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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 31.10.2000
Aktenzeichen: 7 U 269/96
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, über den Inhalt und die Tragweite eines Abfindungsvergleichs aufzuklären und insbesondere darüber zu belehren, dass Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der Körperschäden zu den vom Mandanten zu übernehmenden Risiken gehören.

Diese Belehrungspflicht ist in der Regel erfüllt, wenn der Mandant, der Art, Umfang und Zukunftsprognose hinsichtlich seiner Körperschäden kennt, sich darüber im klaren ist, dass mit dem Vergleich alles abgegolten sein soll, denn dann ist ihm bekannt, dass die Ungewißheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung seiner körperlichen Beeinträchtigungen zu den von ihm zu tragenden Risiken gehört.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 269/96

Verkündet am: 31.10.2000

In Sachen

wegen Schadensersatzes aus Rechtsanwaltsvertrag

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgrichts Karlsruhe vom 13.09.1996 - 10 0 37/95 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbefristete, schriftliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil er bei einem im September 1992 geschlossenen Abfindungsvergleich ungenügend beraten worden sei.

Der am 03.04.1959 geborene Kläger erlitt am 16.04.1989 als Kraftradfahrer aus dem alleinigen Verschulden einer Pkw-Fahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem er sich u.a. folgende Verletzungen zuzog: Oberarmschafttrümmerfraktur rechts, Azetabulumtrümmerfraktur rechts, Fraktur der rechten Beckenhälfte mit Iliosakralfugenzerreißung und Symphysenzerreißung; ferner kam es bei ihm zu einer postoperativen Lungenembolie und einem posttraumatischen Hodenhochstand rechts. Vom 16.04.1989 bis 26.06.1989 wurde der Kläger im Städtischen Krankenhaus S. stationär behandelt und dann wieder vom 25.09.1989 bis 04.10.1989 im Städtischen Krankenhaus P. und vom 09. bis 24.07.1990 wegen einer Steißbeinresektion im St. Vincentius-Krankenhaus K..

Mit der Wahrnehmung seiner Interessen hat der Kläger den Beklagten beauftragt, der für ihn in der Zeit ab Mitte April 1989 bis September 1992 insbesondere gegenüber der Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin und der LVA Baden tätig war.

Nachdem das Versorgungsamt Karlsruhe den zunächst bei Erteilung des Merkzeichens "G" mit 50 % angenommenen Grad der Behinderung (GdB) des Klägers mit Bescheid vom 30.05.1990 unter Entziehung des Merkzeichens "G" auf 30 % herabgesetzt hatte, ließ der Kläger hiergegen nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Beklagten im Februar 1991 Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Während der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin holte diese ein fachorthopädisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 02.08.1991 ein, in welchem es u.a. heißt, daß der Kläger unter erheblichen Beschwerden im Becken- und Hüftbereich leide, daß eine deutliche Funktionsbehinderung und Kraftminderung im rechten Arm vorliege, daß eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers von 50 % in dem zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Beruf als Kfz-Mechaniker anzunehmen sei und daß auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit derzeit und vermutlich auf Dauer bei 50 % liege; eine Umschulung müsse dringend angeraten werden. Auf dieses Gutachten (AH der Akten des Landgerichts Karlsruhe - 3 0 551/91 -) wird wegen der Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die von der Haftpflichtversicherung auf Empfehlung des Gutachters Dr. H. eingeholten weiteren Gutachten vom 30.09.1991 (fachurologisches Gutachten, AM I 33 ff.) und vom 12.12.1991 (neurologisch-psychiatrisches Gutachten, AM I 53 ff.). Von Umschulungsmaßnahmen hatte der Kläger - wie im Senatstermin vom 23.06.2000 klargestellt auch schon in der Zeit vor dem Vergleichsabschluß - u.a. auch deshalb abgesehen, weil ihm vom Arbeitsamt mitgeteilt worden war, daß er auch nach einer Umschulung auf dem Arbeitsamt nur schwer vermittelbar sein werde.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht wurde ein fachchirurgisches Gutachten (29.10.1991) eingeholt, in welchem der Sachverständige Dr. med. L. u.a. ausgeführt hat, daß gegenüber der zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus S. bestehenden erheblichen Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, die mit 50 % zu gering bewertet gewesen sei, zwischenzeitlich die Funktion der rechten Hüfte allein aufgrund einer Kur des Klägers besser geworden sei, daß der GdB ab Juni 1990 auf 40 % geschätzt werde und daß das Merkmal "G" nicht gerechtfertigt sei. In einem vom Sozialgericht weiter eingeholten fachorthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B. vom 19.12.1992 - der Kläger wurde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Beklagten vertreten - wurde der Gesamtgrad der Behinderung ab Juni 1990 mit 35 % - ohne das Merkzeichen "G" - bewertet (ohne Berücksichtigung der Hodenrevison). In diesem Gutachten wird auf eine massive Adipositas hingewiesen sowie darauf, daß mit einem Fortschreiten der Coxarthrose zu rechnen sei.

Die Haftpflichtversicherung, die auch auf den Sachschaden des Klägers geleistet hatte, zahlte auf dessen Personenschaden bis Oktober 1991 insgesamt DM 41.300,00, wovon sie gem. ihrem Schreiben vom 11.12.1991 DM 25.000,00 auf das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld und DM 16.300,00 auf den ihm entstandenen Verdienstausfall anrechnete. Vor dem Unfall verdiente der Kläger als Kfz-Mechaniker mtl. netto DM 1.816,19. Mit Bescheid der LVA Baden vom 03.09.1992 wurde dem Kläger, der u.a. bis zum 23.01.1990 Krankengeld und Übergangsgeld erhalten hatte, für die Zeit vom 24.01.1990 bis 30.04.1992 eine Berufungsunfähigkeitsrentennachzahlung in Höhe von DM 22.598,22 zuerkannt. Ab 01.05.1992 bezog der Kläger eine mtl. Berufungsunfähigkeitsrente auf Zeit.

Mit Klageschrift vom 12.12.1991 erhob der Kläger durch den Beklagten gegen die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - in der Klagbegründung wurde ein Schmerzensgeld von ca. DM 70.000,00 als gerechtfertigt angesehen - abzgl. gezahlter DM 23.000,00 - sowie auf Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von DM 22.588,89 für die Zeit ab dem Unfall bis Mitte November 1991. Die Haftpflichtversicherung hat daraufhin u.a. eine Restzahlung in Höhe von DM 35.000,00 auf den Schmerzensgeldanspruch angeboten, die der Kläger nicht akzeptierte. Im Rechtsstreit hat sie sich u.a. auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 12.12.1991 berufen, wonach der Kläger sich ganz auf die vorhandenen Körperstörungen und den von ihm gestellten Rentenantrag konzentriere, und darauf, daß der Kläger die ihm dringend nahe gelegte Umschulung völlig ignoriert habe. Außerdem bestritt sie den Umfang der behaupteten Unfallschäden sowie die behauptete Arbeitsunfähigkeit. Einen am 06.03.1992 auf Vorschlag des Gerichts abgeschlossenen Vergleich, wonach die Haftpflichtversicherung an den Kläger zur Abgeltung dessen immateriellen Schadens weitere DM 40.000,00 zahlen sollte, ließ der Kläger durch den Beklagten widerrufen. Mit der nunmehr erfolgenden Erweiterung der Klage um das Feststellungsbegehren auf Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Unfallschadens wurde eine Brutto-Lohnausfallberechnung vorgelegt, die der Kläger hatte erstellen lassen und in der für die Zeit von November 1990 bis April 1992 ein Brutto-Lohnausfall von DM 64.773,46 angegeben ist. Die damaligen Beklagten kündigten schriftsätzlich an, daß der Feststellungsantrag anerkannt werde. Nach einem Vergleichsgespräch zwischen dem Beklagten und dem Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung unterbreitete der Beklagte nach Rücksprache mit dem Kläger der Haftpflichtversicherung unter Ablehnung deren Angebots, abschließend noch DM 70.000,00 zu zahlen, einen Vergleichsvorschlag dahin, daß unter Ausschluß eines immateriellen und materiellen Zukunftsschadens noch ca. DM 120.000,00 gezahlt werden sollten; dieser Betrag sei verhandlungsfähig. Die Haftpflichtversicherung erklärte sich daraufhin mit Schreiben vom 27.08.1992 zur Zahlung eines restlichen Betrags von DM 80.000,00 bereit, womit sämtlicher materieller und immaterieller Unfallschaden für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein sollte. Nach einem weiteren Telefonat mit dem Beklagten erhöhte sie diesen Betrag auf DM 85.000,00. Hiermit erklärte sich der Kläger, der in finanzielle Schwierigkeiten gekommen war und deshalb wiederholt auf einen Vergleichsabschluß gedrängt hatte, einverstanden. Dabei gingen er wie auch der Beklagte davon aus, daß er nach einer Umschulung wieder genauso viel verdienen werde wie vor dem Unfall. Der Kläger war sich auch darüber im Klaren, daß mit einem solchen Vergleich alles abgegolten sein solle. Mit Schreiben vom 21.09.1992 nahm der Beklagte das Angebot der Haftpflichtversicherung an.

Von Ende 1993 bis Ende 1994, als das Taxiunternehmen seinen Betrieb einstellte, war der Kläger auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung als Taxifahrer tätig. Ende September 1994 meldete die Ehefrau des Klägers ein Mietwagen- und Personenförderungsunternehmen an, das seit Oktober 1994 betrieben wird. Der Kläger arbeitet in diesem Unternehmen bis heute mit und ist außerdem im Haushalt der Familie mit zwei minderjährigen Kindern tätig.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei bei Abschluß des Vertrags vom Beklagten unzureichend beraten gewesen. Nach der vom Kläger im ersten Rechtszug vorgenommenen Berechnung decken die Vergleichssumme und die vorangegangenen Zahlungen der Haftpflichtversicherung abzüglich eines Schmerzensgeldes von DM 70.000,00 den Einkommensverlust von 5 Jahren.

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Beklagte habe ihn unzureichend vor dem Abschluß des Vergleichs über dessen Tragweite aufgeklärt, weil die Abfindungssumme voraussehbar niedriger gewesen sei als sein (des Klägers) damals absehbarer Schaden. Angesichts der unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden hätte ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 70.000,00 zugestanden. Selbst bei einem geringeren Schmerzensgeld sei aber die Abfindung zu niedrig gewesen. Der Beklagte habe ihn nicht darüber beraten, welcher Einkommensverlust und weitere materielle Schaden auszugleichen sei. Der Beklagte, der mit ihm nicht einmal über die ungefähre Schadenshöhe gesprochen habe, hätte ihm die konkrete Schadenshöhe nennen müssen. Vor allem hätte der Beklagte ihn auf die Möglichkeit hinweisen müssen, daß er keine Arbeit mehr mit dem früheren Verdienst finde - hiermit wie überhaupt mit einer Berufsunfähigkeit auf Dauer sei zu rechnen gewesen - und daß dann die Abfindungssumme von insgesamt DM 126.300,00 zu gering sei. Bei einem solchen Hinweis hätte er den Vergleich nicht abgeschlossen.

Der Beklagte müsse ihm deshalb seinen Einkommensverlust (die Differenz von mtl. mindestens DM 903,28 zwischen seinem letzten mtl. Nettoverdienst von DM 1.816,19 und seiner durchschnittlichen Berufsunfähigkeitsrente) ersetzen, nämlich bei einer noch 30-jährigen Arbeitszeit einen kapitalisierten Betrag von DM 161.525,96 abzüglich eines seinen Verdienstausfall der ersten 5 Jahre nach dem Unfall abdeckenden Teils von DM 81.193,00 der Gesamtzahlungen der Haftpflichtversicherung. Außerdem habe er durch den Vergleich ein um DM 24.893,00 zu geringes Schmerzensgeld erhalten (Wegen der Berechnung der Beträge wird auf den Schriftsatz vom 06.12.1995 verwiesen, I 177).

Er habe sich so bald als möglich um eine Arbeit bemüht, jedoch ohne Erfolg, zumal es ihm heute noch unmöglich sei, auf Dauer körperlich zu arbeiten oder einen längeren Zeitraum sitzend zu verbringen, weshalb Umschulungsmaßnahmen nicht durchführbar gewesen seien. Die Mitarbeit im Betrieb seiner Ehefrau (ca. 30 Stunden in der Woche) leiste er unentgeltlich.

Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil sich der Schaden noch in Entwicklung befinde.

Der Kläger, der - von ihm nach entgangenem Schmerzensgeld und entgangenem Ersatz von Verdienstausfall aufgeschlüsselt (I 177) - DM 80.000,00 als Teilbetrag des obigen Schadens geltend macht, hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 80.000,00 nebst 8 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, daß der Beklagte Anfang September 1992 einen Abfindungsvergleich mit der Württembergischen Versicherung AG wegen des Unfalls vom 16.04.1989 geschlossen hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Er habe den Kläger in verständlicher Form über seine materiellen und immateriellen Ansprüche und seine etwaigen zukünftigen Schäden informiert, insbesondere auch über die etwaige Höhe seines Schadensersatzanspruchs und die Konsequenzen eines endgültigen Abfindungsvergleichs. Wegen seiner erfreulicherweise eingetretenen gesundheitlichen Besserungen habe der Kläger auch gewußt, daß bei einer streitigen Entscheidung allenfalls ein Schmerzensgeld von DM 40.000,00 zugesprochen worden wäre. Der Kläger habe sich nicht im gebotenen Maß um einen Arbeitsplatz gekümmert, sodaß man insbesondere auch wegen der unterlassenen Umschulung nicht habe davon ausgehen können, daß er künftig nennenswerte materielle Schadensersatzansprüche erfolgreich werde durchsetzen können.

Im übrigen habe der Kläger eigene Einkünfte. Er sei arbeitsfähig und in der Lage, mindestens so viel zu verdienen wie früher, sodaß ihm durch den Vergleich jedenfalls kein Schaden entstanden sei.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über eine gesundheitliche Besserung sowie die Arbeitsfähigkeit des Klägers abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der nunmehr einen Einkommensverlust für die Zeit ab 1998 und die folgenden 26 Jahre mit DM 183.825,97 errechnet.

Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, daß ihm ein Mitverschulden anzulasten sei und wiederholt und vertieft seine Ausführungen, daß er sich in der Zeit vor der Gründung des Personenbeförderungsunternehmens durch seine Ehefrau ständig vergeblich um eine Arbeitsstelle beworben habe. Vor der letzten Operation (Steißbeinresektion) und deren Ausheilung sei eine Umschulung nicht möglich gewesen, weil er nur eine kurze Zeit L. habe sitzen können. In dem Mietwagen- und Personenbeförderungsunternehmen, dessen Inhaberin allein seine Ehefrau sei und das keinen großen Verdienst abwerfe, könne er wegen seiner unfallbedingten Beschwerden nicht vollschichtig arbeiten. Im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung arbeite er 10 - 12 Stunden pro Woche.

Es bleibe dabei, daß der Beklagte ihm von dem Abfindungsvergleich, über dessen nachteilige Folgen er sich erst nach 2 1/3 Jahren klar geworden sei, hätte abraten müssen, weil die künftige Entwicklung auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. nicht absehbar gewesen sei und er (Kläger) die Konsequenzen des Abfindungsvergleichs nicht habe abschätzen können. Trotz seines Drängens auf den Vergleich hätte der Beklagte ein Feststellungsurteil über den anerkannten Feststellungsantrag erwirken müssen. Er (Kläger) habe nicht gewußt, daß er wegen seines Einkommensverlustes auch eine mtl. Rente verlangen könne. Der Beklagte habe auch nicht angeregt, eine Berechnung seiner künftigen Rentenansprüche einzuholen.

Im übrigen habe der Beklagte seine Ansprüche nur schleppend bearbeitet - die Berufsunfähigkeitsrente sei vom Beklagten viel zu spät beantragt worden, auch habe sich der Beklagte nicht ausreichend um Abschlagszahlungen der Haftpflichtversicherung gekümmert -, so daß er habe Schulden machen müssen und zum Vergleichsabschluß geradezu gezwungen gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 80.000,00 nebst 8 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, daß der Beklagte Anfang September 1992 einen Abfindungsvergleich mit der Württembergischen Versicherung AG wegen des Unfalls vom 16.04.1989 geschlossen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und trägt insbesondere vor:

Er habe den Kläger wiederholt ausgiebig über die Risiken und Tragweite des Vergleichs informiert. Der Kläger, der statt einer Rente einen Abfindungsvergleich gewünscht habe, sei sich über dessen Konsequenzen im klaren gewesen. Nach den Beteuerungen des Klägers sowie den damaligen Gutachten sei absehbar gewesen, daß der Kläger, wenn auch in einem anderen Beruf, wieder erwerbstätig sein werde, was sich mit der Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer sowie damit bestätigt habe, daß der Kläger Teilhaber des Personenbeförderungs- und Mietwagenunternehmens sei, für das er vollschichtig arbeite und das einen mtl. Gewinn von mindestens DM 5.000,00 erbringe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst ihrer Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 3 0 551/91 - sowie des Sozialgerichts Karlsruhe - S 13 Vs 337/91 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil er insoweit bei Abschluß des Abfindungsvergleichs vom September 1992 über die damit verbundenen Risiken ausreichend aufgeklärt war. Dies gilt auch für das Risiko der künftigen Einkommens- und Schadensentwicklung, über die sich der Kläger nicht im klaren gewesen sein will und worauf er hinsichtlich des materiellen Schadens sein Klagebegehren stützt; der Kläger macht Schadensersatz wegen des seiner Berechnung nach durch den Vergleich nicht abgedeckten Verdienstausfalls ab dem 6. Jahr nach dem Unfall (II 11, I 177, 19) sowie wegen eines Teils des ihm seiner Ansicht nach nicht zugutegekommenen Schmerzensgeldes geltend.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, über den Inhalt und die Tragweite eines in Erwägung gezogenen Abfindungsvergleichs umfassend aufzuklären und insbesondere darüber zu belehren, daß Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der unfallbedingten Körperschäden zu den vom Mandanten in dem Abfindungsvergleich zu übernehmenden Risiken gehören (vgl. BGH NJW 1994, 2085, 2086). Dabei ist er verpflichtet, falls er nicht sicher sein kann, daß sein Mandant Inhalt und Tragweite des Vergleichs kennt, von einem Vergleich abzuraten, wenn nach der Prozeßlage begründete Aussicht besteht, daß im Falle einer Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist (vgl. BGH NJW-RR 1996, 567, 568).

Ein Verstoß des Beklagten gegen diese ihm obliegenden Pflichten kann jedoch nach den Erklärungen des Klägers im Berufungsrechtszug nicht angenommen werden.

Wie der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung im Berufungsrechtszug selbst angegeben hat, war ihm vor seiner Zustimmung zum Vergleichsabschluß klar, daß mit dem Vergleich alles abgegolten sein sollte. Damit war ihm auch klar, daß er bei Abschluß des Abfindungsvergleichs gegen die in vollem Umfang ersatzpflichtige Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen könne. Dann wußte er aber auch, daß Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung seiner unfallbedingten Körperschäden zu den von ihm in dem Abfindungsvergleich zu übernehmenden Risiken gehörten (vgl. BGH NJW 1994, 2086).

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Kläger bei Vergleichsabschluß ausreichend über seinen Gesundheitszustand im Bilde war. Er kannte die damals vorliegenden fachärztlichen Gutachten, insbesondere diejenigen von Dr. H. vom 02.08.1991 und Dr. L. vom 29.10.1991, aber auch die von der Haftpflichtversicherung weiter eingeholten Gutachten vom 30.09.1991 (fachurologisches Gutachten) und vom 12.12.1991 (neurologisch-psychiatrisches Gutachten, s.u.). Ihm war aufgrund dieser Gutachten wie auch aufgrund seiner damaligen körperlichen Verfassung bewußt gewesen, daß er seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr werde ausüben können. Andererseits hatte sich sein Gesundheitszustand - wie auch das vom Landgericht eingeholte Gutachten vom 28.03.1996 bestätigt (I 221, 245) - gebessert, und man konnte annehmen, daß er gegebenenfalls nach einer Umschulung in absehbarer Zeit wieder voll erwerbstätig sein könne, wovon er auch selbst ausging. Des Risikos, auch für eine andere berufliche Tätigkeit als vor dem Unfall ausgeübt (teilweise) arbeitsunfähig zu bleiben, war sich der Kläger nach Überzeugung des Senats bewußt. Das schon damals bestehende Risiko, auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle zu finden, war ihm aus einer entsprechenden Mitteilung des Arbeitsamtes ebenfalls bekannt. Soweit es um seinen materiellen Schaden ging, wußte der Kläger auch, daß ihm Schadensersatz in Höhe seines bisherigen Arbeitsverdienstes zustand und daß die Haftpflichtversicherung auch für seine Folgeschäden aufzukommen hatte. Dies hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben. Auch hatte er dem Kläger vor Vergleichsabschluß eine Berechnung seines Bruttoverdienstausfalls übergeben, die er von dritter Seite für den Zeitraum von November 1990 bis April 1992 hatte erstellen lassen, so daß er auch über die Größenordnung seines Verdienstausfalls bis zur erwarteten Wiedereingliederung ins Arbeitsleben im Bilde war.

Hinzu kommt die Situation zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, daß einerseits die Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin zu einer höheren Zahlung freiwillig nicht bereit war, der Kläger andererseits aber eine Abfindung nicht nur gewünscht, sondern darauf gedrängt hatte. Weiter ist zu berücksichtigen, daß es aus damaliger Sicht, zumal wegen der eingetretenen Besserung, sehr zweifelhaft war, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger seine weitere Erwerbsunfähigkeit werde nachweisen können. Als weiteres Risiko stellte sich für den Kläger auch das Ergebnis des von der Haftpflichtversicherung eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 12.12.1991 dar, dessen Ausführungen auf die Möglichkeit einer sich beim Kläger entwickelnden Rentenneurose hindeuten, für die der Schädiger regelmäßig nicht haftet (vgl. BGH VersR 1986, 242). Nach Überzeugung des Senats war dem Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auch klar, daß ihm bei einer weiteren streitigen Geltendmachung seiner Ersatzansprüche vorgehalten würde, daß er sich keiner Umschulung unterzogen hat. Seine Behauptung im Berufungsrechtszug, eine Umschulungsmaßnahme sei ihm nicht möglich gewesen, da noch eine Operation - die Resektion des Steißbeins - bevorgestanden habe, bis zur Ausheilung dieser Operation habe er nur für kurze Zeit sitzen können, trifft nur für die Zeit bis Juli/August 1990 zu, weil die Steißbeinresektion bereits am 12.07.1990 in der Orthopädischen Klinik der St.-Vincentius-Krankenhäuser K. durchgeführt wurde. Eine insoweit noch verbleibende Behinderung wurde in dem nach Vergleichsabschluß vorliegenden Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 19.12.1992 nur noch geringfügig mit 5 % bewertet, so daß der Kläger hierdurch auch zuvor an einer Umschulung nicht gehindert war. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger auch nach Vergleichsabschluß aus freien Stücken auf eine Umschulung verzichtet, weil er sie wegen der Hoffnung auf eine feste Anstellung als Taxifahrer nicht für nötig hielt (II 25).

Zieht man alle diese Umstände und Unsicherheiten in Betracht, dann war es vertretbar, wenn der Beklagte von dem Abfindungsvergleich nicht abriet. Nach den obigen Ausführungen war die damalige Situation nicht etwa so, daß im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung begründete Aussicht bestand, ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 566, 567). Unerheblich ist, daß der Beklagte im Vorprozeß nach der Anerkennung des Feststellungsanspruchs kein Anerkenntnisurteil erwirkt hat. Denn dieses Anerkenntnisurteil, durch das nur die Verpflichtung der damaligen Beklagten zum Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Unfallschadens des Klägers festgestellt worden wäre, hätte den Streit zwischen den damaligen Parteien, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Kläger dieser Schaden entstanden ist oder entsteht, nicht beigelegt. Das Risiko, diesen Schaden in einem Folgeprozeß nicht oder nur in geringer Höhe und nur für einen bestimmten Zeitraum nachweisen zu können, bestand aus den oben genannten Gründen nach wie vor. Daß es sich hier um ein beachtliches Risiko gehandelt hat, zeigen auch das im Verfahren vor dem Sozialgericht weiter erhobene Gutachten vom 19.12.1992, das - wie in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten vom 28.03.1996 bestätigt wird (I 245) - auf eine Besserung des Zustands des Klägers hindeutet und vor allem dieses vom Landgericht eingeholte fachorthopädische Gutachten selbst, demzufolge das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger sei im Jahre 1993 wieder arbeitsfähig gewesen. Bezeichnenderweise hat der Kläger Ende 1993 auch eine Arbeit als Taxifahrer aufgenommen, die er nach seinem eigenen Vorbringen entsprechend einer Zusage seines damaligen Arbeitsgebers nach einiger Zeit vollschichtig übernehmen wollte. Außerdem hat er nach seinen eigenen Angaben im ersten Rechtszug in dem seiner Behauptung nach allein von seiner Ehefrau geführten Personenbeförderungs- und Mietwagenunternehmen wöchentlich ca. 30 Stunden gearbeitet und sich die restliche Zeit um Familie und Haushalt gekümmert. Auch dies zeigt, daß die Erwartung der Parteien bei Vergleichsabschluß, der Kläger werde wieder voll arbeitsfähig sein, durchaus realistisch war.

Da es bei dem Vergleichsabschluß nur um eine Abfindung für einen verhältnismäßig kurzfristigen Zeitraum ging, war es unschädlich, wenn der Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, daß als Schadensersatz auch eine monatliche Rente in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem etwaigen Verdienstentgang und dem Arbeitseinkommen oder diesen gleichgestellten Einkünften verlangt werde könne und daß bei Vergleichsabschluß außer dem die damalige Berufsunfähigkeitsrente festlegenden Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden vom 03.04.1992 keine weiteren Auskünfte von Rentenversicherungsträgern vorlagen.

Es kann auch nicht angenommen werden, daß dem Kläger durch die Vergleichssumme ein zu geringes Schmerzensgeld zugekommen ist. Denn aus den oben genannten Gründen brauchte der Beklagte von dem Abfindungsvergleich auch dann nicht abzuraten, wenn man davon ausgeht, daß dem Kläger das von ihm geltend gemachte Schmerzensgeld von insgesamt DM 70.000,00 zusteht.

Auch die weitere Behauptung des Klägers, er habe wegen unzureichender Bearbeitung seiner Ansprüche durch den Beklagten Schulden machen müssen und sei deswegen zum Vergleichsabschluß gezwungen gewesen, führt zu keinem Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. Denn es fehlt an jeder näheren Darlegung, warum es der Beklagte zu vertreten haben soll, daß die Haftpflichtversicherung in der Zeit bis zum Vergleichsabschluß nur insgesamt DM 41.300,00 auf den Personenschaden des Klägers gezahlt hat. Da zur Feststellung der unfallbedingten Körperschäden des Klägers und dessen umstrittene Arbeitsfähigkeit Sachverständigengutachten notwendig waren, kann insbesondere auch nicht angenommen werden, daß eine gegen die Haftpflichtversicherung etwa früher erhobene Klage zu ins Gewicht fallenden schnelleren oder höheren Zahlungen der Haftpflichtversicherung geführt hätten. Ebensowenig ist mangels näherer Darlegung ersichtlich, daß sich die dem Beklagten etwa anzulastende Versäumung des rechtzeitigen Widerspruchs gegen den den Grad der Behinderung von 50 % auf 30 % herabsetzenden Bescheid des Versorgungsamtes Karlsruhe vom 30.05.1990 (dem Kläger wurde einige Monate später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt) auf die Höhe der Schulden des Klägers zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ausgewirkt hat, wenn man berücksichtigt, daß ihm bereits mit Bescheid der LVA Baden vom 03.04.1992 eine Nachzahlung in Höhe der ihm für die Zeit vom 24.01.1990 bis 30.04.1992 zustehenden Berufsunfähigkeitsrente von DM 22.598,22 zuerkannt wurde. Zudem hat der Kläger nicht einmal die Höhe des Schuldenstands zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses angegeben.

Im übrigen hat der Kläger im Berufungsrechtszug keinen weiteren Beweis dafür angeboten, daß er auch in dem von seiner Ehefrau allein betriebenen (dies einmal unterstellt) Personenbeförderungs- und Mietwagenunternehmen nicht in vollem Umfang einsatzfähig ist, so daß insoweit zu seinen Lasten von seiner vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden muß. Nach den nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 28.03.1999, die den Senat überzeugen und auf die Bezug genommen wird, ist der Kläger durchaus in der Lage, nach entsprechender Umschulung ein seinem früheren Verdienst entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften. Mangels näherer Darlegung, wieviel er bei einer vollschichtigen Arbeitsleistung in diesem Betrieb verdienen könnte, läßt sich für die Zeit ab Herbst 1994, für die der Kläger nach seinem Vortrag durch den Vergleich nicht entschädigt worden ist, ein dem Kläger durch den Vergleich etwa entstandener Schaden auch nicht schätzen, sodaß die Klage, soweit es um den behaupteten Verdienstausfall ab 1994 geht, auch deshalb unbegründet ist. Außerdem kann es nicht zu Lasten des Beklagten gehen, wenn die Ehefrau des Klägers und nicht dieser selbst, der hierzu genauso gut in der Lage wäre, das Unternehmen ge gründet hat und der Kläger ein Großteil seiner Arbeitsfähigkeit im Haushalt einsetzt, damit seine Ehefrau im Betrieb tätig sein kann.

Schließlich kann der Leistungsantrag, soweit er die künftigen Jahre betrifft, auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger - worauf er im Senatstermin hingewiesen wurde - für diese Zeit keinen Anspruch auf den kapitalisierten Einkommensverlust hat. Vielmehr wäre er bei einem Fehlverhalten des Beklagten nur so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vergleich nicht abgeschlossen worden wäre. Dann aber könnte er nur eine monatliche Rente in Höhe des etwaigen Einkommensverlustes beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer übersteigt DM 60.000,00 (§ 546 ZPO).

Ende der Entscheidung

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