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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 7 U 221/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 651 d
BGB §§ 651 f
BGB § 823 Abs. 1
1. Es gehört zu den Grundpflichten des Reiseveranstalters, die für ihn tätigen Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und die Art und Weise der Leistungserbringung durch diese regelmäßig zu überwachen. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist er ebenfalls für die Sicherheit und Ungefährlichkeit der einzelnen Reiseveranstaltungen verantwortlich

2. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die im Rahmen der Animation von Dritten erbrachten Leistungen, wenn der Reiseveranstalter diese Reiseleistungen als eigene anbietet.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 221/02

Verkündet am 18. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz aus Reisevertrag u. a.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.11.2002, 3 O 79/02, im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.815,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2001 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 75 % der weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall in der Anlage des Hotels Dominicus Palace in der Dominikanischen Republik am 26.09.2001 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin zu 2 trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie den Gerichtskosten im ersten Rechtszugs 55 %. Der Kläger zu 1 trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug 13 % sowie 28 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte trägt von den Gerichtskosten 32 % und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im ersten Rechtszug 72 %. Im übrigen behält die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags sein Schadensersatz- und Feststellungsbegehren entsprechend seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.05.2003 (Protokoll S. 2, II 53) weiter verfolgt, hat zum Teil Erfolg. Die Beklagte haftet als Reiseveranstalter sowohl deliktisch wegen der Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB als auch vertraglich gem. § 651 d und f BGB, da die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht die von der Beklagten geschuldete Reiseleistung zugleich mangelhaft macht. Allerdings muss sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen.

I.

1. Der Reiseveranstalter ist unabhängig von einer Verkehrsicherungspflicht des Betreibers der Hotelanlage oder des Veranstalters der Animation selbst verpflichtet, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Dabei wird die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die ihn treffenden vertragsrechtlichen Verpflichtungen mitbestimmt, denn mit seinem Reiseangebot übernimmt der Veranstalter Planung und Durchführung der Reise, sodass der Reisende darauf vertrauen darf, dass er alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise erforderliche unternimmt. Deshalb gehörten zu den Grundpflichten des Reiseveranstalters die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit und die regelmäßige Überwachung der Leistungsträger und der Art und Weise der von ihnen erbrachten Leistungen. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist er ebenfalls für die Sicherheit und Ungefährlichkeit der einzelnen Reiseveranstaltungen verantwortlich (BGHZ 103, 298, 304 f.). Davon umfasst sind auch die im Rahmen der Animation von Dritten erbrachten Leistungen, wenn der Reiseveranstalter diese an sich fremden Reiseleistungen als eigene anbietet und damit im Rahmen seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für den Reisenden eröffnet. Dies verpflichtet ihn dazu, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Kunden vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 2000, 1188, 1190). Da die von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen die "regelmäßige Animation" mit umfasste, diese somit Bestandteil des "All inclusive"-Angebots wurde (vgl. die Reisebeschreibung vom 21.09.2001, AH I 1), mussten sich die von der Beklagten zu fordernden Schutzvorkehrungen auch auf diese erstrecken. Die Beklagte hatte daher das im Rahmen der Animation eingesetzte Personal sorgfältig auszuwählen und regelmäßig zu überprüfen, um eine über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gehende Gefährdung der Reiseteilnehmer auszuschließen (BGH NJW-RR 2002, 1056, 1057).

2. Die Erfüllung dieser deliktischen Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte nicht behauptet, sie hat sich in erster Instanz lediglich darauf berufen, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und sonstiger Sorgfaltspflichten nicht vorliege (I 55), ein Verschulden der Animateure fehle und der Kläger sich nicht an die Spielregeln und Instruktionen gehalten habe (I 57 f.). Auch im Berufungsrechtszug wird dazu nicht weiter vorgetragen.

Angesichts des Ortes des Spiels und der konkreten Art und Weise, in der das Spiel ausgeführt wurde, kann - auch wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt - nicht davon ausgegangen werden, dass es in einer Weise durchgeführt wurde, dass jede über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung für die Teilnehmer ausgeschlossen war. Die Teilnehmer sollten in einem Bereich in den Pool springen, in dem dieser nur eine geringe Wassertiefe hatte (nach der zunächst übereinstimmenden Darstellung der Parteien <Kläger I 11; Beklagte I 59> betrug die Wassertiefe 1,00 m bis 1,20 tief; nach der späteren Darstellung der Beklagten <I 123> 135 cm). Damit war bereits aufgrund dieser Umstände das Springen in den Pool risikoreich, wobei es ohne Bedeutung ist, ob dieses Risiko bei entsprechenden sportlichen Fähigkeiten beherrscht werden konnte und ob und in welcher Weise der auszuführende Sprung von den Animateuren vorgeführt wurde. Durch die Demonstration des Sprunges konnten die Animateure nicht sicherstellen, dass einer der Teilnehmer, sei es aus Ungeschicklichkeit oder sei es aus sonstigen Gründen, den Sprung nicht in gleicher Weise ausführte und deshalb auf dem Boden des Pools aufkam. Deshalb kommt es auf die Differenzen zwischen den Parteien über die Namensgebung für den ausgeführten Sprung (Startsprung, Kopfsprung, Bauchplatscher) nicht an. Unstreitig hat sich der Kläger bei einem Sprung in den Pool im Verlauf der Animation dadurch verletzt, dass er dabei auf dem Grund des Pools aufkam.

Da bereits aufgrund dieser Erwägungen die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, denn sie hat nicht dafür Sorge getragen, dass das Spiel nicht an dieser gefährlichen Stelle ausgeführt wird, ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass "mit Anlauf ein Kopfsprung in den Pool gemacht werden sollte" (I 3), was keiner der vernommenen Zeugen bestätigt hat. Nach den Angaben des Zeugen M. sollte ein vor die Brust gehaltener Luftballon durch das Gewicht zwischen Körper und Wasseroberfläche zum Platzen gebracht werden, was der Animateur mit einem Bauchsprung vorgeführt habe (I 219; der Zeuge hat allerdings auch die Version der Beklagten, der Animateur sei mit den Füßen voran aufgekommen, nicht bestätigt, I 221). Der Zeuge D. hat von einem Sprung ähnlich wie bei einem Startsprung gesprochen (I 221), wobei die Beschreibung der Durchführung dieses Sprungs durch den Zeugen allerdings nicht so recht nachvollziehbar ist. Die Zeugin S. konnte zu dem Geschehen nichts angeben.

II.

Da aufgrund dieser Erwägungen die von der Beklagten geschuldete Reiseleistung "Animation" nicht in einer Weise erbracht wurde, dass eine Gefährdung der Reisenden ausgeschlossen war, liegt auch ein Mangel der Reise i. S. v. § 651 f BGB vor. Der Reiseveranstalter muss dafür einstehen, dass die angebotenen Spielmöglichkeiten ungefährlich sind (BGH NJW 2000, 1188, 1189).

III.

Aufgrund des Spielablaufs, wie er sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme darstellt, ist allerdings, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, von einem Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB auszugehen. Dieses kann jedoch nicht daraus hergeleitet werden, dass Hinweisschilder auf die Wassertiefe am Rande des Pools vorhanden gewesen sein sollen und durch ein Hinweisschild auch ein Kopfsprung in den Pool in diesem Bereich untersagt worden sein soll, was der Kläger bestreitet. Selbst wenn die Hinweise auf die Wassertiefe und das Verbot eines Kopfsprungs vorhanden gewesen wären, kann sich dies nicht zu Lasten des Klägers auswirken, weil die Animateure durch die Auswahl des Spielortes zur Missachtung dieser Warnhinweise aufgefordert (animiert) und damit die Gültigkeit dieser Warnhinweise für das Spiel faktisch außer Kraft gesetzt habe, sollte der Kläger tatsächlich einen Kopfsprung gemacht haben.

Das Mitverschulden des Klägers ergibt sich aber daraus, dass er unabhängig von dem Vorhandensein der Schilder erkennen konnte, wie tief das Wasser war, da die zuvor gesprungenen Gäste zumindest kurz im Pool gestanden haben (so M. , I 219). Er konnte deshalb bei der von ihm zu fordernden Sorgfalt die Wassertiefe und damit auch die Gefährlichkeit seines Tuns einschätzen, was er zum Schutz vor möglichen Verletzungen auch tun musste. Die Gefahren eines Sprungs in flaches Wasser, bei dem man nicht mit den Füßen voran aufkommt, sind offensichtlich, sodass an der Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der Situation für den Kläger kein Zweifel besteht. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass er zur Teilnahme an dem Spiel mit Nachdruck (so der Vortrag des Klägers in erster Instanz, I 3) aufgefordert wurde, denn von dem damals 37 Jahre alten Kläger war ohne weiteres zu erwarten, dass er diesem Druck wiedersteht.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kommt dem der Beklagten das deutlich größere Gewicht zu. Allein ihr oblag es zum Schutz der Reisenden durch die Ausgestaltung der Animation und entsprechende Instruktion und Überwachung der vor Ort tätigen Animateure das Schädigungsrisiko im Rahmen des Möglichen auszuschließen. Diese Pflicht wurde in grober Weise dadurch verletzt, dass ausgerechnet an einer Stelle des Pools mit geringer Wassertiefe ein mit einem Sprung ins Wasser verbundenes Spiel durchgeführt wurde, dessen Risiko mit Händen zu greifen war. Da die Reisenden darauf vertrauen durften, dass die Animateure nur ungefährliche Spiele veranstalteten, wurden diese in Sicherheit gewiegt und deren Aufmerksamkeit abgelenkt, so dass zu erwarten war, dass sie die übliche Sorgfalt zur Vermeidung von Gefahren vernachlässigen wird. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Kläger dennoch die Gefährlichkeit hätte erkennen können, nur geringe Bedeutung zu. Der Senat bemisst deshalb den Mitverschuldensanteil des Klägers mit 25%.

Die Hinweise der Beklagten darauf, dass der Kläger freiwillig und auf eigenes Risiko gesprungen sei, sind ungeeignet, einen höheren Mitverschuldensanteil zu begründen, denn sie vernachlässigen die dargestellten Zusammenhänge. Auch wenn sich der Kläger freiwillig an dem Spiel beteiligte, entband dies die Beklagte nicht davon, alle Schutzvorkehrungen zu ergreifen, um ihn vor Schaden zu bewahren. Insofern sprang er gerade nicht auf "eigenes Risiko", ganz abgesehen davon, dass dieser Begriff keine bestimmte rechtliche Bedeutung hat, insbesondere den Verkehrssicherungspflichtigen nicht davon entbindet, die zum Schutz der Reisenden erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Gerade der Umstand, dass der Kläger den Sprung entsprechend der Einweisung durch die Animateure durchgeführt und sich dennoch dabei verletzt hat, worauf die Beklagte in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 27.05.2003 (II 69) mit Recht hinweist, zeigt, dass das Spiel auch bei "richtiger" Ausführung sehr gefährlich war und dem Verhalten des Klägers nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die wesentliche Ursache der Verletzung des Klägers entspringt damit dem Verantwortungsbereich der Beklagten.

IV.

Dem Beklagten steht damit ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 2.815,22 € zu. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen gilt folgendes:

1. Der gesamte Reisepreis von 2.039,00 DM (= 1.042,54 €) ist zurückzuerstatten, denn die vom Kläger begehrte Minderung des Reisepreises auf 0 gem. § 651 d BGB ist gerechtfertigt, da sich der schwerwiegende Unfall bereits am vierten Tag der Reise ereignet hat und der Kläger anschließend zehn Tage im Krankenhaus verbringen musste (vgl. BGH NJW 2000, 1188, 1191).

2. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der für die Beschaffung von Medikamenten in der Dominikanischen Republik und in Deutschland aufgewandten Beträge von (umgerechnet) 51,00 € und 4,09 €. Diese Aufwendungen hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen.

3. Die Erstattungsfähigkeit des Eigenanteils des Klägers für die krankengymnastische Behandlung in Höhe von 37,41 € ist unstreitig. Der Eigenanteil für den stationären Aufenthalt im Klinikum O. in Höhe von 86,92 € ist nach ständiger Rechtssprechung des Senats (weil zugleich ersparte Eigenaufwendungen und damit Sowiesokosten) nicht zu ersetzen.

4. Die Kosten für die Beschaffung einer "speziellen" Sporthose sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat die Notwendigkeit dieser Aufwendung trotz Bestreitens durch die Beklagte nicht dargelegt.

5. Telefonkosten sind dem Kläger in Höhe von 36,20 € zu ersetzen. Aufgrund der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass durch die Krankenhausaufenthalte des Klägers zusätzliche Telefonkosten angefallen sind. Diese schätzt der Senat auf 2/3 der belegten Telefonkosten in Höhe von (umgerechnet) 24,59 € und 29,70 € (vgl. OLG Hamm, OLGR 1998, 201).

6. Die Kosten für die Benutzung eines Fernsehgerätes in der Reha-Klinik in Höhe von nachgewiesenen 42,95 € sind zu ersetzen, denn er konnte einen Ersatz für das ihm zu Hause zur Verfügung stehende Fernsehgerät anmieten.

7. An Fahrtkosten zum Arzt können lediglich die von der Beklagten anerkannten 19,20 € berücksichtigt werden, denn der Kläger hat seine abweichenden Entfernungsangaben, die er der Berechnung seines Erstattungsanspruchs zugrunde legt, nicht unter Beweis gestellt.

8. Anspruch auf Erstattung von Fahrten zur Krankenkasse hat der Kläger nicht, der Kläger hat die Notwendigkeit dieser Fahrten nicht dargelegt.

9. Das gleiche gilt hinsichtlich der Fahrtkosten zum Arbeitgeber. Auch insoweit fehlt Vortrag zur Notwendigkeit dieser Fahrten.

10. Fahrtkosten zur Reha-Klinik stehen dem Kläger nicht zu, denn er hat seinen pauschalen Vortrag zu einem angeblichen Eigenanteil in Höhe von 50,00 DM trotz des Bestreitens des Beklagten weder substantiiert noch durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen.

11. Die Kosten einer Informationsfahrt zum Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig. Dies sind Kosten, die § 91 ZPO unterfallen und im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind, sodass das Rechtschutzbedürfnis für eine gesonderte Geltendmachung fehlt.

12. Verdienstausfall steht dem Kläger in Höhe von 1.720,23 € zu. Er hat Einkommenseinbußen in dieser Höhe durch den Nachweis seines Durchschnittsverdienstes über drei Monate vor dem Unfall und durch den Nachweis der danach bezogenen Leistungen dargelegt und bewiesen. Der Hinweis der Beklagten auf starke Schwankungen des Einkommens überzeugt nicht, denn diese werden in dem gebildeten Durchschnittswert berücksichtigt.

13. Dem Kläger steht schließlich gem. § 651 f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausmaßes der Reisebeeinträchtigung, der Einkommensverhältnisse des Klägers und der von ihm aufgewandten Reisekosten (vgl. BGH NJW 1983, 218, 219) schätzt der Senat (§ 287 ZPO; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2002, 293, 294 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 53, 54) die angemessene Entschädigung auf 800,00 €. Dieser Betrag erscheint sowohl unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Klägers vor dem Unfall von ca. 2.800,00 DM (umgerechnet ergäbe sich ein "Tagessatz" von 140,00 DM) und des Reisepreises von 2.039,00 DM (umgerechnet ergäbe sich ein "Tagessatz" von 145,64 DM) angemessen, wobei im Hinblick auf die schwere der Verletzung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Unfall bereits am vierten Tag ereignete und sich ein zehntägiger Krankenhausaufenthalt anschloss, die gesamte Urlaubszeit als vertan anzusehen ist.

Aus diesen einzelnen Schadenspositionen errechnet sich ein berücksichtigungsfähiger Schaden des Klägers in Höhe von 3.753,62 €. Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens in Höhe von 25 % verbleibt ein Anspruch in Höhe von 2.815,22 €.

Dieser Betrag ist gem. § 288 BGB seit dem 08.11.2001 (Ablauf der mit Schreiben vom 24.10.2001 gesetzten Zahlungsfrist zu verzinsen.

V.

Aufgrund dieser Erwägungen ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers teilweise begründet. Auf seinen Antrag ist die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle Schäden (entsprechend hat der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beschränkt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % begründet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Im Umfang der Berufungsrücknahme beruht die Kostenentscheidung auf § 516 Abs. 3 ZPO. Aufgrund der Formulierung des Feststellungsantrags in der Berufungsbegründungsschrift (sämtliche zukünftige Schäden) in Verbindung mit den Ausführungen des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.03.2003 (dort S. 2, II 37), nach denen nicht lediglich die Feststellung künftiger immaterieller Schäden sondern die Feststellung aller künftigen Schäden begehrt wird, ist die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich der Feststellungsantrag lediglich auf den materiellen Schaden beziehe, als teilweise Rücknahme der Berufung zu deuten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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