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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 7 U 176/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 635 a.F.
1. In der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen kann grundsätzlich keine Erklärung des Architekten gegenüber dem Bauherrn des Inhalts gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung übernehme.

2. Die mit dem Stichwort "Sachwalterhaftung" bezeichnete Einstandspflicht eines Architekten lässt sich nicht allgemein festlegen. Die damit beschriebenen Pflichten eines Architekten sind vielmehr konkret im jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn zu bestimmen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 176/06

Verkündet am 20. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Freistellung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.06.2006 - 3 O 122/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für eine angeblich fehlerhafte Planung der Heizungsanlage in 6 Doppelhäusern, die von der Klägerin erstellt und zwischenzeitlich veräußert wurden. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Käufer mangels ausreichend bestimmten Antrags als unzulässig und den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von Gewährleistungsansprüchen der Käufer wegen Mängeln der Heizungsanlage freizustellen, als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte sei weder mit der Planung der Heizungsanlage beauftragt gewesen, noch habe sie Beratungs- oder Überwachungspflichten aus dem Architektenvertrag oder aus einer Sachwalterhaftung verletzt.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte hafte für die Planungsfehler im Bereich der Heizungs- und Raumlüftungstechnik, weil sie als Architektin Sachwalterin der Klägerin gewesen und in dieser Funktion ihren Beratungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei. Auch habe sie ihre Pflichten aus der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) verletzt. Hilfsweise trägt sie weiterhin vor, es sei eine konkludente Beauftragung der Beklagten mit der Planung der Wärmeversorgungs-, Brauchwasser- und Raumlufttechnik erfolgt.

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie wegen der Heizungsanlage mit Wärmerückgewinnung zur Brauchwassererwärmung gegenüber den einzelnen in der Berufungsschrift (II 3) genannten Eigentümern wegen deren Gewährleistungsansprüchen haben wird.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 631, 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB) zu, da die Beklagte keine Pflichten aus dem Architektenvertrag vom 05.05.1999 verletzt hat.

1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik selbst zu planen. Sie haftet daher nicht für - hier unterstellte - Planungsfehler in diesem Bereich als originäre Planerstellerin.

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und überzeugend, damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO für den Senat bindend festgestellt, dass die Beklagte weder aus dem schriftlich geschlossenen Architektenvertrag vom 05.09.1999 noch aus einer mündlich oder konkludent geschlossenen Vereinbarung zur Planung der Heizungsanlage und Raumlufttechnik verpflichtet war. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils wird verwiesen.

b) Die Beklagte hat auch nicht durch Garantie, Schuldbeitritt oder in sonstiger vertraglicher Weise die Verantwortung für die Planung der H. AG, die vom B. Werk einbezogen wurde, übernommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Erklärung nicht darin zu sehen, dass die Beklagte die Ausschreibung der Heizungs- und Raumlufttechnik nach VOB/A veranlasst hat.

Unstreitig hat die Beklagte die Ausschreibungsunterlagen und das Leistungsverzeichnis der H. AG unverändert übernommen und lediglich mit den entsprechenden zusätzlichen Vordrucken und einem Deckblatt versehen, auf dem sie als Planer und Bauleiter genannt war. In diesem Vorgehen kann keine Erklärung gegenüber dem Bauherrn, der Klägerin, gesehen werden, die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung zu übernehmen. Vielmehr erfüllte damit die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten, wie sie in § 15 Abs. 2 HOAI Leistungsphase 6 beschrieben sind; an den Leistungsphasen dieser Bestimmung orientierte sich ersichtlich die vertraglich vereinbarten Leistungen (vgl. BGH BauR 2004, 1640, 1642). Danach wird das Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter und das Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten geschuldet. Genau dies hat die Beklagte getan. Sie hat die Ausschreibung für dieses Werk veranlasst und dabei das Leistungsverzeichnis des zuständigen Fachingenieurs übernommen. Ein weitergehender Inhalt im Sinne einer konkludenten Willenserklärung kann diesem Vorgehen nach §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden.

c) Weder die H. AG noch das B. Werk, die nach dem Tatbestand des Urteils die angeblich mangelhafte Planung erstellt haben, wurden als Erfüllungsgehilfen der Beklagten gem. § 278 BGB tätig. Vertragliche Beziehungen bestehen unstreitig nicht. Diese Unternehmen wurden auch nicht von der Beklagten "eingeschaltet". Die Beklagte war - wie oben bereits festgestellt - nicht verpflichtet, die Planung in diesem Bereich vorzunehmen. Es war im schriftlichen Vertrag vom 05.05.1999 ausdrücklich vorgesehen, dass ein Fachingenieur beauftragt werden würde, genauso wie für die Tragwerksplanung und die Vermessung. Zwar behauptet die Klägerin, der Vertrag sei im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch Zeitablauf überholt gewesen, da die Formulierungen aus dem Jahr 1998 stammten und zu diesem Zeitpunkt ein Fachingenieur noch nicht bekannt gewesen sei. Dies ändert aber nichts an der Auslegung des Vertrages, dass gesondert Fachingenieure eingeschaltet werden sollten (und wurden).

Auch aus dem Verlauf der zwangsläufig stattfindenden Zusammenarbeit zwischen der H. AG und der Beklagten lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die H. AG für die Beklagten tätig wurde. Der Austausch von Berechnungen und darauf beruhenden Betriebskostengegenüberstellungen und Kostengegenüberstellungen, die die Beklagte erstellt hat, geht nicht über eine normale Zusammenarbeit mehrerer Planer an einem Vorhaben hinaus. Die Beklagte war aufgrund ihrer Koordinierungs- und Beratungspflichten aus dem Bauvertrag vielmehr gehalten, den Bauherrn über die Auswirkungen bestimmter vorgeschlagener Alternativen auf die Kosten und die Planung des Gesamtobjekts hinzuweisen, soweit dies nicht eine besondere Fachkunde erforderte.

Nach alldem kommt eine Zurechnung der unterstellten Planungsfehler der H. AG / des Badenwerks zu Lasten der Beklagten nicht in Betracht.

2. Die Beklagte hat auch keine Pflichten aus dem Architektenvertrag vom 05.05.1999 durch mangelhafte Kontrolle, Koordination oder Beratung des Bauherrn verletzt.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte keine Pflichten zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 des § 15 Abs. 2 HOAI) verletzt.

Die Grundlagenermittlung erfordert zwar das Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter und das Zusammenfassen der Ergebnisse. Eine Pflichtverletzung in diesem Bereich legt die Klägerin jedoch nicht schlüssig dar. Der Architekt muss für die Auswahl der Sonderfachleute Entscheidungshilfen geben. Diese beziehen sich nicht nur auf die Person und die Leistungsfähigkeit der erforderlichen Sonderfachleute, sondern auch auf den voraussichtlichen Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistungen und das dafür voraussichtlich anfallende Honorar. Hinsichtlich der Verträge muss er die Aufgabenbereiche der Sonderfachleute abgrenzen und abstimmen (vgl. nur Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 15 Rn. 18). Diese Pflichten hat die Beklagte nicht verletzt.

An der grundsätzlichen Qualifikation der H. AG zur Planung der Heizungs- und Raumlüftungstechnik bestand jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt kein Zweifel, zumal die Planung durch das B. Werk zur Nutzung der regenerativen Energien begleitet wurde. Solches behauptet auch die Klägerin nicht substantiiert. Insbesondere kann daraus, dass es sich bei der H. GmbH (nicht H. AG) / W. um den Hersteller von Systemkomponenten handelt, nicht darauf geschlossen werden, dass diese Unternehmen oder die H. AG nicht in der Lage waren, die technisch komplizierte Anlage zu planen.

Dass für diesen Bereich ein Sonderfachmann erforderlich war, war der Klägerin bekannt. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Architektenvertrag, der einen Sonderfachmann für die Planung vorsah. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Pflichten zur Beratung hinsichtlich der Fachplanung und der dafür anfallenden Kosten erfüllt. In der Kostengegenüberstellung Heizungsanlage (Hefter Anlage K 25) ist bei der gasversorgten Zentralheizung, die die Gemeinde aufgrund des Ratschlags des B. Werks abgelehnt hat, der Fachingenieur mit voraussichtlichen Kosten von 650,00 DM für eine konventionelle Heizungsanlage eingestellt, während bei den Varianten der Erdwärmepumpenlagen die Kosten für den Fachingenieur mit "enthalten" angegeben sind. Diese Formulierung konnte die Klägerin auf der Grundlage der ihr vorliegenden Projektstudie und Projektausarbeitung (Hefter Anlagen K 8 und K 9), in denen die Förderungsmöglichkeiten des B. Werks für die Pilotstudie enthalten waren und die Planung der Heizungs-/Lüftungsanlage sowie die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen durch einen Systemanbieter angeboten wurden, nur so verstehen, dass die Planung von diesem für sie kostenlos erbracht wurde. Denn die Klägerin selbst hatte sich wegen der Erschließung mit dem B. Werk in Verbindung gesetzt. Dieses hatte die Erschließung mit Gas als zu teuer angesehen und daher für sein Pilotobjekt mit finanzieller Förderung und Fachplanung geworben. Entsprechend heißt es auch im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 19.11.1999 (AH I 125), "Nach Rücksprache mit dem Fachingenieur für Heizung und Lüftung, bitten wir sie,...". Schließlich bestätigt auch die Anhörung des Bürgermeisters der Klägerin, dass der Klägerin bereits 1998 klar war, dass die E. "mit im Boot sei". Dies sei sonnenklar gewesen, es habe keinen Zweifel gegeben (vgl. Protokoll vom 29.03.2006 Seite 2 und 3, I 253, 255).

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die Beklagte mit ihren Kostengegenüberstellungen, die die Pilotstudien des Badenwerks auswerteten und der Gemeinde eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Nutzung regenerativer Energien im Rahmen dieser Pilotstudien geben sollten, ihre Vertragspflichten zur Grundlagenermittlung und dem Bauherrn Entscheidungshilfen zu geben, erfüllt. Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, dass es sich bei der Klägerin nicht um einen unerfahrenen Bauherrn handelt, sondern um eine Körperschaft, die hier nicht nur als Bauherr, sondern als Bauträger auftrat, mit dem Energieversorger über die Erschließung des Baugebiets mit Gas verhandelt hat, im Rahmen der Verhandlungen Fördermöglichkeiten ausnutzen wollte und die Planung durch einen Fachmann erhielt. Dies war ihr nach der Aussage des Bürgermeisters auch bewusst. Wenn die Gemeinde hier in dieser Weise auftrat, musste der Beklagte sie nicht darauf hinweisen, dass die Förderung des Energieversorgers und die von diesem zu stellende Planung vertraglich festgelegt werden muss. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ein Erschließungsvorhaben durchführte, reichte der Hinweis auf die extern durchzuführende Fachplanung, die in den Leistungen des B. Werks enthalten war, im Rahmen der Grundlagenermittlung aus. Im übrigen schließt die kostenlose Erbringung der Planungsleistungen durch einen Unternehmer nicht zwingend die Haftung für Fehler der Planung aus.

b) Der Beklagten sind auch keine Pflichtverletzungen im Bereich der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gem. § 15 Abs. 2 HOAI) zur Last zu legen.

Dass die Ausführung der Bauarbeiten an der Heizungs- und Raumlüftungstechnik Fehler aufweist, die durch ordnungsgemäße Bauüberwachung hätten vermieden werden können, behauptet die Klägerin nicht. Die Pflicht zur Überwachung der auszuführenden Arbeiten an dem Bauwerk bezieht sich zunächst auf diejenigen, die die eigene Leistungspflicht des Architekten betreffen. Sie schließt - sind Sonderfachleute vom Bauherrn beauftragt - die Überwachung dieser Sondergewerke (hier: Wärmepumpenanlage - vgl. § 68 HOAI) nicht ein (vgl. nur das Leistungsbild des § 73 HOAI, dort Leistungsphase 8). Von vornherein beinhaltet die Aufsicht / Überwachung nicht die Begutachtung / Überprüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter.

Eine solche Überprüfung der Planung eines Sonderfachmanns am Bau durch den allgemeinen Architekten kann sich - wenn überhaupt - lediglich auf offensichtliche Fehler beziehen. Hier hat die Beklagte unstreitig einen Widerspruch zwischen der zunächst als notwendig angegebenen Kollektorfläche von 80 m² und der zur Verfügung stehenden Fläche von ca. 60-63 m² bei der Überprüfung bemerkt. Diesen Widerspruch hat sie aufgeklärt. Dass die von der Klägerin behaupteten Planungsfehler von der Beklagten trotz fehlender Sachkunde auf diesem Gebiet hätten bemerkt werden können und müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Soweit die Klägerin im zweiten Rechtszug erstmals behauptet, die Beklagte habe auch eigene Berechnungen zur notwendigen Kollektorfläche angestellt, ist dieser Vortrag neu und gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum die entsprechenden Unterlagen (Anlage B1 und B2, II 51, 53) erst jetzt vorgelegt werden. Darüber hinaus wären sie auch nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe eigene Berechnungen in der Fachplanung durchgeführt, zu stützen. Aus den Unterlagen ergeben sich solche eigenen Planungen nämlich nicht. Die Honorarrechnung an die Käufer eines Doppelhauses (Eheleute K. ) bezieht sich auf die zusätzliche Planung eines unterirdischen Verbindungsgangs zwischen Garage und Wohnhaus sowie auf allgemeine Änderungswünsche an der Doppelhaushälfte. Aus dem Plan für diesen Gang (II 51) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beklagte - pflichtgemäß - die Auswirkungen dieses unterirdischen Gangs auf die zur Verfügung stehende Kollektorenfläche erkannt hat und bei der Fachplanerin (H. AG) anfragt, ob die verbleibende Kollektorenfläche noch ausreichend ist. Dass die Quadratmeterzahlen bereits von der Beklagten eingetragen wurden, stellt keine Planung der Kollektorenfläche dar, sondern lediglich die Auswertung des Flächenverbrauchs für den unterirdischen Gang, der sich mit der Kollektorenfläche überschnitt. Die Auswertung, ob die verbleibende Fläche ausreicht, erfolgte durch das Badenwerk, wie sich aus dem Vermerk "telefonische Antwort H.", der Mitarbeiter des B. Werks war (vgl. Hefter K 12) und den entsprechenden Zahlen für die Kälteentzugsfläche ergibt.

c) Schließlich haftet die Beklagte auch nicht unter dem Stichwort "Sachwalterhaftung" für angebliche Planungsmängel der Heizungs- und Raumlüftungstechnik. Unter diesem Stichwort hat die Rechtsprechung verschiedene Nebenpflichten des Architekten hinsichtlich der Aufklärung und der Beratung des Bauherrn begründet, dessen Sachwalter zwar nicht grundsätzlich für vermögensrechtliche Interessen aber in anderen Bereichen der Architekt sei (vgl. nur BGH BGHZ 60, 1, 3 = NJW 1973, 237; NJW 1976, 189, 190; NJW-RR 2002, 1531, 1532). Es kann dahinstehen, ob es dieses Begriffs überhaupt bedarf, um Aufklärungs- und Beratungspflichten als Nebenpflichten zum Architektenvertrag zu begründen (kritisch dazu mit Recht Schmalzl/Lauer/Wurm, Haftung des Architekten und Bauunternehmers, 5. Auflage, Rn. 529 f.). Anerkannt ist, dass der Architekt jedenfalls im Bereich der Gewährleistung und Vertragsstrafe Beratungspflichten gegenüber dem Bauherrn hat. Gleiches gilt auch teilweise für die rechtliche Gestaltung von Bauverträgen. Insoweit hat das Landgericht den Pflichtenkreis des Architekten als zu eng beschrieben. Im Ergebnis ist jedoch eine Pflichtverletzung der Beklagten auch auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Sachwalterhaftung zu verneinen. Auch in diesem Zusammenhang lassen sich die Pflichten eines Architekten nämlich nicht allgemein festlegen, sondern sind im jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn zu bestimmen.

Wie bereits oben dargelegt, ist die Klägerin eine Gemeinde, die im Rahmen der Erschließung des Baugebiets mit Gas mit dem Badenwerk selbstständig verhandelte und die sich für die Errichtung eines Pilotprojektes, dass dem Badenwerk als Vorzeigeobjekt im Raum P. dienen sollte (vgl. Anhörung des Bürgermeisters vom 29.03.2006, I 253), engagierte. Der Klägerin war bekannt, dass die Planung der Heizungs- und Raumlufttechnik durch einen Sonderfachmann erfolgen sollte. Die sog. Sachwalterhaftung des Architekten entspringt aber nur dem eigenen von ihm übernommenen Pflichtenkreis (vgl. BGH BauR 2002, 108, 110). Sie geht grundsätzlich nur soweit, wie dies die mangelfreie Erbringung des Architektenwerks erfordert (BGHZ 60, 1, 3).Die Klägerin hatte Sonderfachleuten (H. AG, B. Werk) diese Planung überlassen und anvertraut. In diesem Pflichtenkreis trafen die Beklagte Pflichten als sog. Sachwalter nicht. Wenn das Badenwerk seinerseits für das Projekt nicht nur mit finanzieller Förderung warb, sondern auch mit der kostenlosen Erstellung der Fachplanung, was die Klägerin wusste, so genügte die Beklagte mit dem entsprechenden Hinweis in ihrer Kostengegenüberstellung ihren Verpflichtungen (siehe oben).

Dass die Gemeinde keine Kenntnisse über die hier einzubauende Anlage und Energiegewinnungsart hatte, ist unerheblich. Es kommt daher auch nicht auf den Streit an, ob eine Hinweispflicht ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Bauherr die Kenntnis hat oder aber bereits wenn der Architekt die Kenntnis erwarten kann. Die Beklagte musste keine Hinweise geben zum Inhalt der Planung und zu sachspezifischen Fragen. Dazu war sie nicht in der Lage. Es geht lediglich um den Hinweis, dass insoweit ein Sonderfachmann zu beauftragen ist und die entsprechende Vertragsgestaltung. Insoweit aber war die Klägerin kompetent. Der Bürgermeister hat sogar ausgeführt, bei solchen Verträgen werde der Geschäftsführer der Gemeindeverwaltungsverbandes K. eingeschaltet, der Vertragsentwürfe überprüfe und zum Beispiel daraufhin durchsehe, ob bestimmte Leistungen eindeutig beschrieben sind.

Nach alldem sind Ansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen. Ob die Klägerin solche gegen das B. Werk aus evtl geschlossenen Verträgen hat, ist hier nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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