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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 7 U 143/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
1. Der Umstand, dass das Aufklärungsgespräch auch bei einem weitreichenden Eingriff erst am späten Nachmittag des Tags vor der Operation durchgeführt wurde, steht der Wirksamkeit der Aufklärung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Ärzte den Eingriff zuvor schon im mehreren Gesprächen mit der Patientin besprochen hatten und diese nicht darlegt, dass ihre Entscheidungsmöglichkeiten deshalb beeinträchtigt wurden, weil sie aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mit der Entscheidung überfordert war.

2. Die Nichtdurchführung eines Eingriffs ist keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative, da das Unterlassen einer Behandlung keine alternative Behandlungsmaßnahme sein kann. Diese Frage ist dem Bereich der (Risiko-)Aufklärung zuzurechnen, denn diese dient gerade dazu, eine Entscheidung des Patienten darüber herbeizuführen, ob der Eingriff durchgeführt werden soll oder nicht.

3. Eine Aufklärung über die Möglichkeit von Autoimmunerkrankungen, rheumatischen Erkrankungen, Silikonallergien und Silikonvergiftungen als mögliche Folge der Augmentation mit Silikonbrustimplantaten war in den Jahren 1990/1991 nicht erforderlich, weil diese Risiken damals nicht bekannt waren und nach neueren Untersuchungen auch nicht bestehen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 143/01

Verkündet am: 18. Dezember 2002

In Sachen

wegen Schadensersatz u. a.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Juni 2001, 1 O 32/01, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.)

Die Berufung der Klägerin, mit der sie bei unverändertem Sach- und Streitstand ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, hat weder hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 noch hinsichtlich des Beklagten zu 3 Erfolg.

A. Haftung der Beklagten zu 1 und 2:

Die Einwilligung in den vom Beklagten zu 2 in der Klinik der Beklagten zu 1 am 03.04.1990 vorgenommenen Eingriff ist nicht aus den von der Klägerin angeführten Gründen unwirksam, jedenfalls wären ihr daraus ggf. erwachsene Ansprüche aus Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung des materiellen Schadens verjährt.

I. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Aufklärung weder zu spät erfolgt noch wurde durch die Äußerung des Beklagten zu 2, ohne die Augmentation werde die Mastektomie nicht durchgeführt, ihre Entschließungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Eine Aufklärung über das Risiko von Autoimmunerkrankungen, rheumatischen Erkrankungen, Silikonallergien, Silikonvergiftungen und Silikonblutungen war ebenso wenig geboten wie ein Hinweis auf Behandlungsalternativen. Unschädlich ist weiter, dass der Beklagte zu 2 die Silikonimplantate nach der Behauptung der Klägerin zu Unrecht als sicher bezeichnet habe und dass - so die Behauptung der Klägerin - der Aufklärungsbogen die Unterschrift von Dr. Neumann trage, obwohl die Aufklärung vom Beklagten zu 2 vorgenommen worden sei.

1. Die Wirksamkeit der Einwilligung der Klägerin, die diese durch ihre Unterschrift auf dem Merkblatt zum Aufklärungsgespräch über den Wiederaufbau der Brust bestätigt hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das im Zusammenhang mit der Unterzeichnung dieses Merkblatts geführte Aufklärungsgespräch erst am 02.04.1990 gegen 16.15 Uhr (so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, II 125) bzw. gegen 17:00 Uhr stattfand, denn es ist nicht ersichtlich - dies bringt die Klägerin auch nicht vor - , dass ihre Entscheidungsmöglichkeiten deshalb beeinträchtigt wurden, weil sie aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mit der Entscheidung überfordert war (vgl. BGH VersR 1992, 960, 961; VersR 1996, 195, 197; VersR 1998, 766, 767). Die Operation, die am 04.03.1990 durchgeführt werden sollte, war mit ihr bereits am 14.02.1990 besprochen worden. Außerdem ergibt sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen (I 11) Schreiben des Kreiskrankenhauses B. an Dr. S. (das Schreiben befindet sich in den Krankenakten der Stadtklinik B. ), dass der Klägerin bereits am 01.02.1990 im Rahmen einer Sprechstunde bei Dr. K. die Durchführung eine subkutanen Mastektomie mit nachfolgender Augmentation empfohlen wurde. Aus dem handschriftlichen Vermerk von Dr. S. vom 08.02.1990 auf diesem Schreiben ergibt sich, dass die Klägerin die Problematik einer Silikon-Augmentation auch mit diesem Arzt erörtert und sich dabei gegen eine Silikon-Augmentation ausgesprochen hat, sodass ihr die Problematik des Eingriffs zur Durchführung einer Augmentation bereits aufgrund mindestens dreier ärztlicher Gespräche und Beratungen (01.02.1990, 08.02.1990, 14.02.1990) bekannt war und ihr deshalb ausreichend Zeit zu eigener Meinungsbildung blieb, auch wenn sie am 02.04.1990 nach ihrer Darstellung wieder mit der Frage der Durchführung einer Augmentation konfrontiert worden sein sollte. Aus diesen Gründen lässt sich die Wirksamkeit der Einwilligung am 04.02.1990 nicht aufgrund des zeitlichen Abstands zur Operation in Zweifel ziehen.

Soweit die Klägerin behauptet, sie habe dem Narkosearzt am 02.04.1990 mitgeteilt, dass sie keine Augmentation wünsche, stellt dies eine wirksame Einwilligung in die Augmentation nach dem späteren Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten zu 2 nicht in Frage, zumal die Klägerin diese Behauptung nicht unter Beweis stellt.

2. Die Aufklärung der Klägerin ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte zu 2 sie derart massiv eingeschüchtert hätte, dass ihr eine freie Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts unmöglich geworden wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH VersR 1998, 716, 717). Davon ist nach der Schilderung des Geschehensablaufs durch die Klägerin im Senatstermin vom 27.11.2002 nicht auszugehen. Zwar hat der Beklagte zu 2, wie die Parteien im Senatstermin übereinstimmend angegeben haben, der Klägerin gesagt, ohne den Brustaufbau operiere er nicht, wobei die Klägerin dies durchaus so verstehen musste, dass dann die Operation insgesamt nicht stattfindet und nicht lediglich dahin, dass der Beklagte zu 2 dann nicht persönlich operiere. Massiv eingeschüchtert war die Klägerin dadurch jedoch nicht. Sie hat dies zum Anlass genommen, ihren Ehemann herbeizurufen oder herbeirufen zu lassen, mit dem dann Erörterungen über die Art und Weise der Durchführung der Operation (mit oder ohne Augmentation) stattfanden, wobei sich der gesamte Entscheidungsprozess über eine Stunde hingezogen hat (Beginn etwa um 16:15 Uhr und Ende etwa zwischen 17:20 Uhr und 17:30 Uhr). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine die freie Willensbestimmung der Klägerin ausschließende Einschüchterung stattgefunden hat. Die Entscheidung wurde von ihr nach reiflicher Überlegung und nach eingehender Erörterung der Vor- und Nachteile mit dem Beklagten zu 2 und ihrem Ehemann getroffen, wobei unschädlich ist, dass der Beklagte zu 2 die Klägerin zur medizinisch indizierten Augmentation gedrängt hat und sie diesem Drängen schließlich nachgegeben hat. Der Klägerin war dabei bewusst, dass die Operation nicht dringlich ist, sie nicht unbedingt am nächsten Tag oder in den folgenden Tagen vorgenommen werden musste, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt schon nach der Schilderung des Gesprächs durch die Klägerin keine die freie Willensbestimmung der Klägerin ernstlich beeinträchtigende Drucksituation angenommen werden kann, selbst wenn man zuvor (entgegen der Darstellung des Ergebnisses des Gesprächs vom 14.02.1990 im Schreiben des Beklagten zu 2 vom 19.02.1990, AH I 1) übereingekommen sein sollte, dass eine Augmentation nicht stattfindet. Auf die Beweislast der Beklagten zu 1 und 2 für die Wirksamkeit der Einwilligung kommt es deshalb nicht an.

3. Ohne Bedeutung für eine inhaltlich ausreichende Aufklärung ist der Streit der Parteien darüber, wer an dem Aufklärungsgespräch vom 02.04.1990 teilgenommen hat (Die Klägerin trägt vor, sie habe am 04.02.1990 nur ein Aufklärungsgespräch mit dem Bekl. zu 2 und nicht mit dem Stationsarzt geführt, II 69, während die Beklagten vortragen, nicht nur der Bekl. zu 2 sondern auch der Stationsarzt habe am Nachmittag des 02.04.1990 ein Aufklärungsgespräch mit der Kläger geführt, II 61). Dabei fällt allerdings auf, dass die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug beanstandet, dass die weitere Unterschrift unter dem Merkblatt zum Aufklärungsgespräch über den Wiederaufbau der Brust von einer Person stamme, die dieses Gespräch nicht geführt habe, so dass fraglich ist, ob sie damit noch gehört werden kann.

Auch die Auffassung der Klägerin, ein Aufklärungsfehler sei daraus herzuleiten, dass der Aufklärungsbogen die Unterschrift von Dr. N. trage, obwohl dieser - nach ihrer Behauptung - das Gespräch nicht geführt hat (II 69), überzeugt nicht. Eine inhaltlich ausreichende und vollständige Aufklärung wird als taugliche Grundlage der Einwilligung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Merkblatt neben der maßgeblichen Unterschrift der Klägerin auch die Unterschrift einer weiteren Person trägt, die dieses Gespräch möglicherweise nicht (selbst) geführt hat. Dass die Klägerin aufgrund eines solchen Gesprächs einen ausreichenden Kenntnisstand hatte, um die Entscheidung treffen zu können, wird dadurch nicht zweifelhaft. Dies behauptet die Klägerin auch nicht.

4. Eine Aufklärung über die Möglichkeit von Autoimmunerkrankungen, rheumatischen Erkrankungen, Silikonallergien und Silikonvergiftungen als mögliche Folge der Augmentation mit Silikonbrustimplantaten war nicht erforderlich, weil diese Risiken damals nicht bekannt waren und nach neueren Untersuchungen auch nicht bestehen. Dies steht aufgrund des überzeugenden Gutachtens von PD Dr. H. fest, der unter Auswertung der im Jahr 1990 zur Verfügung stehenden Literatur eingehend und überzeugend dargelegt hat, dass zum damaligen Zeitpunkt die von der Klägerin behaupteten möglichen Folgen von Silikonimplantaten nicht bekannt waren und im übrigen darauf hinweist, dass ein solcher Zusammenhang bis heute nicht durch wissenschaftliche Studien belegt sei (Gutachten vom 31.01.2001, S. 10 ff.). Dagegen wendet die Klägerin nichts Beachtenswertes ein. Die pauschale Bezugnahme auf angeblich nicht nur vereinzelt in der Literatur kontrovers diskutierte Standpunkte zu möglichen Folgewirkung von Silikonimplantaten (die Klägerin teilt nicht mit, wer welche Auffassung zu welchem Zeitpunkt in welcher Publikation vertreten hat) lässt schon aufgrund ihrer mangelnden Substanz eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Auffassung des Sachverständigen vermissen und stellt deshalb die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage. Die in Bezug genommenene Anl. K 8 (AH II 33) ist ohne Bedeutung, weil diese Pressemitteilung erst am 07.03.1994 veröffentlicht wurde, was eine Kenntnis der Problematik ca. vier Jahre zuvor am 02.04.1990 fernliegend erscheinen lässt. Der Hinweis auf eine in englischer Sprache vorgelegter Produktbeschreibung der Firma M. vom August 1994 (II 69) ist aus den gleichen Gründen ohne Bedeutung. Die nicht unter Beweis gestellte Behauptung, es sei davon auszugehen, dass die Produktbeschreibung nicht verändert worden sei, ist eine reine Spekulation ins Blaue hinein. Der weiter von der Klägerin angeführte Bericht "Die Silikonregulierung der US-Gesundheitsbehörde" (Anl. K 14, AH II 75 ff.), der im Dezember 1992 vorgelegt und im Jahre 1993 gedruckt wurde (die deutsche Übersetzung stammt vom April 1994), kann aus zeitlichen Gründen den Kenntnisstand im Jahre 1990 ebenfalls nicht wiedergeben. Der Hinweis, nach diesem Bericht hätten Forscher bereits im Jahre 1988 einen Bericht über die Folgen des Auslaufens oder des Wanderns von Silikon erstellt, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen, weil die Klägerin weder vorbringt noch aus ihren Unterlagen ersichtlich ist, dass und in welcher Weise dieser Bericht bekannt gemacht wurde und welche konkreten Ergebnisse er hatte. Das gleiche gilt für die ebenfalls lediglich pauschale und unsubstantiierte Behauptung, im Laufe der 80er Jahre hätten mehrere medizinische Fachzeitschriften (welche?) Artikel über schwere Erkrankungen des Bindegewebes und der Frauen mit Brustimplantaten (welche Art von Erkrankung?) veröffentlicht.

Deshalb steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass zum Zeitpunkt des von den Bekl. zu 1 und 2 vorgenommenen Eingriffs die von der Klägerin den Silikon-Brustimplantaten zugeschriebenen Nebenwirkungen weder medizinisch gesichert noch deshalb als hinreichend bekannt anzusehen waren, weil gewichtige Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit der Behandlung verbundene Gefahren hingewiesen haben, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (BGH NJW 1978, 587, 588 f.; VersR 1990, 522, 523; VersR 1996, 233).

5. Auf ihren Vortrag in erster Instanz, dass der Bekl. zu 2 am 02.04.1990 gesagt habe, die Silikonimplantate seien sicher, und dies auf Nachfrage bestätigt habe, obwohl deren Sicherheit seit den 60er Jahren kontrovers diskutiert und die Unbedenklichkeit der Silikonbrustimplantate nicht abschließend geklärt gewesen sei, weshalb der Bekl. zu 2 über den Stand der Diskussion in der Wissenschaft habe informieren und das Risiko nicht bagatellisieren dürfen, kommt die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht zurück, in der Beschreibung der Aufklärungsversäumnisse (II 43 und 45) wird dieser Aspekt nicht mehr aufgeführt, sodass diese Rüge (trotz der pauschalen Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag) nicht mehr aufrechterhalten wird. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin vom 12.06.2001 vor dem Landgericht (I 471) lediglich berichtet hat, sie habe allgemein nach Komplikationen bei Silikonimplantaten gefragt und dabei auch mögliche Entzündungskrankheiten angesprochen, worauf der Bekl. zu 2 erklärt habe, es gäbe keinerlei Probleme. Nach dieser Schilderung der Verlaufs des Gespräches liegt kein Aufklärungsversäumnis vor, denn der Bekl. zu 2 durfte die Frage nach Komplikationen auf damals bekannte Komplikationen beziehen und die Frage deshalb verneinen, da solche Komplikationen damals nicht bekannt waren. Ein theoretisch bleibender Hinweis auf Risiken, die bislang unbekannt seien, die aber nicht auszuschließen seien, ist nicht gefordert (vgl. BGH VersR 1990, 522, 523).

6. Die Klägerin hält die Aufklärung schließlich deshalb für unzureichend, weil kein Hinweis auf Behandlungsalternativen gegeben worden sei, und bezieht sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. H. im Rahmen der mündlichen Anhörung (I 469; II 45). Die Nichtdurchführung der Augmentation ist aber keine Behandlungsalternative im Sinne der Rechtssprechung des BGH, weil schon begrifflich die Nichtbehandlung keine alternative Behandlungsmaßnahme zu einer anderen Behandlung sein kann. Denn die Aufklärung dient gerade dazu, eine Entscheidung des Patienten darüber herbeizuführen, ob er sich behandeln lassen will oder nicht, so dass die "Alternative" der Nichtbehandlung davon umfasst ist. Zudem ist der Vortrag der Klägerin dazu unschlüssig, denn sie trägt selbst vor, dass sie mit dem Beklagten zu 2 bei dem Gespräch am 14.02.1990 übereingekommen sei, die Augmentation nicht durchzuführen (II 35 und 67). Somit wusste die Klägerin bei dem Aufklärungsgespräch am 02.04.1990 bereits, dass das Unterlassen der Augmentation möglich ist, ihr diese Option als "Alternative" somit offen stand.

II. Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 sind nicht dargelegt. Soweit die Klägerin in ihrer Replik zur Berufungserwiderung möglicherweise die medizinische Indikation zur Durchführung der Augmentation am 03.04.1990 in Frage stellen will (II 67), missversteht sie die Ausführungen des Sachverständigen. Die medizinische Indikation zur Durchführung eines Eingriffs (hier Augmentation) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Patient dennoch gegen die Durchführung dieses Eingriffs entscheiden kann, was der Sachverständige bei zutreffender Würdigung seiner Ausführungen im Rahmen der mündlichen Anhörung allein zum Ausdruck gebracht hat, denn die Herbeiführung der Entscheidung des Patienten darüber, ob der indizierte Eingriff durchgeführt werden soll, ist Sinn und Zweck der (Risiko-)Aufklärung des Patienten. Die Indikation zur Durchführung der Augmentation wurde vom Sachverständigen unmissverständlich bejaht (S. 17 des Gutachtens, I 391). Damit setzt sich die Klägerin auch nicht auseinander. Sie missversteht weiter die Bedeutung der Äußerung des Sachverständigen, die Implantation einer Silikonprothese sei das Verfahren der Wahl (Gutachten S. 17, I 393), denn damit rekurriert der Sachverständige lediglich auf den damaligen und heutigen Behandlungsstandard. Daraus kann nicht, wie es die Klägerin anscheinend will (II 67), hergeleitet werden, die medizinische Indikation (weil nur Verfahren der Wahl) fehle. Damit steht fest, dass den Beklagten zu 2 Behandlungsfehler bei der Durchführung des Eingriffs am 03.04.1990 nicht unterlaufen sind.

III. Deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 sind zudem verjährt. Die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen (§ 852 BGB) hatte die Klägerin, soweit sie Aufklärungsversäumnisse aus der zu späten Aufklärung am Vortag des Eingriffs und aus dem Drängen des Beklagten zu 2 herleitet, bereits zum Zeitpunkt des Eingriffes am 03.04.1990. Soweit sie einer Aufklärung über Silikonrisiken bzw. die Sicherheit der Implantate vermisst, hat sie die maßgebliche Kenntnis allerspätestens am 14.12.1995 gehabt, denn ausweislich des Arztbriefes des Beklagten zu 3 vom 15.12.1995 (Anl. K 12, AH II 49) hat die Klägerin ihre damals und auch heute noch geklagten Beschwerden in Zusammenhang mit den Silikon-Gel-Implantaten gebracht und deshalb die wesentlichen Umstände, aus denen sie die unzureichende Aufklärung und die Fehlerhaftigkeit der Behandlung durch den Beklagten zu 2 herleitet, gekannt. Auch für einen medizinischen Laien ergaben sich daraus die jetzt im Rechtsstreit gerügten angeblichen Fehler (vgl. zu diesem Maßstab BGH NJW 1995, 776, 777 f.; Senat, OLGR 2002, 169). Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Klägerin damals schon alle von ihr in den Rechtstreit eingeführten Veröffentlichungen zu diesem Thema kannte und über das gleiche Detailwissen verfügte (vgl. BGH VersR 2001, 381, 382). Die Klägerin wäre deshalb spätestens am 15.12.1995 (wahrscheinlich auch schon Monate zuvor) in der Lage gewesen, die erst am 01.03.1999 beim Landgericht eingereichte und am 05.03.1999 den Beklagten zu 1 und 2 zugestellte Klage unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Risiken zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist wird nicht erst dann in Gang gesetzt, wenn eine Klage völlig risikolos möglich ist (BGH NJW 1999, 2734), was auch zum heutigen Zeitpunkt nicht der Fall ist, wie das landgerichtliche Urteil zeigt.

Die Problematik der Verjährung wurde mit der Klägerin im Senatstermin erörtert. Auf den Hinweis des Senats, dass Verjährung eingetreten sei, bezog sie sich ausschließlich darauf, dass sie die Krankenunterlagen des Kreiskrankenhaus B. damals noch nicht gehabt habe. Sie vermochte jedoch nicht darzulegen, warum sie auf diese Unterlagen zur Verfolgung eines Anspruchs gegen die Beklagten zu 1 und 2 angewiesen gewesen sein sollte. Sie erklärt auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.12.2002 nicht, welche für eine Erfolg versprechende Klageerhebung gegen die Beklagten zu 1 und 2 erforderlichen Kenntnisse sie damals noch nicht gehabt habe.

Die Verjährung der deliktischen Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist somit spätestens am 15.12.1998 eingetreten, sodass die Einreichung der Klagschrift am 01.03.1999 nach Eintritt der Verjährung erfolgte.

IV. Der auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 hinsichtlich des materiellen Schadens gerichtete Feststellungsantrag ist auch unabhängig von der Frage der Verjährung unbegründet. Soweit eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 2 in Frage steht, folgt dies daraus, dass nicht ersichtlich ist, dass er Vertragspartner der Klägerin geworden wäre, dies trägt sie auch nicht vor. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 folgt dies daraus, dass die Klägerin, auch im Rahmen der Erörterung dieser Problematik im Senatstermin, keinerlei Darlegungen dazu macht, in welcher Weise ihr möglicherweise ein materieller Schaden aufgrund des Eingriffs vom 03.04.1990 erwachsen sein könnte. Das ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die damals eingesetzten Im-plantate bereits am 07.11.1991 einschließlich der sich bei der Klägerin gebildeten Silikongranulome entfernt wurden. Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, welche konkreten Beeinträchtigungen auf das Verbleiben der Implantate in diesem Zeitraum zurückzuführen sind und welche materiellen Nachteile ihr daraus erwachsen sind. Stattdessen legt sie undifferenziert alle behaupteten Beeinträchtigungen in der Folgejahren ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Eingriffe und die unterschiedliche Verweildauer der Implantate allen Beteiligten pauschal zur Last, was zur substantiierten Darlegung der Möglichkeit eines materiellen Schadens aufgrund des behaupteten fehlerhaften Verhaltens der Beklagten zu 1 und 2 nicht genügt. Unabhängig von der Frage der Verjährung und der Verneinung von Aufklärungsversäumnissen und eines Behandlungsfehlers ist der Feststellungsantrag damit auch deshalb abweisen, weil jeder Vortrag zu einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadens allein aus dem Eingriff vom 03.04.1990 fehlt.

B. Haftung des Beklagten zu 3:

I. Eine unzureichende Aufklärung durch den Beklagten zu 3 vor dem Eingriff vom 07.11.1991 ist nicht nicht anzunehmen.

1. Soweit die Klägerin beanstandet, sie sei vor diesem Eingriff nicht darüber aufgeklärt worden, dass man es bei einer Entfernung der Prothesen hätte belassen und auf eine erneute Augmentation verzichten können (II 41), vermag dies deshalb keine Aufklärungsversäumnisse zu begründen, weil die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Augmentation der Klägerin bekannt war. Diese Kenntnis hatte sie aufgrund der mehrfachen Gespräche vor dem Eingriff vom 03.04.1990 erlangt, zumal man nach ihrer Behauptung damals zunächst dahin übereingekommen sei, auf die Augmentation zu verzichten. Dass sie dies vor dem Eingriff vom 07.11.1991 nicht mehr gewusst habe, behauptet die Klägerin selbst nicht, dies wäre auch lebensfremd. Hatte sie aber alle Informationen für eine sachgerechte Entscheidung über die Durchführung des Eingriffs, konnte sie in den Eingriff auch wirksam einwilligen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihr diese Information zusätzlich noch einmal durch den Beklagten zu 3 gegeben wurde. Im Gegenteil sagt die Klägerin selbst, sie habe die erneute Augmentation grundsätzlich nicht gewünscht, sich aber überreden lassen (II 37). Aus diesem eigenen Vortrag ergibt sich im hier interessierenden Punkt die Wirksamkeit der Einwilligung.

2. Auch die Risikoaufklärung durch den Beklagten zu 3 vor dem Eingriff vom 07.11.1991 war nicht unzureichend. Zwar hat, wovon auszugehen sein dürfte, die Aufklärung durch den Beklagten nicht auch die in der Presseerklärung des Bundesgesundheitsamtes vom 07.03.1994 (Anl. K 8) aufgeführten Risiken umfasst. Dies ist aber unschädlich, da diese Risiken zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht bekannt waren und zudem bis zum heutigen Zeitpunkt wissenschaftlich nicht belegt sind (Gutachten PD Dr. H. vom 31.01.2001, S. 10 ff.). Umfangreiche Untersuchungen haben vielmehr ergeben, dass ein Zusammenhang zwischen dem Einsetzen von Silikonimplantaten und den in dieser Presserklärung geschilderten Risiken (und den von der Klägerin behaupteten) nicht besteht. Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf verschiedene Veröffentlichungen bezieht, vermag dies den Kenntnisstand im Jahr 1991 nicht zu beschreiben, denn diese Veröffentlichungen sind erst zu späteren Zeitpunkten erfolgt und konnten somit vom Beklagten zu 3 im Rahmen der Risikoabschätzung des beabsichtigten Eingriffs nicht berücksichtigt und herangezogen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich bei diesen Veröffentlichungen um die gewichtigen und ernsthaften Stimmen in der Wissenschaft handelte, die einen Hinweis auf bestimmte Risiken auch dann erforderlich machen, wenn ein solcher Zusammenhang noch nicht ausreichend belegt ist, was die Klägerin im übrigen trotz des Hinweises des Senats noch nicht einmal behauptet.

Da es, wie der Sachverständigen H. überzeugend ausführt, nach dem heutigen Stand der Wissenschaft, der sich auf zahlreiche Untersuchungen stützt, und der heutigen Diskussion keine ernsthaften Stimmen gibt, die die Meinung der Klägerin bestätigen, die in der Medizin ganz herrschende Auffassung von der Unbedenklichkeit der Silikonimplantate ausgeht und sie als Ursache der Erkrankungen, die die Klägerin als Folge behauptet, ausschließt (s. dazu auch unten Ziff. IV), brauchte der Beklagten zu 3 von alledem abgesehen auch über solche Risiken nicht aufzuklären (wegen der Verwendung polyurethanbeschichteter Implantate s. u.).

II. Ob der Beklagte zu 3 bei dem Eingriff am 07.11.1991 deshalb behandlungsfehlerhaft vorgegangen ist, weil es sich bei dem von ihm benutzten Implantat um ein mit Polyuhrethanschaum beschichtetes gehandelt hat (was er nicht bestreitet), das bereits im April 1991 vom Hersteller vom Markt genommen worden sei, da diese Beschichtung zu gewaltigen Fremdkörperreaktionen geführt habe (II 47 und 73), wie dies vom Präsidenten der Amerikanischen Gesellschaft der Plastischen- und Wiederherstellenden Chirurgen beschrieben wird (AH II K 7, 31 und AH I 139 ff.), kann offen bleiben, denn dieser Behandlungsfehler hätte nicht zu den von der Klägerin ihrem Begehren zugrunde gelegten Beeinträchtigungen geführt. Gewaltige Fremdkörperreaktionen mit Granulations- und Kapselgewebe, wie sie der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.06.2000 (dort S. 11, I 175) als Folge der Verwendung solcher Implantate beschreibt, sind bei der Klägerin nicht aufgetreten. Dies behauptet sie zwar ohne jede Substanz (II 47). Anhaltspunkte dafür lassen sich jedoch in allen Krankenunterlagen und den Sachverständigengutachten, mit deren Inhalten sich die Klägerin überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht finden, so dass diese Behauptung unbeachtlich ist, zumal sie dafür auch keinen Beweis anbietet. Sonstige gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge der Schaumstoffummantelung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Sachverständigengutachten nicht. Die Klägerin stellt ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen der Schaumstoffummantelung und ihren Beschwerden her. Soweit sie ganz allgemein ihre "Silikonerkrankung" im Zusammenhang mit diesen Implantaten sieht, ist dies ohne Bedeutung, denn dies kann nicht auf die Schaumstoffummantelung zurück geführt werden, dafür finden sich keine Anhaltspunkte. Allein diese und die damit verbundenen Gewebereaktionen war jedoch nach ihrem Vortrag Grund dafür, dass diese Implantate vom Markt genommen wurden.

Eine Haftung aus dem Gesichtspunkt verletzter Aufklärungspflicht kommt auch insoweit nicht in Betracht. Die Einwilligung der Klägerin ist wirksam. Sie hat (insoweit unstreitig) die nach dem Stand der herrschenden medizinischen Wissenschaft bekannten Risiken der Brustaugmentation mit Silikonimplantaten und der Opreration als solcher gekannt und damit aufgrund einer Aufklärung im Großen und Ganzen ihre Einwilligung wirksam gegeben. Wegen dieser Grundaufklärung kann sie wegen des mit der Polyuhrethanbeschichtung evt. verbundenen äußerst seltenen Risikos einer Krebserkrankung (sollte dieses überhaupt aufklärungsbedürftig gewesen sein), das sich bei ihr nicht verwirklicht hat, den Beklagten zu 3 nicht haftbar machen (BGH VersR 2001, 592,593).

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2002 (dort. S. 6, II 115) eine fehlerhafte Behandlung am 07.11.1991 auch daraus hergeleitet hat, dass bei ihr die von der Fa. M. in einer Produktbeschreibung aufgeführten Kontraindikationen vorhanden gewesen seien, hat sie diesen Vorwurf im Senatstermin vom 27.11.2002 im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 3 Prothesen der Fa. S. eingesetzt hat, wieder fallen lassen (II 129).

III. Ansprüche aus Aufklärungsversäumnissen oder Behandlungsfehlern anlässlich des Eingriffs am 07.11.1991 sind zudem verjährt, da die Klägerin das erforderliche Wissen zur Klageerhebung allerspätestens am 14.12.1995 hatte und deshalb die Klage bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte erheben können. Auch insoweit hat die Klägerin trotz des Hinweises des Senats nichts vorgetragen, was einer Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt entgegenstehen könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht erklärt, warum sie für die Klageerhebung gegen den Beklagten zu 3 wegen des Eingriffs vom 07.11.1991 in der Universitätsklinik Freiburg vorgenommenen Eingriff die Krankenunterlagen aus dem Kreiskrankenhaus B. benötigte. Auch insoweit hat sie auf den Hinweis des Senats, dass Verjährung eingetreten sei, lediglich angeführt, sie habe die Krankenunterlagen des Kreiskrankenhaus B. damals noch nicht gehabt, ohne darzulegen, warum sie auf diese Unterlagen zur Verfolgung eines Anspruchs gegen die Beklagten zu 3 wegen des Eingriffs am 07.11.1991 angewiesen gewesen sein sollte. Dies legt sie auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.12.2002 nicht dar.

Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 kommen nicht in Betracht, denn der Behandlungsvertrag wurde mit dem Träger der Universitätsklinik Freiburg geschlossen.

IV. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte zu 3 habe trotz massiver persistierender Beschwerden keine vorzeitige (d. h. vor dem 15.02.1996) Entfernung der Implantate vorgenommen, rechtfertigt die Annahme eines Behandlungsfehlers nicht. Dabei ist unklar, wann die Entfernung der Implantate geboten gewesen sein soll, denn die Klägerin schweigt dazu. Auch Darlegungen zu eventuellen Behandlungen durch den Beklagten zu 3 zwischen dem 07.11.1991 und dem 14.12.1995 fehlen. Damit verbleibt als einziger Anknüpfungspunkt für die Prüfung eines Behandlungsfehlers der Besuch der Klägerin der Brustsprechstunde des Beklagten zu 3 im Kreiskrankenhaus Bühl am 14.12.1995, über die der Beklagte zu 3 im Arztbrief vom 15.12.1995 berichtete. Die Klägerin wirft ihm insoweit vor, er habe die erforderlichen Kontroll- und Diagnosebefunde nicht erhoben (II 47). Dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beklagte zu 3 umfangreiche Befunde erhoben hat. Die Klägerin erklärt auch nicht, welche Diagnose- und Kontrollbefunde noch erforderlich gewesen sein sollen. Ausweislich des Arztbriefs, dessen Richtigkeit die Klägerin nicht in Zweifel zieht, hat er sie eingehend untersucht und ist den geklagten Beschwerden nachgegangen. Der Beklagte zu 3 hat die Lymphknoten ertastet und keine suspekten Lymphknoten gefunden, die Axillen waren beidseits frei, die Beweglichkeit beider Arme war praktisch überhaupt eingeschränkt, über Schmerzreaktionen beim Heben der Arme hatte die Klägerin nicht berichtet, Anhaltspunkte für eine Ruptur oder für eine Kapselfibrose bestand nicht, die Brüste ließen sich schmerzfrei frei bewegen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Befunde der Beklagte zu 3 hätte erheben müssen.

Befunde, dass die Beschwerden auf einer "Silikonerkrankung" beruhten (was die Klägerin wohl verlangt), konnte der Beklagte zu 3 mangels feststellbarer Kausalität nicht erheben. Die von der Klägerin anlässlich dieses Besuchs geklagten Beschwerden stellten keine Indikation für die Entfernung der Prothesen, denn diese stehen nicht im Zusammenhang mit der Verwendung von Silikonimplantaten. Der Sachverständige H. hat überzeugend ausgeführt, aktuelle wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass mit Silikongel gefüllte Implantate keine malignen Erkrankungen oder irgendeine Form von Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen verursachen und dass es keinen medizinischen Anhalt dafür gibt, dass eine Silikonallergie, eine Silikonvergiftung oder gar eine neue Silikonerkrankung existieren (Gutachten S. 20, I 399). Auf der Basis dieser Untersuchungen kam die Konsensuskonferenz der EQUAM am 04.07.1998 in Regensburg zum Ergebnis , dass ein Zusammenhang zwischen Silikonimplantaten und solchen Erkrankungen nicht besteht. Diese Ausführungen überzeugen den Senat trotz der von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen, denn der Umstand, dass es in der Literatur immer noch gegenteilige Stimmen gibt, was vom Sachverständigen berücksichtigt wurde (Gutachten S. 21, I 401), stellt diese Ergebnisse nicht in Frage. Die von der Klägerin herangezogenen Produktbeschreibungen der Fa. M. und S. ergeben Zweifel an der Richtigkeit dieser Untersuchungen nicht, denn die Produktbeschreibungen stammen aus einer Zeit, als diese Untersuchungen noch nicht vorlagen, weshalb eine gewisse Unsicherheit über mögliche Risiken bestand. Zudem dienen solche Informationen anderen Zwecken und werden - auch und gerade zum Schutz der Hersteller vor Ansprüchen aus Produkthaftung - sehr weitgehend gefasst, weshalb regelmäßig auch bloße Vermutungen eines Risikozusammenhangs Erwähnung finden, um eine Haftung als Hersteller auszuschließen. Auch aus dem Bericht "Die Silikonregulierung der US-Gesundheitsbehörde" (Anl. K 14, AH II 75 ff.) aus dem Jahre 1993 ergibt sich dies nicht. Zwar mag es sein, dass im Jahr 1988 und in den Jahren davor (vgl. S. 4 und 5 des Berichts) auch eine Autoimmunerkrankung zu den potentiellen Risiken von Silikonbrustimplantaten gezählt wurde. Dies steht aber nicht in Widerspruch dazu, dass bei späteren wissenschaftlichen Untersuchungen, wie vom Sachverständigen berichtet, ein solches "potentielles" Risiko verneint und ein entsprechender Zusammenhang wiederlegt wurde. Es ist deshalb nicht möglich, durch einen schlichten Verweis auf zeitlich ältere Einschätzungen eines potentiellen Risikos spätere wissenschaftliche Untersuchungen in 25 Studien mit über 500.000 Frauen in Zweifel zu ziehen, wie es die Klägerin pauschal macht (Darlegungen zum Inhalt der von ihr angeführten Untersuchungen fehlen). Dies gilt umso mehr deshalb, weil - wie sich aus dem Vorwort ergibt - dieser Bericht keine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der medizinischen Problematik beinhaltet sondern lediglich darauf abzielte, einen Abriss der Rolle, die das FDA in der Silikonregulierung gespielt habe, zu geben. Bestätigt wird die Richtigkeit der Wertung des Sachverständigen auch durch eine schwedische Studie, veröffentlicht im Februar 1998, die zu dem Ergebnis kommt, ein solcher Zusammenhang habe sich nicht ergeben (AH I 55 ff.). Zu dem gleichen Ergebnis kommt schließlich eine weitere Studie, ebenfalls im Februar 1998 veröffentlicht (AH I 179 ff.). Die Unrichtigkeit der Verneinung des von der Klägerin postulierten Zusammenhangs kann schließlich auch nicht durch einen Hinweis auf die Auffassung der von der Klägerin mehrfach angeführten Dr. O. - S. belegt werden. Der Umstand, dass diese im Rahmen eines am 18.02.1995 in Dortmund gehaltenen Diavortrags (damals) die Auffassung vertreten hat, der von der Klägerin behauptete Zusammenhang bestehe, belegt weder, dass die späteren Untersuchungen, auf die sich der Sachverständige stützt, falsch sind, noch, dass die vor den maßgeblichen Untersuchungen geäußerte Auffassung von Dr. O. - S. richtig ist bzw. von dieser auch heute noch für richtig gehalten wird (neuere Äußerungen von ihr führt die Klägerin nicht an). Deshalb ist nicht erkennbar, weshalb diese zeitlich ältere Auffassung richtiger und überzeugender sein soll als die auf neue Untersuchungen gegründete Auffassung des Sachverständigen. Der Hinweis der Klägerin auf deren Auffassung begründet deshalb keine Zweifel.

Angesichts dessen ist weder eine Ergänzung der bisherigen Begutachtung noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin die Auffassung des Sachverständigen nicht teilt und dezidiert anderer Auffassung ist und sich dafür auf einzelne ältere Veröffentlichungen berufen kann. Es ist auch nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht behauptet, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Methoden oder Erkenntnismöglichkeiten verfügen würde (§ 412 ZPO). Dies gilt insbesondere für den mehrfach als Gutachter angebotenen Prof. Dr. T. .

Besteht somit ein Zusammenhang zwischen den Silikonimplantaten und den von der Klägerin ihrer Klage zugrunde gelegten Beeinträchtigungen und Beschwerden nicht, kann aus diesen Beeinträchtigungen auch nicht die Indikation zur Entfernung der Implantate vor dem 15.02.1996 hergeleitet werden, wie die Klägerin dies tut, denn dies war und ist keine geeignete Maßnahme zur Behandlung dieser Beschwerden. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschwerden nach Entfernung der Implantate nicht geringer wurden, vielmehr nach der Darlegung der Klägerin unverändert fortbestanden. Sonstige Beeinträchtigungen, die den Implantaten zugeordnet werden könnten und aus denen möglicherweise eine Indikation zur Entfernung der Implantate hergeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich, solche führt die Klägerin auch nicht an. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheiden daher Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 mangels Nachweis eines Behandlungsfehlers aus.

C. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund der Würdigung eingeholter Sachverständigengutachten. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision auch nicht.

Ende der Entscheidung

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