Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 7 U 156/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 249
Kann der Schaden eines Patienten sowohl durch den Einwilligung gedeckten und behandlungsfehlerfrei durchgeführten Teil des Eingriffs als auch durch den durch die Einwilligung nicht mehr gedeckten und daher nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden sein, haftet der Arzt nur dann, wenn der Patient beweist, dass der Schaden durch den nicht rechtmäßigen Teil des Eingriffs verursacht wurde.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat

Beschluss

Geschäftsnummer: 7 U 156/02

17. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden. Ihre beabsichtigte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Klägerin begehrt ausschließlich Ersatz materiellen Schadens wegen entgangenen Einkommens (beziffert mit 46.447,06 € entsprechend der Klageschrift sowie Feststellung). Ansprüche auf Schmerzensgeld sind durch vorgerichtlichen Vergleich erledigt und nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Diese Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall beruhen darauf, dass die Klägerin ihre linke Hand nicht gebrauchen kann und zwar - wie das Landgericht im Anschluss an das Sachverständigengutachten M. (vgl. Ergänzungsgutachten Seite 6), von der Klägerin auch nicht angegriffen, feststellt - als Folge einer postoperativ aufgetretenen sympathischen Reflexdystrophie (= Algodystrophie).

Die Klägerin behauptet, Ursache dieser Erkrankung sei die von ihrer Einwilligung nicht gedeckte Erweiterung der Arthroskopie des Handgelenks um die offene dorsale Gelenksrevision und Kapselextension mit Durchtrennung des Nervus interosseus dorsalis am 23.02.1995 und macht den Beklagten wegen einer Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts und wegen Behandlungsfehlers verantwortlich.

Dies ist ohne Aussicht auf Erfolg.

2. Der Beklagte haftet auch dann nicht, wenn zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellt wird, die offene Gelenksrevision sei mangels ihrer Einwilligung rechtswidrig gewesen.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass als Ursache der Reflexdystrophie ebenso auch die durch Einwilligung der Klägerin zweifelsfrei gedeckte Arthroskopie in Betracht kommt. Diese Feststellung beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 16.5.2001, S. 19) und überzeugt auch den Senat. Sie ist verfahrensfehlerfrei getroffen, die Klägerin hatte die Ausführungen des Sachverständigen im ersten Rechtszug nicht in Zweifel gezogen, und steht in Übereinstimmung mit den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen R. vom 16.6.1997, wiedergegeben im Gutachten der Gutachterkommission vom 27.7.1997 (in den dortigen Akten auch enthalten, S. 177 ff). Der Vortrag der Klägerin, das Gutachten M. sei falsch, sie ziehe seine Richtigkeit massiv in Zweifel, ist nicht geeignet, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts in Frage zu stellen, und ändert nichts daran, dass der Senat die vom Landgericht festgestellte Tatsache seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat.

b) Kann aber der Schaden von dem Beklagten sowohl rechtmäßig (in dem durch die Einwilligung der Klägerin gedeckten Teil) als auch - hier unterstellt - rechtswidrig verursacht worden sein, dann muss für die Prüfung des Ursachenzusammenhangs von zwei selbstständigen potenziellen Schadensursachen ausgegangen werden, obgleich beide Teile einen einheitlichen Behandlungsverlauf bilden (BGHZ 78, 209, 212 = VersR 1981, 131, 132). Da anders als in dieser Entscheidung hier nicht gesagt werden kann, dass die Fortsetzung des Eingriffs den Eintritt des Schadens unvermeidbar machen musste, ist es ausgeschlossen, die erste mögliche Ursache als bloße Reserveursache anzusehen und den Beklagten mit dem Beweis zu belasten, dass nur der erste Teil der Behandlung, für dessen Folgen er nicht einzustehen hat, den Schaden verursacht hat. Bei dieser Sachlage scheidet auch die Anwendung der Grundsätze über die sog. kumulative Kausalität (Gesamtkausalität; vgl. Backhaus, VersR 1982, 210, 212) schon deshalb aus, weil bezüglich des ersten rechtmäßigen Teils die Voraussetzungen der Haftung des Beklagten nicht vorliegen (Münchener Kommentar - Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 130). Vielmehr handelt es sich um einen Fall sogenannter alternativer Kausalität mit der Besonderheit, dass die möglichen Ursachen von derselben als Schuldner in Betracht kommenden Person gesetzt worden sind. Damit kommt eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nicht entsprechend in Betracht, weil die Bestimmung das Handeln mehrerer Personen voraussetzt und auch in diesem Fall jede dieser Personen nur verantwortlich sein lässt, wenn der Tatbeitrag einer jeden rechtswidrig gewesen ist (BGH VersR 1979, 822; RGRK - Steffen, 12. Aufl., § 830 Rdnr. 16; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 13. Bearb., § 830 Rdnr. 79).

Weil also nicht feststeht, dass nicht schon die Vornahme der Arthroskopie für sich allein zu dem Schaden geführt hat, und die Klägerin nicht beweisen kann, dass Ursache die offene Gelenksrevision gewesen ist, kann von einer Haftung des Beklagten nicht ausgegangen werden. Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Eingriff und dem Schaden kommen der Klägerin nicht zugute. Von einem solchen Zusammenhang könnte sich der Senat auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht überzeugen.

3. Der Beklagte haftet auch nicht wegen eines Behandlungsfehlers. Auf ihren Vorwurf, der Beklagte habe den Eingriff fehlerhaft durchgeführt, kommt die Klägerin nicht zurück. Sie rügt allein, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Gutachten der Gutachterkommission bzw. von Dr. R. auseinandergesetzt, die die Indikation für die Durchführung der offenen Gelenksrevision verneint hätten.

Auch dieser Vortrag begründet die Erfolgsaussichten der beabsichtigte Berufung nicht. Da nicht feststeht, dass die offene Gelenkrevision den Schaden verursacht hat, setzt eine Haftung des Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers voraus, dass dieser Teil des Eingriffs mangels Indikation grob fehlerhaft gewesen ist und dass deshalb der Klägerin Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang mit der sympathischen Reflexdystrophie zugutekommen.

Ein solcher grober Behandlungsfehler ist nicht anzunehmen. Der Sachverständige M. bejaht die Indikation, weil die Arthroskopie keinen Befund erbracht habe, die Entfernung der entzündlich veränderten Gelenkskapsel bei offenen Zugang (Kapselexcision zur Behebung der Synovialitis) und die Neurotomie erforderlich erschienen (Gutachten vom 16.5.2001 S. 15/16; Ergänzungsgutachten vom 3.1.2002 S. 4, 2). Die gegenteilige Auffassung des Sachverständigen R. ist durch die Ausführungen des Sachverständige M. nachvollziehbar widerlegt. Unter diesen Umständen kann von einem gar noch groben Behandlungsfehler keinesfalls ausgegangen werden.

4. Die Ausführungen der Klägerin, wegen der im Gutachten R. angesprochenen medikamentösen Behandlung mit Calcitonin (II 15) sei im Hinblick auf die Operationsindikation eine umfassende Aufklärung auch über die Möglichkeit schonenderer Behandlungsalternativen erforderlich, ist unverständlich. Die Calcitoninbehandlung erfolgt bei Auftreten der Algodystrophie, also postoperativ (Sachverständigengutachten R. , S. 11).

Konservativen Behandlungen hatte sich die Klägerin mehrfach, über längere Zeit und erfolglos unterzogen. Über diese Möglichkeiten brauchte die Klägerin deshalb auch nicht eigens unterrichtet zu werden. Im übrigen fehlt jeder Vortrag zu diesen Punkt im ersten Rechtszug. Die jetzigen Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu erschüttern (§§ 529 Abs. 1, 531 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück