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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 7 U 167/02
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 54
HGB § 59
ZPO § 97
ZPO § 529
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Der Umstand, dass der in Anspruch Genommene nur in untergeordneter Weise an den Gesprächen über der Erwerb eines Anlageobjekts beteiligt war, steht einer Haftung nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens des Verhandlungspartners nicht entgegen, wenn er dessen Bedenken dadurch ausräumt, dass er ihn unter Bezugnahme auf das bestehende Vertrauensverhältnis auffordert, ihm die Richtigkeit der Angaben über das Anlageobjekt zu glauben.
Geschäftsnummer: 7 U 167/02

Verkündet am 11. Februar 2004

Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.08.2002 - 8 O 552/01 - werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Sowohl die zulässige Berufung des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt, als auch die zulässige Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie eine Reduzierung ihres Mitverschuldensanteils auf 25% bzw. eine Haftung des Beklagten in Höhe von 75% des Schadens anstrebt, bleiben ohne Erfolg. Rechtsfehler des landgerichtlichen Urteils, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszugs und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, liegen nicht vor (§ 513 ZPO), die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung und konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen werden nicht aufgezeigt.

I. Berufung des Klägers:

1. Eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der sogenannten Sachwalterhaftung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte weder Vertreter noch Verhandlungsgehilfe im Sinne von §§ 54, 59 HGB des in Aussicht genommenen Vertragspartners, der Fa. H. GmbH, oder des von dieser eingesetzten Vermittlers, der Fa. F. , war. Maßgebend für die Haftung ist allein, ob der in Anspruch genommene Dritte sich auf Seiten eines Vertragspartners an dem zustande gekommenen Vertrag beteiligt und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen und auf diese Weise dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche von ihm persönliche ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam waren, vermittelt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob er als Vertreter auftritt (vgl. zusammenfassend BGH; Urt. v. 29.01.1997, NJW 1997, 1233, 1234 = MDR 1997, 455, 456). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits in einer frühen Entscheidung (Urt. v. 05.04.1971, BGHZ 56, 81, 83, 85) in einem Fall, in dem der in Anspruch genommene nicht Vertreter war, ausgeführt, es sei nicht einzusehen, warum nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung lediglich der haften solle, der das von der Rechtsprechung geforderte besondere Vertrauen des Verhandlungspartners dadurch in Anspruch nehme, dass er bei den Verhandlungen als Vertreter des einen Teils auftrete. Er hat deshalb eine Mitwirkung des Dritten (der nicht Vertreter war), die den Entschluss des anderen Teils entscheidend beeinflusst hat, ausreichen lassen, da es ein mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Ergebnis sei, wenn sich ein an einem Vertragsschluss beteiligter Dritter, dem, wie er weiß oder wissen muss, von den Verhandlungspartnern besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, sich seiner daraus folgenden Verantwortung einfach dadurch entziehen könnte, dass er nicht als Vertreter seines Auftraggebers auftritt (a. a. O. S. 85/86). Maßgebend ist nicht (jedenfalls nicht allein) die rechtliche Stellung des in Anspruch genommenen, sondern die tatsächliche Beteiligung an den Vertragsverhandlungen unter Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1992, NJW-RR 1993, 342, 344; der BGH spricht dort von der Eigenhaftung des Verhandelnden, der nicht Vertreter der späteren Vertragspartner war). Entscheidend ist allein, dass der besondere Vertrauenstatbestand von dem Dritten selbst oder in ihm zurechenbarer Weise geschaffen worden ist und das Verhalten des anderen Vertragspartners maßgeblich beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 29.01.1997, NJW 1997, 1233, 1234 = MDR 1997, 455, 456; in diesem Fall war der als Sachwalter in Anspruch genommene noch nicht einmal unmittelbar in die Beziehungen zu den eigentlichen Vertragspartnern einbezogen gewesen).

2. Danach haftet der Beklagte, wenngleich er zu Recht daraufhin weist, dass die vom Landgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer Sachwalterhaftung unter dem Gesichtspunkt eines besonderen wirtschaftlichen Interesses des Beklagten am Abschluss des Vertrages nicht rechtfertigen würden.

Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen R. G. und G. K. davon überzeugt hat, dass der Beklagte Provision für seine Mitwirkung am Vertragsschluss erhalten hat. Diese Beweiswürdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob die Würdigung des Prozessstoffes und Beweisergebnisses vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (§ 513 ZPO; BGH NJW 1993, 935, 937; NJW-RR 1999, 573; NJW-RR 2000, 686). Solche Fehler zeigt der Beklagte nicht auf. Er meint lediglich, das unmittelbare eigene Interesse des Zeuge G. am Ausgang des Rechtsstreits, dass das Landgericht berücksichtigt und gewürdigt hat, in Verbindung mit dem Umstand, dass der Zeuge K. als weiterer "Geschädigter" ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat (für ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse sind keine Anhaltspunkte erkennbar), würden es ausschließen, dass sich das Landgericht aufgrund dieser Angaben davon überzeugt konnte, er habe eine Provision erhalten. Dem ist aber nicht so. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, grundsätzlich unzuverlässig und unglaubwürdig ist und deshalb seine Aussage grundsätzlich unbrauchbar ist (BGH, NJW 1988, 566; NJW 1995, 955, 956 = MDR 1995, 629). Es trifft auch nicht zu, dass beide Zeugen sich lediglich zum Kern des Geschehens, der Äußerung des Beklagten, er habe eine Provision von 1.000,00 DM erhalten, geäußert haben. Beide Zeugen haben viel mehr detailreich und in sich stimmig eine Situation geschildert, in deren Verlauf eine entsprechende Äußerung des Beklagten gefallen ist. Außerdem hat das Landgericht zu Recht in die Beweiswürdigung einbezogen, dass der Beklagte nach der Zeugenvernehmung im Rahmen seiner zweiten informatorischen Anhörung Umstände eingeräumt hat (vgl. das Protokoll v. 11.07.2002, S. 9 f., I 247 f.), die er zunächst ausdrücklich bestritten und zum Teil als frei erfunden (Klagerwiderung S. 4, I 41) bezeichnet hat. So musste der Beklagte unter anderem einräumen, dass er durchaus geäußert habe, es sei klar, dass die Wohnung im Wert steige (Protokoll vom 11.07.2002, S. 9, I 247), und hat sich wegen andere Vorgänge nur noch auf fehlende Erinnerung berufen (Protokoll vom 11.07.2002, S. 10, I 249).

Das Interesse an der Erlangung einer Provision ist aber nicht ausreichend, um eine Eigenhaftung des Handelnden zu begründen (BGH, Urt. v. 04.07.1983, BGHZ 88, 67, 70; Urt. v. 17.06.1991, NJW-RR 1991, 1241, 1242; Urt. v. 29.01.1992, NJW-RR 1992, 605). Sonstige Umstände, die es rechtfertigen würden, den Beklagten als wirtschaftlichen Herrn des Geschäfts anzusehen, hat das Landgericht nicht festgestellt.

3. Der Beklagte haftet jedoch, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, weil er in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen und auf diese Weise der Klägerin (und auch ihrem Ehemann) eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss bedeutsam gewesen waren, geboten hat (BGH, Urt. v. 17.06.1991, NJW-RR 1991, 1241; Urt. v. 29.01.1997, NJW 1997, 1233, 1234 = MDR 1997, 455, 456). Das Landgericht hat gerade nicht, wie die Berufungsbegründung darzulegen versucht, diese Haftung allein aus dem Umstand hergeleitet, dass zwischen dem Zeugen G. und dem Beklagten eine besondere berufliche und persönliche Nähe bestanden habe (Berufungsbegründung S. 7, II 31) und auch nicht allein daraus, dass er sinngemäß gesagt habe, die von Herrn S. vorgelegten Zahlen würden schon stimmen. Dies wäre in der Tat nicht ausreichend gewesen. Das Landgericht hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass die Zweifel des Ehemanns der Klägerin an der Wirtschaftlichkeit des Geschäfts erst durch die positive Beurteilung des Beklagten ausgeräumt worden seien und dass dies zum Vertragsschluss geführt habe. Es hat in diesem Zusammenhang maßgebend auf die Hinweise des Beklagten auf den Wert der Wohnung in Düsseldorf und ihrer Wertsteigerung abgestellt, die der Beklagte auch einräumt (Protokoll vom 11.07.2002, S. 9, I 247). Diese Feststellungen finden eine ausreichende Grundlage in den Angaben des Zeugen G. , der ausgesagt hat, dass der Beklagte, mit seinen Zweifeln daran, dass sich die Sache wirtschaftlich rechne, konfrontiert, einen gewinnbringenden Verkauf der Wohnung als sicher in Aussicht gestellt und konkrete Angaben zu der Wertsteigerung gemacht habe (Protokoll vom 11.07.2002, S. 3, I 235). Darüber hinaus hat der Beklagte - über diese sachbezogenen Angaben hinaus - geäußert, er wolle ihm (dem Zeugen) ja in zehn Jahren noch in die Augen schauen (Protokoll vom 11.07.2002, S. 3, I 235). Gerade mit der letzten Äußerung, die der Beklagte nicht in Abrede stellt, im Grunde sogar einräumt (vgl. Protokoll vom 11.07.2002, S. 9, I 247: Es könne schon sein, dass er ihm dies gesagt habe), hat er die sachliche Ebene verlassen und nicht nur sachbezogene Angaben des Zeugen S. wiederholt (was er im übrigen noch nicht einmal ausdrücklich behauptet). Er hat vielmehr darüber hinausgehend seine persönliche Glaubwürdigkeit und das ihm von dem Zeugen entgegen gebrachte Vertrauen als Argument für den Abschluss des letztendlich bindenden notariellen Vertrages angeführt und den Zeugen aufgefordert, ihm persönlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu glauben. Mit diesem Appell an seine persönliche Glaubwürdigkeit hat er in besonderem und für den Vertragsschluss entscheidendem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, die Zweifel beseitigt und dadurch letztlich den Abschluss des Vertrags entscheidend (mit-)bewirkt. Diese Umstände rechtfertigen seine Haftung und sie werden in ihrem Gewicht nicht dadurch relativiert, dass diese Einforderung von Vertrauen durch den Beklagten nur aufgrund der beruflichen und persönlichen Nähe möglich war, die ein gewisses Grundvertrauen zwischen den Beteiligten begründete. Ohne Bedeutung ist auch, dass er - wie er behauptet - mit der Vermittlung von Eigentumswohnungen nicht befasst ist und den Wohnungsmarkt in Düsseldorf nicht kannte. Dies beweist nur, dass der Beklagte ohne sachliches Fundament seine persönliche Glaubwürdigkeit zugunsten des Vertragsschlusses in die Waagschale geworfen hat.

Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen äußert der Beklagte nicht. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen G. wird gestützt durch die Äußerung des Beklagten bei seiner zweiten informatorischen Anhörung, der eingeräumt hat, es könne schon sein, dass er gesagt habe, er wolle ihm noch in die Augen schauen können und weiter bestätigt hat, dass er gesagt habe, die Wohnung steige im Wert (Protokoll vom 11.07.2002, S. 9, I 247). Die Angaben des Zeugen werden weiter dadurch gestützt, der Beklagte auch das Angebot zur Hilfeleistung in Steuerfragen bestätigt hat (Protokoll vom 11.07.2002, S. 9, I 247) und dass es sein könne, dass er einen ausgefüllten Lebensversicherungsvertrag vorbeigebracht habe (Protokoll vom 11.07.2002, S. 10, I 249).

Im übrigen beschränkte sich die Mitwirkung des Beklagten am Zustandekommen des Vertrages keineswegs auf die Herstellung des bloßen Kontaktes zwischen dem Vermittler, dem verstorbenen Zeugen S. , und der Klägerin, wobei die Initiative zur Anbahnung dieses Kontakts allein von ihm ausging, er hat darum gebeten, zu einem Gespräch darüber vorbei kommen zu dürfen. Er hat, wie der Zeuge G. ausgesagt und er selbst bei seiner informatorischen Anhörung am 11.07.2000 bestätigt hat, angeboten, bei der Steuererklärung Beistand zu leisten und jemanden zu besorgen der dabei helfen könne. Er hat weiter zugegeben, es könne sein, dass er den zur Finanzierung des Erwerbs vorgesehenen Lebensversicherungsvertrag von seinem Freund (teil-)ausgefüllt erhalten und bei der Klägerin und ihrem Ehemann vorbeigebracht habe (Protokoll vom 11.07.2002, S. 10, I 249). Außerdem hat er eingeräumt, nach dem Gespräch mit den Zeugen S. ein weiteres Gespräch mit dem Zeugen G. geführt und dabei Angaben zur Wertsteigerung der Wohnung gemacht zu haben. Schließlich hat der Beklagte nach den unwidersprochenen Feststellungen des Landgerichts die Klägerin und ihren Ehemann zum Vertragsschluss (dem Notarstermin) gefahren und anschließend zum Essen eingeladen. Und er hat, wie der Zeuge G. ausgesagt und der Beklagte bei seiner anschließenden Anhörung nicht bestritten hat, auf einen baldigen Notartermin gedrängt. All diese Umstände zeigen, dass der Beklagte über die bloße Vermittlung eines Kontakts hinaus auf Seiten der Vermittlerin aktiv an den Verhandlungen mitgewirkt und auf einen Vertragsabschluss hingewirkt hat.

II. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin begründet hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 513 ZPO). Die das Landgericht im einzelnen angeführten Gesichtspunkte, offenbaren eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten, die die Annahme einer Mitverschuldensquote von 50 % (§ 254 Abs. 1 BGB) rechtfertigen. Weshalb die Einholung von Erkundigungen über die Werthaltigkeit der Wohnung und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens "nicht gerade einfach" gewesen sein soll, erschließt sich aus dem Berufungsvorbringen nicht. Die Lage der Wohnung in Düsseldorf hinderte dies nicht. Auch von P. aus ist es ohne weiteres möglich, Erkundigungen über den Wohnungsmarkt in Düsseldorf einzuholen. Bei allem Vertrauen in den Beklagten konnte es der Klägerin und ihrem Ehemann nicht verborgen bleiben, dass eine besondere Sachkunde beim Beklagten eher unwahrscheinlich war und die Äußerungen des Beklagten zu der Lage der Wohnung, jedenfalls soweit sie im Verfahren mitgeteilt wurden, doch eher allgemeiner Art waren und nicht ausreichten, den Wert eines kleinen 1-Zimmer-Appartements zuverlässig zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund konnte es der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht verborgen bleiben, dass die darauf gestützten konkreteren Angaben zum Wert der Wohnung und zur Wertsteigerung kaum ausreichend fundiert sein konnten.

In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge (die Unvollständigkeit der in die Abwägung einzustellenden Umstände legt die Klägerin nicht dar) erscheint es auch dem Senat angemessen, eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen, zumal sowohl der Pflichtverletzung des Beklagten als auch dessen Verschulden kein besonderes Gewicht zukommt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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