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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 7 U 193/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB §§ 823 ff. | |
BGB § 852 Abs. 1 | |
BGB § 852 Abs. 2 | |
ZPO § 270 Abs. 3 | |
ZPO § 377 Abs. 3 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 546 |
Leitsatz:
1. Vor einer Leitungsanästhesie für die Wurzelbehandlung eines Zahns im Unterkiefer ist jedenfalls über die Gefahr eines vorübergehenden Schädigung des nervus mandibularis / nervus alveolaris inferior aufzuklären.
2. Ein Entscheidungskonflikt ist nicht plausibel, wenn der Patient von der eingetretenen bzw. geltend gemachten Schädigung derart befangen ist, daß er sich in die damalige Entscheidungssituation nicht mehr zurückversetzen kann und deshalb zu einer beliebigen Darstellung des Entscheidungskonflikts bereit ist.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 26. Mai 2000
Herb Alnsp. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
wegen Schadensersatzes aus zahnärztlicher Behandlung
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Glanzmann
Richter am Oberlandesgericht Müller
Richter am Oberlandesgericht Dr. Burgermeister
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 04. Juni 1997 - 3 O 272/95 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.07.1990 suchte die Klägerin den Beklagten, der seit 1977 ihr Zahnarzt war, wegen Schmerzen im linken Unterkieferbereich des Beklagten auf, der daraufhin eine Wurzelbehandlung des Zahnes Nr. 37 begann und zur örtlichen Betäubung eine Leitungsanästhesie anlegte. Beim Einstich der Injektionsnadel verspürte die Klägerin einen heftigen Schmerz und zuckte zurück. Der Beklagte applizierte mittels der Leitungsanästhesie den Rest des Anästhetikums und nahm anschließend eine zweite anästhesierende periphäre (buccale) Anästhesie vor. Anschließend befreite er die drei Wurzelkanäle vom erkrankten Nerven (Vitalexstirpation) und verabreichte wegen einer starken Blutung, derenwegen er die Wurzelbehandlung nicht zu Ende führen konnte, eine medikamentöse Einlage.
Durch die Injektion der Leitungsanästhesie wurde der Nervus mandibularis verletzt. Nachdem die Betäubungswirkung abgeklungen war, verblieb bei der Klägerin im Bereich der Unterlippe eine Pelzigkeit und Gefühllosigkeit. Ferner traten bei ihr eine Kieferklemme sowie eine schmerzhafte Lymphknotenschwellung auf und ferner eine Sehbehinderung am linken Auge.
Wegen dieser Beschwerden begab sich die Klägerin am 27.07.1990 erneut zum Beklagten, der eine Mandibularis-Parese als Folge der Leitungsanästhesie sowie eine Kieferklemme und eine schmerzhafte Lymphknotenschwellung feststellte. Am 02.08.1990 suchte die Klägerin wegen andauernder Schmerzen den Zahnarzt Dr. K auf - der Beklagte hatte der Klägerin mitgeteilt, daß er in Urlaub gehen werde. Dr. K führte in der Folgezeit die Wurzelbehandlung zu Ende.
Die Nervverletzung hat sich bei der Klägerin nicht zurückgebildet. Sie leidet noch heute unter der Parästhesie, u.a. auch unter Schmerzen im linken Kinnbereich bis zur Lippenmitte und zum Mundwinkel. Umfang der Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie die Ursächlichkeit eines Teils der geklagten Schmerzen sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.08.1991 wandte sich die Klägerin an die Gutachterkommission für Fragen Zahnärztlicher Hatung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, die mit ihrem der Klägerin unter dem 26.08.1993 zugesandten Gutachten vom 23.07.1993 einen Behandlungsfehler des Beklagten verneinte.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Verletzung des Nervus mandibularis beruhe auf einem Behandlungsfehler, weil der Beklagte bei der Leitungsanästhesie die Injektionsnadel zu weit vorne eingestochen habe.
Folge man dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G wonach dem Beklagten ein Behandlungsfehler nicht unterlaufen sei, dann hafte der Beklagte wegen unterlassener Aufklärung, weil er sie nicht auf die Risiken einer Leitungsanästhesie hingewiesen habe. Wäre sie hierüber aufgeklärt worden, hätte sie die Leitungsanästhesie nicht vom Beklagten durchführen lassen, sondern hätte sich in eine Zahnklinik begeben, wo sie sich wesentlich sicherer gefühlt hätte.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch DM 12.000,00, nebst 4 % Zinsen aus DM 10.000,00 seit 24.10.1992 und aus DM 2.000,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der zahnärztlichen Behandlung vom 26.07.1990 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Er habe die notwendige Leitungsanästhesie nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst durchgeführt. Es liege auch kein Aufklärungsversäumnis vor, da das Risiko, das sich bei der Klägerin verwirklicht hat, derart extrem gering gewesen sei, daß hierüber nicht habe aufgeklärt werden müssen. Jedenfalls sei ihm nicht vorzuwerfen, daß er keinen Aufklärungsbedarf gesehen habe, weil in seinem Berufsstand die Überzeugung vorherrsche, eine solche Aufklärung sei nicht nötig. Im übrigen hätte die Klägerin in die Leitungsanästhesie auch eingewilligt, wenn die von ihr verlangte Aufklärung erfolgt wäre.
Das Landgericht hat einen Behandlungsfehler - sachverständig beraten - verneint, ebenso eine Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug:
1. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G müsse bei einer Leitungsanästhesie im Unterkiefer nicht "mehr oder weniger blind" in die Tiefe vorgegangen werden. Ein solches "blindes" Vorgehen entspreche nicht den Regeln der ärztlichen Kunst und sei vermeidbar.
Der Beklagte habe zur Behandlung des Zahnes 37 (vorletzter Zahn des linken Unterkiefers) die Leitungsanästhesie nicht in die Nähe dieses Zahnes, sondern in fehlerhafter Weise unterhalb der Zähne 32/33 injiziert. Unmittelbar beim Einstich der Injektionsnadel habe sie einen Schmerz wie bei einem elektrischen Schlag verspürt und die Unterlippe sei sofort pelzig geworden. Trotz ihrem Zurückzucken mit dem Kopf habe der Beklagte, was ebenfalls fehlerhaft gewesen sei, den Rest des Anästhetikums verabreicht. Bei der Erörterung vor der Gutachterkommission habe der Beklagte zugegeben, den Einstich der Leitungsanästhesie im Bereich der Zähne 32/33 vorgenommen zu haben. Die Frage des damaligen Vorsitzenden, ob er die Leitungsanästhesie immer so lege, habe der Beklagte bejaht.
Weiter sei es fehlerhaft gewesen, daß der Beklagte nach der Leitungsanästhesie, obwohl sie erklärt habe, es sei bereits alles taub, eine zweite anästhesierende Injektion buccal verabreicht habe, was überflüssig gewesen sei. Auch habe sie in diese Injektion nicht eingewilligt.
Auch diese zweite Injektion sei fehlerhaft ausgeführt worden. Denn durch sie sei ein Muskel getroffen worden, der zur Kieferklemme geführt habe. Am Folgetag habe der Beklagte ihr gegenüber sinngemäß geäußert: "Um Himmels willen, ich habe wohl nicht nur den Nerv, sondern auch den Muskel getroffen".
Hinzukomme, daß der Beklagte sie nach dem 27.07.1990 nicht wegen der vorzunehmenden Folgebehandlung angerufen habe, obwohl er ihr dies am 27.07.1990 zugesagt habe (wobei dahin gestellt bleiben möge, ob diese Pflichtverletzung bei ihr zu einem weiteren Gesundheitsschaden geführt habe).
2. Auch die Dokumentation des Beklagten sei fehlerhaft. Es falle auf, daß die Eintragungen vom 26. und 27.07.1990 in zwei verschiedenen Handschriften geschrieben worden seien, so daß es den Anschein habe, es seien Nachträge vorgenommen worden. Inhaltlich falsch sei der Eintrag unter dem 27.07.1990, daß ihr Röntgenaufnahmen mitgegeben und daß sie eine Überweisung an Dr. B erhalten habe. Unklar sei, was mit "Krankenhausberichte" gemeint sei.
3. Der Beklagte hafte aber auch wegen unterlassener Aufklärung über die Risiken einer Leitungsanästhesie. Der Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, daß er die Leitungsanästhesie nur Millimeter von dem im Unterkiefer verlaufenden Nervus mandibularis spritze mit dem Risiko einer Nervenlähmung, das bei etwa 1:1000 liege.
Als Alternative zur Leitungsanästhesie sei die Behandlung in einer Zahnklinik unter Vollnarkose in Form einer ungefährlichen Maskennarkose ohne Intubierung - und damit unter Ausschluß einer Nervverletzung - in Betracht gekommen, wofür sie sich bei entsprechender Aufklärung entschieden hätte.
4. Als Folge der fehlerhaft gelegten Leitungsanästhesie habe sie eine irreparable Trigeminusneuralgie davongetragen, mit der Folge bis heute bestehender Schmerzen. Nur wenn sie die Lippen nicht bewege und flach liege, sei sie schmerzfrei. Je länger sie spreche, um so mehr nähmen die Schmerzen zu. Bei Wetterwechseln und niedrigen Temperaturen sei sie besonderen Schmerzattacken ausgesetzt.
Die Schädigung aller drei Äste des Nervus Trigeminus führe auch zu einer optisch-kosmetischen Beeinträchtigung ihres Gesichts, weil die linke Gesichtshälfte starr wirke und ihre Mimik schmerzhaft eingeschränkt sei. Auch könne sie den Mund nicht weit genug öffnen. Bei längerem Sprechen wirke der linke Mundwinkel nach oben gezogen, der recht hingegen nach unten hängend.
Außerdem sei durch die Nervschädigung die Sehkraft ihres linken Auges erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden, so daß sie seither eine Lesebrille tragen müsse.
Bei dieser Sachlage sei ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM angemessen.
Da nicht auszuschließen sei, daß der Dauerschaden sich noch weiter verschlechtere und die Gesichtslähmung fortschreite, sei auch der Feststellungsantrag begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet, der Klägerin jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Folgeschaden aus der fehlerhaften Leitungsanästhesie vom 26.07.1990 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
Er bestreitet, die Leitungsanästhesie im Bereich der Zähne 32/33 injiziert und vor der Gutachterkommission die obigen Äußerungen gemacht zu haben. Leitungsanästhesie wie auch die zweite periphere (buccale) Anästhesie seien lege artis ausgeführt worden. Die Nervschädigung sowie die Muskelverkrampfung (Kieferklemme) seien nicht zu vermeidende Komplikationen gewesen. Getroffen worden sei allein der Nervus alveolaris inferior (Teil des Nervus mandibularis).
Das Risiko einer Nervenläsion mit Dauerfolgen sei bei einer Leitungsanästhesie extrem selten. Eine Behandlung in der Zahnklinik unter einer Vollnarkose wäre keine in Betracht zu ziehende Alternative, sondern bei der Klägerin - die keine Risikopatientin gewesen ist - ein Behandlungsfehler gewesen. Es leuchte auch nicht ein, daß die Klägerin anstelle einer Leitungsanästhesie eine Vollnarkose mit erheblich schwerwiegenderen Risiken auf sich genommen hätte.
Im übrigen bestreitet der Beklagte den Umfang der behaupteten Schädigungen, die jedenfalls nicht alle - näher dargetan - auf seine Behandlung zurückzuführen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst ihrer Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluß vom 04.05.2000 (II 225) Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen Direktor des Amtsgerichts a.D. G Dr. R und Dr. E. Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweilige schriftliche Beantwortung der Beweisfragen vom 05.05.2000 (Dr. R und vom 08.05.2000 (Direktor des Amtsgerichts a.D. G und Dr. E) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2000 Bezug genommen (II 237-241; 245 ff.). Die Akten der Gutachterkommission für Fragen Zahnärztlicher, Haftung der Landesärztekammer Baden-Württemberg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Auch nach der im zweiten Rechtszug weiter durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß dem Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler anzulasten ist, der zu den von der Klägerin behaupteten Schädigungen geführt hat. Die Beweislast für einen Behandlungsfehler trägt grundsätzlich der Patient (vgl. BGH VersR 1991, 310).
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) wäre allerdings schon deshalb nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährung (§ 852 Abs. 1 BGB) durch das Verfahren vor der Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung gehemmt i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1983, 20.75). Dieses Verfahren dauerte vom 22.08.1991 bis zum Zugang des mit Schreiben der Gutachterkommission vom 26.08.1993 zugeleiteten Gutachtens, also mehr als zwei Jahre; die der Schadensersatzforderung zugrunde liegende Behandlung war am 26.07.1990, die Klage wurde am 06.06.1995 eingereicht (I 1) und alsbald (§ 270 Abs. 3 ZPO) am 12.06.1995 zugestellt (I 33).
1. Wie die Klägerin selbst nicht ernsthaft in Abrede stellt, war eine Leitungsanästhesie zur Wurzelbehandlung des Zahnes 37 indiziert. Dies hat auch der Sachverständige Prof. Dr. G einleuchtend bestätigt und ausgeführt, daß bei einer schmerzhaften Zahnbehandlung der entsprechende Nerv (hier der Nervus mandibularis) durch eine Leitungsanästhesie ausgeschaltet werden muß.
2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß der Beklagte zur Behandlung des Zahnes 37 (vorletzter Zahn des linken Unterkiefers) die Leitungsanästhesie nicht in der Nähe dieses Zahnes, sondern fehlerhaft unterhalb der Zähne 32/33 injiziert hat. Die Zeugen Direktor des Amtsgerichts a.D. G, Dr. R und Dr. E die entsprechend der Anordnung des Senats die Beweisfrage gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich beantwortet haben, haben die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, der Beklagte habe in der mündlichen Erörterung vor der Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung zugegeben, daß er den Einstich der Leitungsanästhesie zur Behandlung des Zahnes 37 im Bereich der Zähne 32/33 vorgenommen und (durch den Zeugen G unter Beweis gestellt) auf Frage des Vorsitzenden erklärt haben, daß er die Leitungsanästhesie immer so lege. Die Zeugen G (der damalige Vorsitzende der Gutachterkommission) und Dr. E konnten sich an die diesbezüglichen damaligen Erklärungen nicht mehr erinnern. Auch der Zeuge Dr. R der noch im Besitz seiner Notizen über die damalige Erörterung vor der Gutachterkommission ist, hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Er habe sich zwar die damalige Aussage der Klägerin, daß es "beim Einstich bei 33 sofort pelzig" geworden sei, notiert. Nach seinen Unterlagen habe der Beklagte aber einen Einstich bei 33 nicht bestätigt. Es sei auch unsinnig, zur Betäubung des Zahnes 37 die Leitungsanästhesie bei Zahn 33 zu applizieren, weil von hier aus eine Betäubung des Zahnes 37 gar nicht erreichbar sei. Dementsprechend sei auch immer von einer Leitungsanästhesie am Foramen mandibulae gesprochen worden, von wo aus allein eine Betäubung des Zahnes 37 erreichbar sei. Dies steht in Einklang mit den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. G der bei seiner Anhörung vor dem Senat zu dessen Überzeugung einleuchtend dargelegt hat, daß selbst durch eine Injektion im Bereich des dem Zahn 37 näher als der Zahn 33 gelegenen Foramen mentale (34/35) eine Anästhesie des Zahnes 37 nicht erreicht werden könne, da die durch eine normal dosierte (für eine Überdosierung fehlt es an jeden Anhaltspunkten) Leitungsanästhesie hervorgerufene Unterbrechung der Nervenleitbahn, ähnlich wie bei einem stromführenden Kabel, nur ab der Stelle der Injektion nach vorn, nicht aber zurück (in Richtung Hirn) wirkt. Dies bedeutet, daß die Leitungsanästhesie entgegen der Behauptung der Klägerin nicht bei Zahn 33 gesetzt worden sein kann, weil sonst die Anästhesiewirkung im Bereich des Zahnes 37, zu der es unstreitig gekommen ist, nicht eingetreten wäre.
Da die Anästhesie des Zahnes 37 erreicht wurde, kann, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt, der Einstich nur im Foramen mandibulae vorgenommen und deshalb durch den Einstich nur der Nervus mandibularis (= Nervus alveolaris inferior, so der Sachverständige) verletzt worden sein, auch wenn die Klägerin den Schmerz wie von einem "elektrischen Schlag" im Bereich des Zahnes 33 verspürt hat. Die Stelle der Schmerzempfindung muß mit der Einstichstelle nicht identisch sein.
3. Die Klägerin hat auch nicht nachzuweisen vermocht, daß die Verletzung des Nerven bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt, insbesondere durch eine Palpation des Foramen mandibulae hätte vermieden werden können. Der Sachverständige hat hierzu schon in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, daß sich bei einer Leitungsanästhesie im Bereich des Unterkiefers eine Verletzung des Nervus mandibularis (alveolaris) auch bei der gebotenen Sorgfalt nicht sicher vermeiden läßt, weil hier im Gegensatz zum Oberkiefer die Zähne keine Orientierungshilfe für die auszuschaltenden Nerven böten und eine millimetergenaue Ortung des Nervenstammes bei der Technik einer Leitungsanästhesie nicht möglich sei. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er dies dahin einleuchtend erläutert, daß eine Palpation, also ein Ertasten des Foramen im Unterkieferbereich nicht möglich sei. Eine Palpation des sich nach hinten (dorsal) öffnenden Foramen sei schon deshalb erschwert, weil es in seinem Querschnitt von den Nerven bzw. Gefäßen ausgefüllt sei. Hinzu komme, daß über dem Foramen der Kaumuskel mit einer Stärke von ca. 4 cm liege. Dieser Kaumuskel, durch den die Injektion in das Foramen gesetzt werde, mache ein Abtasten völlig unmöglich. Diese Ausführungen überzeugen den Senat. Sie stehen auch nicht in Widerspruch zu den von der Klägerin angeführten Darlegungen auf Bl. 148 des Lehrbuchs "Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Band 1, Allgemeine Chirurgie", bei einer Leitungsanästhesie am Foramen mentale sei eine zuverlässige Anästhesie möglich, ohne daß in den Kanal eingegangen zu werden braucht. Denn im Streitfall handelte es sich - wie oben ausgeführt - nicht um eine Leitungsanästhesie am Foramen mentale, sondern am Foramen mandibulae. Schließlich kann nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht angenommen werden, daß es fehlerhaft war, wenn der Beklagte die Injektion mit der rechten Hand ausgeführt hat.
4. Nach den weiteren, wiederum überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war es auch nicht fehlerhaft, daß der Beklagte, nachdem die Klägerin nach Beginn der Leitungsanästhesie aus Schmerz mit dem Kopf zurückgezuckt war, auch noch den Rest des Anästhetikums appliziert hat. Dabei ist zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin davon auszugehen, daß der Beklagte die Leitungsanästhesie nach der Schmerzreaktion der Klägerin nicht an der selben Stelle, sondern nach einem stückweisen Zurückziehen der Injektionsnadel an einer ungefährlicheren Stelle fortgesetzt hat. In diesem Sinn hat der Sachverständige den Vortrag des Beklagten, daß nach Aspiration der Rest des Anästhetikums appliziert worden sei (II 153), verstanden und wollte auch der Beklagte dieses Vorbringen verstanden wissen. Eine solche Fortsetzung der Leitungsanästhesie ist nach den wiederum überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen nicht fehlerhaft. Daß der Beklagte trotz der Schmerzreaktion an derselben Stelle weiterinjiziert hätte, was, wie der Sachverständige ausgeführt hat, fehlerhaft gewesen wäre, ist durch den hierzu benannten Zeugen G auf dessen Frage in der mündlichen Erörterung vor der Gutachterkommission der Beklagte dieses Vorgehen sinngemäß eingeräumt haben soll, nicht zu beweisen, weil dieser Zeuge sich nach seiner schriftlichen Aussage an die damalige mündliche Erörterung nicht mehr erinnern kann.
Dies gilt selbst dann, wenn man einmal unterstellt, daß der Beklagte die Leitungsanästhesie trotz der Schmerzreaktion der Klägerin an derselben Stelle fortgesetzt hat. Denn jedenfalls ist nicht bewiesen, daß ein solches etwaiges Fehlverhalten für die Schädigung der Klägerin ursächlich oder zumindest mitursächlich war. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, es lasse sich weder sagen noch abgrenzen, ob eine solche Fortsetzung der Injektion nach der Schmerzreaktion der Klägerin zu einem weiteren Schaden geführt oder einen bereits eingetretenen verstärkt hat. Eine Beweiserleichterung käme der Klägerin nicht zugute. Denn die Fortsetzung der Injektion an der selben Stelle wäre jedenfalls kein grober Behandlungsfehler gewesen. Der Sachverständige hat nämlich in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß auch eine starke Schmerzreaktion, eines Patienten (wie von einem "elektrischen Schlag") vom Zahnarzt nicht eindeutig mit dem Treffen des Nerven erklärt werden muß, da sensible Patienten auch bei nervferner Injektion eine Schmerzsensation angeben. So kann es auch beim Beklagten gewesen sein, so daß ihm die etwaige Fortsetzung der Injektion an der gleichen Stelle nicht als grober Behandlungsfehler - mit der Folge einer Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität angelastet werden könnte.
5. Die im Anschluß an die Leitungsanästhesie durchgeführte weitere periphere (buccale) Anästhesie war zwar, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert hat, nicht notwendig, es sei denn, der Beklagte habe beabsichtigt, den Zahn notfalls zu ziehen. Die periphere Anästhesie hat aber nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen keinen Schaden verursacht. Insbesondere ist sie nicht die Ursache für die Kieferklemme. Diese muß vielmehr nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen entweder direkt durch die Leitungsanästhesie oder, was zu vermuten sei, über einen Bluterguß entstanden sein, zu dem es bei einer Leitungsanästhesie auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt kommen kann. Jedenfalls ist nach diesen Darlegungen des Sachverständigen nicht bewiesen, daß die periphere Anästhesie fehlerhaft ausgeführt wurde. Daß es infolge eines Einstichs in den Musculus masseter zu einer Atrophierung dieses Muskels gekommen sei, hielt der Sachverständige für ausgeschlossen, weil dies eine wochenlange Nichtbeanspruchung der Muskeln voraussetzen würde, was nicht angenommen werden könne, weil die Klägerin sich ja über den Mund ernährt habe. Der in dem Arztbrief der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität H wiedergegebene diesbezügliche Befund (AM I 18) könne nicht exakt erhoben worden sein und sei wenig aussagekräftig.
Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Beklagte zur Klägerin am 27.07.1990 angesichts der Kieferklemme geäußert haben sollte, daß er wohl nicht nur den Nerv, sondern auch den Muskel getroffen habe. Denn selbst wenn diese Äußerung gefallen sein sollte, ließe sich daraus nicht schließen, daß der Beklagte tatsächlich den Muskel getroffen und hierdurch die Kieferklemme hervorgerufen hat. Das Wort "wohl" deutet lediglich auf eine Vermutung des Beklagten hin, an der er nicht festgehalten werden kann.
Nach alledem kann nur angenommen werden, daß die periphere (buccale) Anästhesie überflüssig war. Dies führt aber zu keinem Schadensersatzanspruch der Klägerin, weil ihr durch diese Injektion kein Schaden entstanden bzw. nicht bewiesen ist, daß sie durch diese Injektion einen Schaden erlitten hat. Eine ins Gewicht fallende Schmerzempfindung durch die Injektion scheidet schon wegen der sofort einsetzenden anästhetischen Wirkung der peripheren Anästhesie sowie wegen der vorausgegangenen anästhetischen Wirkung der Leitungsanästhesie aus, so daß schon deshalb auch kein geringes Schmerzensgeld zuerkannt werden kann.
6. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte, nachdem die Klägerin ihn am 27.07.1990 aufgesucht und auf die bei ihr aufgetretenen Symptome hingewiesen hatte, seine Verpflichtung zur Nachbehandlung verletzt hat, weil er sie entgegen seiner angeblichen Zusage nicht mehr aus seinem zu Hause verbrachten Urlaub angerufen hat. Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, daß diese etwaige Pflichtverletzung für die von ihr geklagte Schädigung und Beeinträchtigung mitursächlich war bzw. daß diese etwaige Unterlassung die bei ihr bereits durch die Leitungsanästhesie eingetretene Schädigung vergrößert hat.
7. Nach alledem ist ein zu einer Schädigung der Klägerin führender Behandlungsfehler des Beklagten nicht bewiesen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, inwieweit die von der Klägerin behaupteten Schmerzen und Beeinträchtigungen vorliegen und durch die Leitungsanästhesie hervorgerufen worden sind. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß die von der Klägerin geklagte Trigeminusneuralgie, also das Mitbetroffensein aller drei Äste des Trigeminus nicht unmittelbar durch die Injektion hervorgerufen worden sei, d.h. daß die Leitungsanästesie nicht zu irgendwelchen Beeinträchtigungen der beiden anderen Äste des Nervus trigeminus und damit auch nicht zu Sehstörungen der Klägerin geführt haben könne.
II.
Die von der Klägerin behaupteten Dokumentationsmängel sind als solche kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine vertragliche oder deliktische Haftung (vgl. BGH VersR 1993, 836). Es ist auch nicht ersichtlich, daß die von der Klägerin behaupteten Dokumentationsmängel zu Aufklärungsschwierigkeiten geführt haben.
III.
Eine Haftung des Beklagten aus unterbliebener Aufklärung ist mit dem Landgericht ebenfalls zu verneinen.
1. Allerdings ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu bejahen.
Sinn und Zweck der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die Bedeutung des Eingriffs für seine persönliche Situation aufzuzeigen. Ihm soll ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden, die auf ihn zukommen können. Dabei muß ihm insbesondere auch ein allgemeines Bild von den mit dem Eingriff verbundenen Risiken vermittelt werden, wobei auch auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet, hinzuweisen ist (vgl. BGH VersR 1996, 195, 196).
Wie aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G wie auch dem Gutachten der Gutachterkommission vom 23.07.1993 zu entnehmen und wie dem Senat auch aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, kann, wenn auch nur in seltenen Fällen, weil das Anästhetikum möglichst nahe an den zu betäubenden Nerv zu applizieren ist, die Kanülenspitze, ohne daß ein Behandlungsfehler vorliegt, den Nerv selbst treffen mit der Folge einer sich regelmäßig wieder zurückbildenden Nervschädigung. Dies zeigt, daß dieses Risiko mit einer solchen Anästhesie typischerweise verbunden ist. Dieses Risiko ist für den Patienten im allgemeinen überraschend, da er als medizinischer Laie bei einer solchen Injektion, zumal es sich um einen Routineeingriff handelt, mit einer Nervschädigung, die über den üblichen Zeitraum des Abklingens der Betäubungswirkung hinaus längere Zeit andauert und sich mit Pelzigkeit und sonstiger Gefühlsbeeinträchtigung bemerkbar machen, nicht rechnet.
Bei dieser Sachlage kann die Pflicht zur ärztlichen Aufklärung über dieses, wenn auch seltene, Risiko einer Nervschädigung mit der nicht leichtwiegenden Folge einer länger andauernden Gefühlsbeeinträchtigung im Streitfall nicht verneint werden. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Klägerin - wie dem Krankenblatt des Beklagten zu entnehmen ist (s.u.) - schon früher Leitungsanästhesien erhalten hat, die folgenlos geblieben sind. Denn daraus läßt sich nicht schließen, daß die Klägerin das obige Risiko gekannt hat.
2. Eine Haftung des Beklagten scheidet aber deshalb aus, weil die Klägerin nicht plausibel dargelegt hat, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor dem Entscheidungskonflikt gestanden hätte, ob sie in die Durchführung der Leitungsanästhesie eingewilligt hätte oder nicht.
Allerdings steht es zur Beweislast des Arztes, daß der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Durchführung der Leitungsanästhesie eingewilligt hätte. Jedoch muß der Patient, wenn - wie im Streitfall - der Arzt diese Behauptung aufstellt, zunächst plausibel darlegen, daß er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte, ob er dem Eingriff zustimmen soll oder nicht (BGH VersR 1994, 682). Einen solchen Entscheidungskonflikt hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats plausibel dargetan.
Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie angegeben, wenn ihr gesagt worden wäre, daß es in seltenen Fällen zu Nervschädigungen mit Taubheitsgefühl kommen könne, die sich aber zurückbilden, hätte sie es nicht, zugelassen, daß an dem Zahn etwas gemacht werde; die Zahnschmerzen seien nicht so schlimm gewesen; sie hätte zugewartet, bis es gar nicht mehr anders gehe und sich dann eine Vollnarkose geben lassen, und zwar auch dann, wenn sie dabei hätten intubiert werden müssen; eine frühere Vollnarkose bei ihr sei auch gut verlaufen. Zu dieser Darstellung des Entscheidungskonflikt hat die Klägerin aber erst bei ihrer Anhörung vor dem Senat gefunden. Insoweit ist der Wechsel ihres diesbezüglichen Vorbringens auffällig. Nachdem sie sich trotz dem Gutachten der Gutachterkommission, wonach es nicht als Behandlungsfehler zu werten sei, daß bei der Injektion der Nerv getroffen wurde, nicht von Prozeßbeginn an, sondern erst nach Erstattung des einen Behandlungsfehler verneinenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G auf das Aufklärungsversäumnis berufen hat, hat sie im ersten Rechtszug vortragen lassen, bei Aufklärung über die Gefahren und Risiken einer Leitungsanästhesie hätte sie eine Zahnklinik aufgesucht, weil sie sich dort wegen der - wenn auch sich nicht häufig verwirklichenden - Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung sicherer gefühlt hätte. Nachdem das Landgericht dieses Vorbringen im Hinblick darauf, daß die Klägerin zur Nachbehandlung wiederum einen niedergelassenen Zahnarzt (Dr. K) und nicht eine Zahnklinik aufgesucht hat, als nicht plausible Darstellung eines Entscheidungskonflikts gewertet hat, hat die Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals behauptet, der Beklagte hätte sie auf die alternative Möglichkeit der Betäubung durch eine Vollnarkose hinweisen müssen, bei der es sich um eine echte Alternative zur Leitungsanästhesie gehandelt habe. Bei einer solchen Aufklärung hätte sie sich in eine Zahnklinik begeben und die Vitalexstirpation in Vollnarkose durchführen lassen und zwar - wie sie, nachdem der Beklagte auf die Gefahren einer Vollnarkose hingewiesen hatte, erläutert hat - in Form einer ohne Intubation vorgenommene Maskennarkose. Erst bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie dann u.a. die obige Erklärung abgegeben, sie hätte bei einer solchen Aufklärung zunächst noch zugewartet, weil die Zahnschmerzen nicht so schlimm gewesen seien. Schon wegen dieses Wechsels des Vortrags glaubt der Senat nicht, daß die Klägerin tatsächlich vor dem von ihr zuletzt behaupteten Entscheidungskonflikt stand und hält dafür, daß sie das geltend gemachte Aufklärungsversäumnis nunmehr zur Begründung ihrer Schadensersatzklage benutzt, weil sich der Vorwurf eines schuldhaften Behandlungsfehlers nicht beweisen läßt.
Unabhängig davon gilt dies auch deshalb, weil es nicht einleuchtet, daß die Klägerin bereits nach einem Hinweis auf das seltene Risiko von sich wieder zurückbildenden (also nicht bleibenden) Nervschädigungen das Vertrauen in den Beklagten verloren und sich lediglich wegen einer Wurzelbehandlung einer Vollnarkose unterzogen hätte, obwohl der Beklagte bei ihr in vorausgegangener Zeit eine Reihe von Leitungsanästhesien durchgeführt hatte, die alle gut verlaufen waren. Komplikationen bei den vorausgegangenen Behandlungen behauptet die Klägerin selbst nicht, sie bestreitet nur, zuvor schon Leitungsanästhesien erhalten zu haben. Daß aber der Beklagte bei der Klägerin während des obigen Zeitraumes mindestens acht Leitungsanästhesien durchgeführt hat, ist durch die von ihr nicht substantiiert angegriffenen Eintragungen im Krankenblatt bewiesen. Darin sind an den betreffenden Tagen die auch im Unterkiefer durchgeführten Leitungsanästhesien mit "L1" bezeichnet, einer üblichen Abkürzung, wie sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Senat ergibt. Noch weniger leuchtet ein, daß die Klägerin bei einer solchen Aufklärung die bei einer Wurzelbehandlung der vorgenommenen Art (daß der Beklagte mit irgendwelchen Risiken bei der Klägerin hätte rechnen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich) übliche Leitungsanästhesie abgelehnt und sich sogar einer Narkose mit Intubierung unterzogen hätte (wenn sie auf eine solche Möglichkeit hingewiesen worden wäre). Auch hier fällt wiederum auf, daß die Klägerin vor ihrer Anhörung vorgetragen hatte, sie hätte sich deshalb gefahrlos einer Vollnarkose unterzogen, weil eine Maskennarkose ohne Intubation ausgereicht hätte. Erst nachdem der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt hatte, zu einer etwaigen Narkose gehöre auch die Intubierung, hat die Klägerin erklärt, daß sie auch eine Intubierung (über das hierdurch erhöhte Risiko der Narkose war sich die Klägerin bei ihrer Anhörung ersichtlich im Klaren) auf sich genommen hätte.
Die alles begründet die Überzeugung des Senats, daß die Klägerin bei entsprechender Aufklärung nicht vor einem Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei verkennt der Senat nicht, daß es hier nicht darauf ankommt, wie sich ein "vernünftiger" Patient bei Erteilung der erforderlichen Aufklärung voraussichtlich verhalten hätte, sondern daß allein die persönliche Entscheidungssituation der Klägerin aus damaliger Sicht maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1994, 799, 801). Die durchgreifenden Zweifel des Senats gründen in der Person der Klägerin und in dem Eindruck, den sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat gemacht hat. Danach ist der Senat davon überzeugt, daß die Klägerin von der bei ihr eingetretenen bzw. geltend gemachten Schädigung derart befangen ist, daß sie sich in ihre damalige Entscheidungssituation nicht mehr zurückversetzen kann und deshalb, wie auch der Wechsel des diesbezüglichen Vortrags zeigt, zu einer beliebigen Darstellung eines Entscheidungskonflikts bereit ist. Deshalb könnte der Senat der Klägerin den Entscheidungskonflikt selbst dann nicht abnehmen, wenn sie auch auf das nach den Ausführungen des Sachverständigen als äußerste Rarität zu bezeichnende Risiko einer Dauernervschädigung hätte hingewiesen werden müssen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,00 (§ 546 ZPO).
Ende der Entscheidung
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