz ausweislich des dort erhobenen Befundes nicht feststellbar. Der Senat hält es auch im übrigen (auch nach dem Eindruck, den der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung gemacht hat) für ausgeschlossen, dieser habe trotz der gefertigten Röntgenaufnahmen, deren Skribor das Datum vom 02.11.1993 trägt, trotz des im Krankenblatt festgehaltenes Befundes der Röntgenaufnahmen ("Auflockerung am Innenknöchel distaler Außenknöchel ebenfalls aufgelockert") entsprechend der Aussage der Zeugin S. erklärt, es sei alles in Ordnung, das sei normal.

Hieraus folgt, daß der Kläger bei seinem Besuch in der Ambulanz der Beklagten zu 2 - aus welchen Gründen auch immer - die Untersuchungsergebnisse des Beklagten zu 1 ebenso verschwiegen hat, wie die erfolgte Überweisung in die Ambulanz, die Verordnung von Krankenhauspflege (auf der die vorgeschlagene Therapie des Beklagten zu 1 eingetragen ist: rechter Weichteilinfekt, Metallentfernung re. OSG) und auch die Röntgenaufnahmen absichtlich nicht vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 unstreitig, daß der Kläger ohne Überweisung und Fremdbefunde (d.h. Röntgenaufnahmen des Beklagten zu 1) gekommen ist, sie also nicht vorgelegt hat. Es ist mangels Nachweises des Gegenteils durch den Kläger davon auszugehen, daß die Beklagte zu 2 ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Anamnese jedenfalls insoweit genügt hat, als sie den Kläger entsprechend ihrer Behauptung gefragt hat, ob denn zeitnahe Röntgenaufnahmen gefertigt worden seien, und daß der Kläger diese Frage sinngemäß mit dem Hinweis auf die am Vortrag gefertigten Aufnahmen bejaht hat (II 29).

Unter diesen Umständen erscheint dem Senat - der insoweit mit der Wertung des Sachverständigen übereinstimmt - es nicht angebracht, an den dennoch vorliegenden Behandlungsfehler Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers zu knüpfen, der durch sein unverständliches Verhalten, mit dem auch ein erfahrener Arzt in der Ambulanz eines Krankenhauses und also auch die Beklagte zu 2 nicht zu rechnen brauchte, selbst maßgeblich dazu beigetragen hat, daß die Ärztin der Ambulanz im Vertrauen auf die Kompetenzen eines Arztes des betreffenden Gebietes auf die im Grunde ihr obliegende Befundung der zeitnahen Aufnahmen verzichtete. Hätte der Kläger - wie es von einem Patienten üblicherweise der angegangene Arzt erwarten darf - die Überweisung und vor allem die Röntgenaufnahmen vom 02.11.1993 vorgelegt, wäre der sich hieraus ergebende Befund bestätigt und - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen - die Indikation zur alsbaldigen Metallentfernung im Krankenhaus bejaht worden. Daß der Kläger es statt dessen vorzog, die Ambulanzärzte (bewußt) im Unklaren über den bisherigen Behandlungsverlauf zu lassen und ihnen die Untersuchungsergebnisse und Befunde des ihn behandelnden niedergelassenen Orthopäden zu verheimlichen, hat zu einem nicht unmaßgeblichen Teil die Klärung des Kausalverlaufs erschwert, ob nämlich bei operativem Vorgehen noch bis etwa Mitte November 1993 (dem vom Sachverständigen genannten Zeitraum von zehn bis 14 Tagen) die eingetretene Schädigung hätte zumindest in ihrem Ausmaß verhindert werden können. Bei solcher Sachlage kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß die Klärung des Ursachenzusammenhangs durch den Fehler der Beklagten zu 2 so erschwert worden ist, daß ihm billigerweise die Beweisführung nicht zugemutet werden kann.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Unterlassung, Befunde zu erheben, auch wenn hierin kein grober Fehler zu sehen ist, zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten führen, wenn das zu erwartende Ergebnis zu entsprechender Reaktion hätte führen müssen und deren Unterbleiben oder die Verkennung des Befundes als grob fehlerhaft zu bezeichnen wäre (BGH VersR 1999, 1282/1283; VersR 1999, 331/332; VersR 1999, 60).

Im Streitfall ist davon auszugehen, daß spätestens nach Vorliegen des bakteriologischen Befundes vom 05.11.1993 und ausbleibender Besserung für zehn bis 14 Tage, also bis Mitte November 1993, wegen der die beginnende Osteitis belegenden Röntgenaufnahmen am 02.11.1993 die Indikation zu operativer Revision unter Entfernung des Metalls festgestanden hätte (Ergänzungsgutachten vom 03.12.1997 S. 3; Erläuterung Protokoll S. 9, II 221). Die Verkennung dieser Befunde wäre als fundamental fehlerhaft zu bezeichnen gewesen, weil nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten K., die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet (vgl. BGH VersR 1995, 481; VersR 1987, 1091/1092), jede Fistel im Zusammenhang mit einer Osteosynthese und besonders - wie hier - in Gelenknähe wegen des dringenden Verdachtes auf eine Knochen- bzw. Gelenkinfektion (umgehend) einer chirurgischen Therapie der Osteitis mit Metallentfernung und der umgebenden Weichteile bedarf (S. 35, 30). Auch wäre unter diesen Umständen ein Unterlassen der genannten chirurgischen Maßnahme grob fehlerhaft (BGH a.a.O.).

Im Unterschied zu den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof in Fortentwicklung seiner früheren Rechtsprechung (BGHZ 99, 391) davon ausgeht, daß die fehlerhaft unterlassene Befunderhebung bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Ergebnisses die Vermutung begründet, dieses Ergebnis hätte sich gezeigt (außer den obigen Entscheidungen: BGHZ 132, 47/50 ff. = NJW 1996, 1589/1590; BGHZ 138, 1.4 f. = NJW 1998, 780/781; NJW 1998, 1781/1783), greift hier diese Vermutung nicht ein, denn es steht das Ergebnis der Befunderhebung fest. Dann aber kommen Beweiserleichterungen nicht wegen der Verkennung des Befundes bzw. der ausgebliebenen Reaktion auf den Befund in Betracht, sondern es geht (nur) darum, ob die fehlende Beiziehung des Befundes für sich genommen grob fehlerhaft ist. Es geht dann also nicht um "zusätzliche" Beweiserleichterungen, sondern um die Anwendung der Regeln, die generell im Falle grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens anzuwenden sind, jedenfalls dann, wenn wie hier bereits die Unterlassung der Befundsicherung ohne Hinzutreten der oben angeführten besonderen Umstände als grober Fehler anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1998, 1780/1781 sub II 1 b). Dies gilt im Streitfall jedenfalls deshalb, weil der Fehler unterlassener Befunderhebung von demjenigen der unterbliebenen Reaktion nicht zu trennen ist.

Wollte man dem nicht folgen, verbieten sich die zusätzlichen Beweiserleichterungen, weil jedenfalls der "grobe" Fehler der "Nichtreaktion" auf den Befund der Röntgenaufnahmen und dadurch die Erschwernis der Aufklärung des Ursachenzusammenhangs durch das Verhalten des Klägers in gleicher Wiese wie oben ausgeführt herausgefordert bzw. mitverursacht worden ist.

B. Haftung des Beklagten zu 1:

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen sei, die Notwendigkeit der Metallentfernung nicht erkannt zu haben und die Weiterbehandlungen nach den Empfehlungen des Arztbriefs der Zweitbeklagten habe vornehmen dürfen, denn er müsse als praktischer Arzt, der nur für die ambulante Behandlung zuständig sei, die Diagnose eines Spezialisten nicht anzweifeln.

Diese rechtliche und tatsächliche Beurteilung ist nicht haltbar. Keine der Parteien hat zum Ausbildungs- und Wissenstand des Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug etwas vorgetragen. Hätte das Landgericht die vom Beklagten zu 1 vorgelegten Krankenunterlagen (vgl. nur die Verordnung von Krankenhauspflege mit dem Stempel des Beklagten zu 1) oder auch das von ihm verwertete Gutachten des Sachverständigen K. (vgl. dort S. 8) wie geboten in die Beurteilung einbezogen, hätte es sehen müssen, daß der Beklagte Arzt für Orthopädie und Sportmedizin ist und also nach den bei ihm vorauszusetzenden Wissen demjenigen der Klinik - jedenfalls soweit es um die Beurteilung von Röntgenaufnahmen vom 02.11.1993 geht - nicht ohne weiteres unterlegen war. Das Landgericht scheint anzunehmen, die ambulante Behandlung durch einen niedergelassenen Facharzt sei von vornherein von geringerem Wissen geprägt. Das ist nicht zwingend. Die vom Landgericht für den Beklagten zu 1 gewählte Bezeichnung als "praktischer Arzt" ist seit langem ohne Berechtigung und ihre Abschaffung 1980 bereits beschlossen worden (Rieger, Lexikon des Arztrechts, Rdn. 1382; Laufs in Laufs-Uhlenbruck, a.a.O., 1. Aufl., § 11 Rdn. 31). Wird sie verwendet, versteht man unter einem "praktischen" Arzt einen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin tätigen Arzt, der mangels Weiterbildung keine Gebietsbezeichnung führen darf, also nicht einen Gebietsarzt, der wie der Beklagte zu 1 auf dem Fachgebiet der Orthopädie und Sportmedizin tätig ist (vgl. zum Ganzen auch Laufs a.a.O., 2. Aufl., § 11.

2. Ein Arzt, der wie der Beklagte zu 1 aufgrund richtiger Befunderhebungen (Fertigung von Röntgenbildern in zwei Ebenen) und zutreffender Feststellung einer Auflockerung des Knochens, also eines Befalls, die Indikation zur Metallentfernung (und der damit verbundenen operativen Revision des Gewebes) stellt, wird nicht ohne weiteres von seiner Haftung frei, wenn er sich mit der Diagnose eines weiteren Arztes ungeprüft zufrieden gibt. Der Beklagte zu 1, der auch ohne Hinweis Dritter die Situation des Klägers zutreffend beurteilen konnte und beurteilt hat, mußte selbst weitere Maßnahmen ergreifen, wenn das Krankenhaus untätig blieb (vgl. BGH VersR 1985, 1068/1070). Dortige Fehler entlasten ihn nicht.

Allerdings kann der niedergelassene Arzt, der den Patienten zur weiteren Diagnostik in das Krankenhaus überwiesen hat, die Ergebnisse der Klinik bei der Weiterbehandlung im allgemeinen zugrunde legen (OLG Köln, VersR 1993, 1157; OLG Hamm, VersR 1998, 323). Dies gilt aber nicht, wenn der Arzt aufgrund seines von ihm einzusetzenden Wissens, seiner bei ihm vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen erkennt oder erkennen muß, daß ernste Zweifel an der Richtigkeit der Krankenhausbehandlung und der Empfehlung, wie weiter zu behandeln sei, bestehen. Sind solche Zweifel geboten, muß er sie - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Krankenhaus - mit dem ihm anvertrauten Patienten erörtern. Denn dessen Schutz fordert, daß der Arzt nicht sehenden Auges eine Gefährdung des Kranken hinnimmt, wenn ein anderer Arzt seiner Ansicht nach etwas falschgemacht hat (BGH NJW 1989, 1536/1538).

3. Dies alles hat der Sachverständige auch so gesehen. Er hat betont, daß der Beklagte zu 1 nach seiner richtigen Entscheidung vom 02.11.1993, den Kläger ins Krankenhaus einzuweisen, nicht durch den Arztbrief der Ambulanz von seiner Überzeugung hätte abgebracht werden dürfen und daß - nachdem die Verantwortung für die ambulante Weiterbehandlung (wieder) in seinen Händen lag - er dann auch diese Verantwortung zu übernehmen und zumindest nach dem oben mehrfach erwähnten überschaubaren Zeitraum von zehn bis 14 Tagen und (wie vom Sachverständigen festgestellt) fehlender Besserung unter der empfohlenen und durchgeführten antibiotischen Behandlung sich für eine erneute Überweisung ins Krankenhaus hätte entscheiden müssen. Dieses Unterlassen und darüber hinaus auch die Weiterführung einer rein konservativen Behandlung trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rötung und Fistelung mit eitriger Sekretion bezeichnet der Sachverständige aus medizinischer Sicht als nicht angängig und hält sie wegen der der eigenen diametral entgegengesetzten, eindeutig unrichtigen Beurteilung der Krankenhausambulanz für undurchdacht und falsch. Diese medizinische Wertung läßt den Behandlungsfehler des Beklagten zu 1 als unverständlich und damit als grob im Sinn der Rechtsprechung erscheinen.

4. Daß dieser Fehler geeignet war, den Schaden (zunächst und primär das Weiterbestehen der Infektion) herbeizuführen, hat der Sachverständige mit dem Hinweis bejaht, daß die Heilungschancen größer sind, je früher ein solcher Infekt angegangen wird und daß es nicht ausgeschlossen ist, daß bei operativen Maßnahmen bis Mitte November 1993 die Infektion zum Ausheilen gebracht worden wäre und wahrscheinlich dem Kläger bei einer Operation zu diesem Zeitpunkt die Arthrodese erspart geblieben wäre. Dies rechtfertigt die Umkehr der Beweislast dahin, daß der Beklagte zu 1 den behaupteten Kausalverlauf widerlegen muß. Dies ist ihm nicht gelungen.

5. Die Höhe des materiellen Schaden ist nicht im Streit. Auch die Beklagte zu 2 ist nach Ergänzung des Vortrages des Klägers mit Vorlage der weiteren, von ihr geforderten Verdienstbescheinigungen (Schriftsatz vom 08.04.1999, II 115 in 7 U 123/98) auf ihr Bestreiten nicht zurückgekommen.

6. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld (§ 847 BGB) hat das Landgericht in dem die Beklagte zu 2 betreffenden Verfahren entsprechend dem damaligen Mindestbegehren mit 50.000,00 DM angenommen. Die im Berufungsrechtszug im Rahmen der eigenen Berufung zulässig erweiterte Klage, mit der der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 70.000,00 DM begehrt, ist begründet.

Ausweislich der von ihm vorgelegten Arztberichte war der Kläger vom 24.03. mit Unterbrechung für ein Wochenende bis 27.05.1994 in stationärer Behandlung des Städtischen Krankenhauses Pforzheim. Dort ist zunächst am 28.03. das Metall - zum Teil - entfernt und die Infektion chirurgisch angegangen worden. Nachdem beweisrechtlich davon auszugehen ist, daß eine Heilung bei Operation schon im November 1993 erfolgt wäre, ist ein erheblicher Teil der Beschwerden dieser Operation (die Ausmuldung des Knochens) und des langen stationären Aufenthaltes dem Beklagten zu 1 zuzurechnen. Dies gilt allerdings nicht bezüglich der am 02.05.1994 weiter erfolgten operativen Deckung des Defekts mit gestieltem Lappen, die aller Wahrscheinlichkeit dem Kläger auch bei früherer Operation nicht erspart geblieben wäre. Der Kläger ist sodann am 22.08.1994 erneut (im Marienhospital S.) operativ versorgt worden (Revision; Nekrektomie; Defektdeckung), war abermals dort wegen einer spontanen Infektion vom 28.09. bis 15.10.1994 und erneut vom 01.11.1994 bis 10.01.1995, wobei am 21.12.1994 eine Infektion mit Abszeß chirurgisch behandelt worden ist. Schließlich wurde nach erneuter Fistelbildung während des stationären Aufenthaltes vom 21.11. bis 15.12.1995 im St. Vincentiuskrankenhaus K. das Sprunggelenk künstlich versteift (Arthrodese) mit der Folge, daß der Kläger seither orthopädische Schuhe tragen und in seinem Bewegungsvermögen entsprechend eingeschränkt ist. Ausweislich des Arztbriefs Dr. D. vom 09.10.1998 und auch entsprechend seiner Angaben im Senatstermin ist der Infekt mittlerweile weitgehend zur Ruhe gekommen. Der Senat ist aber aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt (was vom Sachverständigen S. - insoweit im Protokoll nicht festgehalten - bestätigt worden ist), daß Infektionen der Art, wie sie der Kläger erlitten hat, nach ruhigen Intervallen noch nach vielen Jahren wieder aufflammen können. Die dahingehende Besorgnis des Klägers ist also begründet, ebenso wie die entsprechende Furcht vor der Notwendigkeit weiterer Operationen. Berücksichtigt man weiter die lange dauernde Arbeitsunfähigkeit bis Frühjahr 1996, scheint dem Senat angesichts des Leidensweges des Klägers ein Schmerzensgeld in der geforderten Mindesthöhe von 70.000,00 DM angemessen.

7. Wegen der Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden ist auch das Feststellungsbegehren begründet.

8. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

C.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 92, 97, 100 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger und den Beklagten zu 1 DM 60.000,00 (§ 546ZPO).

Ende der Entscheidung

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