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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 7 U 161/03
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB a.F. § 823 Abs. 1
BGB a.F. § 839 Abs. 1 Satz 2
BGB a.F. § 847
GG Art. 34 Satz 1
1. Bei Baurbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB berufen kann.

2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus.

3. Art und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innenwohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen ausgehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 161/03

Verkündet am 26. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten zu 6 und 7 wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.07.2003 - 2 O 104/02 - wie folgt abgeändert:

1. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des materiellen Schadens (Klageantrag 1. b) einschließlich des Anspruchs auf Erstattung des auf den Haushaltsführungsschaden entfallenen Zinsschadens (Antrag 1. c) sowie der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Antrag 2.) ist hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 5, die insoweit als Gesamtschuldner haften, dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von 1/2 berechtigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/2 den künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 10.05.1999 in Höhe des Anwesens S.-Str. in H. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufungen der Beklagten zu 1, 2 und 5 werden zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin 9/14 und die Beklagten zu 1, 2, 3, 4 und 5 als Gesamtschuldner 5/14.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2, 3, 4 und 5 im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin jeweils die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsrechtszug tragen die Beklagten zu 1, 2, 3, 4 und 5 als Gesamtschuldner 5/14. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagten zu 1, 2, 3, 4 und 5 ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszug selbst.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin, die am 10.05.1999 im Bereich des Anwesens S.-Str. in H. in eine Baugrube gestürzt ist, begehrt von den Beklagten mit der Behauptung, sie hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr aufgrund der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen entstanden ist. Das Landgericht, auf dessen Grund- und Teilurteil hinsichtlich des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat der Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 (Baufirma), 2 (Stadt), 5 (Bauleiter der Beklagten zu 1), 6 (Mitarbeiter der Beklagten zu 2) und 7 (Mitarbeiter der Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 1/2 dem Grunde nach stattgegeben, in diesem Umfang auch die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ausgesprochen und die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3 (Auftraggeber der Bauarbeiten) und 4 (verantwortlicher Mitarbeiter der Beklagten zu 3) abgewiesen.

Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im ersten Rechtszug gegen die Annahme eines Mitverschuldens und gegen die Verneinung der Haftung der Beklagten zu 3 und 4, die gegen die unzureichende Absicherung der Baugrube durch die Beklagte zu 1 hätten einschreiten müssen, und verfolgt ihr Begehren wie im ersten Rechtszug in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1, 2 und 5 bis 7 greifen mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im ersten Rechtszug die dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht insbesondere mit der Erwägung an, Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht werde durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (künftig: RSA) abschließend und bindend bestimmt und die Absicherung der Baustelle habe den Vorgaben der RSA entsprochen, sodass eine Haftung ausscheide. Die Beklagten zu 2, 6 und 7 weisen zudem darauf hin, dass die Vorgaben der RSA für sie bindend seien und deshalb eine Abweichung nicht in Betracht komme. Im übrigen seien sie als Straßenverkehrsbehörde tätig geworden, sodass eine Haftung aufgrund des Verweisungsprivilegs aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausscheide. Alle Beklagten sind der Auffassung, dass der Sorgfaltsverstoß der Klägerin so gewichtig sei, dass diese gem. § 254 Abs. 1 BGB ihren Schaden allein tragen müsse, selbst wenn man von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgehen wollte.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zum Teil, die zulässige Berufung der Beklagten zu 1, 2 und 5 hat keinen Erfolg, die zulässige Berufung der Beklagten zu 6 und 7 hat Erfolg:

I. Die Beklagten zu 1 - 5 haben die ihnen obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen haben bzw. nicht haben ergreifen lassen.

1. Verkehrssicherungspflichtig für die Baugrube im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB waren sowohl die Beklagten zu 1 und 2 (diese nach § 839 BGB) als auch die Beklagten zu 3 bis 5. Hinsichtlich der Beklagten zu 6 und 7 kann dies offen bleiben, denn ihre Haftung scheidet in jedem Fall aus Rechtsgründen aus.

a) Bei einer Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums ist zunächst der Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig und hat die Baustelle deutlich erkennbar zu machen und abzusichern. Dessen Pflicht leitet sich aus dem allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz her, dass jeder, der eine Gefahrenquelle für den Verkehrs schafft, alles ihm Zumutbare zu tun hat, um eine Verwirklichung dieser Gefahr zu verhindern (BGH VersR 1977, 543, 544 = MDR 1977, 656; NJW-RR 1989, 918, 919; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2001 - 22 U 150/00, OLGR Düsseldorf 2001, 224 jeweils speziell zu Baumaßnahmen im Straßenraum). Diese Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 besteht neben einer evtl. Verkehrssicherungspflicht der Straßenverkehrsbehörde bzw. des Straßenbaulastträgers und unabhängig von dieser. Aufgrund dieser eigenverantwortlichen Stellung des Bauunternehmers ist er von der Wahrnehmung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung nicht deshalb entbunden, weil daneben die zuständigen Behörden Maßnahmen angeordnet oder getroffen haben oder die von dem Bauunternehmer getroffenen Maßnahmen gebilligt haben (BGH VersR 1977, 543, 544 = MDR 1977, 656).

Für Versäumnisse bei der Wahrnehmung ihrer deliktischen Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 5 hat sich die Beklagte zu 3 nicht gem. § 831 BGB entlastet.

b) Neben der Beklagten zu 1 war nach den unangegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 ZPO) auch der Beklagte zu 5 deliktisch verkehrssicherungspflichtig, denn dieser nahm nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin die aus der deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 erwachsenen Aufgaben eigenverantwortlich für diese wahr. Dies begründet seine Haftung (BGH a.a.O. und BGH NJW-RR 1989, 918, 919 speziell zu Baumaßnahmen im Straßenraum; allgemein zur Verkehrssicherungspflicht des Bauleiters BGH, Urt. v. 28.10.1986 - VI ZR 254/85, VersR 1987, 159, 160; Urt. v. 12.11.1996 - VI ZR 270/95, VersR 1997, 249, 250; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.03.1999 - 2 U 74/98, OLGR Stuttgart 1999, 245, 247).

c) Auch die Beklagte zu 2 ist nach § 839 Abs. 1 BGB verkehrssicherungspflichtig.

(1) Zwar weist die Beklagte zu 2 zutreffend darauf hin, dass sie als Straßenverkehrsbehörde im Sinne von § 44 Abs. 1 StVO und damit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Regelung des Verkehrs bei der Durchführung von Straßenbauarbeiten gem. § 45 Abs. 2, 3 StVO nicht in Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sondern in Wahrnehmung einer besonderen öffentlich rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht tätig wird und deshalb in diesem Bereich nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht haftet (BGH NJW 1977, 2220, 2221; BGHZ 91, 48, 51; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1443). Auch die Klägerin stellt nicht (jedenfalls nicht mit Substanz) in Abrede, dass die Beklagte zu 2 bei Erlass des Bescheids vom 30.03.1999 als Straßenverkehrsbehörde im Sinne von §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 2, 3 StVO gehandelt hat. Dies ergibt sich im übrigen aus dem Inhalt des Bescheids und dem angegebenen Regelungsgegenstand "Straßenverkehr".

(2) Darin erschöpft sich die Pflichtenstellung der Beklagten zu 2 bei Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum allerdings nicht. Neben der sich aus den Normen der StVO abzuleitenden öffentlich-rechtlichen Verkehrsregelungspflicht traf die Beklagte zu 2 als Straßenbaulastträgerin für die in ihrer Verwaltung befindliche Straße (§ 5 Abs. 2 FernStrG) die allgemeine Pflicht, für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrsraums zu sorgen und die von diesem für die Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren abzuwehren. Diese Pflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134, 138; 118, 368, 371 f.; BGH NJW-RR 1989, 918, 919; NJW 1993, 2612, 2613; VersR 1994, 618, 620; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1989 - 18 U 124/89, NZV 1990, 310, 311; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.1989 - 2 U 326/88, NZV 1990, 268).

Zwar stellen die der Beklagten zu 2 insoweit obliegenden Aufgaben nach § 59 des Straßengesetzes Baden-Württemberg Amtspflichten in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit dar und begründen somit die Anwendung von § 839 BGB. Dies führt gleichwohl nicht zu einer Haftungsbefreiung der Beklagten zu 2, weil im Bereich der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht eingreift (Vgl. BGHZ 75, 134, 136; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).

(3) Die aus den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen sich ergebende haftungsrechtliche Verantwortung ist voneinander unabhängig. Der Haftungsausschluss aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Handeln als Verkehrsregelungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde) erstreckt sich nicht auf den Bereich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn ein und dasselbe Handeln beiden Bereichen zuordnen ist (BGH NJW 1996, 3208, 3210 <unter II 1 b>; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1989 - 18 U 124/89, NZV 1990, 310, 311).

d) Eine Haftung der Beklagten zu 6 und 7 (unstreitig Beamte der Beklagten zu 2 im statusrechtlichen Sinne) scheidet hingegen nach Art. 34 GG aus. Nach dem unwiderlegten Vortrag dieser Beklagten (und der Beklagten zu 2) wurden sie lediglich in Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten zu 2 als Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 2, 3 StVO tätig, sodass die Überwachung der Baustelle vor Ort in Wahrnehmung der sich daraus ergebenden hoheitlichen Tätigkeit erfolgte und dem gemäß eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 6 und 7 ausscheidet. Im übrigen könnten die Beklagten zu 6 und 7 sich - wie bereits dargelegt wurde - insoweit auch auf das Verweisungsprivileg gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB stützen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung ausscheiden würde. Umstände, die ausnahmsweise zu einer Haftung der Beklagten zu 6 und 7 führen könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Selbst wenn man, was die Klägerin nicht (jedenfalls nicht erkennbar) tut, entgegen ihrem Vortrag annehmen wollte, sie seien auch in Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten zu 2 im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht tätig geworden, ist ihre Haftung nach Art. 34 GG ausgeschlossen, da auch diese Tätigkeit in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt wäre, denn § 59 des Straßengesetzes Baden-Württemberg qualifiziert auch diese Pflichten als Amtspflichten in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit.

e) Das Landgericht geht auch zu Recht von einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 3 nach § 823 Abs. 1 BGB aus. Die Beklagte zu 3 war als Bauherrin und Auftraggeberin der Beklagten zu 1 selbst verkehrssicherungspflichtig, da sie durch den Auftrag zur Durchführung der Bauarbeiten die Gefahrenquelle miteröffnet hat (BGH, Urt. v. 14.01.1982 - III ZR 58/80, VersR 1982, 577 = NJW 1982, 2187; Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 292/82, VersR 1985, 360; Urt. v. 12.11.1996 - VI ZR 270/95, VersR 1997, 249, 250; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.1998 - 9 U 38/98, OLGR Hamm 1998, 325). Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle auf die Beklagte zu 1 entband die Beklagte zu 3 nicht völlig von ihren Pflichten, denn sie blieb gehalten, die Beklagte zu 1 zu kontrollieren und in diesem Rahmen zu überprüfen, ob diese ihrer Verpflichtung zur Verkehrssicherung in ausreichendem Umfang nachkam (BGH, Urt. v. 14.01.1982 - III ZR 58/80, VersR 1982, 577 = NJW 1982, 2187; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.1998 - 9 U 38/98, OLGR Hamm 1998, 325; OLG Hamm, Urt. v. 09.06.1998 - 9 U 129/97, NVwZ-RR 1999, 223, 224; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.02.2001 - 2 U 35/00, OLG-NL 2001, 147; vgl. allgemein zur Kontrollpflicht BGH, Urt. v. 05.11.1992 - III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; BGHZ 118, 368, 373). Auch die behauptete Kompetenz der Beklagten zu 1 für die Durchführung derartiger Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum ließ diese Verpflichtung nicht vollständig entfallen. Die - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin - ebenfalls sach- und fachkundige Beklagte zu 3 musste vielmehr einschreiten, wenn ihr bei diesen Kontrollen Versäumnisse der Beklagten zu 1 auffielen (BGH, Urt. v. 05.11.1992 - III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; Urt. v. 04.07. 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374; Urt. v. 23.02.2001 - V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866; OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.09.2002 - 1 U 248/01, BauR 2003, 1742; OLG Koblenz, Urt. v. 17.07. 2003 - 5 U 18/03, BauR 2004, 107, 108; näher dazu unter 2. d).

Die Regelungen in den Vergabebedingungen und im Leistungsverzeichnis, die dem Auftrag der Beklagten zu 3 an die Beklagte zu 1 zugrunde lagen, ändern an der deliktischen Verantwortlichkeit nichts (BGH, Urt. v. 14.01.1982 - III ZR 58/80, VersR 1982, 577 = NJW 1982, 2187). Durch Vereinbarungen, wonach im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien allein die Beklagte zu 1 haften solle und die Beklagte zu 3 von eventuellen Ansprüchen Dritter freizustellen sei, konnte die Beklagte zu 3 ihre deliktische Verantwortlichkeit nicht zu Lasten der Klägerin einschränken.

Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 3 Funktionen einer örtlichen Bauleitung wahrnahm. Ihre deliktische Verantwortlichkeit für die Absicherung der Baustelle ergibt sich bereits aus ihrer Stellung als Bauherrin.

Für Versäumnisse bei der Wahrnehmung ihrer deliktischen Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 4 hat sich die Beklagte zu 3 nicht gem. § 831 BGB entlastet.

f) Die deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten zu 4 gem. § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich daraus, dass er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin die Aufgaben der Überwachung der Bauarbeiten der Beklagten zu 1 eigenverantwortlich wahrnahm und deshalb deliktisch in gleichem Umfang wie die Beklagte zu 3 für die Einhaltung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit verantwortlich ist.

2. Die Beklagten zu 1 bis 5 haben die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht auch verletzt.

a) Die den Beklagten zu 1 bis 5 obliegende Pflicht, für die Sicherheit im Straßenverkehr gegenüber den Verkehrsteilnehmern zu sorgen, wird nach Inhalt und Umfang durch die konkreten örtlichen Verhältnisse und das ihnen innewohnende Gefahrenpotenzial und von der Art und Weise der Benutzung des jeweiligen Verkehrsraums bestimmt. In diesem Rahmen sind die Verkehrsflächen so auszugestalten, dass sie möglichst gefahrlos benutzt werden können, der Pflichtige muss also in geeigneter und zumutbarer Weise alle Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls so zeitig und erkennbar vor ihnen warnen, dass sich der Benutzer rechtzeitig darauf einstellen kann (BGH, Urt. v. 26.03.1981 - III ZR 106/80, NJW 1981, 2120, 2121; Urt. v. 19.12.1991 - III ZR 1/91, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S 1 <Verkehrssicherungspflicht 6>; Urt. v. 01.07.1993 - III ZR 167/92, NJW 1993, 2612, 2613; OLG Celle, Urt. v. 28.03.1990 - 9 U 65/89, NJW-RR 1990, 1249; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1995 - 9 U 14/95, NZV 1995, 484). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, Urt. v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03, BGHReport 2004, 736 = NJW 2004, 1449). Dabei ist unerheblich, dass diese Pflicht der Beklagten zu 2 als öffentlich rechtlich ausgestaltete Amtspflicht obliegt, denn diese Amtspflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).

Diesen Anforderungen genügen die von der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 5 zur Absicherung der Baugrube ergriffenen Maßnahmen nicht. Angesichts des Umstandes, dass sich in unmittelbarer Nähe zu dem angelegten Radweg in einem Abstand von lediglich 40 cm eine Baugrube mit einer Tiefe von ca. 3,5 m befand, genügte die angebrachte Absperrung, die lediglich aus in vierkantige Metallrohrpfosten eingehängten Absperrbrettern bestand, die in dafür vorgesehene Füße eingestellt waren, nicht, um der Gefahr eines Sturzes in die Grube wirksam zu begegnen. Denn eine Person, die aus welchen Gründen auch immer gegen die Absperrung fiel, konnte durch diese instabile Konstruktion nicht vor einem Sturz in die Grube bewahrt werden. Aufgrund der beengten örtlichen Verhältnisse bei der Ausgestaltung des Radweges, der sich unmittelbar neben dem nicht durch bauliche Maßnahmen abgetrennten Gehweg befand, bestand die Gefahr, dass es (und sei es aufgrund eines unachtsamen Verhaltens eines der Verkehrsteilnehmer) zu einer Situation kommen konnte, in der ein gegen die Absperrung fahrender Radfahrer in die Baugrube stürzte. Diese naheliegende und für den betroffenen Verkehrsteilnehmer überaus schadensträchtige Gefahr war abzuwenden. Außerdem mussten die Beklagten zu 1 - 5 damit rechnen, dass - wie immer wieder zu beobachten ist - Radfahrer trotz des Verbots (§ 2 Abs. 2 StVO; vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. Rn. 67a 67b zu § 2 StVO) den Radweg entgegen der Fahrtrichtung in südlicher Richtung (Richtung Bismarckplatz) befuhren, sodass es im Bereich der Baustelle zu einer Begegnung mit nordwärts fahrenden Radfahrern kommen konnte, die dann Ausweichbewegungen nötig machte. Der lediglich 1,25 m breite Radweg bot nicht ausreichend Platz, um in einem solchen Fall ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen. Zum Schutz des Radverkehrs hätte deshalb durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (bspw. durch einen festverankerten Bauzaun) die Gefahr eines Sturzes in die Baugrube abgewandt werden müssen.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 und 5 wurde ihre Verkehrssicherungspflicht weder durch die behauptete Anordnung der Beklagten zu 2 betreffend die Verlegung des Radweges hin zur Baugrube noch durch die behauptete Einhaltung der Vorgaben der Richtlinien für die Sicherungen von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) inhaltlich begrenzt.

(1) Weder durch die Anordnung betreffend die Verlegung des Radweges noch durch den Bescheid der Beklagten zu 2 vom 30.03.1999 wurden die Beklagten zu 1 und 5 von einer eigenen Prüfungspflicht befreit. Die Genehmigung der Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche und die Vorgaben zur Absicherung der Baustelle entsprechend dem vorgelegten Beschilderungsplan gemäß Bescheid vom 30.03.1999 verfolgten andere Zwecke als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende und auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 und 5 (BGH, Urt. v. 31.05.1994 - VI ZR 233/93, NJW 1994, 2232, 2233; Urt. v. 12.11.1996 - VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, 583). Damit wurde lediglich die Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens (nämlich des Grund und Bodens der Beklagten zu 2) und die durch diesen Eingriff notwendig gewordenen verkehrsregelnden Maßnahmen nach § 45 Abs. 3 StVO gebilligt. Es wurde jedoch nicht - was für die Beklagten zu 1 und 5 auch erkennbar war - eine sie inhaltlich bindende abschließende Festlegung der aus Gründen der (daneben bestehenden) allgemeinen Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen getroffen (vgl. auch BGH NJW 1985, 620, 621 zur Wirkung einer Genehmigung).

(2) Auch die, von der Klägerin bestrittene, Einhaltung der Vorgaben der RSA kann die Beklagten zu 1 und 5 nicht entlasten.

aa) Im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 5 beinhalten die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen keine verbindlichen mit dem Gehalt von Rechtsnormen versehene Handlungsanweisungen. Die RSA betrifft vielmehr, wie sich aus den allgemeinen Regelungen in Teil A ergibt, lediglich die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen (Teil A 1) und regelt verkehrsrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten für alle verkehrslenkenden, -beschränkenden oder -verbietenden Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe der StVO (Teil A 1.3.1 (1)). Die RSA verweist angesichts dieses eingeschränkten Regelungsbereichs ausdrücklich darauf, dass neben den speziellen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts auch die Bestimmungen des BGB zu beachten sind (Teil A 1.3.3 (1) und (6)). Dementsprechend legt die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30.03.1999 lediglich die Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung in diesem Rahmen fest (vgl. Teil A 1.4 (1)) und enthält keine verbindliche Umschreibung der von den Beklagten zu 1 und 5 im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu ergreifenden Maßnahmen. Diese bestimmen sich vielmehr nach den bereits dargestellten Erfordernissen des Verkehrs und den diesem drohenden Gefahren.

bb) Zudem und unabhängig von der fehlenden Bindungswirkung der RSA hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für die Beklagten zu 1 und 5 ist zu beachten, dass allgemeine Regeln und Richtlinien wie beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften oder DIN-Normen im allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen zur Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht enthalten. Es ist vielmehr anerkannt, dass der Umfang der zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Maßnahmen stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb über solche Verhaltensanforderungen hinaus gehen kann (BGH, Urteil vom 13.03.2001, VI ZR 142/00, VersR 2001, 1040, 1041; Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, BGHReport 2004, 736, 737 = NJW 2004, 1449, 1450). Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, denn die nach der RSA zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sich auf die Regelung des Verkehrs, während die allgemeine Absicherung einer Baustelle zur Vermeidung von Unfällen aufgrund der allgemeinen Gefährlichkeit einer Baugrube davon nicht erfasst wird. Diesen Grundsatz bestätigt die RSA mit der Regelung in Teil A 1.3.3 (6).

(3) Die eingeschränkte Regelungswirkung der RSA ergibt sich im übrigen auch aus den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA Ausgabe 1997), die neben der verkehrstechnischen Sicherung auch Vorgaben für die bautechnische Sicherung von Arbeitsstellen enthalten (unter 3. der Richtlinien). Diese Richtlinien sehen zusätzliche bauliche und technische Maßnahmen zur Unterstützung der durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordneten Maßnahmen vor (unter 4.3) und bestimmen unter 6.11.3, dass bei Baugruben, die neben Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer liegen, Absicherungen gegen den Absturz dieser Verkehrsteilnehmer vorzunehmen sind, die bei Baugrubentiefen ab 1,25 m zwingend in einer Absturzsicherung bestehen müssen (unter 6.11.3). Unabhängig von der Frage, ob die ZTV-SA 97 zum Zeitpunkt des Unfalls bereits verbindlich eingeführt worden waren (durch Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 12.08.1997 wurde dies lediglich empfohlen), lassen sich der ZTV-SA 97 Anhaltspunkte für die nach den Vorstellungen der betroffenen Verkehrskreise erforderlichen Sicherungsmaßnahmen entnehmen. Ähnlich wie eine DIN-Norm ist eine solche Richtlinie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Gebotenen geeignet, insbesondere wenn sie wie hier ausdrücklich auf die allgemeine bautechnische Absicherung von Baustellen abzielt und damit den Schutz der durch die Baumaßnahme gefährdenden Personen bezweckt (vgl. zu den DIN-Normen insbesondere BGH, Urt. v. 01.03.1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338, 341; BGH Urt. v. 12.11.1996 - VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, 583; Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, BGHReport 2004, 736, 737 = NJW 2004, 1449, 1450; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1995 - 9 U 14/95, NZV 1995, 484, 485). Aus diesem Grund kommt es auf die förmliche Inkraftsetzung im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nicht an. Im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 5 ist dies ferner deshalb nicht maßgebend, weil sich die ZTV-SA 97 nicht an sie richtet, sie nicht Normadressaten sind, und durch sie auch nicht verpflichtet werden konnten.

Gleiches ergibt sich auch den Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten, BGV C 22 (vormals VBG 37), auf die die RSA in Teil A Ziffer 1.1 (7) ausdrücklich verweist, die in § 12 Abs. 1 ebenfalls Absturzsicherungen vorschreibt.

(4) Da es aus den dargelegten Gründen nicht darauf ankommt, ob die von der Beklagten zu 1 und 5 ergriffenen Maßnahmen zur Absicherung der Baustelle den Vorgaben der RSA entsprachen, bedarf es keiner Aufklärung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Beschilderung und die Absperrmaßnahmen den Anforderungen genügten oder nicht. Die dazu jeweils angebotenen Sachverständigengutachten sind nicht zu erheben.

(5) Den Beklagten zu 1 und 5 war der Pflichtenverstoß bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt auch erkennbar, zumal Bewertungszweifel über die Pflichtmäßigkeit oder die Pflichtwidrigkeit des schädigenden Verhaltens zu ihren Lasten gehen (vgl. BGH NJW 1985, 620, 621). Bereits der Wortlaut der RSA gab den fachkundigen Beklagten zu 1 und 5 deutliche Hinweise darauf, dass dort lediglich die verkehrsrechtliche Absicherung der Baustelle geregelt war, nicht hingegen Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht beschrieben oder gar verbindlich angeordnet wurden. Es lag im übrigen, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, auf der Hand, dass die vorgenommenen Absperrungen ungeeignet waren, einen Absturz in die Baugrube zu verhindern. Damit war für sie ohne weiteres erkennbar, dass Maßnahmen zur Abwendung dieser naheliegenden Gefahr fehlten.

c) Aufgrund der gleichen Erwägungen kann sich auch die Beklagte zu 2 nicht auf die behauptete Erfüllung der Anforderungen der RSA berufen. Diese betrifft allein ihr Tätigwerden als Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 Abs. 2, 3 StVO, und damit den Teilaspekt ihres Handelns, der dem Bescheid vom 30.03.1999 zugrunde liegt. Hier hingegen geht es um die Erfüllung der daneben bestehenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Verkehrsraum. Die danach erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich nach den gleichen Grundsätzen wie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sonstiger Personen (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613), sodass Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vor der konkreten Gefahrensituation im Einzelfall abhängt. Dies hätte hier die Errichtung einer wirksamen Absturzsicherung gefordert.

(1) Die Beklagte zu 2 kann sich nicht damit entlasten, dass mit der Beklagten zu 1 eine sach- und fachkundige Firma eingeschaltet wurde. Vielmehr verblieb bei ihr die Pflicht zu Überwachung der zur Sicherung getroffenen Maßnahmen (BGH, Urt. v. 14.01.1982 - III ZR 58/80, VersR 1982, 577 = NJW 1982, 2187; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.1998 - 9 U 38/98, OLGR Hamm 1998, 325; OLG Hamm, Urt. v. 09.06.1998 - 9 U 129/97, NVwZ-RR 1999, 223, 224; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.02.2001 - 2 U 35/00, OLG-NL 2001, 147; vgl. allgemein zur Kontrollpflicht BGH, Urt. v. 05.11.1992 - III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; BGHZ 118, 368, 373). Im Rahmen dieser Kontroll- und Überwachungspflicht hatte die Beklagte zu 2 dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Durchführung der Baumaßnahmen betraute Beklagte zu 1 die Baustelle ausreichend absichert. Wenn die Beklagte zu 2 erkannte oder hätte erkennen können und müssen, dass die Beklagte zu 1 der erhöhten Gefahrenlage nicht ausreichend Rechnung trug, blieb sie zu einem Eingreifen unabhängig von der Fachkunde der Beklagten zu 1 verpflichtet (BGH, Urt. v. 05.11.1992 - III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; Urt. v. 04.07. 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374; Urt. v. 23.02.2001 - V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866; OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.09.2002 - 1 U 248/01, BauR 2003, 1742; OLG Koblenz, Urt. v. 17.07. 2003 - 5 U 18/03, BauR 2004, 107, 108).

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn es war klar zu erkennen, dass keine Maßnahmen ergriffen waren, um die Gefahr eines Sturzes in die Baugrube zuverlässig abzuwenden. Auch für einen Laien war offensichtlich, dass die Verkehrsteilnehmer der Gefahr eines Sturzes in die Baugrube schutzlos preisgegeben waren. Besonderer Fachkunde bedurfte es nicht, um zu erkennen, dass die angebrachten Absperrbretter einen Absturz in die Baugrube nicht verhindern konnten, weil sie nicht verankert waren, und dass die Gefahr eines Sturzes wegen des Verkehrs auf dem Radweg bei Begegnungen bestehen musste. Die Beklagte zu 2 hätte daher, um der bei ihr verbliebenen Verkehrssicherungspflicht zu genügen, dafür Sorge tragen müssen, dass effektive Absturzsicherungen angebracht wurden.

d) Aufgrund der gleichen Erwägungen haften auch die Beklagten zu 3 und 4. Die behauptete Einhaltung der Vorgaben der RSA ist - wie bereits dargelegt - unerheblich, denn Inhalt und Umfang der Beklagten zu 3 und 4 obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wurde dadurch weder begrenzt noch bestimmt. Ebenso unerheblich ist, ob der Beklagten zu 3 oder dem für diese handelnden Beklagten zu 4 die örtliche Bauleitung oblag, denn ihre Verkehrssicherungspflicht folgt unabhängig davon bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 3 Bauherrin des Vorhabens war und dem Beklagte zu 4 die Aufgaben der Beklagten zu 3 im Rahmen ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht als Bauherrin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen waren. Auch die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 1 gemäß den Regelungen in den dem Vertrag zwischen der Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 1 zugrunde liegenden Vergabebedingungen und des Leistungsverzeichnisses ändert ebenso wie bei der Beklagten zu 2 nichts daran, dass bei ihr eine beschränkte Verkehrssicherungspflicht verblieb und sie in diesem Rahmen verpflichtet war, die Beklagte zu 1 darauf hin zu überwachen, ob die von ihr ergriffenen Maßnahmen ausreichend waren. Aus den bereits im Verhältnis zur Beklagten zu 2 dargelegten Gründen waren auch die Beklagten zu 3 und 4 gehalten, auf ausreichende Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken. Dass Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr des Absturzes eines Verkehrsteilsnehmers in die Baugrube fehlten, war für einen Laien erkennbar (vgl. zu Pflicht zum Eingreifen in solchen Fällen BGH, Urt. v. 05.11.1992 - III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; Urt. v. 04.07. 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374; Urt. v. 23.02.2001 - V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866; OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.09.2002 - 1 U 248/01, BauR 2003, 1742; OLG Koblenz, Urt. v. 17.07. 2003 - 5 U 18/03, BauR 2004, 107, 108).

3.) Unbestritten waren die fehlenden Sicherungsmaßnahmen für den Sturz der Klägerin in die Baugrube und damit die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten zu 1 - 5 ursächlich und haben die Schädigungen der Klägerin zumindest mitverursacht.

II. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin gem. § 254 Abs. 1 BGB ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muss. Sowohl die Angriffe der Klägerin, die sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens wendet, als auch die Angriffe der Beklagten zu 1 bis 5, die eine eigene Haftung aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin verneinen, haben keinen Erfolg:

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO) festgestellt, dass die Klägerin den Radweg verbotswidrig entgegen der zulässigen Fahrtrichtung (§ 2 Abs. 2 StVO; vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. Rn. 67a 67b zu § 2 StVO) in Richtung Süden (Richtung Bismarckplatz) befahren hat. Dies steht auch für den Senat, der der Beweiswürdigung des Landgerichts beitritt, aufgrund der Angaben der Zeugen J. und K. fest. Dies greift die Klägerin auch nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) an. Das Landgericht ist auch zu Recht von der Mitursächlichkeit dieses Verkehrsverstosses für das Unfallereignis ausgegangen. Zwar ergibt sich aus der Aussage des Zeugen J. nicht, dass die Klägerin schon beim Versuch, ihm auszuweichen, in die Baugrube gefahren ist. Allein deshalb kann jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihrem Pflichtenverstoß und dem Unfall nicht verneint werden. Nach den Angaben des Zeugen konnte die Klägerin ihn zwar noch aufgrund eines von ihm eingeleiteten Ausweichmanövers kollisionsfrei passieren. Unmittelbar danach kam sie jedoch ins Schlingern, versuchte sich an der Bretterabsperrung abzustützen und fiel in die Baugrube hinein (Protokoll vom 12.06.2003, I 325 f.). Danach ist auch nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Fahrbewegungen der Klägerin, die letztendlich zum Absturz in die Baugrube führten, im Zusammenhang mit dem Versuch standen, eine Kollision mit dem entgegenkommenden Zeugen J. zu vermeiden, auch wenn sich die von ihr durch ihr pflichtwidriges Verhalten herauf beschworene Gefahr erst nach dem Passieren des Zeugen J. verwirklichte, weil sie erst dann die Situation nicht mehr beherrschte. Damit wurde ihr Verkehrsverstoss zumindest mitursächlich.

Der weiter erhobene Einwand, zu einem Mitverschulden könne man nur dann kommen, wenn die Beklagten die Baugrube ordnungsgemäß abgesichert hätten (S. 7 der Berufungsbegründung, II 73), geht fehl. Hätten die Beklagten die Baugrube ordnungsgemäß abgesichert, würden sie nicht haften und die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin würde sich überhaupt nicht stellen.

2. Die von beiden Seiten erhobenen Einwendungen gegen die Mitverschuldensquote überzeugen ebenfalls nicht.

a) Die Klägerin hat entgegen der Fahrtrichtung einen für einen gefahrlosen Begegnungsverkehrs von Radfahrern nicht ausreichend breiten Fahrradweg befahren, obwohl sie mit Gegenverkehr rechnen musste und obwohl für sie erkennbar durch die Absperrbretter ein Sturz in die Baugrube mit der Gefahr erheblicher Verletzungen nicht verhindert werden konnte. Trotz all dieser Umstände hat sie sich für das verbotswidrige Befahren des Radweges entschlossen, dadurch in ganz erheblichem Umfang die Gefahr eigener Verletzungen begründet und damit in einem Ausmaß gegen die in eigenen Belangen üblicherweise zur Vermeidung einer Schädigung anzuwendenden Sorgfalt verstoßen, die die Annahme einer Mitverschuldensquote in Höhe von 50 % rechtfertigt. Sie hat sich sehenden Auges ohne Not in Gefahr begeben. Dabei kommt es für das Gewicht ihres Pflichtenverstoßes nicht entscheidend darauf an, ob sie erkennen konnte, dass die Baugrube ca. 3,5 m tief war, denn auch Sturz in eine weniger tiefe Grube oder ein Sturz in einem anderen Bereich der Baustelle hätte, wie die Lichtbilder in den beigezogenen Strafakten zeigen, zu ganz erheblichen Verletzungen führen können.

b) Ob die ergriffenen Absperrmaßnahmen den Vorgaben der RSA entsprachen, ist - wie bereits dargelegt - nicht aufzuklären, da dies unerheblich ist. Auch im Zusammenhang mit der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge besteht dazu keine Notwendigkeit. Die Annahme der Beklagten, bei Einhaltung der Vorgaben der RSA könne ihnen kein so hoher bei der Abwägung zu berücksichtigender Verursachungs- und Verschuldensanteil zur Last gelegt werden, überzeugt nicht. Der Unfall der Klägerin steht in keinem Zusammenhang mit den verkehrsrechtlichen Regelungen und Vorgaben. Diese haben den Sturz der Klägerin in die Baugrube weder verursacht noch begünstigt. Unfallursächlich wurde allein die fehlende Sicherung gegen einen Absturz in die Baugrube, die durch die RSA nicht gefordert wurde, sondern aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht geboten war. Deshalb ist auch nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt, weshalb ein Verstoß gegen die Vorgaben der RSA den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 1 bis 5 hätte erhöhen können. Auch unter diesem Aspekt bedarf es deshalb keiner Beweiserhebung zur Einhaltung der Vorgabe der RSA.

c) Die Annahme der Beklagten zu 1 bis 5, die Klägerin habe durch ihr verbotswidriges Befahren des Radweges den Unfall im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB allein verursacht, überzeugt ebenfalls nicht. Die Beklagten haben durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen gegen den Sturz in die Baugrube eine naheliegende und ganz erhebliche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nicht abgewendet, obwohl dies ohne weiteres mit zumutbaren Mitteln möglich gewesen wäre und obwohl sie aufgrund allgemeiner Erfahrung mit einem Verkehrsverstoß, wie ihn die Klägerin begangen hat, rechnen mussten. Der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 1 bis 5, die eine auch für einen Laien erkennbar notwendige Sicherungsmaßnahme unterlassen haben, kommt in seinem Gewicht dem Sorgfaltsverstoß der Klägerin gleich und begründet und rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats einen Haftungsquote zu Lasten der Beklagten zu 1 bis 5 in Höhe von 50 %.

III. Die Berufung der Klägerin ist daher hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 teilweise und im übrigen nicht begründet, die Berufung der Beklagten 1,2 und 5 ist nicht, die der Beklagten zu 6 und 7 ist begründet. Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich neu gefasst. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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