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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 7 U 170/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 661 a
1. Der Auslegung einer Mitteilung über die Teilnahme an einem Gewinnspiel bestimmt sich nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Es kommt nicht darauf an, wie ein besonders misstrauischer und aufgeklärter Verbraucher die Zusendung verstanden hätte. Nach Sinn und Zweck des § 661 a BGB ist es ebenfalls nicht entscheidend, wie der konkrete Empfänger die ihm übersandte Gewinnmitteilung tatsächlich verstanden hat.

2. Nach den allgemein anerkannten Regeln einer Los-Lotterie darf sich der Inhaber eines Gewinnloses als Gewinner des dort ausgewiesenen Preises verstehen. Hinweise auf eine bloße Gewinnchance im Begleittext sind deshalb nicht geeignet, diesen Eindruck zu beseitigen, denn bis zur Öffnung des Loses bestand nur eine Chance auf einen Gewinn. Wurde das Los geöffnet und enthielt einen Gewinn, hatte sich die Chance auf einen Gewinn realisiert und dem Losinhaber steht nach allgemeinem Verständnis der Gewinn zu.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 170/02 LG Karlsruhe 3 O 392/01

Verkündet am 10. März 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Gewinnzusage

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.07.2002 - 3 O 392/01 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte, ein in Deutschland ansässiges Versandunternehmen übersandte der Klägerin, einer langjährigen Kundin, einen Werbebrief mit der Aufschrift "Meine Super-Chance bei der .... Glücks-Lotterie Schnell öffnen und Glücks-Lose prüfen!" Auf der Rückseite des Briefumschlags waren in drei Sichtfenstern drei aufgerollte und durch Heftklammern verschlossene Lose zu erkennen. Im Anschreiben hieß es unter anderem: "Zuerst überprüfen Sie bitte unbedingt ihre beiliegenden Glücks-Lose. Nutzen Sie am besten noch heute Ihre Super-Chance: Gewinnen Sie bis zu 50.000 DM!"

In einem weiteren Beiblatt, auf dem zur Prüfung der Glückslose aufgefordert wurde, hieß es: "Ist unter Ihren Glücks-Losen ein Los mit einem Bargeld-Gewinnbetrag? Dann können Sie damit schon jetzt 15.000 DM - 25.000 DM - 50.000 DM in bar gewonnen haben! Kleben Sie Ihr gewinnberechtigtes Los dann gleich auf die Rückseite Ihres beiliegenden Antwortumschlages und senden Sie diesen schnell an .... zurück!" Das sogenannte "Glücks-Los" fand sich in einer der mit einem Sichtfenster versehenen Taschen auf der Rückseite des Briefumschlages. Bei seiner Öffnung enthielt das Glückslos die Aufschrift: "Gewinn-Los Nummer 3467279 50.000 DM. Gleich auf die Rückseite Ihres Antwortumschlags kleben!" Auf der Innenseite des Antwortumschlags waren von außen nicht sichtbar Teilnahmebedingungen mit folgendem Wortlaut abgedruckt: Die Gewinnnummer ist bereits gezogen und hinterlegt. Stimmt sie mit Ihrer persönlichen Glücksnummer überein, haben Sie gewonnen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des angekündigten Gewinnes in Höhe von 50.000 DM verurteilt.

Gründe:

Die Beklagte, die mit ihrer zulässigen Berufung ihr Begehren auf Klagabweisung weiter verfolgt und sich gegen die Annahme wendet, in den der Klägerin übersandten Werbe- und Gewinnspielunterlagen habe sie den Eindruck erweckt, dass die Klägerin einen Preis gewonnen habe (hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der getroffenen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen), hat keinen Erfolg. Die Beklagte legt nicht dar, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden oder dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 ZPO). Sie zeigt auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht auf:

I. Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit des § 661 a BGB sind nicht erkennbar. Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Aufsatz von Christian Schneider (BB 2002, 1653 ff.) ergibt sich dies nicht. Die Begründung einer Verpflichtung zur Auszahlung eines Gewinns, die daran anknüpft, dass jemand durch Übersendung von Gewinnzusagen oder vergleichbaren Mitteilungen beim Empfänger bewusst den Eindruck erweckt, dieser habe gewonnen, verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch verletzt dies den Unternehmer in seinen Grundrechten, denn die Haftung knüpft an ein vom Absender selbstbestimmtes und damit auch durch ihn vermeidbares Verhalten, das dieser bewusst zur Erlangung von Vorteilen im Wettbewerb einsetzt. Das Verbot der Doppelbestrafung (gemeint ist wohl Art. 103 Abs. 3 GG) ist schon dem Wortlaut nach nicht berührt (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2003, III ZR 106/03, BGHReport 2004, 44 = NJW 2003, 3620, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 5.1.2004, NJW 2004, 762; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2003, OLGR Köln 2003, 185, 188).

II. Das Landgericht hat auch nicht den nach § 661 a BGB zugrunde zu legenden Maßstab verkannt. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Auslegung nach dem Empfängerhorizont und dem sich danach ergebenden objektiven Erklärungsgehalt (§§ 133, 157 BGB) die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zugrunde zu legen ist. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift und das mit ihr verfolgte Ziel kommt es aber nicht darauf an, wie ein besonders misstrauischer und aufgeklärter Verbraucher die Zusendung verstanden hätte, wie zwischenzeitlich allgemein anerkannt ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 19.02.2002, OLGR Frankfurt 2002, 168, 170 = MDR 2002, 1023; OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.08.2002, OLGR Saarbrücken 2003, 55, 60; OLG Braunschweig, Urt. v. 09.09.2002, OLGR Braunschweig 2003, 47, 49; OLG Koblenz, Urt. v. 26.09.2002, OLGR Koblenz 2003, 25, 26 = VersR 2003, 377, 378; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2002, OLGR Hamm 2003, 78, 81 jeweils m. w. N.). Nach den so umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 661 a BGB kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, wie die Klägerin die ihr übersandte Gewinnmitteilung der Beklagten subjektiv verstanden hat (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., S. 26), wie die Beklagte möglicherweise mit ihrem Hinweis auf die Einschaltung der Verbraucherberatung dartun möchte. Im übrigen lässt die Einschaltung der Verbraucherberatung durch die Klägerin nicht den Schluss zu, dass sie die ihr zugesandten Unterlagen der Beklagten nicht im Sinne einer Gewinnmitteilung verstanden hat. Dies lässt sich zwanglos, wie dies die Klägerin in der Klage (S. 2; I 3) auch getan hat, damit erklären, dass sie sich hinsichtlich ihrer Möglichkeiten, den zugesagten Gewinn zu erhalten, beraten lassen wollte.

III. Diesem Maßstab wird entgegen der Auffassung der Beklagten die Auslegung der Unterlagen über das Gewinnspiel durch das Landgericht gerecht. Das Landgericht hat nicht, was allein als Rechtsfehler gerügt werden könnte, bei der Bestimmung des Erklärungsinhalts der Unterlagen anerkannte Auslegungsgründsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.1994, NJW-RR 1994, 1163, 1164). Sämtliche von der Beklagten in der Berufungsbegründung (dort unter 3., S. 5 ff., II 27 ff.) aufgeführten (angeblich blickfangmäßigen) Hinweise im Text hat das Landgericht berücksichtigt und gewürdigt, was die Beklagte auch gar nicht Zweifel zieht. Die Beklagte versucht lediglich ihre eigene Deutung des Erklärungsinhalts an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Sie übergeht mit ihrer Argumentation den entscheidenden Gesichtspunkt, dass es sich bei dem von ihr veranstalteten Gewinnspiel um eine Verlosung handelte, sodass bis zur Öffnung des der Klägerin (und auch allen anderen Empfängern) verschlossen übersandten Loses in der Tat nur eine Chance auf einen Gewinn bestand, nämlich dann, wenn das Los keine Niete war, sondern einen Gewinn auswies. Im Hinblick auf diese Ungewissheit bestand in der Tat auch aus Sicht des Empfängers - zunächst - nur eine Chance auf einen Losgewinn. Wurde das Los jedoch geöffnet und wies es einen Gewinn aus, so hatte sich die Chance auf einen Gewinn realisiert und nach allgemein anerkannten Regeln einer Los-Lotterie durfte und musste sich der Inhaber eines Gewinnloses als Gewinner des dort ausgewiesenen Preises verstehen. Umstände, die dieses allgemeine Verständnis einer Los-Lotterie im konkreten Fall hätten ausschließen können, sind weder erkennbar noch zeigt die Beklagte solche Umstände auf. Dass für diesen Fall nach wie vor von einer bloßen Chance auf einen Gewinn auszugehen wäre, lässt sich keinem der von der Beklagten angeführten Textäußerungen entnehmen, dies behauptet die Beklagte auch nicht. Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass sich die Superchance und Gewinnchance nur auf die Situation vor Öffnung der verschlossenen Lose bezog und die Ungewissheit beschrieb, ob es sich um ein Gewinnlos oder um eine Niete handelte. Die darin liegende Ungewissheit endete aber mit der Öffnung des Loses und der Feststellung, ob darin ein Gewinn ausgewiesen ist. Die Auslegung des Landgerichts ist nach alledem naheliegend und wird vom Senat geteilt.

IV. Auf die im Innern des Antwortkuverts mit kleiner Schrift abgedruckten Teilnahmebedingungen kann sich die Beklagte aus mehreren Gründen nicht berufen:

Ein solcher versteckter Hinweis, auf den im Text der zahlreich vorgelegten sonstigen Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit den Hinweisen auf das Gewinnspiel, an keiner Stelle hingewiesen wird und der den aus dem Text der übersandten Unterlagen gewonnenen Eindruck eines bereits gewonnenen Preises wieder zerstören soll, ist überraschend und schon aufgrund seiner Platzierung darauf angelegt, dass der "Gewinner" ihn nicht zur Kenntnis nehmen soll. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich das Feld zum Aufkleben des Gewinnloses außen auf dem Umschlag befand, die Beklagte also durch die Gestaltung des Umschlages darauf spekulierte, dass derjenige, der lediglich das Gewinnlos zurücksandte, von dem Inhalt der im Umschlag abgedruckten Bedingungen keine Kenntnis nimmt. Deshalb ist die Unverbindlichkeit solcher Einschränkungen einer Gewinnaussage allgemein anerkannt (OLG Dresden, Urt. v. 19.12.2001, OLGR Dresden 2002, 281, 284; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.02.2002, OLGR Frankfurt 2002, 168, 170 = MDR 2002, 1023; OLG Braunschweig, Urt. v. 09.09.2002, OLGR Braunschweig 2003, 47, 49; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2002, OLGR Hamm 2003, 78, 81; OLG Oldenburg, Urt. v. 07.03.2003, OLGR Oldenburg 2003, 165, 166 = NJW-RR 2003, 1564; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 26.09.2002, OLGR Koblenz 2003, 25, 26 = VersR 2003, 377, 378). Der Erklärungsversuch für die Platzierung des Hinweises ist nicht überzeugend und für den maßgeblichen Gesichtspunkt ohne Bedeutung (§§ 133, 157 BGB). Die Gestaltung der mit übersandten Werbebeilagen ist derart aufwendig und verschwenderisch, indem das gleiche Motiv jeweils mehrfach auf verschiedenen Beilagen abgedruckt wurde, sodass ausreichend Platz gewesen wäre, einen entsprechenden Hinweis deutlich im Text unterzubringen, wenn man dies nur gewollt hätte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Beklagte an versteckter Stelle einen solchen Hinweis anbrachte, den Rückschluss zulässt, dass sie selbst davon ausging, dass man ihre Werbebeilage als verbindliche Gewinnzusage deuten könnte, ohne dass es allerdings darauf entscheidend ankäme.

V. Die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu solchen Gewinnspielen sind nicht geeignet, die rechtsfehlerfrei getroffene Bestimmung des Erklärungsinhalts der der Klägerin übersandten Unterlagen in Frage zu ziehen. Maßstab ist, wie bereits dargelegt wurde, gerade nicht die Erkenntnis eines besonders kritischen Verbrauchers, der aufgrund von außerhalb des Textes der Urkunde liegenden allgemeinen Umstände davon ausgeht, dass man trotz des vermittelten Eindrucks von einer Gewinnzusage nicht ausgehen könne. Im Grunde versucht die Beklagte damit darzutun, "man" wisse ja schließlich, dass solche Gewinnzusagen nur zum Schein und ohne jede Ernsthaftigkeit abgegeben werden. Ganz abgesehen davon, dass damit die Voraussetzung von § 118 BGB nicht dargetan sind, widerspricht diese Argumentation Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 661 a BGB. Die Vorschrift wurde gerade dazu geschaffen, einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenzuwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen und damit den Verbraucher täuschen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002, MDR 2003, 348, 350 = NJW 2003, 426, 428 mit Nachweisen zur Gesetzesbegründung). Auch wenn die Beklagte das Vorliegen einer Los-Lotterie nur vorgetäuscht hat, weil sie allen Empfängern ein Gewinnlos über 50.000,00 DM zusandte, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Der Empfänger der Unterlagen müsste mit einer solchen Vorgehensweise nicht rechnen, denn die Beklagte hat durch die Übersendung verschlossener Lose mit dem Hinweis auf eine Gewinnchance einen solchen Eindruck gezielt zerstreut und bei dem Empfänger bewusst die Vorstellung hervorgerufen, es gebe, wie bei jeder Los-Lotterie, Gewinnlose und Nieten.

VI. Die (nicht prozessordnungsgemäß erhobene, § 520 Abs. 3 ZPO) Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit der "sich aufdrängenden" Frage befasst, wie eine Gewinnbenachrichtigung auszusehen habe, geht fehl. Ganz abgesehen davon, dass es allgemeine Regeln über die Gestaltung von Gewinnbenachrichtigungen nicht gibt, dies behauptet die Beklagte auch nicht, ist dieser Einwand schon deshalb unerheblich, weil nach dem dem Empfänger vermittelten Eindruck eine "normale" Los-Lotterie durchgeführt wurde, die Beklagte also bei normaler Durchführung dieser Art von Lotterie keine Kenntnis über den Inhalt der verschlossenen Lose haben konnte. Demgemäß konnte eine Gewinnbenachrichtigung auch gar nicht versandt werden, weil völlig offen war, ob und in welchem Umfang der Empfänger der konkreten Sendung bereits gewonnen hatte.

VII. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagte, die fürsorglich einen entsprechenden Antrag gestellt hat, zeigt Zulassungsgründe auch nicht auf. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt und der Auslegung der der Klägerin übermittelten Schriftstücke im Einzelfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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