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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 7 U 170/06
Rechtsgebiete: BGB, SGB X, ASiG
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
SGB X § 116 Abs. 3 S. 1 | |
ASiG § 6 |
2. Eine deutlich erkennbare Gefahr, die vor sich selbst warnt, hat für eine Verkehrssicherung auszuscheiden, weil bei verständiger Beurteilung der Schluss geboten ist, dass ein zu Schützender ihr ausweichen kann und wird (im Anschluss an BGH VersR 1999, 1033). Darüber hinaus haftet der grundsätzlich Verkehrssicherungspflichtige bei bewusstem Handeln auf eigenes Risiko jedenfalls wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten nicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 7 U 170/06
11. Dezember 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20.06.2006 - 4 O 98/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Darüber hinaus hat die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die Rügen der Klägerin gegen das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO sind unbegründet.
Der Senat hat in dem gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erlassenen Hinweisbeschluss vom 14.11.2006, zu dessen beantragter Aufhebung schon mangels gesetzlicher Grundlage kein Anlass besteht, ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dabei handelt es sich nicht um eine summarische Prüfung des Streitstoffs, sondern um eine vollumfängliche Prüfung auf der Grundlage des § 513 ZPO. Zum Umfang der Hinweispflicht hat bereits der Rechtsausschuss ausgeführt, "dass im Rahmen der Hinweiserteilung nicht umfangreichere Ausführungen als in der mündlichen Verhandlung notwendig sind. Ein knapper Hinweis, gegebenenfalls durch Bezugnahme auf die vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung, kann im Einzelfall genügen (BT Drucksache 14/6036, Seite 123). Dass der Senat erstmals den Aspekt des überwiegenden Mitverschuldens des geschädigten Mitglieds der Klägerin anführt, ist nichts anderes als die dogmatische Einordnung des vom Landgericht als Alternativbegründung angeführten "Handelns auf eigenes Risiko".
Mit dem Hinweisbeschluss wird auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin abgeschnitten. Der Hinweisbeschluss dient vielmehr der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. dazu bereits die Begründung des Regierungsentwurfs ZPO-RG, BT Drucksache 14/4722, Seite 98; Stellungnahme des Rechtsausschusses, BT Drucksache 14/6036, Seite 123). Dem Berufungsführer wird durch den erteilten Hinweis gerade die Gelegenheit gegeben, zu der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, sich mit der dort vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen und Gründe für eine andere Entscheidung vorzutragen. Der Vorwurf der Klägerin, der Hinweisbeschluss verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahren und nehme die endgültige Entscheidung vorweg, lässt ein verfehltes Verständnis des Gesetzes erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (NJW 2003, 281; 2005, 659, 660; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1555).
II.
Die Berufung hat auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 04.12.2006 vorgetragenen Gründe keine Aussicht auf Erfolg.
1. Eine Haftung des Beklagten zu 2 für die Verletzungen, die sich das Mitglied der Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, am 28.08.2003 bei seinem Sturz in den ca. 8 m tiefen Schacht auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 zugezogen hat, kommt nicht in Betracht.
a) Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin ihres geschädigten Mitglieds (§ 116 SGB X) aus einer eventuell vorliegenden Pflichtverletzung des Beklagten zu 2, der als externer Sicherheitsbeauftragter im Rahmen des § 6 ASiG tätig war, keine Ansprüche herleiten. Eine - hier unterstellte - Pflichtverletzung begründet weder eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB noch eine vertragliche Haftung, denn das Mitglied der Klägerin war, als der Unfall geschah, nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen den Beklagten einbezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mitglied der Klägerin, das im Rahmen einer gerichtlichen Auflage gemeinnützige Arbeit auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 verrichtete, während der Arbeitszeit zumindest eine arbeitnehmerähnliche Position innehatte.
b) Auch wenn dem Beklagten zu 2 nicht nur die Kontrolle der unmittelbar zur Arbeit benötigten Geräte und Anlagen sowie der entsprechenden Örtlichkeiten oblegen hat, sondern - da die Beklagte zu 1 eine Gärtnerei betrieb - auch eine weitergehende Kontrolle des gesamten Grundstücks auf Unfallgefahren, so hat sich jedenfalls eine Unfallgefahr für die Arbeiter, die durch eine ordnungsgemäße Kontrolle und vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen hätte verhindert werden können und sollen, nicht verwirklicht. Nach § 6 ASiG und dem darauf abstellenden Vertrag zwischen den Beklagten hatte der Beklagte zu 2 unter anderem die Aufgabe, die Beklagte zu 1 bei der Unterhaltung von Betriebsanlagen, der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung zu beraten, die sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen vorzunehmen und regelmäßige Begehungen des Betriebs durchzuführen (vgl. die Anlage über die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, I 71). Bei der Feststellung von Mängeln hatte er nach der Anlage III zum Vertrag entsprechend seinen Aufgaben bei der Behebung festgestellter Mängel beratend tätig zu werden (I 73).
Durch diesen Vertrag sollten möglichst Unfallgefahren bei den Arbeitsabläufen und für die Arbeitnehmer im Betrieb vermieden werden. Soweit sich Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit, im Rahmen etwaiger Pausen oder aber auf den Wegen zu und von der Arbeit auf dem Betriebsgelände bewegen, sind sie in den Schutzbereich dieses Vertrages als Dritte einbezogen. Der Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist jedoch lediglich so weit zu ziehen, wie es dem Sinn und Zweck der Vereinbarung und dem für die Vertragsparteien jeweils auch überschaubaren Risiko entspricht. Danach ergibt die Auslegung des Vertrages gem. §§ 133, 157 BGB, dass hier lediglich der Schutz der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder ihrer Arbeitspausen bezweckt ist, nicht aber jeder Unfall, der unabhängig von der Tätigkeit anlässlich des Aufenthalts auf dem Grundstück erfolgt, eine vertragliche Haftung begründet.
Dieser Schutzbereich war hier nicht tangiert, als das Mitglied der Klägerin die Plexiglaskuppel betrat, diese zerbrach und in den 8 m tiefen Schacht fiel. Selbst wenn die Plexiglasabdeckung über dem ansonsten durch eine ca. 15 m² große begehbare Betonplatte bedeckten Tiefbrunnen keine ordnungsgemäße Absicherung gewesen sein sollte, sodass die Gefahr bestand, dass bei Arbeiten in diesem Bereich jemand versehentlich auf sie trat oder aber auf sie stürzte und bei einem Sturz in den ca. 8 m tiefen Schacht erhebliche Verletzungen drohten, würde dies eine Haftung des Beklagten zu 2 nur begründen, wenn in diesem Fall die Arbeitsvorgänge den Schutzbereich des Vertrages für die Arbeitnehmer eröffneten. Hier hat der Geschädigte ganz bewusst die Plexiglaskuppel betreten, um eine bessere Aussicht auf den Kirchturm und die dort angeblich befindliche Uhr zu haben, weil er auf die Mittagspause wartete. Dies geschah nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Beklagte zu 1. Vielmehr hatten der Geschädigte und der weitere Jugendliche vom Hausmeister die ausdrückliche Anweisung, sich im Schatten der Bäume bis zur Mittagspause aufzuhalten. In diesem Zusammenhang ist der Senat an die Feststellungen des Sozialgerichts gebunden, dass kein Arbeitsunfall vorlag, § 108 Abs. 1 SGB VII. Es handelte sich nach alldem um einen Unfall auf dem Gelände der Beklagten zu 1, der mit der betrieblichen Arbeit nichts zu tun hatte. Eine Haftung des Beklagten zu 2 ist daher nicht begründet.
c) Der Beklagte zu 2 haftet für den Unfall auch nicht aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Durch den Vertrag über die sicherheitstechnische Beratung/Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz vom 14./24.10.1997 wurde nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 2 übertragen, wie wohl die Klägerin meint. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte zu 1 insoweit einem rechtlichen Irrtum unterlegen ist. Der Vertrag ist strikt auf die Aufgaben nach § 6 ASiG beschränkt. Eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 2 in der Form, dass bei der Beklagten zu 1 nur noch Organisations- und Überwachungspflichten verblieben, ist durch den Vertrag nicht erfolgt. So ist der Beklagte zu 2 nach Position 6 des Vertrages, hier Ziff. 2 (I 61), nicht einmal weisungsbefugt. Darüber hinaus bestand seine Aufgabe nach der entsprechenden Aufstellung zum Vertrag bei der Feststellung von Mängeln lediglich darin, die verantwortliche leitende Person zu benachrichtigen, Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel zu machen und auf Abhilfe hinzuwirken (I 71). Dies ist mit einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht und der Übernahme eigener Verantwortung nicht zu vereinbaren.
Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 6 ASiG kommt nicht in Betracht, da hier der Schutzbereich des § 6 ASiG wegen mangelnden Zusammenhangs mit der - unterstellt arbeitnehmerähnlichen - Tätigkeit, wie unter b) dargelegt, nicht tangiert ist.
d) Darüber hinaus ist eine Haftung des Beklagten zu 2 ebenso wie die der Beklagten zu 1 wegen eines ganz überwiegenden Verschuldens des Mitglieds der Klägerin, dass sich diese gem. § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X zurechnen lassen muss, ausgeschlossen (siehe 2.)
2. Die Beklagte zu 1 hat eine gegenüber dem Mitgliede der Klägerin obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
a) Gem. § 38 Musterbauverordnung sind Öffnungen auf begehbaren Flächen oder Dächern, soweit sie wie hier unstreitig weniger als 50 cm aus der Fläche herausragen durch eine Absperrung zu sichern. Dies ist hier, obwohl die Plexiglaskuppel nicht begehbar war, nicht geschehen. Durch eine Sicherungspflicht werden grundsätzlich diejenigen Personen geschützt, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss, nicht hingegen Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben (vgl. nur Palandt/Sprau, 66. Auflage, § 823 Rn. 47 m.w.N.; BGH VersR 1997, 249, 250). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Verkehrssicherungspflichtige mit nicht fernliegendem Fehlverhalten Dritter zu rechnen hat. Auch das führt hier aber nicht zu einer Haftung.
Denn auch nach diesen Grundsätzen war das geschädigte Mitglied der Klägerin nicht in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen. Die Beklagte zu 1 hatte dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten auf der Betonfläche, die manchmal nötig wurden, auch durch versehentliches Betreten oder einen Sturz auf die Kuppel niemand in den Brunnenschacht fallen konnte. Das Mitglied der Klägerin war aber weder mit Arbeiten auf der Fläche noch in der Nähe beschäftigt. Vielmehr hielt er sich lediglich auf der Obstwiese auf, um die Mittagspause abzuwarten. Er kam daher nicht wie ein Arbeiter, der am Tiefbrunnen beschäftigt ist, mit der Gefahrenquelle in Berührung, sondern bestieg die 1 m hohe Fläche und anschließend die Plexiglaskuppel allein, um nach der Kirchturmuhr zu schauen. Damit war er nicht einem dort arbeitenden Beschäftigten gleichgestellt.
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Diese Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Weil eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet daher eine Haftung des Sicherungspflichtigen nur dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BGH v. 19.12.1989 - VI ZR 182/89, VersR 1990, 498, 499 m. w. N.; Senat, OLGR Karlsruhe 2005, 787). Das Grundstück war allseits umzäunt, sodass kein öffentlicher Verkehr eröffnet war und insbesondere keine spielenden Kinder mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen konnten. Zwar mag noch zu erwarten sein, dass Jugendliche, der Geschädigte war damals 18 Jahre alt und besuchte das Gymnasium, sich zum Ausruhen nicht wie angeordnet unter die Obstbäume setzen, sondern auf die 1 m hohe Betonfläche. Die Beklagte zu 1 musste aber weder allgemein noch der hier die jungen Leute einteilende Hausmeister damit rechnen, dass das Mitglied der Klägerin auf die erkennbar ungepflegte Plexiglaskuppel stieg. Dass diese nicht zum Betreten gedacht war und ein im Maßen verständiger volljähriger Mensch wie das Mitglied der Klägerin dies auch erkennen werde, war vorauszusetzen. Eine so deutlich wie hier erkennbare Gefahr, die vor sich selbst warnt, hat für eine Verkehrssicherung auszuscheiden, weil bei verständiger Beurteilung der Schluss geboten ist, dass ein zu Schützender ihr ausweichen kann und wird (vgl. BGH VersR 1999, 1033; Senat VersR 1979, 382; BGB-RGRK - Steffen, 12. Aufl. § 823 Rn. 144). Auch Anhaltspunkte für eine besondere Unvernunft des Geschädigten hatte der Hausmeister nicht (solche werden von der Klägerin jedenfalls nicht dargelegt), abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1 ganz unvernünftiges Verhalten entgegen der Ansicht der Klägerin bei ihren Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen nicht in Betracht zu ziehen brauchte (vgl. BGH VersR 1980, 863). Der hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem Fall, dass auf einem öffentlich zugänglichen Gelände eine Gefahrenstelle durch einen verdeckten Brunnenschacht besteht (vgl. OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2005, 154).
b) Eine Haftung der Beklagten zu 1 gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB scheidet im Übrigen wegen eines ganz überwiegenden Verschuldens des Mitglieds der Klägerin aus, selbst wenn der Beklagten zu 1 entgegen den obigen Ausführungen eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für den Tiefbrunnenschacht vorzuwerfen und das Mitglied der Klägerin in den Schutzbereich dieser Verkehrssicherungspflicht einbezogen wäre.
Die Angriffe der Klägerin gegen die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 14.11.2006 (dort Seite 4, II 65) geben keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Geht jemand bewusst ein für ihn erkennbares Risiko ein und verwirklicht sich dieses Risiko, so kann er den Sicherungspflichtigen nicht verantwortlich machen, wenn er den Schaden ganz überwiegend durch sein Verhalten verursacht hat und die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber den offensichtlich riskanten Verhaltens des Geschädigten zurücktritt. Angesichts der an der entlegenen Stelle des Obstgrundstücks befindlichen Anlage, deren Aufbau und dem ungepflegten Zustand war auch für den damals 18-jährigen Geschädigten deutlich, dass diese verschmutze Kuppel lediglich als Abdeckung diente und nicht zum Betreten geeignet und gedacht war. Als er dennoch die Kuppel betrat, ging er bewusst ein persönliches Risiko ein, dass sich in der Folge verwirklicht hat. Demgegenüber fällt eine - hier unterstellte - Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 an dieser entlegenen Stelle des Grundstücks, die für den allgemeinen Verkehr nicht eröffnet war, nicht mehr maßgeblich ins Gewicht. Auch insoweit unterscheidet sich diese Situation von einem überwucherten, ungesicherten Brunnenschacht, in den jemand im unwegsamen Gelände hineinstürzt. Selbst in diesem Fall hat das OLG Bamberg ein Mitverschulden von 1/3 angenommen (OLG Bamberg a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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