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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 7 U 146/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
Eine Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Dies setzt voraus, dass ihm als medizinischem Laien eine zutreffende Vorstellung darüber vermittelt wurde, wie ihm nach medizinischer Erfahrung durch den Eingriff geholfen werden kann und welchen Gefahren er sich aussetzt. Dabei ist er auch darüber zu informieren, welche Erfolgsaussichten der Eingriff hat.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 146/01

Verkündet am: 11. Dezember 2002

In Sachen

wegen Schadensersatz

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.06.2001, 8 (5) O 31/98, im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 18 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.) Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg (A), die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg (B).

A

Soweit die Beklagten sich gegen die Annahme des Landgerichts, eine ordnungsgemäße Aufklärung sei nicht erfolgt, wenden, haben ihre Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil keinen Erfolg (I.). Ihre Verurteilung zur Erstattung des entgangenen Verdienstes findet jedoch in den Feststellungen des Landgerichts keine Grundlage (II.).

I. Die Beklagten, die mit ihren Angriffen gegen die vom Landgericht angenommene unzureichende Aufklärung vor allem darauf abstellen, dass der Klägerin die wesentlichen Risiken des Eingriffs bekannt gewesen seien, übersehen, dass Sinn und Zweck der Aufklärung auch darin zu sehen ist, dass dem Patienten ausreichende Informationen über den geplanten Eingriff gegeben werden, um diesem eine sachgerechte Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts zu ermöglichen. Deshalb kann eine Einwilligung nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Ihm muss als medizinischem Laien eine zutreffende Vorstellung darüber vermittelt werden, wie ihm nach medizinischer Erfahrung durch den Eingriff geholfen werden kann und welchen Gefahren er sich dabei aussetzt (BGH VersR 1989, 514, 516). Dieses für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendige Wissen wird dem Patienten nur dann vermittelt, wenn er die Umstände kennt, die die Operation indizieren, ihm in groben Zügen erklärt wurde, wie die Operation technisch durchgeführt wird, ihm gesagt wird, welches Risiko er eingeht, und er darüber hinaus darüber informiert wird, welche Erfolgsaussichten der Eingriff hat (BGH VersR 1987, 667, 668; VersR 1990, 1010, 1011 f.). Dass der Klägerin diese Informationen in einer einem Laien verständlichen Form gegeben wurden, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Ihr Vortrag zu dem Inhalt des in seinen Einzelheiten nicht dokumentierten Aufklärungsgesprächs bleibt vage und unbestimmt. In welcher Weise die Beklagten der Klägerin Sinn und Zweck der Operation, die Art der Durchführung und die Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der Grunderkrankung der Klägerin geschildert haben, teilen sie nicht mit. Auch den Angaben der Beklagten zu 2 und 3 bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht lässt sich keine ausreichend plastische und damit für einen Laien verständliche Beschreibung der Chancen und der Risiken des Eingriffs entnehmen. Beide Beklagten haben angegeben, sich an den Inhalt des Aufklärungsgespräch mit der Klägerin nicht mehr konkret erinnern zu können.

Nachdem bereits diese Gesichtspunkte der Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung entgegenstehen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin über den Teilaspekt der Risiken der Operation ausreichend aufgeklärt wurde, wie die Beklagten annehmen. Insoweit fällt allerdings auf, dass die Auffassungen der Beklagten über aufklärungspflichtige Risiken auseinander gehen, denn der Beklagte zu 2 hält die Gefahr einer Entzündung im Auge für aufklärungspflichtig (I 111), während der Beklagte zu 3 dies nicht für aufklärungspflichtig hält, wie sich aus der unterschiedlichen Aufzählung der Risiken, über die üblicherweise aufgeklärt werde, entnehmen lässt.

Die pauschale Behauptung einer Aufklärung über die Problematik der Grunderkrankung, die nicht näher spezifiziert wird, gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Der Beklagte zu 3 hat davon überhaupt nichts berichtet (I 101 und I 103), der Beklagte zu 2 hat angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, die Klägerin darauf hingewiesen zu haben, dass die Grunderkrankung durch die Operation nicht heilbar sei (I 112). Die im Berufungsrechtszug gleichwohl aufgestellte Behauptung, es sei darauf hingewiesen worden, dass die Grunderkrankung nicht geheilt werde, entbehrt somit einer Grundlage.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits in W. in ausreichendem Umfang aufgeklärt wurde, finden sich nicht. Die Beklagten behaupten dies lediglich hinsichtlich "wesentlicher" Risiken des Eingriffs (Berufungsbegründung Bl. 2, II 69), obwohl sich aus den Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung (I 102) nur ergibt, dass sie (in Übereinstimmung mit den Angaben im Schreiben vom 03.02.1995 gegenüber der Gutachterkommission) "etwas" über Netzhautablösung oder Grauen Star oder Entzündungen am Auge gewusst hat, wobei offen bleibt, was mit dem Begriff "etwas" gemeint ist. Dies hält der Beklagte zu 3 ausweislich seiner Erklärung im Termin vom 16.04.1999 (I 102) "im Grunde" für die erforderliche Aufklärung, obwohl das von ihm an erster Stelle genannte Risiko der Blutung der Klägerin danach gerade nicht bekannt war. Diese Würdigung des Vortrags der Klägerin durch den Beklagten zu 3 lässt deshalb befürchten, dass er eine Aufklärung für ausreichend hält, die dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht ausreichend Rechnung trägt.

Angesichts dieser Umstände fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ohne dass auf die Problematik der Grundaufklärung, auf die die Beklagten abstellen, eingegangen werden müsste, denn diese betrifft den Aspekt der Risikoaufklärung, nicht aber den der Aufklärung über die Art und Weise des Eingriffs und dessen Erfolgsaussichten. Im Hinblick darauf besteht auch keine Veranlassung die Beklagten zu 2 und 3 als Partei gem. § 448 ZPO zu vernehmen, denn weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus der insoweit nichtssagenden Dokumentation im Krankenblatt ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte oder gar einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch, was Veranlassung sein könnte, die behandelnden Ärzte als Partei zu vernehmen und ihnen zu glauben (vgl. dazu BGH VersR 1985, 361, 362). Aus dem Umstand, dass die Beklagten zu 2 und 3 bei ihrer informatorischen Anhörung ihren Parteivortrag teilweise wiederholt haben, folgt dies nicht.

Mangels wirksamer Einwilligung war der Eingriff damit rechtswidrig wobei sich die von den Beklagten in Frage gestellte Haftung des Beklagten zu 3 bereits daraus ergibt, dass dieser die nicht durch Einwilligung gedeckte Operation und damit den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin vorgenommen hat.

Die Klägerin hat auch einen Entscheidungskonflikt plausibel dargelegt. Sie hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sie aufgrund ihrer allgemeinen Angst vor Operationen, den Erfahrungen, die ihr Vater mit ärztlichen Ratschlägen gemacht habe, und des (noch) geringen Leidendrucks die Sache hätte auf sich zukommen lassen, wenn man ihr gesagt hätte, dass eine Verbesserung ihrer Sehfähigkeit nicht eintrete oder zweifelhaft sei (Protokoll v. 11.12.2002, S. 2, II 127). Diese Überlegungen der Klägerin sind nachvollziehbar und belegen hinreichend, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung nicht am vorgesehenen Termin hätte operieren lassen und sich damit gegen den Eingriff entschieden hätte. Ob dies medizinisch vernünftig gewesen wäre, ist nicht maßgebend.

Die Beklagten haften damit gem. §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB, wobei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sowohl der Umstand, dass sich die Klägerin dem Eingriff unterzogen hat, als auch die darauf zurückzuführenden bleibenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. In Übereinstimmung mit dem Landgericht und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind als fortdauernde Beeinträchtigungen jedenfalls die von der Klägerin plausibel geschilderten Schmerzen bei der Bewegung des Auges zu berücksichtigen, die nach den Feststellungen des Sachverständigen ohne weiteres mit den aus der dünnen Bindehautschicht hervortretenden Fadenenden in Zusammenhang gebracht werden können, und darin eine schlüssige Erklärung finden, weshalb - mangels Anhaltspunkte für eine anderweitige Ursache (die Beklagten zeigen dies auch nicht auf) - auch der Senat davon überzeugt ist (§ 287 ZPO), dass diese Beeinträchtigung Folge des rechtswidrigen Eingriffs ist. Diese Folge des Eingriffs, die die Beklagten plastisch mit einem Sandkorn unter dem Oberlid vergleichen (S. 6 der Berufungsbegründung, II 77), ist entgegen ihrer Auffassung keineswegs geringfügig, denn ein Fremdkörper im Auge ist nach der Lebenserfahrung ein überaus unangenehmes und schmerzhaftes Erlebnis. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch die Art und Weise und die Dauer der Operation selbst keine gravierenden Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens erfahren hat (solche trägt sie auch nicht vor), bleibt zu berücksichtigen, dass sie seit nunmehr acht Jahren mit diesen Beeinträchtigungen im Auge leben muss und es nach den Ausführungen des Sachverständigen ungewiss ist, ob diese Beeinträchtigungen durch eine Kürzung der Fadenenden beseitigt werden können. Dies lässt das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld auch der Höhe nach als noch angemessen erscheinen.

II. Die Beklagten weisen allerdings zu Recht daraufhin, dass die Auffassung des Landgerichts, der Verdienstausfall sei "unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO" hälftig zu teilen, in den Feststellungen keine Grundlage findet. Die Klägerin hat für den von den Beklagten bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und dem Arbeitsplatzwechsel keinen Beweis angeboten. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsplatzwechsel auf den allein mit der Operation in kausalem Zusammenhang stehenden Augenbewegungsschmerz zurückzuführen ist, ergeben sich nicht, die Klägerin behauptet dies nicht. Auch nachdem die Beklagten in der Berufungsbegründung auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen haben, hat die Klägerin in ihrer Erwiderung dies nicht aufgegriffen. Vortrag zu einem evtl. Kausalzusammenhang zwischen den Operationsfolgen und dem Arbeitsplatzwechsel fehlt ebenso wie ein Beweisangebot. Damit fehlt es auch bei Anwendung von § 287 ZPO an ausreichenden Anknüpfungspunkten dafür, der Klägerin im Wege einer Schätzung Verdienstausfall in irgendeiner Höhe zuzusprechen. Insoweit ist deshalb das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

B

Die Angriffe der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil rechtfertigen weder eine Heraufsetzung des Schmerzensgeldes noch die Zuerkennung des vollen Verdienstausfallsschadens:

I. Behandlungsfehler sind dem Beklagten zu 3 nicht zur Last zu legen. Der Sachverständige hat dies eindeutig verneint (S. 3 und S. 8 des Gutachtens vom 14.08.2000 und S. 5 des Ergänzungsgutachtens vom 26.01.2001). Gesichtspunkte, die diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel ziehen könnten, bringt die Klägerin nicht vor. Die behauptete Verbreiterung des Entzündungsherdes infolge der Operation hat der Sachverständige nicht bestätigt. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen der weiteren Entwicklung der Erkrankung der Klägerin und der Operation nicht besteht. Damit setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung falsch sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung, es sei falsches Nahtmaterial verwendet worden. Der Sachverständige hat die damals in Frageform gekleidete Behauptung der Klägerin (Frage 21 des Schriftsatzes vom 11.10.2000, I 153) dahin beantwortet, dass auch nicht resorbierbares Nahtmaterial Verwendung finden könne (Antwort zu Frage 21 im Ergänzungsgutachten vom 26.01.2001, dort S. 7). Auch insoweit zeigt die Klägerin keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführung wecken könnten.

Im Hinblick darauf ist weder eine weitere Ergänzung der Gutachten noch die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten (§ 412 ZPO).

Davon abgesehen kommt es wegen der Haftung der Beklagten infolge versäumter Aufklärung auf die Frage eines Behandlungsfehlers nicht an (vgl. BGH NJW 1998, 1784, 1786).

II. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es auch nicht an einer "therapeutischen Aufklärung" (richtig: Aufklärung über Behandlungsalternativen), denn Alternativen zu dem gewählten Eingriff gab es nicht (S. 5 des Ergänzungsgutachtens vom 26.01.2001). Dagegen wendet die Klägerin Nichts beachtenswertes ein. Die allgemeine Aufzählung von angeblichen Möglichkeiten der Behandlung einer Makula-Erkrankung, deren Anerkennung in der medizinischen Wissenschaft und deren Wirksamkeit von der Klägerin nicht dargelegt wird, genügt nicht, um Alternativen zu dem konkret ins Auge gefassten Eingriff mit dem Ziel der Entfernung der Membran darzutun. Es ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin noch nicht einmal behauptet, dass diese Verfahren ebenfalls die Entfernung einer Membran im Auge zum Ziel haben und dass damit dieses Ziel erfolgreich erreicht werden kann (schon die Aufzählung auf S. 8/9 der Berufungsbegründung, II 61/63, lässt erkennen, dass diese "Behandlungen" mit der Membranentfernung nichts zu tun haben; um die Behandlung der Grunderkrankung ging es gerade nicht). Auch insoweit fehlt es deshalb an einem zureichenden Anlass zu einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder zur Einholung eines neuen (§ 412 ZPO).

III. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin nachgewiesenen Beeinträchtigungen ihres körperlichen Wohlbefindens durch die Operation ist - wie bereits dargelegt - dass zuerkannte Schmerzensgeld angemessen und ausreichend. Der Klägervortrag lässt nicht erkennen, dass das Schmerzensgeld auf der Grundlage der nachgewiesenen Folgen zu gering sein könnte.

IV. Ein Anspruch auf den geltend gemachten Verdienstausfall in voller Höhe besteht nicht. Abgesehen von der bereits dargestellten fehlenden Grundlage für die Zuerkennung eines Verdienstausfallschadens dem Grunde nach fehlt jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts, die dieses zur Aberkennung eines Teils des Verdienstausfallschadens bewogen haben. Darüber hinaus fehlt jede Auseinandersetzung mit den ausführlichen Darlegungen des Landgerichts zu den Beeinträchtigungen, die allein der rechtswidrigen Operation zugerechnet werden können. Die Berufungsbegründung der Klägerin versucht noch nicht einmal ansatzweise einen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsplatzwechsel und den nachgewiesenen Folgen der Operation herzustellen. Die pauschale Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag genügt den Anforderungen an die gebotene Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil nicht, zumal dieser erstinstanzliche Vortrag diese Auseinandersetzung begriffsnotwendig nicht leisten kann und im übrigen auch in diesem der erforderliche Ursachenzusammenhang weder dargelegt noch unter Beweis gestellt wird.

C

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Beklagten aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, hinsichtlich der Klägerin aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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