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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 7 U 181/03
Rechtsgebiete: BGB, AktG


Vorschriften:

BGB § 709
BGB § 710
AktG § 136
Ein gemäß den Regelungen eines Stimmbindungsvertrags wirksam mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss verpflichtet die Parteien des Vertrags auch dann, entsprechend dieser Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft abzustimmen, wenn für die entsprechende Beschlussfassung der Aktionäre eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 181/03

Verkündet am 12. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Feststellung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.08.2003 - 11 O 13/03 KfH - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass § 5 Nr. 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages für die K. Familienbeteiligungen in E. vom - Notariat H. , Urkunden-Nr. -, demzufolge die Mitglieder der Schutzgemeinschaft verpflichtet sind, ihr Stimmrecht als Aktionäre der D. AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB , mit Sitz in E. entsprechend den dafür in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlüssen auszuüben oder ausüben zu lassen, wirksam ist, auch wenn die Beschlüsse der K. Familienbeteiligungen GbR mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurden und für die entsprechende Beschlussfassung der Aktionäre der D. AG eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Parteien sind Aktionäre der D. AG (D. AG), die im Wege der Umwandlung aus der C. & Co. GmbH hervorgegangen ist. Ca. 90 % des Grundkapitals der D. AG sind im Besitz von drei Stämmen der Gründerfamilien K. und S. . Die Parteien und die übrigen Familienaktionäre sind Mitglieder der Schutzgemeinschaft "K. Familienbeteiligungen", deren Grundlage der Schutzgemeinschaftsvertrag vom 18.04.1972 ist. Durch den Vertrag soll u. a. sichergestellt werden, dass die Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an den Vertragsunternehmen einheitlich erfolgt. Zu diesem Zweck enthält der Vertrag eine Klausel über die Stimmrechtsbindung der Mitglieder (§ 5 des Vertrages). Am 05.05.2000 und am 25.04.2001 stimmten die Beklagten in der Hauptversammlung der D. AG zu einigen Tagesordnungspunkten gegen die Anträge, obwohl in der Schutzgemeinschaft vorher bei der entsprechend dem Vertrag abgehaltenen Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen worden war zuzustimmen. Nach § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages werden die Beschlüsse der Mitglieder der Schutzgemeinschaft über die Stimmabgabe in der Aktiengesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, auch wenn für die entsprechende Beschlussfassung bei der D. AG eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. In § 8 Abs. 1 lit. a ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Stimmrechtsausübung gem. § 5 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Vertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Nennbetrages der Geschäftsanteile des Schutzgemeinschaftsmitglieds an dem betreffenden Vertragsunternehmen (inzwischen ist die D. AG das einzige Vertragsunternehmen) angeordnet. Gem. § 8 Abs. 2 des Vertrages sind die Vertragsstrafen sofort fällig, von der Geschäftsführung unverzüglich einzuziehen und unter die vertragstreuen Mitglieder der Schutzgemeinschaft zu verteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schutzgemeinschaftsvertrag (AM I, Anl. K 2) Bezug genommen.

Die Klägerin hat als Geschäftsführerin der Schutzgemeinschaft beantragt, den Beklagten zu 1 zu einer Vertragsstrafe von 1.024.191,11 € nebst Zinsen, die Beklagte zu 2 zu einer solchen von 2.758,104,34 € nebst Zinsen und die Beklagten zu 3 und 4 jeweils zu 2.757.554,89 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Daneben hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr Stimmrecht als Aktionäre der D. AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB , mit Sitz in E. auch dann im Einklang mit den Beschlüssen der Schutzgemeinschaft für die K. Familienbeteiligungen GbR auszuüben oder ausüben zu lassen, wenn die Beschlüsse der K. Familienbeteiligungen GbR mit einfacher Mehrheit gefasst wurden und für die entsprechende Beschlussfassung der Aktionäre der D. AG eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, weil die in § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrage enthaltene Mehrheitsklausel unwirksam sei, soweit sie sich - wie hier - auf Beschlussgegenstände beziehe, die innerhalb der D. AG einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 des vertretenen Kapitals bedürfe.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat im Wege des Teilurteils dem Feststellungsantrag stattgegeben. Es hat die Klage nur hinsichtlich des für den Zahlungsantrag präjudiziellen Feststellungsantrags für entscheidungsreif gehalten, sodass ein Teilurteil ergehen könne. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages wirksam sei. Die erforderliche einfache Mehrheit, die in bestimmten Fällen von dem Erfordernis qualifizierter Mehrheit im Aktienrecht abweiche, verstoße dennoch nicht gegen Aktienrecht, da der Stimmbindungsvertrag eine schuldrechtliche Vereinbarung sei, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die kooperative Ebene der Satzung und die Regeln über die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft habe.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags und Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung, die Klausel des Vertrages sei unwirksam, weiterhin Klagabweisung begehren sowie hilfsweise Antrag auf Herabsetzung der Vertragsstrafe stellen. Die Klägerin verteidigt das Urteil und wendet sich hilfsweise gegen eine Herabsetzung der Vertragsstrafe, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die Entscheidung darüber ist - zumindest nach der Klarstellung des Feststellungsbegehrens im Berufungsrechtszug - im Wege des Teilurteils zulässig (dazu unten II.).

I. Die Feststellungsklage ist in der im Tenor ausgesprochenen Form zulässig und begründet.

1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

a) Diese setzt voraus, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden soll, § 256 Abs. 2 ZPO. Entgegen dem Wortlaut ist anerkannt, dass sie bereits mit der Klage auch für Rechtsverhältnisse erhoben werden kann, die bereits vor Anhängigkeit des Rechtsstreits streitig sind. Sinn und Zweck einer solchen Klage ist es, die begrenzte Rechtskraft eines Urteils, die sich auf den Streitgegenstand beschränkt und Entscheidungen über Vorfragen nicht erfasst, im Wege der Erweiterung der Rechtskraft durch die Zwischenfeststellungsklage auf das streitige Rechtsverhältnis zu erstrecken (vgl. Musielak/Förste in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rn. 39).

Zwar ließen die Formulierung des Antrags im ersten Rechtszug und dessen Begründung (Klageschrift Seite 14, I 27) auf einen selbständigen Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO schließen, über den wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht hätte durch Teilurteil entschieden werden können. Allerdings hat die Klägerin in der Berufungsinstanz klargestellt, dass es ihr lediglich um die Feststellung der Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages geht, sodass es sich nach dieser Klarstellung um eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO handelt. Der Übergang von einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist auch im Laufe des Rechtsstreits möglich. Daran hat auch das neue Berufungsrecht nichts geändert (BGH, Urteil vom 06.07.1989 - IX ZR 280/88 - NJW-RR 1990, 318, 320; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1997 - 6 U 21/97 - OLGR Hamm 1997, 322 - NJW-RR 1998, 424; Foerste in: Musielak, a. a. O., § 256 Rn. 43).

b) Die Klägerin kann den Feststellungsantrag - wie das Landgericht zu Recht und von der Berufung auch nicht mehr angegriffen entschieden hat - als Mitglied der Schutzgemeinschaft allein verfolgen. Darüber hinaus ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin auch aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin der Schutzgemeinschaft. Die Geschäftsführung ist für die Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung in der Schutzgemeinschaft zuständig. Gibt es Streitigkeiten über die Auslegung oder die Wirksamkeit des Schutzgemeinschaftsvertrages, so liegt ein rechtliches Interesse der Geschäftsführung vor, diese Fragen klären zu lassen. Da es sich auch um ein eigenes Recht der Klägerin als Gesellschafterin handelt, kommt es nicht darauf an, dass sie von den restlichen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft als Geschäftsführerin wirksam zur gerichtlichen Klärung ermächtigt wurde.

2. Der Feststellungsantrag ist begründet.

§ 4 Nr. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages ist auch dann wirksam und bindet nach § 5 Abs. 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages die Mitglieder der Schutzgemeinschaft, in der Hauptversammlung der D. AG entsprechend den Beschlüssen der Schutzgemeinschaft abzustimmen oder abstimmen zu lassen, wenn die Beschlüsse in der Schutzgemeinschaft mit einfacher Mehrheit gefasst wurden, die Beschlüsse in der Hauptversammlung der D. AG aber nach aktien- oder satzungsrechtlichen Bestimmungen der qualifizierten Mehrheit bedürfen. Dies ist entsprechend dem Antrag der Klägerin auszusprechen. a) Das Landgericht hat § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages richtig dahin ausgelegt, dass die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit auch dann erfolgt, wenn in den Vertragsunternehmen eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ein wirksam mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss hat daher in jedem Fall zur Folge, dass die Mitglieder gem. § 5 Abs. 2 des Vertrages entsprechend den Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft abstimmen müssen. Aus § 5 Abs. 5 des Schutzgemeinschaftsvertrages kann nichts gegenteiliges geschlossen werden. Vielmehr ergibt sich aus der dort enthaltenen Sonderregelung für eine Ausübung des Bezugsrechts gerade, dass auch in diesem Fall der Beschluss der Schutzgemeinschaft mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. Allerdings kann sich der überstimmte Mitgesellschafter der zusätzlichen Belastung entziehen, weil die anderen Mitglieder der Schutzgemeinschaft verpflichtet sind, den übernommenen Geschäftsanteil vom überstimmten Mitglied der Schutzgemeinschaft zu übernehmen.

b) Die vertragliche Regelung steht mit den gesetzlichen Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einklang.

Die Schutzgemeinschaft "K. Familienbeteiligungen" ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in der Rechtsform der Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages. Daraus folgt, dass alle Mitglieder der Schutzgemeinschaft weiterhin Inhaber ihrer Aktien bleiben mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Weiterhin folgt aus der Rechtsform, dass bezüglich der Willensbildung und Geschäftsführung die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB, insbesondere §§ 709, 710 BGB gelten. Die Geschäftsführung kann gem. § 710 BGB einem Gesellschafter übertragen werden. Geschieht dies nicht, ist es gem. § 709 Abs. 2 BGB auch möglich, von dem grundsätzlich vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip abzuweichen und die Entscheidung über alle Geschäfte dem Mehrheitsprinzip, auch mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, zu übertragen. Von dieser Möglichkeit haben die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in § 4 Abs. 3 des Vertrages Gebrauch gemacht. Bedenken dagegen werden unter diesem Gesichtspunkt weder von den Parteien noch in den von beiden Seiten vorgelegten Rechtsgutachten erhoben (vgl. auch zu diesem Vertrag und seiner Wirksamkeit: BGH, Urt. v. 13.06.1994 - II ZR 38/93 - BGHZ 126, 226 = NJW 1994, 2536).

c) Die Klausel verstößt nicht gegen Grundsätze des Aktienrechts oder des Rechts der GmbH. Zwar ist einzuräumen, dass bei einem Stimmbindungsvertrag zwischen Aktionären, die zusammen 75 % halten, die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit dazu führt, dass in der Aktionärsversammlung eine solche (für bestimmte Beschlussgegenstände [vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 133 Rn. 13] erforderliche) qualifizierte Mehrheit erreicht werden kann, die sonst ggf. nicht erreicht worden wäre. Gleichzeitig kann die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit dazu führen, dass Aktionäre, die mindestens 25 % und eine Aktie halten, die Sperrminorität in der Aktiengesellschaft dadurch verlieren, dass sie in der Schutzgemeinschaft überstimmt werden. Diese Folgen des Stimmbindungsvertrages, die nicht in allen Fällen eintreten, führen nicht zur Unwirksamkeit der Mehrheitsklausel im Schutzgemeinschaftsvertrag nach aktienrechtlichen Grundsätzen; davon abgesehen, dass beim Abschluss des Schutzgemeinschaftsvertrages alle Vertragsunternehmen andere Rechtsformen hatten.

aa) Die Klausel verstößt nicht gegen spezielle Bestimmungen des Aktiengesetzes. So sind Stimmbindungsverträge unwirksam, soweit sie zu einer Umgehung des § 136 AktG führen oder das Abstimmungsverhalten von der Gewährung besonderer Vorteile als Gegenleistung abhängig gemacht wird, § 405 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Ein Verstoß gegen oder eine Umgehung dieser Vorschriften liegt hier ersichtlich nicht vor.

bb) Auch aus anderen aktienrechtlichen Grundsätzen ergeben sich keine Unwirksamkeitsgründe. Sowohl für Aktiengesellschaften als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist anerkannt, dass Stimmbindungsverträge wirksam sind (BGH, Urteil vom 29.05.1967 - II ZR 105/66 - BGHZ 48, 163, 166 ff.; BGH - Urteil vom 07.02.1983 - Az : II ZR 25/82 - ZIP 1983, 432, 433; BGH, Urteil vom 27.10.1986 - II ZR 240/85 - NJW 1987, 1890, 1892; zu dem hier in Rede stehenden Vertrag: BGH, a. a. O., NJW 1994, 2536, 2538; Röhricht in: Großkommentar z. Aktienrecht, 4. Aufl., § 23 Rn. 239 ff.; Hüffer, a. a. O., § 133 Rn. 27; Schröer in: Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 136 Rn. 61, jew. m. w. N.; Schmidt in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rn. 40). Die Bindung kann in verschiedenen rechtlichen Formen erfolgen. So kann eine Vereinbarung über die Abstimmung zu einem besonderen Tagesordnungspunkt der Aktiengesellschaft erfolgen, es kann ein auf Dauer angelegter Konsortialvertrag geschlossen werden oder aber die Konsorten gründen eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts, in die sie die Aktien als Gesellschaftsvermögen einbringen (Übersicht bei Schröer in: Münchener Kommentar, AktG, a. a. O., § 136 Rn. 56 ff.). In diesem Fall kann gem. § 710 S. 1 BGB die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden, die eigenständig über das Stimmverhalten in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft entscheiden. Indirekt erkennt auch das Aktiengesetz grundsätzlich die Zulässigkeit einer Stimmbindungsvereinbarung an, indem es sie nur in ganz wenigen Ausnahmefällen verbietet, so in §§ 136, 406 Abs. 3 Nr. 6 AktG.

cc) Ist ein Stimmbindungsvertrag, der von den Konsorten freiwillig abgeschlossen wird, grundsätzlich als wirksam anerkannt, so könnten allenfalls zwingende und daher nicht abdingbare Grundsätze des Aktienrechts der Stimmbindung in der Weise, dass auch für Beschlüsse, die in der Aktiengesellschaft einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, die Einigung im Stimmbindungspool mit einfacher Mehrheit erfolgen kann, entgegenstehen.

Die Beklagten haben dazu Rechtsgutachten von Prof. Dr. H. vom 28.05.1999 (AM I, Anl. K 6) und vom 08.04.2003 (AM II, Anl. B 2) vorgelegt, die zu dem Schluss kommen, dass eine solche Stimmbindung wie sie im § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages enthalten ist, unwirksam sei, jedenfalls für den Fall, dass wie hier die gebundenen Aktionäre zusammen eine Mehrheit von mindestens 3/4 des Kapitals des Vertragsunternehmens stellen, die Stimmbindung mithin zur Herbeiführung eines strukturändernden Beschlusses führen kann, der nicht vom wirklichen Willen einer qualifizierten Mehrheit getragen ist. Demgegenüber kommt das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 07.07.2001 (AM I, Anl. K 24) zu dem Schluss, eine Stimmbindung sei auch in der in § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages vorgesehenen Form unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Konsorten an dem Vertragsunternehmen zulässig. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist zu dieser Frage soweit ersichtlich bisher nicht ergangen. Der Senat teilt die Auffassung Z. , auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird. Dafür ausschlaggebend sind im Wesentlichen folgende Gründe:

(1) Das Aktienrecht selbst setzt die Wirksamkeit von Stimmbindungsverträgen voraus. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 136 Abs. 2 AktG, der eine solche nur in einem Ausnahmefall für unzulässig erklärt. § 136 Abs. 2 AktG will durch das Verbot der Stimmbindung erreichen, dass die Gesellschaft oder deren Organe nicht über Stimmbindungs- oder Prüfverträge auf die Abstimmung in der Hauptversammlung einwirken können (BGH, a. a. O., BGHZ 48, 163, 166 für die GmbH; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.1985 - 5 U 202/84 - JZ 1987, 570; Barz in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 136 Anm. 3; Zöllner in: Kölner Kommentar, AktG, § 136 Rn. 92; Schröer in: Münchener Kommentar, AktG, a. a. O., § 136 Rn. 80). Ein solcher Fall ist hier weder unmittelbar gegeben noch liegt eine vergleichbare Situation vor. Auch die Intention des § 136 Abs. 2 AktG, dass die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats nicht die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung bestimmen können sollen, indem sie im Pool kraft besonderer Vereinbarung die Mehrheit haben, was zur Unwirksamkeit des Stimmbindungsvertrages führt (Zöllner in: Kölner Kommentar, AktG, § 136 Rn. 101 m. w. N.), kann hier nicht herangezogen werden. Zum einen ist die Mitgliedschaft im Vorstand nicht ausschlaggebend, wenn die Mitgliedschaft im Stimmbindungspool an die Aktionärseigenschaft anknüpft (OLG Stuttgart a. a. O.; Barz in: Großkommentar zum Aktiengesetz, § 136 Anm. 17; Zöllner in: Kölner Kommentar, AktG, § 136 Rn 100). Zum anderen gibt es hier die Mehrheit eines Aktionärs, der gleichzeitig im Vorstand der D. AG ist, nicht.

(2) Durch die Vereinbarung einer Stimmbindung werden auch nicht die unabdingbaren Regelungen über die Organisation und die Willensbildung in der Aktiengesellschaft umgangen. Zwar wird die Willensbildung in der Aktionärsversammlung durch die Stimmbindung beeinflusst. Jedoch verstößt nicht jede Beeinflussung der Willensbildung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften. Hier ist strikt zwischen den organisationsrechtlichen Regelungen des Aktiengesetzes, die - zum Teil unabdingbar - ein bestimmtes Abstimmungsverfahren in der Gesellschafterversammlung und dort zu erzielende qualifizierte Mehrheiten vorsehen, und der schuldrechtlichen Seite, auf der sich der einzelne Aktionär durch einen schuldrechtlichen Vertrag verpflichtet, aufgrund festgelegter Entscheidungsfindung sein Stimmrecht auszuüben, zu unterscheiden.

Ein solcher schuldrechtlicher Vertrag wird freiwillig eingegangen. Er wirkt nicht anders als die mögliche Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten, ggf. sogar nicht an der Aktiengesellschaft oder GmbH Beteiligten (sog. Vertreterklausel) oder aber die Einbringung der Aktien in eine Außengesellschaft, in der der Geschäftsführer - bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag - allein über die Stimmabgabe entscheiden kann (Schröer in: Münchener Kommentar, AktG, a. a. O., § 136 Rn 57). Die Ansicht H. , nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ihrer Rechtsnatur sei die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Innengesellschaft, wie sie hier vorliegt, nicht mehr vergleichbar, überzeugt nicht. Wählen die Beteiligten die Rechtsform einer Innengesellschaft ohne Bildung von Gesamthandsvermögen, so hindert sie das nicht, den Vertrag über die Innengesellschaft in einer Weise zu gestalten, die die Durchsetzung der von ihnen verfolgten Ziele zumindest partiell in gleicher Weise gewährleistet wie die Gründung einer Außengesellschaft unter Bildung von Gesamthandsvermögen (BGH, a. a. O., BGHZ 126, 226, 235 = NJW 1994, 2536). Dies gilt auch - oder gerade - nach Anerkennung einer selbständigen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn nunmehr tritt die Stellung der Gesellschafter noch weiter hinter die der Gesellschaft zurück als bisher. Wenn der dogmatischen Einordnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt in Bezug auf die hier zu entscheidende Frage Gewicht beigemessen werden kann, so allenfalls in der Weise, dass die Verselbständigung des Vermögens und der an die Kapitalbeteiligungen anknüpfenden Rechte der Aktionäre noch weiter fortgeschritten ist als zuvor, so dass auch eine entsprechende schuldrechtliche Bindung in einer Innengesellschaft möglich sein muss.

Die strikte Trennung zwischen kooperativer und schuldrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof gelegentlich durchbrochen, allerdings zugunsten der schuldrechtlichen Ebene. So hat er entschieden, ein mehrheitlich zustande gekommener Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH sei anfechtbar, wenn sein Inhalt anders ausgefallen ist als der Inhalt, für den ihre Stimme abzugeben sich sämtliche Gesellschafter - außerhalb des Gesellschaftsvertrages - untereinander verpflichtet hatten (BGH, Urteil vom 20.01.1983 - II ZR 243/81 - NJW 1983,1910, 1911; vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890). Diese Entscheidung zeigt, dass der Bundesgerichtshof sogar der schuldrechtlichen Vereinbarung ein größeres Gewicht beigemessen hat, als dem förmlichen Beschluss.

(3) Für die Wirksamkeit der Bestimmung spricht weiter, dass es im Aktienrecht nach allgemeiner Auffassung möglich ist, schuldrechtlich auch Pflichten zu begründen, die als Satzungsregelung nach § 23 Abs. 5 AktG unwirksam wären (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 - BGHZ 123, 15, 20 = NJW 1993, 2246, Hüffer, a. a. O., § 23, Rn. 45; Pentz in: Münchener Kommentar a. a. O., § 23 Rn. 188; Röhricht in: Großkommentar z. Aktienrecht, a. a. O., § 23 Rn. 256, 43. Folgerichtig ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung in der Satzung nicht möglich ist, nach allgemeiner Ansicht aber keinerlei Bedenken dagegen bestehen, eine solche Verpflichtung, wie sie auch hier im Schutzgemeinschaftsvertrag enthalten ist, schuldrechtlich einzugehen (BGH, Urteil vom 29.05.1967 - II ZR 105/66 - BGHZ 48, 163, 166 ff.; BGH - Urteil vom 07.02.1983 - II ZR 25/82 - ZIP 1983, 432, 433; BGH, Urteil vom 27.10.1986 - II ZR 240/85 - NJW 1987, 1890, 1892; zu dem hier in Rede stehenden Vertrag: BGH, a. a. O., NJW 1994, 2536, 2538; Röhricht in: Großkommentar z. Aktienrecht, 4. Aufl., § 23 Rn. 239 ff.; Hüffer, a. a. O., § 133 Rn. 27; Schröer in: Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 136 Rn. 61, jew. m. w. N.; Schmidt in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rn. 40).

(4) Durch die Mehrheitsklausel des § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages werden die durch Gesetz oder Satzung festgelegten Mehrheitserfordernisse nicht umgangen. Das Erfordernis der 3/4-Mehrheit in der Hauptversammlung wird durch die Abstimmung in der Schutzgemeinschaft nicht tangiert. Die institutionelle Ordnung des Mehrheitserfordernisses ist also gewahrt.

Die Verschiebung des Gewichts der abgegebenen Stimmen innerhalb der Hauptversammlung der D. AG begründet keine Umgehung der erforderlichen Mehrheitsquote. Zwar kann der Einfluss einzelner Aktionäre steigen oder anderer - wie hier der der Beklagten - sich verringern, indem eine ansonsten vorhandene Sperrminorität in der Hauptversammlung bei vereinbarungsgemäßer Abstimmung nicht mehr zur Geltung gebracht werden kann. Diese Verschiebung der Gewichtung ist allerdings grundsätzlich jeder Stimmbindungsabrede unabhängig davon, ob sie eine Einzelabstimmung betrifft oder eine dauernde Vereinbarung zugrunde liegt, immanent.

Darüber hinaus ist das Maß der Verschiebung zum einen abhängig von der Beteiligung der im Stimmpool gebundenen Aktionäre an der Gesellschaft, zum anderen von dem Verhältnis der Stimmrechte der gebundenen Aktionäre untereinander im Pool. Je weniger Aktionäre mit entsprechend geringem Anteil an der Aktiengesellschaft im Pool gebunden sind, umso geringer ist die Verschiebung der Gewichtung der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Aktiengesellschaft. Die Wirksamkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag vom konkreten Bestand der Gesellschafter und des von ihnen gehaltenen Aktienanteils, der im Laufe der Zeit starken Schwankungen unterliegen kann, abhängig zu machen, ist nicht angemessen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beklagten beabsichtigte Übertragung der jeweiligen Mehrheitserfordernisse aus den aktienrechtlichen oder satzungsrechtlichen Erfordernissen in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft auf die Abstimmung in der Schutzgemeinschaft ebenfalls kein sachgerechtes Mittel zur Herstellung eines Gleichklangs der Mehrheitserfordernisse ist. Dies mag hier momentan der Fall sein, da ca. 90 % der Aktien in der Schutzgemeinschaft gebunden und die Beteiligungsverhältnisse so sind, dass die drei Stämme (deren Einigkeit untereinander unterstellt) derzeit jeweils mit mindestens 27 % an der Schutzgemeinschaft und mit mehr als 25 % an der D. AG beteiligt sind (vgl. die Übersicht über die Stimmrechtsverteilung, Anl. K 3). Wäre ein Stamm nur noch mit 26 % an der Schutzgemeinschaft beteiligt, so hätte er dort eine Sperrminorität, während er diese in der D. AG nicht hätte (26 % * 90 % = 23,4 %). Auch in vielen anderen Kostellationen könnte, wenn die Beteiligungs- und Mehrheitsverhältnisse in der Aktiengesellschaft von denen im Stimmbindungspool erheblich abweichen, der Fall eintreten, dass ein Aktionär, der nicht über die notwendige Sperrminorität in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft verfügt, aber die Sperrminorität im Pool erreicht, einen mit entsprechender qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss in der Innengesellschaft verhindert und sich, sofern der Pool insgesamt über 25 % und eine Aktie verfügt, damit eine Sperrminorität für die Hauptversammlung sichert. Durch die Übertragung der Mehrheitserfordernisse aus der Aktiengesellschaft auf die Schutzgemeinschaft würde also lediglich die Mehrheitsbeschaffung erschwert, was dem Vertragszweck - Stimmbündelung und Einflusserhalt in der Aktiengesellschaft - nicht förderlich wäre, ohne dass die eigentlichen Mehrheitsverhältnisse in der Aktiengesellschaft unbedingt widergespiegelt würden. Dies zeigt deutlich, dass eine "Umgehung" der Mehrheitserfordernisse in der Aktiengesellschaft zwar faktisch im Einzelfall möglich ist, jedoch nicht durch andere Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung im Stimmrechtskonsortium verhindert werden kann. Die Unwirksamkeit der Klausel lässt sich daraus nicht herleiten.

(5) Auch aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes des Aktionärs, der über eine Sperrminorität in der Aktiengesellschaft verfügt, lässt sich eine Unwirksamkeit der Klausel nicht herleiten. Die Möglichkeit, bestimmte Entscheidungen aufgrund des Aktienanteils verhindern zu können, ist kein Recht, auf das er nicht wirksam verzichten könnte. Zum einen ist die Vereinbarung der Stimmbindung in einer Einzelabsprache unbestritten unabhängig von den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen ohne weiteres möglich. Zum anderen ist ein Aktionär nicht gehindert, freiwillig aufgrund einer Vereinbarung nicht zur Hauptversammlung zu erscheinen oder abzustimmen.

Ein solcher Verzicht auf eine unabhängige Stimmabgabe liegt in der freiwillig eingegangenen Verpflichtung der Mitglieder der Schutzgemeinschaft, wenn sie sich verpflichten, entsprechend der dort gefassten Beschlüsse zu stimmen. Dabei ist für den Minderheitenaktionär bei Vertragsschluss erkennbar - wenn er auch die in Zukunft zu treffenden Entscheidungen nicht kennt - dass die Regelung über die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, seine Sperrminorität faktisch aushebeln kann.

(6) Dass die Vereinbarung im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages getroffen wurde, hindert diese Beurteilung nicht. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Aktionär sich schuldrechtlich verpflichten kann, im Einzelfall zu konkreten Beschlussvorlagen in festgelegter Weise zu stimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beschluss in der Hauptversammlung eine qualifizierte Mehrheit oder eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Hier handelt es sich nicht um eine solche konkrete Einzelabstimmung. Vielmehr ist zunächst eine generelle Regelung, die auf Dauer angelegt ist, vereinbart worden, wie das Abstimmungsverhalten im Einzelfall zu ermitteln ist. Darin liegt die Verpflichtung der Mitglieder der Schutzgemeinschaft, sich zu gegebener Zeit entsprechend diesem Modus zu verhalten. Insoweit unterscheidet sich die Situation von einer konkreten Einzelabstimmung, bei der der Aktionär weiß, um welchen Beschluss es sich handelt. Es liegt in der Natur der Sache, dass er bei der Gründung der Innengesellschaft durch Abschluss des Schutzgemeinschaftsvertrages nicht übersehen kann, welche Entscheidungen vielleicht Jahre später zu treffen sind.

Zu Recht weist das Landgericht jedoch darauf hin, dass dies für ein Dauerschuldverhältnis nicht untypisch ist. Vielmehr ist häufig nicht absehbar, welche gesellschaftsrechtlichen oder persönlichen Auswirkungen der Abschluss eines solchen Vertrages hat. Kommt es zu neuen, unvorhergesehenen Situationen, die mit dem Vertragszweck nicht mehr zu vereinbaren sind, so bietet das Recht allgemeine Institute, die eine Anpassung des Vertrages oder aber dessen Auflösung erlauben. Solche Gestaltungsmöglichkeiten sind auch bei einem Stimmbindungsvertrag in Form einer Innengesellschaft denkbar. So sieht der Schutzgemeinschaftsvertrag die Möglichkeit einer Kündigung mit zweijähriger Kündigungsfrist vor, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist ebenfalls möglich (s. auch unten d)). Darüber hinaus wird die Verpflichtung zu einem bestimmten Stimmverhalten von vornherein sowohl durch die Treupflicht der Gesellschafter der Innengesellschaft untereinander als auch durch die Treupflicht des Aktionärs gegenüber seinen Mitaktionären begrenzt.

Dabei darf bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Mehrheitsklausel des Schutzgemeinschaftsvertrages nicht der Zweck der Innengesellschaft außer Acht gelassen werden. Gesellschaftszweck war es zum einen, die Kapitalbeteiligungen im Familienbesitz zu erhalten, zum anderen durch eine Bündelung der Stimmen den beherrschenden Einfluss der Familien K. /S. , die derzeit insgesamt über ca. 90 % der Aktien an den Vertragsunternehmen verfügen, zu erhalten. Dieser letzte gerade für Familiengesellschaften legitime Zweck kann nur erreicht werden, wenn auf Dauer sichergestellt wird, dass das Stimmverhalten innerhalb der Schutzgemeinschaft koordiniert wird. Dafür ist ein Mehrheitsbeschluss geeignet. Sein Erfordernis gewährleistet darüber hinaus den einzelnen Mitgliedern erheblich mehr Einflussnahme als beispielsweise eine Stimmabgabe in der Hauptversammlung durch den Geschäftsführer oder eine solche nach Weisung, wie sie in manchen Familiengesellschaften vorgesehen ist.

(7) Schließlich hindert nicht die Treupflicht die Vereinbarung der entsprechenden Abstimmungsregelung. Zwar bestehen auch zwischen Aktionären gewisse Treuepflichten (BGH, Urteil vom 01.02.1988 - II ZR 75/87 - BGHZ 103, 184, 194 f.; BGH, Urteil vom 20.03.1995 - II ZR 205/94 - BGHZ 129, 136, 142 ff.; Hüffer, a. a. O., § 53a Rn. 2; Odersky, Stimmbindungen in Pool und "Unterpool", Festschrift für Luther 2000, S. 566). Es gibt jedoch keine Pflicht der Aktionäre untereinander, Fraktions- oder Poolbildung zu unterlassen (Odersky, a. a. O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.01.1951 - II ZR 18/50 - NJW 1951, 268 für die KG).

d) Schließlich kann aus der Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und den mit einer Andienungspflicht verbundenen Kündigungsregelungen nichts für die Unwirksamkeit der Regelung und gegen die Verpflichtung der Beklagten, entsprechend den Beschlüssen zu stimmen, hergeleitet werden. Eine auf Dauer angelegte Innengesellschaft mit Stimmbindung ist nicht ungewöhnlich. Die Verpflichtung der Beklagten ist auch nicht etwa deswegen unwirksam, weil sie sich aus der Bindungswirkung nicht oder faktisch nur unter unzumutbaren Bedingungen, die geeignet wären, sie von einer Kündigung der Gesellschaft abzuhalten, befreien könnten.

Der Bundesgerichtshof hat die Kündigungsregelung des Schutzgemeinschaftsvertrages der Parteien einschließlich der Verpflichtung, den verbleibenden Mitgliedern die Kapitalgesellschaftsanteile zur Übernahme anzubieten, für wirksam erachtet (BGH a. a. O., BGHZ 126, 226, 238 = NJW 1994, 2536). Davon ist auch hier auszugehen. Unter Berücksichtigung des Gesellschaftszwecks, nämlich einerseits Erhalt des Einflusses der Familienaktionäre durch Stimmbündelung und andererseits Erhalt des Kapitalgesellschaftsbesitzes in der Familie, ist es auch in Bezug auf die Stimmbindungsvereinbarung nicht unangemessen, dass der Familienaktionär, der sich der Stimmbindung in Zukunft nicht mehr oder nur eingeschränkt unterwerfen will, den übrigen Mitgliedern seine Kapitalgesellschaftsanteile anbieten muss.

e) Nach alledem besteht die Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages, entsprechend den Beschlüssen der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der D. AG abzustimmen, auch in den Fällen, in denen gem. § 4 Abs. 3 des Vertrages die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit erfolgte, während in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 erforderlich ist. Dies war im Tenor auszusprechen. Die Beklagten können sich danach allenfalls darauf berufen, dass die entsprechende Stimmabgabe zu den Anträgen aus inhaltlichen Gründen nicht gefordert werden kann, insbesondere weil sie einen gesetzeswidrigen Inhalt haben oder das Mitglied der Schutzgemeinschaft gegen seine Treuepflichten verstieße, wenn es entsprechend abstimmen würde. Diese Fälle sind vom Feststellungsausspruch nicht umfasst, wie die Formulierung verdeutlicht. Denn die inhaltliche Kontrolle der Beschlüsse ist unabhängig von der Beschlussfassung vorzunehmen.

II. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag konnte durch Teilurteil erfolgen.

Ein Teil-Urteil gem. § 301 ZPO kann grundsätzlich nur dann ergehen, wenn verschiedene Streitgegenstände vorliegen oder ein Streitgegenstand in der Art und Weise teilbar ist, dass getrennte Entscheidungen über die Teile ergehen können, ohne dass die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.

1. Danach ist ein Teilurteil dann unzulässig, wenn zwei Teilansprüche von derselben Vorfrage abhängig sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. 7. 2004 - VII ZR 232/01 - BGH-Report 2004, 1578, 1579 = NZBau 2004, 614, 615; Musielak in: Musielak, 4. Aufl., § 301 Rn. 11 f.; Schumann in: Stein/Jonas, 21. Aufl., § 301 Rn. 84; Vollkommer in: Zöller, 24. Aufl., § 301 Rn. 7 jeweils m. w. N.). Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Anschluss an das Reichsgericht allerdings dann, wenn es sich bei dem Feststellungsantrag - wie hier (s. o. I.1. a)) - um eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO handelt; über diese kann ungeachtet ihrer Präjudizialität für den Hauptantrag durch Teilurteil entschieden werden (BGH, Urteil vom 27.10.1960 - III ZR 80/58 - NJW 1961, 75 unter Hinweis auf RGZ 170, 328, 330; Schumann in: Stein/Jonas, a. a. O., § 256 Rn. 160 m. w. N.; Lüke in: Münchener Kommentar, ZPO, § 256 Rn. 87 m. w. N.). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Teilurteils kommt es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug und die Auffassung des Berufungsgerichts an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.10.1991, - V ZR 341/89 -, MDR 1992, 411).

2. Der Rechtstreit ist bezüglich der Zahlungsanträge noch nicht entscheidungsreif. Schon deshalb sieht sich der Senat nicht veranlasst, den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreit "hochzuziehen" und im Rahmen des Berufungsrechtszugs zu entscheiden. Auch für diese Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat und dessen Rechtsauffassung an. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Beklagten schuldhaft zwei Vertragsverstöße begangen haben, jedoch sind aus den unter b) dargelegten Gründen die für die Bemessung der Vertragsstrafe entscheidenden Umstände noch nicht hinreichend aufgeklärt.

a) Jeder der Beklagten hat durch sein Abstimmungsverhalten am 05.05.2000 und am 25.04.2001 in der Gesellschafterversammlung der DGF Stoess AG zweimal die Vertragsstrafen gem. § 8 des Schutzgemeinschaftsvertrages verwirkt.

aa) In § 8 Abs. 1 a) des Vertrages ist die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Rechtsausübung gem. § 5 Abs. 2 des Vertrages in Höhe von 25 % des Nennbetrages der Geschäftsanteile am betreffenden Vertragsunternehmen des Mitglieds der Schutzgemeinschaft vereinbart. Gem. § 8 Abs. 2 sind die Vertragsstrafen sofort fällig und von der Geschäftsführung unverzüglich einzuziehen und unter die vertragstreuen Mitglieder der Schutzgemeinschaft zu verteilen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich - mit der Berufung nicht mehr angegriffen - die Berechtigung der Klägerin, die Vertragsstrafen von den Beklagten zu fordern. Die Außenvollmacht richtet sich gem. § 714 BGB in der Regel nach dem Umfang der Geschäftsführung.

§ 8 Abs. 1 a) des Vertrages ist wirksam. Einwendungen dagegen haben die Parteien nicht erhoben. Es kann dahinstehen, ob sich möglicherweise Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsstrafenregelung in § 8 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages betreffend das Übernahmerecht des (inzwischen verstorbenen) H. K. und der Klägerin ergeben. Da hier nur der Zahlungsantrag verfolgt wird, beide Regelungen voneinander unabhängig sind und nur alternativ geltend gemacht werden können, könnte selbst im Fall der Nichtigkeit von § 8 Abs. 3 die Vertragsstrafenklausel in § 8 Abs. 1 unabhängig davon bestehen bleiben (§ 11 Abs. 3 des Vertrages, § 139 BGB).

bb) Den Beklagten sind jeweils 2 Vertragsverstöße zur Last zu legen.

(1) Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es lägen insgesamt 5 Vertragsverstöße vor, nämlich 4 Vertragsverstöße durch die Abstimmungen am 05.05.2000 und ein Verstoß durch die Abstimmung am 25.04.2001. Dabei hat sie zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, dass die Tagesordnungspunkte 5-8 Einzelmaßnahmen eines einheitlichen Umstrukturierungskonzepts bildeten, sodass nur ein Vertragsverstoß in dem abweichenden Abstimmungsverhalten der Beklagten liege, während die Tagesordnungspunkte 9-11 jeweils inhaltlich eigenständige Maßnahmen darstellten, sodass das abweichende Abstimmungsverhalten in diesen Tagesordnungspunkten jeweils ein Vertragsverstoß sei. Am 25.04.2001 stimmten die Beklagten nur in einem Tagesordnungspunkt (TOP 5) abweichend von der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

(2) Die Auslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" hat, richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 323/98 - BGH-report 2001, 473, 474 = NJW 2001, 2622, 2623 für eine Unterlassungsverpflichtung m. w. N.). Neben dem Inhalt der Vertragserklärungen sind demgemäss für die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens und die Interessenlage der Parteien maßgeblich. Wenn der Wortlaut auslegungsbedürftig ist, kommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt an. Daneben ist aber Sinn und Zweck der Regelung sowie der Interessenlage der Parteien Rechnung zu tragen.

Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 a) nimmt als Gegenstand für den Vertragsverstoß "die Verpflichtung zur Rechtsausübung gem. § 5 Abs. 2, 3, 5 und 6" an. Der Vertragsverstoß ist damit nicht eindeutig beschrieben. In § 5 Abs. 2 des Vertrages heißt es, "jedes Mitglied der Schutzgemeinschaft ist verpflichtet, in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsunternehmen sein Stimm- und Antragsrecht entsprechend den dafür gefassten Beschlüssen auszuüben oder durch einen zugelassenen Bevollmächtigten ausüben zu lassen". Nach § 5 Abs. 1 ist durch Abhaltung einer Mitgliederversammlung vor jeder Gesellschafterversammlung der Vertragsunternehmen oder im Wege der schriftlichen Umfrage darüber abzustimmen, "in welchem Sinne die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Gesellschafterversammlung ihre Stimme abzugeben und Anträge zu stellen haben".

Der Senat legt in Anwendung der dargestellten Grundsätze die Vertragsstrafenklausel im Zusammenspiel mit den Verpflichtungen gem. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des Vertrages dahingehend aus, dass sich ein strafbewehrter Verstoß jeweils zeitlich auf das Abstimmungsverhalten in einer Hauptversammlung bezieht. Ein Mitglied der Schutzgemeinschaft verwirkt die Vertragsstrafe also einmal, wenn er abweichend vom Beschlussergebnis der Schutzgemeinschaft in einer bestimmten Gesellschafterversammlung des Vertragsunternehmens stimmt, unabhängig davon, in wie vielen Tagesordnungspunkten er abweichend stimmt.

Dafür spricht zunächst die notwendige Bestimmbarkeit des geschuldeten Verhaltens und der drohenden Vertragsstrafe. Ein Vertragsstrafeversprechen ist eine vertragliche Abrede und muss die strafauslösende Pflichtverletzung und die zu leistende Strafe bestimmen oder bestimmbar bezeichnen (BGH, Urteil vom 13.03.1975 - VII ZR 205/73 - LM, § 339 Nr. 19 = MDR 1975, 656, OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.1986 - 6 U 591/85 - WRP 1986, 694). Allerdings werden an die Bestimmbarkeit der Pflichtverletzung nur geringe Anforderungen gestellt. Hier zeigt aber bereits der Vortrag der Klägerin, zu welchen Problemen die von ihr vorgenommene Auslegung führt. Beide Parteien gehen davon aus, dass nicht jede abweichende Abbstimmung zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt die Vertragsstrafe auslöst. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass eine Vertragsstrafe für jedes einzelne Abstimmungsverhalten dann nicht verwirkt sein kann, wenn über die Tagesordnungspunkte sinnvoller Weise nur gemeinsam in einem Sinne abgestimmt werden könne. Denn in einem solchen Fall kann dem Abstimmenden nur vorgeworfen werden, eine Gesamtmaßnahme entgegen dem gefassten Beschluss in der Schutzgemeinschaft abzulehnen. Ein unterschiedliches Stimmverhalten wäre unlogisch und dem Mitglied nicht anzusinnen. Da es sich bei der D. AG um ein weltweit operierendes Unternehmen mit erheblichem Umsatz und zahlreichen Tochtergesellschaften handelt, ist die Abgrenzung, welche Tagesordnungspunkte einer Gesellschafterversammlung ein einheitliches Vorhaben betreffen, welche Tagesordnungspunkte unabhängig davon sind oder aber ggf. in Zusammenhang mit einem bereits auf einer anderen Hauptversammlung beschlossenen Vorhaben stehen, mit so großen Unsicherheiten behaftet, dass diese im Rahmen einer Vertragsstrafenklausel nicht hinzunehmen sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es keinen Grundsatz gibt, Vertragsstrafeversprechen im Zweifel eng auszulegen (BGH, Urteil vom 20.06.1991 - I ZR 277/89 - NJW-RR 1991, 1318, 1319). Mit der Auslegung des Senats wird die Bestimmtheit der Klausel gewahrt und das Mitglied der Schutzgemeinschaft, das seinen Vertragsverstoß ins Kalkül zieht, hat die notwendige Sicherheit, um die Folgen abzuschätzen.

Die Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Nennbetrages der Beteiligung für jeden Vertragsverstoß ist so hoch, dass auch durch diese Auslegung der Zweck der Vertragsstrafe, nämlich sicherzustellen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft sich an das Abstimmungsergebnis halten, und damit auch den Gesellschaftszweck zu sichern, eine einheitliche Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Familienmitglieder in der D. AG durch Stimmbündelung zu erhalten (§ 1 Abs. 2 des Vertrages), erreicht wird. Angesichts der Höhe erscheint es nicht notwendig, jede einzelne abweichende Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt auf der Gesellschafterversammlung der D. AG erneut mit einer Vertragsstrafe zu belegen. Vielmehr könnte es so zu einer vollkommen unangemessenen Kumulierung von Einzelstrafen kommen, deren Höhe dann außer Verhältnis zu den Verstößen stünde.

Auch wenn der Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Bürgerlichen Recht nicht anerkannt werden kann, weil die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, nur nach der Vertragsauslegung im Einzelfall entschieden werden kann, nicht aber nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 323/98 - BGH-Report 2002, 473, 475 = NJW 2001, 2622, 2624 für eine Unterlassungsverpflichtung, in Abweichung von BGH, Urteil vom 10.12.1992 - I ZR 186/90 - BGHZ 121, 13, 15 ff. = NJW 1993, 721; anders wohl auch Gottwald in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 339 Rn. 39), so kann doch der Rechtsgedanke, wie er unter Berufung auf den Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs angewandt worden ist, Bedeutung gewinnen. So wird sich regelmäßig ergeben, dass nach Sinn und Zweck des Vertrages nicht für jede einzelne Tat eine Strafe verwirkt ist. Vielmehr werden einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrags als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein (BGH, a. a. O., BGH-report 2001, 473, 475 = NJW 2001, 2622, 2624). Dies ist hier im Hinblick auf den Vertragstext für die Abstimmungen in einer Hauptversammlung anzunehmen. In § 5 Abs. 1 S. 1 wird lediglich ganz allgemein festgelegt, dass darüber abzustimmen sei, in welchem Sinne die Mitglieder der Schutzgemeinschaft "in der Gesellschafterversammlung" ihre Stimme abzugeben und Anträge zu stellen haben. Dieser allgemeinen Formulierung lässt sich gerade nicht entnehmen, wovon auch beide Parteien ausgehen, dass mit jeder einzelnen abweichenden Abstimmung die Vertragsstrafe von immerhin 25 % des Nennbetrages der entsprechenden Kapitalbeteiligung verwirkt wird.

(3) Nach der obigen Auslegung der Vertragsstrafenklausel haben die Beklagten zu 1-4 jeweils durch ihr Abstimmungsverhalten am 05.05.2000 und am 25.04.2001 zweimal die Vertragsstrafe verwirkt. Dies gilt nach der oben unter II. dargelegten Auffassung unabhängig davon, ob die Beschlüsse in der D. AG zur Annahme der qualifizierten Mehrheit bedurften oder nicht.

cc) Der Strafanspruch entfällt nicht deshalb, weil die Beklagten die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätten.

Das Abstimmungsverhalten erfolgte in Kenntnis der vertraglichen Regelung und des Beschlussergebnisses in der Schutzgemeinschaft. Es war daher vorsätzlich. Ein Verschulden könnte allenfalls dann entfallen, wenn die Beklagten hier einem unvermeidbaren Rechtsirrtum unterlagen, sich also ohne weiteres auf das Rechtsgutachten des Prof. H. vom 28.05.1999 verlassen durften. Dies machen die Beklagten geltend, indem sie vortragen, die Umstrukturierungsmaßnahmen der D. AG seien bereits Gegenstand früherer Hauptversammlungen gewesen, seien dann aber angeblich endgültig nicht weiterverfolgt worden. Deshalb hätten sie das vorsorglich eingeholte Rechtsgutachten nicht mehr benötigt und erst in der Hauptversammlung im Mai 2000, als die Umstrukturierungspläne überraschend wieder auf der Tagesordnung gestanden hätten, der Klägerin zugänglich gemacht und sich entsprechend dem fundierten Gutachten, dem keinerlei anders lautende gerichtliche Entscheidungen entgegegenstanden, verhalten.

Damit können sie ihr Verschulden nicht ausräumen. Das Gutachten stammt von Mai 1999. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine aktuelle Umstrukturierungsmaßnahme (mehr) angestanden haben sollte, mussten die Beklagten damit rechnen, dass es jederzeit wieder zu einer Situation kommen konnte, bei der es auf die Mehrheitserfordernisse gem. § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages ankam. Allein der Umfang der Geschäftstätigkeit der D. AG mit mehreren Tochtergesellschaften legte es nahe, dass es immer wieder zu Maßnahmen kommen würde, die in der Gesellschafterversammlung einer qualifizierten Mehrheit bedurften. Zwar kann ein Schuldner selbst bei verbleibender Rechtsunsicherheit nicht gezwungen werden, seine Rechte endgültig aufzugeben. Deshalb dürfen Gestaltungsrechte, die andernfalls verfallen, auch bei Rechtsunsicherheit ausgeübt werden (Grundmann in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 276 Rn. 75). Eine solche Situation war hier aber nicht gegeben. Zwar drohten die Rechte der Beklagten in den Hauptversammlungen vom 05.05.2000 und vom 25.04.2001 in der D. AG zu verfallen, wenn sie sich abstimmungsgemäß verhielten. Dies ist jedoch nicht der entscheidende Ansatzpunkt für die Frage des Verschuldens.

Die Beklagten tragen selbst vor, dass bereits 1989 zwischen den Gesellschaftern Streit darüber bestand, ob § 4 Abs. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages auch für Beschlüsse wirksam sei, die der qualifizierten Mehrheit in der Aktiengesellschaft bedurften. Darüber hinaus schwelte dieser Streit seit 1994 mehr oder weniger unterschwellig weiter. Es bestand auch in der Folgezeit Streit über das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für die Beschlüsse in der Aktiengesellschaft betreffend Einzelmaßnahmen, von denen die Beklagten annahmen, dass sie der schrittweisen Umstrukturierung des Unternehmens dienen sollten. Sie selbst tragen vor (II 181), sie hätten der Erklärung des Vorstandes nicht geglaubt, das Neustrukturierungskonzept sei ad acta gelegt. Angesichts der enormen Bedeutung, die einerseits die Umstrukturierungsmaßnahmen für eine Aktiengesellschaft dieser Größenordnung haben, andererseits die Bindungswirkung der Klausel für die Mitglieder der Schutzgemeinschaft, die ganz maßgeblich einen der beiden Gesellschaftszwecke, nämlich den Erhalt des Einflusses der Familienmitglieder durch Stimmbündelung sicherstellen sollte, durften die Beklagte nicht buchstäblich "bis zum letzten Tag" abwarten, um sich dann einer bestrittenen Rechtsmeinung, die sich auf keinerlei Rechtsprechung stützen konnte, anzuschließen. Vielmehr waren sie gehalten, rechtzeitig diese Frage - notfalls gerichtlich im Wege der Feststellungsklage - zu klären. Taten sie das nicht, so begaben sie sich sehenden Auges bei vollkommen ungeklärter Rechtslage in die Situation, die die Vertragsstrafe auslösen konnte. Ein solches Verhalten ist nicht nur allgemein, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht hinzunehmen. Der Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung geschah damit schuldhaft.

b) Der Senat kann jedoch über die Höhe der Vertragsstrafe, deren Herabsetzung die Beklagten gem. § 343 BGB beantragt haben, nicht entscheiden, weil die Sache insoweit nicht entscheidungsreif ist.

aa) Die Höhe der Vertragsstrafe ergibt sich aus § 8 Abs. 1 a mit 25 % des Nennbetrages der D. AG. Die Vertragsstrafenklausel ist nicht unwirksam (s. oben unter 1.). Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 138 BGB. Dieser ist nicht schon bei unverhältnismäßiger Höhe der Vertragsstrafe anwendbar, es müssen vielmehr besondere Umstände in Bezug auf Inhalt, Beweggrund oder Zweck der Abrede hinzutreten (vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 343 Rn. 3 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben bereits dargelegt, rechtfertigt der Zweck der Innengesellschaft auch eine drastische Vertragsstrafe, wie sie hier vorgesehen ist. In der Auslegung, die der Senat der Vertragsstrafenklausel gegeben hat, ist die Vertragsstrafe angesichts der Bedeutung der Stimmbindungsabrede im Gesamtgefüge des Vertrages im Ergebnis nicht zu beanstanden.

bb) Der Senat kann jedoch über den Antrag auf Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. § 343 BGB nicht entscheiden.

Der Antrag ist zuzulassen, obwohl es der Prozessförderungspflicht gem. § 282 ZPO entsprochen hätte, diesen Antrag bereits in der Klagerwiderung zu stellen. Auch wenn der Antrag auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nicht als neues Angriffsmittel i. S. d. § 531 ZPO angesehen wird, so gilt dies jedenfalls nicht für die zur Begründung des Antrags angeführten Behauptungen. Diese sind hier gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausnahmsweise ungeachtet des Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht nach § 282 ZPO zuzulassen. Das Landgericht hat nach schriftlichem Vorverfahren ohne weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2003 die Sach- und Rechtslage erörtert (Protokoll vom 01.07.2003, I 149). Weiter ist im Protokoll aufgenommen, dass die Parteien über eine Beschränkung des Streitstoffs verhandeln und sich zu den Rechtsfragen noch äußern wollen. Daraus ist zu entnehmen und davon gehen auch beide Parteien übereinstimmend aus, dass das Landgericht den Rechtsstreit im Verkündungstermin nicht insgesamt entscheiden wollte. Von einer Nachlässigkeit der Beklagten im ersten Rechtszug kann daher angesichts des Verlaufs des Verfahrens nicht ausgegangen werden. Auch eine Verspätung liegt nicht vor. Aufgrund des ergangenen Teilurteils, das die Beklagten mit der Berufung angefochten haben, und der vor dem Termin ergangenen Hinweise des Senats auf die Unzulässigkeit des Teilurteils und eine evtl. in Betracht kommende Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, mussten die Beklagten nicht damit rechnen, dass der Senat sich erstmals mit den Zahlungsanträgen auseinandersetzt. Dazu hatten sie erst Anlass in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der das Feststellungsbegehren durch die Klägerin klargestellt wurde. Deshalb hat der Senat sich zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten veranlasst gesehen. Der nunmehr erfolgte Vortrag zum Grad des Verschuldens und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten (wenn auch insoweit nicht in allen Bereichen ausreichend) ist, zwischen den Parteien zumindest teilweise streitig.

Für die Angemessenheit der Strafe sind vor allem Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und das Verschulden des Verletzers entscheidend (BGH, Urteil vom 30.09.1993 - I ZR 54/91 - NJW 1994, 45, 47). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel (BGH, Urteil vom 07.10.1982 - I ZR 120/80 - NJW 1983, 942, 943) und als pauschalierter Schadensersatz (BGH a. a. O., NJW 1994, 45, 47), das Interesse des Gläubigers an der Verhinderung der Handlung (BGH a. a. O., NJW 1983, 942), die Art des Verstoßes, der Verschuldensgrad und die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Die nach diesen Grundsätzen erforderliche umfassende Abwägung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte mit deren Gewichtung im Einzelnen ist ohne weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände und eine eventuelle Ergänzung des Vortrags nicht möglich, so dass eine Entscheidung über die Zahlungsanträge nicht ergehen kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Wirksamkeit von Stimmbindungsverträgen, die auch in Fällen, in denen in der Kapitalgesellschaft für den Beschluss eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit vorsehen, ergangen ist und diese Frage über den hier entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung im Bereich der Wirtschaft hat.

Ende der Entscheidung

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